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Beschluss

21 W (pat) 63/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 63/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 04 989.3-35 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. März 2006 unter Mitwirkung … beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü- fungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 8. Oktober 2003 aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Bearbeitung zurückverwiesen. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. - 2 - G r ü n d e I Die Anmelderin hatte am 4. Februar 2000 die Patentanmeldung mit der Bezeich- nung „Verfahren und Vorrichtung für die Arthritis-Diagnose“ beim Deutschen Pa- tent- und Markenamt eingereicht und am 18. Februar 2000 wirksam Prüfungsan- trag gestellt. Aufgrund der fehlenden Erfinderbenennung wurde sie durch die Bibliographie-Mitteilung vom 11. April 2000 zur Nachreichung binnen 15 Monaten nach dem Anmelde- bzw. Prioritätstag aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 19. April 2001 beantragte die Antragsstellerin hierzu wegen erforderlicher weiterer Abklärung etwaiger weiterer Miterfinder Fristverlängerung bis zum 4. Septem- ber 2001 mit dem Zusatz, dass von einer Fristgewährung ausgegangen werde, so- fern amtsseitig kein gegenteiliger Bescheid erfolge. Ebenso verfuhr die Antrags- stellerin in den weiteren Fristgesuchen vom 21. August 2001, 28. Februar 2002 und 30. August 2002. In ihrem letzten Gesuch verwies die Antragsstellerin zur Be- gründung auf die dargelegten außergewöhnlichen Umstände und beantragte „die Frist zur Einreichung der Erfinderbenennung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses über die Erteilung des Patents zu verlängern“. Der Patentprüfer ver- fügte hierauf am 4. September 2002 eine Frist bis zum 4. September 2003, ohne der Anmelderin die Fristbestimmung mitzuteilen. Durch den angegriffenen Be- schluss vom 8. Oktober 2003 wurde schließlich die Patentanmeldung mangels Er- finderbenennung zurückgewiesen, ohne dass zuvor eine weitere Benachrichtigung der Anmelderin erfolgt war. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem An- trag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. - 3 - Sie führt zur Begründung aus, dass sie mangels eines Bescheides von der mit Schriftsatz vom 30. August 2002 beantragten Fristverlängerung ausgegangen sei. Ein Bescheid sei jedoch nicht erfolgt, so dass auch die Rückzahlung der Be- schwerdegebühr beantragt werde. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere des Wortlauts der Patentansprüche, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2006 hat die Anmelderin die Erfinderbenennung nachgereicht. II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 73 Abs. 1, Abs. 2 PatG. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da der angegriffene Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Bearbeitung und Prüfung der Anmeldung an das Deutsche Patentamt zurückzuverweisen ist, § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PatG. § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PatG bestimmt, dass das Patentgericht die angefochtene Entscheidung ohne eigene Sachentscheidung aufheben kann, wenn das Verfah- ren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet. Ein solcher, die Zu- rückverweisung rechtfertigender wesentlicher Verfahrensmangel liegt vor, wenn der angefochtene Beschluss ursächlich unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist (vgl. Schulte PatG, 7. Aufl., § 100 Rdn. 42 m. w. H.). Dies ist vorliegend zweifelsohne der Fall, da die Zurückweisung der Anmeldung nach Ablauf des verfügten Fristendes (4. September 2003) erfolgte, ohne dass die An- melderin Kenntnis von der maßgeblichen Fristbestimmung und damit die Möglich- keit zur Äußerung besaß. Sie durfte sich vielmehr darauf verlassen, dass - wie auch bei den vorangegangenen Fristgesuchen - mangels eines gegenteiligen Be- scheides dem Fristgesuch entsprochen worden war, wenn dieses auch aus objek- tiver Sicht unsinnig war, da eine Fristverlängerung zur Einreichung der Erfinderbe- nennung als Patenterteilungsvoraussetzung zwangsläufig nicht „auf den Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses über die Erteilung des Patents“ verlängert werden - 4 - kann. Wenn danach durchaus Klärungsbedarf bestand, was die Anmelderin tat- sächlich meinte und begehrte, so rechtfertigte dies auch keine Zurückweisung der Anmeldung ohne weitere Benachrichtigung der Anmelderin. Insoweit hätte es viel- mehr der Aufklärung bzw. der Klarstellung hinsichtlich eines Fristablaufs und einer beabsichtigten Zurückweisung der Anmeldung mangels Erfinderbenennung be- durft, zumal auch die vorliegend tatsächlich verfügte Jahresfrist für die Anmelderin nicht aus sonstigen Gründen voraussehbar war. Gemäß § 80 Abs. 3 PatG war nach billigem Ermessen die beantragte Rückzah- lung der Beschwerdegebühr anzuordnen, da aus den genannten Gründen nicht nur die angefochtene Entscheidung auf dem erheblichen Verfahrensfehler der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs beruht (vgl. hierzu Busse PatG, 6. Aufl., § 80 Rdn. 97; Schulte PatG, 7. Aufl., § 73 Rdn. 129), sondern für die Anmelderin aus der Sicht eines verständigen Beschwerdeführers (vgl. Schulte PatG, 7. Aufl., § 73 Rdn. 129 - m. w. N.) auch Veranlassung zur Beschwerdeerhebung bestand (vgl. hierzu auch den ausführlichen Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2005, Az. 21 W (pat) 63/05; zur Veröffentlichung bestimmt). gez. Unterschriften