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Beschluss

26 W (pat) 158/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 158/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. März 2006 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 40 272.5 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2006 unter Mitwirkung … - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung als Wortmarke für „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb einer Diskothek; Durchführung von Liveveranstaltungen; Musikdarbie- tungen (Orchester); Organisation und Durchführung von kulturel- len und/oder sportlichen Veranstaltungen, Konferenzen, Kongres- sen, Symposien; Partyplanungen (Unterhaltung); Verpflegung; Beherbergung von Gästen; Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern, transportablen Bauten, Zelten, Versammlungsräumen; Verpflegung von Gästen in Cafeterias, Cafes, Kantinen, Restaurants“ angemeldet ist die Wortfolge MUNICH BEER FESTIVAL. Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung durch Beschluss vom 12. September 2005 wegen fehlender Unter- scheidungskraft zurückgewiesen. Hinsichtlich sämtlicher Waren und Dienstleis- tungen sage „MUNICH BEER FESTIVAL“ nichts anderes aus, als dass diese für - 3 - das Münchner Oktoberfest bestimmt seien. Dies werde von den angesprochenen Verkehrskreisen auch verstanden, da es sich bei den Markenbestandteilen um einfachste Wörter des englischen Wortschatzes handele, die zudem den entspre- chenden deutschen Begriffen extrem ähnlich seien. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er meint, bei der angemel- deten Wortkombination handele es sich um eine unterscheidungskräftige und nicht freihaltebedürftige Angabe. Insbesondere sei die Bezeichnung „MUNICH BEER FESTIVAL“ nicht für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen glatt be- schreibend; sie könne auch nicht zwangsläufig als Hinweis auf das Münchner Oktoberfest betrachtet werden und beziehe sich nicht darauf. Wörter der Um- gangssprache seien dann für Waren und Dienstleistungen eintragbar, wenn sie vom Verkehr nicht stets in ihrer herkömmlichen Bedeutung verwendet würden. Im angefochtenen Beschluss werde nicht ausgeführt, inwiefern die angemeldete Be- zeichnung mit nichtalkoholischen Getränken, Vermietungsdienstleistungen etc. in Verbindung stehe. Es handele sich für die deutschen Verkehrskreise um eine fremd- und neuartige Bezeichnung, der sie allenfalls als phantasievollem Namen begegneten. Die angemeldete Wortfolge sei auch nicht freihaltebedürftig; denn es bestehe kein unmittelbarer Bezug zu den meisten von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da der Eintragung der angemelde- ten Bezeichnung im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung ist Unterscheidungskraft definiert als konkrete Eignung der Marke, als Unterscheidungsmittel für die Herkunft der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu dienen und damit die betriebliche Zuordnung der Waren und/oder Dienstleistungen zu - 4 - ermöglichen. Dies gilt für alle Arten von Marken gleichermaßen. Die Unterschei- dungskraft ist aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen, der als durchschnittlich informiert und angemessen aufmerksam und verständig anzusehen ist (st. Rspr., vgl. EuGH vom 21. Oktober 2004, C-64/02, RdNrn. 42 ff., - Das Prinzip der Bequemlichkeit , und vom 12. Januar 2006, C-173/04, RdNr. 25 - Standbeutel - m. w. N.). Einer Kenn- zeichnung fehlt die Unterscheidungskraft dann, wenn die angesprochenen Ver- kehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, z. B. weil im Zu- sammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund steht. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt der angemeldeten Wortfolge jegli- che Unterscheidungskraft. Hierbei kann dahinstehen, ob der inländische Durch- schnittsverbraucher der beanspruchten Waren und Dienstleistungen weiß, dass mit „MUNICH BEER FESTIVAL“ international häufig das Oktoberfest bezeichnet wird, oder in dieser Wortfolge, die aus dem allgemein bekannten englischen Wort für München und den ebenfalls - zumal den entsprechenden deutschen Wörtern sehr ähnlichen - ohne Weiteres verständlichen englischen Begriffen für „Bierfest“ zusammengesetzt ist, einfach einen Hinweis auf irgendein Münchner Bierfest sieht. Dieser Begriffsinhalt steht hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Waren und Dienstleistungen im Vordergrund. Die beanspruchten Waren „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ werden auf jedem Bierfest angeboten bzw. verwendet. Die Dienstleistungen „Verpflegung; Unterhaltung; Durchführung von Liveveranstaltungen; Musikdarbietungen (Orchester)“ werden regelmäßig auf Bierfesten erbracht. Soweit die bei einem typischen Münchner Bierfest übliche Musik nicht live gespielt wird, kommt der „Betrieb einer Diskothek“ in Betracht. Es liegt auch nicht fern, ein typisches Münchner Bierfest mit „sportli- - 5 - chen und kulturellen Aktivitäten“ oder der „Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen“ zu verbinden; insoweit wird der Verkehr bei dem Angebot, diese Dienstleistungen zu erbringen, annehmen, dass es sich entweder bei den kulturellen oder sportlichen Betätigungen um ein Beipro- gramm zu einem Münchner Bierfest handelt oder umgekehrt das Münchner Bier- fest im Rahmen der kulturellen oder sportlichen Betätigungen stattfindet. Bei „Partyplanungen (Unterhaltung); Beherbergung von Gästen; Verpflegung von Gästen in Cafeterias, Cafes, Kantinen, Restaurants“ werden die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, dass diese Dienstleistungen im Rahmen eines Münch- ner Bierfestes angeboten werden oder den Charakter eines Münchner Bierfestes haben. Wenn Dienstleistungen der „Organisation und Durchführung von Konfe- renzen, Kongressen, Symposien“ unter der Bezeichnung „MUNICH BEER FESTIVAL“ angeboten werden, liegt nahe, dass das Thema der Veranstaltung ein Münchner Bierfest ist oder dass im Rahmenprogramm ein Münchner Bierfest stattfindet. Bezüglich der Dienstleistungen „Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern, transportablen Bauten, Zelten, Versammlungsräumen“ kann es sich um Objekte handeln, die zur Durchführung eines Münchner Bierfes- tes geeignet sind und hierzu an den Veranstalter vermietet werden. In all diesen Fällen steht ein beschreibender Gehalt im Vordergrund, so dass fern liegt, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Kennzeichnung mit der ange- meldeten Bezeichnung einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen. Damit fehlt der Wortfolge aber jegliche Unterschei- dungskraft, so dass die Beschwerde keinen Erfolg haben konnte. gez. Unterschriften