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Beschluss

19 W (pat) 330/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 330/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Januar 2006 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … - 2 - betreffend das Patent 100 38 151 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2006 unter Mitwirkung … beschlossen: Das Patent 100 38 151 wird widerrufen. G r ü n d e I. Für die am 4. August 2000 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung, ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 20. März 2003 veröffentlicht worden. Es betrifft einen „Kraftfahrzeugtürverschluss“. Gegen das Patent hat die Einsprechende am 16. Juni 2003 Einspruch mit der Be- gründung erhoben, dass es dem Gegenstand des Patents an Neuheit bzw. erfin- derischer Tätigkeit mangele. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent 100 38 151 zu widerrufen. - 3 - Von der Patentinhaberin liegt ein schriftlicher Antrag vor, das Patent mit dem vom 9. Dezember 2003 eingereichten Patent- anspruch 1, im Übrigen mit den erteilten Ansprüchen 2 bis 7 sowie erteilte Beschreibung und Zeichnungen, hilfsweise gemäß Patentansprüchen 1 bis 6 vom 5. Dezember 2003, im Übrigen Beschreibung und Zeichnungen mit Einfügungen gemäß Unterlagen vom 9. Dezember 2003 auf- rechtzuerhalten. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Hinzunahme der Gliede- rungsbuchstaben a) bis f): „a) Kraftfahrzeugtürverschluss, mit b) - zumindest einem Verriegelungshebel (1), c) - einem Betätigungshebel (8), und mit d) - einem Gesperre (G) sowie einer Diebstahlsicherungsein- richtung (21), e) wobei der Betätigungshebel (8) mit Hilfe eines direkt oder über eine Betätigungsstange bzw einen Betätigungsbowdenzug angeschlossenen Türinnengriffes oder Innentürgriffes zu Schwenkbewegungen veranlasst wird, dadurch gekennzeichnet, f) dass der Verriegelungshebel (1) mit dem Betätigungshebel (8) zumindest zur dauerhaften Einnahme seiner Entriegelungs- stellung unmittelbar wechselwirkt“. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem Patentan- spruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass in ihm vor dem Wort „wechselwirkt“ im Merkmal f) die Worte „und ausschließlich in der Stellung "Diebstahlsicherung aus"“ eingefügt sind. - 4 - Dem Patentgegenstand soll die Aufgabe zugrunde liegen, einen Kraftfahrzeugtür- verschluss der oberbegrifflichen Gattung so weiterzubilden, dass bei einfachem Aufbau und zuverlässiger Funktion sowie unter Verzicht auf Innenverriegelungs- einrichtungen, wie z. B. Innenverriegelungsknöpfe, dennoch eine problemlose Betätigung vom Kraftfahrzeuginnern her erfolgen kann (Sp. 2 Z. 63 bis Sp. 3 Z. 1 der Streit-PS sowie der zum Hilfsantrag eingereichten Beschreibung). Die Einsprechende hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gegenüber dem in der EP 0 722 029 beschriebenen Kraftfahrzeugtür- verschluss nicht mehr für neu. Sie sieht den Kraftübertragungshebel 13 gemäß EP 0 722 029 B1 als den anspruchsgemäßen Betätigungshebel an. Dem stehe nicht entgegen, dass der Hebel 13 über einen weiteren Hebel - den Innenöff- nungshebel 7 - betätigt werde. Die Patentinhaberin ist ankündigungsgemäß nicht erschienen, sie hat der Auffas- sung der Einsprechenden schriftsätzlich widersprochen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Gemäß § 147 Abs. 3 PatG liegt die Entscheidungsbefugnis bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts. Dieser hatte - wie in der Entscheidung in der Einspruchssache 19 W (pat) 701/02 (m. w. N.; vgl. BPatGE 46, 134) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent. Der zulässige Einspruch ist begründet. - 5 - 1. Zum Verständnis des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag a) Unter dem Begriff „Türinnengriff oder Innentürgriff“ versteht der Senat einen im Inneren des Fahrzeugs vorgesehenen Türgriff. b) Gemäß dem Merkmal e) des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Haupt- oder Hilfsantrag ist vorgesehen, dass der Betätigungshebel mit Hilfe eines ... über ... einen Betätigungsbowdenzug angeschlossenen Türinnengriffes oder Innentürgrif- fes zu Schwenkbewegungen veranlasst wird. Das Merkmal e) besagt damit, dass der Bowdenzug Teil einer Kraftübertragungskette vom Türinnengriff oder Innen- türgriff zum Betätigungshebel ist. Dass ein Ende des Bowdenzuges an den Betäti- gungshebel (8) angeschlossen bzw. mit ihm verbunden sein müsse, wie die Pa- tentinhaberin im Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 (S. 5 vorl. Abs.) meint, folgt nach Überzeugung des Senats daraus aber nicht. Der Wortlaut des jeweiligen Patentanspruchs 1 lässt vielmehr zu, dass zwischen dem Betätigungsbowdenzug und dem Betätigungshebel (8) wenigstens ein weite- res Bauteil liegen kann. 2. Neuheit 2.1 Zum Hauptantrag Der Kraftfahrzeugtürverschluss des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht mehr neu. Aus der EP 0 722 029 B1 ist bekannt ein „a) Kraftfahrzeugtürverschluss, mit b) - zumindest einem Verriegelungshebel 11, c) - einem Betätigungshebel 13 (Sp. 6 Z. 18 bis 25), und mit - 6 - d) - einem Gesperre (Sp. 4 Z. 45, 46) sowie einer Diebstahlsicherungseinrichtung 12, ealternativ) wobei der Betätigungshebel 13 mit Hilfe eines über einen Betätigungsbowdenzug 8 angeschlossenen Türinnengriffes oder Innentürgriffes (Sp. 4 Z. 19, 20) zu Schwenkbewegungen veranlasst wird (Sp. 6 Z. 18 bis 25), wobei, f) der Verriegelungshebel 11 mit dem Betätigungshebel 13 zumin- dest zur dauerhaften Einnahme seiner Entriegelungsstellung unmittelbar wechselwirkt (Abs. 0030, insb. Sp. 6 Z. 54 bis 58)“. Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Alternative „Bowdenzug“ nicht mehr neu. Da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät), erübrigt es sich, die an- deren alternativen Gegenstände auf Patentfähigkeit zu überprüfen. Die im Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 (S. 8 vorle. Abs. geäußerte Meinung der Patentinhaberin, der Verriegelungshebel 11 gemäß der EP 0 722 029 B1 nehme seine Entriegelungsstellung - entgegen Merkmal f) - nicht dauerhaft ein, teilt der Senat nicht. Denn der Verriegelungshebel 11 kehrt nur im Fall der Notentriege- lung, d. h. bei ausgefallenem Zentralverriegelungsantrieb, durch die Federbelas- tung des Betätigungsteils 6 von der Entriegelungsstellung in die Verriegelungs- stellung zurück (Abs. 0035), jedoch nicht im normalen Betrieb, wie ihn der Ge- genstand des Patentanspruchs 1 betrifft. 2.2 Zum Hilfsantrag Der Kraftfahrzeugtürverschluss des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist eben- falls nicht mehr neu. - 7 - Denn aus der EP 0 722 029 B1 ist weiterhin bekannt, dass die im Merkmal f) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beschriebene Wechselwirkung von Verrie- gelungshebel und Betätigungshebel ausschließlich in der Stellung "Diebstahlsiche- rung aus" (Sp. 7 Z. 1 bis 3: Neutralstellung, Sp. 7 Z. 17 bis 24) auftritt. 3. Unteransprüche Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag fallen auch die auf den jeweiligen Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 bzw. 2 bis 6, die etwas Patentfähiges ebenfalls nicht erkennen lassen. gez. Unterschriften