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Beschluss

28 W (pat) 198/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 198/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 51 330.6 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortkombination StarGloss zur Kennzeichnung der Waren: "Lacke zur Herstellung von Klarlackschichten bei der Automobilla- ckierung". Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebe- dürfnisses mit der Begründung zurückgewiesen, das Zeichen bestehe lediglich aus der sprachüblich gebildeten Verbindung zweier Wörter des englischen Grundwortschatzes, die vom Verkehr ohne weitere Überlegung im Sinne von „Starglanz“ und damit lediglich als eine die Waren unmittelbar beschreibende Sachangabe verstanden würden. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Eintragungsbegehren weiterverfolgt. Zur Sache hat sie sich nicht geäußert und nur auf ihr Vorbringen gegenüber der Markenstelle verwiesen, wo sie den Warenbezug des bean- spruchten Markenwortes in Frage gestellt hat. Zu einem Zwischenbescheid des Senats hat sie keine Stellung genommen. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde ist ersichtlich nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senates scheitert eine Eintragung der angemeldeten Wortmarke sowohl an der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderlichen, aber fehlenden Unterschei- dungskraft als auch einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehenden Freihalte- bedürfnis. Die Markenstelle hat überzeugend und durch zahlreiche Belege untermauert aus- geführt, dass die Anmeldung sich aus zwei Begriffen des englischen Grundwort- schatzes zusammensetzt, deren Bedeutungen dem verständigen Verbraucher - und erst Recht dem vorliegend angesprochenen Fachverkehr - ohne weiteres geläufig sind und auch in ihrer Kombination zwanglos im Sinne von "Starglanz" verstanden werden. In Bezug auf die Waren liegt damit – wie die Markenstelle ebenfalls zutreffend dargelegt hat - ein deutlicher und unmissverständlicher be- schreibender Aussagegehalt im Sinne einer Beschaffenheits- bzw. Bestimmungs- angabe auf der Hand, da hier schlagwortartig die Wirkungsweise der Waren in ihrem Aussehen beschrieben wird. Die Bezeichnung "stargloss" ist mithin nichts anderes als der direkt beschreibende Hinweis auf den mit den Waren zu erzielenden Arbeitserfolg im Sinne eines bestimmten Glanzfaktors. Das sollte auch für die Anmelderin auf der Hand liegen, zumal sie die von der Markenstelle aufgeführten Beispiele in keiner Weise argumentativ und sachlich ausgeräumt hat. Dass sich die angemeldete Wortkombination ggfls. (noch) nicht in den einschlägigen Nachschlagewerken findet, begründet nicht die Schutzfähigkeit eines Wortes im Sinne des Markengesetzes. Denn auch Wortneubildungen oder neue Wortkombinationen können vom Markenschutz ausgenommen sein, wenn sie sprachüblich gebildet sind und vom Verkehr ohne weiteres im Warenkontext verstanden werden, wie das vorliegend der Fall ist. Im Übrigen ist die Schutzunfähigkeit von Wortkombinationen mit „star“ und „gloss“ für vergleichbare Waren schon wiederholt als warenbeschreibend und rein werbliche Anpreisung verneint worden, wie die Markenstelle umfangreich belegt hat. - 4 - In rechtlicher Hinsicht sei die Anmelderin noch auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hingewiesen (insbes. Entsch. v. 12. Februar 2004 – C-265/00 - Biomild), wo klar zum Ausdruck kommt, dass die bloße Kombination von Wortbestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Ware be- schreibt, für diese Merkmale selbst dann beschreibend bleibt, wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt; die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbes. syntakti- scher oder semantischer Art kann nämlich nur zu einer Marke führen, die aus- schließlich aus Angaben oder Zeichen besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren dienen können (EuGH a. a. O. Rdnr. 39). Dieser Auffassung hat sich im Übrigen auch bereits der Bundesgerichtshof ange- schlossen (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 CityService). Zusammenfassend kann mithin festgestellt werden, dass die Wortkombination "stargloss" von den angesprochenen Verkehrskreisen in Bezug auf die bean- spruchten Waren als bloße Sachangabe aufgefasst wird und eine unmittelbar ver- ständliche Bezeichnung der Bestimmung dieser Waren darstellt, die für die ange- meldeten Waren einem Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG un- terliegt. Als unmittelbar verständliche Sachangabe bezüglich der Merkmale der von der Marke erfassten Waren ist das Zeichen schließlich auch nicht geeignet, im Ver- kehr als Unterscheidungsmittel hinsichtlich der Herkunft der Waren aus einem be- stimmten Unternehmen dienen zu können. Die angesprochenen Verkehrskreise werden in der Marke kein Kennzeichen der Anmelderin, sondern eine Eigenschaft der von dem Zeichen erfassten Waren sehen. Der Marke fehlt somit auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. - 5 - Die Beschwerde konnte damit keinen Erfolg haben und war als unbegründet zu- rückzuweisen. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Ju