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Beschluss

27 W (pat) 126/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 126/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Januar 2006 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 12 243.2 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf- grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2006 durch … beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke POOLNET für die Waren und Dienstleistungen "elektrische und elektronische Mess-, Regel- und Dosiergeräte und -anlagen, insbesondere für Wasseraufbereitungsanlagen, Software; Wasseraufbereitungsanlagen und -apparate, insbesondere Elek- trolyse-, Wasserreinigungs- und Wasserkonditionierungsanlagen und -geräte (soweit in Klasse 11 enthalten); Wartung, Reparatur und Instandhaltung von Wasseraufbereitungs- anlagen und -apparaten sowie von Mess-, Regel- und Dosiergerä- ten, insbesondere zur Aufbereitung von Wasser; Entwicklung und Projektierung von Wasseraufbereitungsanlagen und -apparaten sowie von Mess-, Regel- und Dosiergeräten, ins- besondere zur Aufbereitung von Wasser" hat die Markenstelle mit Beschluss vom 20. April 2005, der Anmelderin am 9. Juni 2005 zugestellt, zurückgewiesen. Das ist damit begründet, die angespro- chenen Abnehmer würden POOLNET in unmittelbar beschreibenden Sachzusam- menhang zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen setzen. Der techni- sche Fachbegriff NET werde durch POOL sprachregelgerecht präzisiert. Die bean- spruchten Waren könnten Bestandteile eines Netzes sein, um ein Schwimmbad unter Zuhilfenahme neuester Technologien, etwa Netzwerktechnologie, zu betrei- ben. Entsprechendes gelte für die Dienstleistungen. - 3 - Die Anmelderin hat dagegen am 8. Juli 2005 Beschwerde eingelegt und vorgetra- gen, POOLNET sei weder im Deutschen noch im Englischen ein gebräuchliches Wort und habe keinen eindeutigen Sinn. Die Marke wende sich an breite Ver- kehrskreise, die keine analysierenden Betrachtungen durchführten. Solche verlan- ge aber die Interpretation der Markenstelle. Man könnte auch an ein Netz denken, das zur Sicherheit über ein Schwimmbecken gespannt wird. Die Anmelderin hat die in Klasse 9 beanspruchte Software beschränkt auf: "Software zur Verwendung für elektrische und elektronische Mess-, Regel- und Dosiergeräte und -anlagen, sowie für Wasser- aufbereitungsanlagen und -apparate, insbesondere Elektrolyse-, Wasserreinigungs- und Wasserkonditionierungsanlagen und –ge- räte" Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss vom 20. April 2005 aufzuheben und die Marke einzutragen hilfsweise ohne die Ware Software. Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Anmelderin Be- zug genommen, wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt. II. 1) Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Einer Registrierung der als Marke angemeldeten Wortfolge steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Bezeichnung POOLNET entbehrt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft. - 4 - Das Fehlen eines lexikalischen Nachweises führt ebenso wenig zu Unterschei- dungskraft (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – MARKTFRISCH ; EuGH Mar- kenR 2002, 391 – COMPANYLINE), wie der von der Anmelderin herangezogene Um- stand, dass die angesprochenen Verbraucher weiterer Informationen bedürften, um unterscheiden zu können, ob es sich um Erzeugnisse handle, die in einem Netz betrieben würden, oder um solche, die einem Netz mit entsprechender The- matik (Schwimmbadtechnik) dienten. Der Beurteilung als nicht unterscheidungs- kräftig steht es nämlich nicht entgegen, wenn eine Bezeichnung vage ist und dem Verbraucher wenig Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte vermittelt werden (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - BÜCHER FÜR EINE BESSERE W ELT ). Es genügt, wenn der Verbraucher im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienst- leistungen bei einer Bezeichnung konkrete Inhalte vermutet und die Bezeichnung nicht als herkunftsmäßig unterscheidend auffasst. Somit kann die Anmelderin nicht einwenden, die angemeldete Marke weise eine gewisse begriffliche Unschär- fe und Interpretationsbedürftigkeit auf (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - CITYSERVICE). Die Werbung bedient sich häufig neuer plakativer Wortzusammensetzungen, die zwar Angebote nicht sprachlich exakt beschreiben, aber doch erkennbar bloße Anpreisungen und keine Hinweise auf die Herkunft der Waren aus einem be- stimmten Geschäftsbetrieb sind (vgl. auch BGH GRUR 2005, 257, 258 - B ÜROGE- BÄUDE). a) Das englische Wort "pool" hat sich im Deutschen als Fremdwort für "Schwimm- bad" eingebürgert. Der Begriff ist daher als Bestimmungsangabe beschreibend für alle Geräte, die dem Betrieb einer solchen Anlage dienen, sowie als Angabe über den Gegenstand der Dienstleistungen. b) Bei dem Bestandteil "Net" handelt es sich um die allgemein gebräuchliche Kurz- form des englischen Wortes "network", das in seiner Bedeutung von "Netz, Netz- werk" zu den Grundbegriffen der Elektrotechnik gehört. Es ist auch den deutschen Verbrauchern wegen der Häufigkeit englischsprachiger Ausdrücke in diesem Be- reich geläufig. "Net" und "Netz" sind gleichwertige Ausdrücke (ebenso BGH - 5 - GRUR 1997, 468, 469 – NETCOM ; M ARKENR 2001, 307, 309 - COMPU NET / COM NET ; HABM R0112/99-2 vom 28. Juli 2000 – N ETWARE; BPatG Beschluss vom 26. September 1997, Az.: 33 W (pat) 22/97 – GASTRON ET ). "Net" besagt deshalb für die hier beanspruchten technischen Geräte und Dienst- leistungen, dass die Geräte vernetzt werden können bzw. dass sich die Dienstleis- tungen auf den Aufbau oder die Wartung und den Betrieb eines Netzes beziehen. c) In der sprachüblich gebildeten Kombination ergeben "Pool" und "Net" im Sinn von "Schwimmbad-Netz" eine verständliche Sachaussage in Bezug auf die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen, die das hier maßgebliche, inländische Pu- blikum ohne weiteres versteht. Moderne Wasseraufbereitungsanlagen sind näm- lich komplexe Anlagen, in denen Mess-, Dosier- und Regeltechnik ineinander grei- fen können. Das hat der Senat im Internet unter pooldoktor.at recherchiert und der Anmelderin zur Kenntnis gebracht. Daraus ergibt sich, dass in solchen Wasserauf- bereitungsanlagen die entsprechenden Geräte im Sinn eines Netzwerks zusam- menspielen. Vernetzte Anlagen besitzen oft eine elektronische Steuerung mit ent- sprechender Software. Ein solches Zusammenspiel von Geräten und/oder Software versteht der Verbrau- cher durchaus als "Netz". In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen bringt die angemeldete Marke daher zum Ausdruck, dass die Tätigkeit des betreffenden Dienstleisters darauf gerichtet ist, bei der Einrichtung eines Netzes von Geräten zur Wasserauf- bereitung im Zusammenhang mit Schwimmbädern zu beraten. Bei den beanspruchten Waren besagt die angemeldete Marke, dass die Geräte für den Schwimmbadbereich bestimmt sind und vernetzt werden können. - 6 - Auf die Bedeutung von POOLNET ohne einen Zusammenhang mit den bean- spruchten Waren und Dienstleistungen kommt es für die Beurteilung der Unter- scheidungskraft nicht an, weil Unterscheidungskraft nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs die Eignung als Unter- scheidungsmittel für die von der Marke umfassten Waren und Dienstleistungen ist (siehe die Zusammenstellung der Rechtsprechung hierzu bei I NGERL /R OHNKE, Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rn. 113). 2) Die Einschränkung im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hilft damit inso- weit ebenso wenig wie der Hilfsantrag mit dem Verzicht auf jegliche Software, weil die angemeldete Marke auch für die übrigen Waren und Dienstleistungen nicht un- terscheidungskräftig ist. 3) Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Es ist weder ersichtlich noch von der Anmelderin aufgezeigt, dass der vorliegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des Senats er- schöpft sich vielmehr in einer einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze. gez. Unterschriften