Beschluss
32 W (pat) 224/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 224/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Januar 2006 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 767 081 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung … auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) international für die Waren und Dienstleistungen 16 Papier, carton et produits en ces matières non compris dans d’autres classes; imprimés, photographies, papeterie. 35 Publicité, location de surfaces destinées à la publicité, re- cherche de marché, élaboration d’analyses de marché, re- lations publiques, organisation et réalisation d’événements à buts publicitaires et commerciaux, conseils en relation avec les affaires, notamment avec la commercialisation. 41 Divertissements, activités sportives et culturelles, production et prêt de films, notamment de films vidéo, organisation et réalisation de séminaires et d’événements en direct. registrierte Marke IR 767 081 SKIWORLD (Ursprungsland Österreich mit Priorität vom 21. Juni 2001) sucht um Schutz in Deutschland nach. Seitens der Markenstelle für Klasse 41 IR des Deutschen Patent- und Markenamts ist der IR-Marke nach vorangegangenem refus de protection und Beanstandungs- bescheid mit Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom 13. Mai 2003 der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen - 3 - „imprimės, photographies; publicitė, recherche de marchė, ėlabo- ration d’analyses de marchė, relations publiques, organisation et rėalisation d’ėvėnements à buts publicitaires et commerciaux, conseils en relation avec les affaires, notamment avec la commer- cialisation; divertissements, activitės sportives et culturells, pro- duction et prêt de films, notamment de films vidėo, organisation et rėalisation de sėminaires et d’ėvėnements en direct“, wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert worden. Der angesprochene Verkehr werde die aus bekannten Begriffen (was auch für das englischsprachige Wort „WORLD“ gelte), gebildete IR-Marke als beschreibende Sachangabe im Sinne von „Skiwelt“ verstehen. Bezüglich der in der Beschluss- formel genannten Waren und Dienstleistungen werde in werbemäßig verkürzter Form der Inhalt/Gegenstand und die Bestimmung angezeigt. Ein betrieblicher Herkunftshinweis werde insoweit nicht gesehen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er beantragt schriftsätzlich, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Mai 2003 aufzuheben und der IR-Marke 767 081 in vollem Umfang Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen im patentamtlichen Verfahren wird die Auffassung vertreten, der maßgebliche Verkehr werde die IR-Marke im Sinne von „Welt der Skier“, mithin als Bezeichnung einer Vertriebsstätte für derartige Winter- sportgeräte, verstehen. Demgegenüber würden Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschrieben. Eine analysierende Betrachtungsweise dürfe nicht zugrundegelegt werden. Weiterhin wird auf mehre- - 4 - re registrierte deutsche und europäische Marken mit dem Bestandteil „WORLD“ hingewiesen. An der mündlichen Verhandlung hat der Markeninhaber nicht teilgenommen. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde des Markeninhabers ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 ein- gelegt wurde, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig (§ 66, § 165 Abs. 4 MarkenG), jedoch in der Sache nicht begründet. Hinsichtlich derje- nigen Waren und Dienstleistungen, für welche die Markenstelle der IR-Marke den nachgesuchten Schutz in Deutschland verweigert hat, fehlt dieser das erforderli- che Mindestmaß an Unterscheidungskraft (Art. 5 Abs. 1 MMA, Art. 6 quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37, § 107, § 113 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmungen des internationalen Ver- bandsrechts und des MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eig- nung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungs- kraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdein- stanz - eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Rdn. 59; GRUR 2004, 674 - Postkantoor, Rdn. 123). Kann einer Wortmarke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender be- schreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortkombination) der deutschen Sprache oder - 5 - einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer ent- sprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt diese jeglicher Unterschei- dungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice). Es kann nicht zweifelhaft sein, dass „SKIWORLD“ eine sprachüblich gebildete Wortverbindung darstellt und vom inländischen Verkehr im Sinne von „Skiwelt“ verstanden wird. Das - ursprünglich aus dem skandinavischen Bereich stam- mende - Wort „SKI“ ist seit über einem Jahrhundert im Deutschen (wie auch in anderen Sprachen) gebräuchlich; „WORLD“ ist ein Begriff des dem deutschen Publikum vertrauten englischen Grundwortschatzes. Wenn der Markeninhaber vorträgt, „SKIWORLD“ werde naheliegenderweise als Bezeichnung eines kaufmännischen Betriebs (Vertriebsstätte für Skier und sons- tige Wintersportgeräte) verstanden, so wäre dieser Beurteilung ohne weiteres zu folgen, sofern die Marke etwa für Sportartikel der Klasse 28 oder Sportbekleidung der Klasse 25 bestimmt wäre. Der Bedeutungsgehalt eines Markenwortes ist je- doch stets konkret, d. h. in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen zu beurteilen. Im vorliegenden Fall können sich diese, soweit sie Ge- genstand der Beschwerde sind, ganz generell mit der „Welt der Skier“ bzw. des Skisports befassen. Die schutzsuchende Marke erschöpft sich insoweit in einer Sachaussage über den Gegenstand dieser Waren/Dienstleistungen. Diese Beurteilung gilt für sämtliche Waren und Dienstleistungen, für welche die Schutzerstreckung versagt wurde. Druckerzeugnisse aller Art (z. B. Werbebro- schüren) können Informationen über ein Skigebiet enthalten oder sich somit mit dem Skisport befassen, ebenso Photographien. Dienstleistungen der Werbung, Marktforschung und Public Relation können z. B. sich auf ein bestimmtes Skige- biet beziehen. Veranstaltungen für kommerzielle und Werbezwecke weisen viel- fach einen Bezug zum Wintersport (auch was Ausrüstung und Bekleidung angeht) auf; entsprechendes kann für Geschäftsberatung sowie für die Organisation und Veranstaltung von Seminaren und Live-Veranstaltungen gelten. Sofern Dienstleis- - 6 - tungen der Unterhaltung, des Sports und kultureller Art - die sich oftmals nicht eindeutig voneinander abgrenzen lassen - unter der Bezeichnung „SKIWORLD“ in Erscheinung treten, liegt naheliegenderweise eine Inhaltsangabe vor (Skilauf, Skispringen usw.); niemand wird hierin den Hinweis auf den Veranstalter sehen. Dementsprechend wird in Verbindung mit der Produktion und dem Verleih von Fil- men auf deren Gegenstand - den Skisport im weitesten Sinne - geschlossen wer- den, nicht aber auf ein bestimmtes Dienstleistungsunternehmen. Die schutzsuchende Marke ist nach alledem nicht geeignet, die beschwerdege- genständlichen Waren und Dienstleistungen als solche eines ganz bestimmten Unternehmens zu individualisieren. Aus der Schutzgewährung für andere, nach Ansicht des Anmelders vergleichbare (deutsche und europäische) Marken mit dem Bestandteil „WORLD“ kann kein An- spruch auf Registrierung abgeleitet werden. Voreintragungen führen weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung bzw. Schutzer- streckung zu befinden haben. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. BPatGE 32,5 - CREATION GROSS; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; EuGH, Postkantoor, a.a.O., Rdn. 43, 44; GRUR 2004, 428 - Henkel, Rdn. 63). - 7 - Der Beschwerde war mithin der Erfolg zu versagen. gez. Unterschriften