Beschluss
26 W (pat) 109/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 109/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache der Firma K2 Ski Sport + Mode GmbH, Seeshaupter Straße 60, 82377 Penzberg, Anmelderin und Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Patent- und Rechtsanwälte Mitscherlich & Partner, Sonnenstraße 33, 80331 München, betreffend die Markenanmeldung 304 73 563.9 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Friehe-Wich - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. April 2005 und 20. Juni 2005 aufgehoben, soweit die Anmel- dung für folgende Waren zurückgewiesen wurde: „Handtaschen, Reise- und Handkoffer, Geldbeutel, Brieftaschen, Regen- und Sonnenschirme; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten), Gürtel, Schlitt- schuhe; Tretroller“. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortfolge Nordic Inline Skating ist als Marke für die Waren „Rucksäcke, Allzweck-Sporttaschen, Taschen und Behältnisse zum Transportieren und Aufbewahren von Inline-Skates; Packta- schen, Handtaschen, Reise- und Handkoffer, Gepäcktaschen, Einkaufstaschen, Schultertaschen, Proviantbeutel, Geldbeutel, Brieftaschen, Regen- und Sonnenschirme; Leder und Lederimita- tionen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten). Be- kleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Gürtel. - 3 - Turn- und Sportgeräte, soweit in Klasse 28 enthalten; Inline-Ska- tes, Rollen für Inline-Skates; Kugellager für Inline-Skates; Roll- schuhe; Skateboards; Schlittschuhe; Rollen für Skateboards, Tret- roller; Schutzpolster für Inline-Skater, Schutzpolster für Schlitt- schuh- und Rollschuhläufer; Handgelenkschoner, Knieschoner, Ellenbogenschoner, Schutzhandschuhe für Inline-Skater, Schutz- handschuhe für Ski-, Snowboard-, Rollschuh- und Schlittschuh- läufer; Spezialtaschen für Sportgeräte“ zur Eintragung in das Register angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Bestehens ei- nes Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen (§ Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG). Die Zurückweisung ist damit begründet, dass die angemeldete Marke „Nordic In- line Skating“ aus den allgemein verständlichen englischen Wörtern „Nordic“ für „nordisch“ und „Inline Skating“ (= auf Inlineskatern laufen) gebildet sei. In ihrer Ge- samtheit weise sie nur darauf hin, dass die beanspruchten Waren für die Aus- übung einer Sportart geeignet und bestimmt seien, die Elemente aus Nordic Wal- king und Inlineskaten verbinde. als ohne weiteres verständliche, unmittelbar be- schreibende Angabe sei die Anmeldung deshalb nicht geeignet, für die betreffen- den Waren als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu dienen. An der Anmeldung bestehe auch ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber, die die Möglichkeit haben müssten, mit dem beschreibenden Sachhinweis ungehindert auf die Eignung und Bestimmung ihrer Produkte hinzuweisen. Zum Beleg dafür, dass mit „Nordic Inline Skating“ bereits ein neuer Sporttrend (= „Inline Skating mit Stöcken“) bezeichnet wird, verweist die Markenstelle auf Publikationen im Internet. - 4 - Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die von der Begründung ih- res Rechtsmittels ausdrücklich absieht. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich nur in dem aus dem Beschlusstenor er- sichtlichen Umfang als begründet. Dem weitergehenden Eintragungsbegehren steht ein Freihaltebedürfnis an beschreibenden Angaben entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Nach der genannten Bestimmung sind solche Kennzeichnungen nicht eintragbar, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Mar- kenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass diese für die Waren, die sie beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Zu diesen Angaben gehört die angemeldete Wortfolge „Nordic Inline ska- ting“ zweifelsfrei, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die bean- spruchten Waren bei der Ausübung der Sportart „Inline skaten“ verwendet werden können. Bereits in ihrem Beanstandungsbescheid hat die Markenstelle überzeugend dar- gelegt, dass die angemeldete Bezeichnung „Nordic Inline Skating“ aus allgemein verständlichen Wörtern gebildet ist, mit der sprachüblich darauf hingewiesen wer- den kann, dass die betreffenden Waren dazu geeignet oder bestimmt sind, die Sportart „Inline skating mit Stöcken“ zu betreiben. die von der Markenstelle dem Beanstandungsbescheid beigefügten Internetfundstellen belegen darüber hinaus, dass die angemeldete Wortfolge auch bereits verwendet wird, um die Verbindung von „Nordic Walking“ und „Inline Skating“ zu einer neuen sportlichen Variante zu beschreiben. Da sich die angemeldete Bezeichnung mithin als eindeutiger und - 5 - unmittelbarer Sachhinweis für Waren eignet, bei denen ein sachlicher Bezug zum „Inline Skaten“ nicht ausgeschlossen werden kann, musste die Beschwerde inso- weit erfolglos bleiben. Auf die im Beschlusstenor aufgeführten Waren trifft diese Voraussetzung dagegen nicht zu. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die angemeldete Bezeichnung „Nordic Inline Skating“ dazu dienen könnte, irgendwelche sachlichen Merkmale der betreffenden Waren zu beschreiben. In Bezug auf diese Waren kann der Anmeldung auch nicht die erforderliche Unter- scheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Unter- scheidungskraft i. S. d. vorgenannten Bestimmung ist die einer Marke innewoh- nende konkrete Eignung, vom maßgeblichen Publikum als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen ei- nes Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu wer- den und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren oder Dienstleistungen zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BlPMZ 2004, 30 f. - City- service). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenver- kehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 - Philips; GRUR Int. 2004, 943 - Farbe Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge- ordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deut- schen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH - 6 - a. a. O. - Cityservice). die Prüfung muss grundsätzlich streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH GRUR, 604 - Libertel). Wie bereits festgestellt kann der Gesamtheit der Anmeldung in Bezug auf die zu- gestandenen Waren eine erkennbar beschreibende Aussage nicht beigemessen werden. Zwar ist der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher daran gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, so dass auch bisher noch nicht verwendete, aber ohne weiteres ver- ständliche Sachaussagen durchaus als solche erkannt und nicht als betriebliche Herkunftshinweise aufgefasst werden. Das betrifft jedoch nur Ausdrücke, deren beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass ihre Funktion als sachbezogene Begriffe im Vordergrund steht. Selbst wenn der ange- sprochene Verkehr erkennt, dass mit der Anmeldung „Nordic Inline Skating“ die Kombination der beiden Sportarten „Nordic Walking“ und „Inline Skating“ bezeich- net wird, so tritt ihre Funktion als sachbezogener Begriff in Bezug auf die zuge- standenen, sportartfernen Waren so sehr in den Hintergrund, dass ihr insoweit nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann. Die angefochtenen Beschlüsse waren mithin in diesem Umfang aufzuheben. Vorsitzender Richter Albert ist in den Ruhestand ver- setzt und deshalb an der Unterschriftsleistung ge- hindert. Kraft Friehe-Wich Kraft Na