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Beschluss

5 W (pat) 463/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 463/03 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 08.05 - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Festsetzung des Gegenstandswerts) hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. Dr. Scholz beschlossen: Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Be- schwerdeverfahren wird auf 70.000,00 Euro festgesetzt. Die Festsetzung des Gegenstandswertes in dieser Höhe erscheint mangels nähe- rer Angaben der Beteiligten angemessen und billig, und erfolgt der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BPatGE 38,74). Müllner Groß Dr. Scholz Be