Beschluss
27 W (pat) 30/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 30/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 15 222.6 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht, des Richters Schwarz und der Richterin Prietzel-Funk am 20. Dezember 2005 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 24. November 2004 die Anmeldung der Wortmarke IR-DIGITAL für Klasse 9: Apparate und Instrumente zum Aufnehmen, Wieder- geben und Übertragen von Tönen, Bildern und Daten, Software Programmen, elektronischen Konferenz- und Kommunikations- systemen, unter Einbeziehung von Räumungssystemen (soge- nannte Public Address Systeme), bestehend aus Kontrollvorrich- tungen, Empfangs- und Sendeeinheiten, Verstärkern, Stimmein- richtungen, Teilen und Zubehör hierzu, insbesondere Mikrofone, Kopfhörer, Lautsprecher, Spannungsversorgungseinrichtungen (sog. Power Supplies), Stecker und Verbindungen, Modems und Kabel gemäß § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die angemeldete Marke für die in Anspruch genommenen Waren jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Bei dem angemeldeten Marken- wort „IR-DIGITAL“ handele es sich um eine Bezeichnung, die aufgrund ihres im Vordergrund stehenden Bedeutungsgehalts vom inländischen Verkehr ohne weite- res Nachdenken als beschreibender Sachbegriff und nicht als kennzeichnend im markenrechtlichen Sinne aufgefasst werde. „IR“ sei auf dem einschlägigen Fach- gebiet die Kurzform für „Infrarot“, der Begriff „DIGITAL“ weise lediglich auf Kon- struktion bzw. Arbeitsweise der angebotenen Waren hin. Die Infrarottechnik werde - 3 - häufig im Bereich der Digitalfotografie angewendet, etwa um besondere Ergeb- nisse zu erzielen, Entfernungen zu messen oder um Kameras ferngesteuert ein- setzen zu können. Diese Technik könne aber auch in zahlreichen weiteren Berei- chen zur Anwendung kommen, so dass eine Monopolisierung des angemeldeten Begriffes nicht zugelassen werden könne. Daneben bestehe auch ein Freihaltebe- dürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil die Angabe geeignet sei, die Funkti- onsweise der beanspruchten Waren unmittelbar zu beschreiben. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhe- bung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Zur Begründung führt sie aus, durch die Zusammensetzung der Begriffe „IR“ und „DIGITAL“ werde dem ange- meldeten Markennamen eine gewisse Originalität verliehen. „IR“ habe zudem als Abkürzung mehrere Bedeutungsgehalte, denn die Abkürzung stehe auch für das chemische Element Iridium, den Interregio und die Internationale Registrierung einer Marke. Bei „IR“ handele es sich auch nicht um eine übliche Abkürzung für „Infrarot“. Dass die Infrarottechnik bei Digitalkameras eingesetzt werde, könne vorliegend nicht maßgeblich sein, da die Anmelderin nur Schutz für bestimmte Geräte der Überwachungstechnik beanspruche, die sich nicht explizit auf Geräte mit Infrarottechnik bezögen. Vielmehr sei der Warenkatalog ganz allgemein gehalten. Ein Freihaltebedürfnis sei ebenfalls nicht ersichtlich. Den zunächst gestellten Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Ver- handlung hat die Anmelderin zurückgenommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat die Markenstelle ausgeführt, dass der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz entgegensteht. - 4 - Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremd- sprache handelt, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Ver- wendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungs- mittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m. w. N.). Das bedeutet, dass solche Markenanmeldungen, bei deren Wahrnehmung der angesprochene Verkehr in erster Linie eine Beschreibung er- kennt, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Ge- schäftsbetrieb, nicht eingetragen werden können. Diese Grundsätze hat die Markenstelle zutreffend angewendet. Der Senat schließt sich ihren Erwägungen nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage an und teilt die Auffassung, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der ange- meldeten Marke „IR-DIGITAL“ im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren, die nach den Angaben der Anmelderin insbesondere Geräte der Überwachungs- technik und deren Zubehör umfassen sollen, einen beschreibenden Inhalt dahin erkennen, dass diese Geräte („Apparate und Instrumente zum Aufnehmen, Wie- dergeben und Übertragen von Tönen, Bildern und Daten, Software Programmen, elektronischen Konferenz- und Kommunikationssystemen, unter Einbeziehung von - 5 - Räumungssystemen (sogenannte Public Address Systeme), bestehend aus Kon- trollvorrichtungen, Empfangs- und Sendeeinheiten, Verstärkern, Stimmeinrichtun- gen“) digital funktionieren oder diesen Waren als Teile oder Zubehör zu dienen bestimmt sind („insbesondere Mikrofone, Kopfhörer, Lautsprecher, Spannungs- versorgungseinrichtungen (sog. Power Supplies), Stecker und Verbindungen, Mo- dems und Kabel“). Dass das Wort „DIGITAL“ von den angesprochenen Verkehrs- kreisen – Spezialisten für Überwachungsanlagen, aber auch ganz allgemeine Ver- kehrskreise - ohne weiteres beschreibend verstanden wird, stellt die Anmelderin selbst nicht in Abrede (vgl. ebenso BPatG, Beschl. v. 7. Mai 1996, 24 W (pat) 67/95 – DigiCenter). Allerdings ist auch der Begriff „IR“ entgegen der Auffassung der Anmelderin ohne weiteres verständlich. Zwar trifft es zu, dass diese Abkürzung für mehrere Begriffe steht, nämlich für das chemische Element Iridium, den Interregio und die Internationale Registrierung einer Marke und neben vielen weiteren für den Staat Iran, aber auch für „Infrarot“. Letzteres ergibt sich zweifelsfrei aus dem der Anmelderin übersandten Recherchematerial nach den jeweiligen Stichwörtern „IR“ bei den Internet-Links www.acronymfinder.com (Nennung an erster Stelle), www.wikipedia.de (Nennung an zweiter Stelle) und www.informationsarchiv.net (Computer-Lexikon, alleinige Nennung). Soweit theo- retisch auch andere Bedeutungen der Abkürzung in Betracht kommen, hat dies vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Ob ein Markenwort einen beschreibenden Inhalt aufweist, ist jeweils mit Bezug auf die dafür in Anspruch genommenen Waren, hier also die Apparate und Instrumente der Klasse 9 und deren Teile und Zubehör, zu prüfen. Unter dieser Maßgabe liegen alle anderen denkbaren Bedeutungen der Abkürzung „IR“ völlig fern. Es besteht nicht der geringste Anlass, bei den genannten Waren an das chemische Element Iridium, an Iran oder den Interregio zu denken. Es ist den an dem Erwerb der hier angemeldeten Waren interessierten Verkehrskreisen bekannt, dass Infrarottechnik nicht nur bei Com- putern zum Zweck der drahtlosen Kommunikation mit Peripheriegeräten einge- setzt wird, sondern vor allem auch bei Infrarotkameras, die als Nachtsichtgeräte allgemein bekannt sind, und bei Fernbedienungen von Fernsehern, Stereoanlagen und anderen elektrischen Geräten, unter anderem auch bei den von der Marken- - 6 - stelle erwähnten Digitalkameras, zur Kommunikation, nämlich zur Übertragung von Video- und Audiosignalen. All dies kann bei den angemeldeten Waren eben- falls zutreffen, was schon deswegen greifbar nahe liegt, weil die Anmelderin aus- drücklich vorgetragen hat, sie beabsichtige, mit der Markenanmeldung Schutz für Überwachungsgeräte zu erlangen. Ohne Erfolg weist die Anmelderin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie ein ganz allgemeines Warenverzeichnis in Anspruch nehme. Das ändert nichts daran, dass unter die dort aufgeführten Wa- ren auch Geräte der Überwachungstechnik und ihr Zubehör fallen (wie die hier ausdrücklich als Teile oder Zubehör in Anspruch genommenen Kopfhörer, Mikro- fone und Lautsprecher, die bereits seit langen Jahren für den drahtlosen Betrieb erhältlich sind), die zu Kommunikationszwecken mit Infrarottechnik ausgestattet sind und digital funktionieren. Die Abkürzung „IR“ ist auch nicht nur den Fachkreisen bekannt. Sie ist vielmehr auch der an dem Erwerb von technischen Geräten interessierten Allgemeinheit geläufig, weil die Verwendung von Infrarottechnik bei den betreffenden Geräten dem Endverbraucher regelmäßig nicht nur im Rahmen von Typenbezeichnungen von Geräten (z. B. AEG CS MP3 IR für ein Autoradio/CD/MP 3-Tuner; Olympus IR-500 für Digitalkamera) gegenüber tritt, sondern unabhängig davon auch in der Werbung mit dem Kürzel „IR“ hervorgehoben wird (vgl. etwa bei EBAY: http://search.ebay.de/ir_W0QQfcclZ1QQfclZ4QQfltZ9QQfnuZ1QQfsooZ1QqfsopZ; oder bei Conrad-Elektronik: www1.conrad.de, Stichwort „IR“). Nach alledem erscheint es ausgeschlossen, dass der Verkehr in der angemelde- ten Wortfolge einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen könnte. - 7 - Danach kann dahinstehen, ob für die angemeldete Marke auch ein Freihaltebe- dürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen ist, was aber angesichts des beschreibenden Inhalts des angemeldeten Markenworts ohne weiteres nahe liegt. Albrecht Schwarz Prietzel-Funk Ju