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Beschluss

30 W (pat) 2/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 2/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 398 27 671 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. März 2006 unter Mitwirkung … beschlossen: Die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke wird zu- rückgewiesen. G r ü n d e I. Am 13. Januar 2000 unter der Nummer 398 27 671 in das Markenregister einge- tragen und am 17. Februar 2000 veröffentlicht worden ist - 3 - Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen lautet: „Werkzeugmaschinen; Elektromotoren, Kupplungen und Vorrich- tungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahr- zeuge); Brutapparate für Eier; Elektrogeneratoren; wissenschaftli- che, Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsappa- rate und -instrumente; elektrische Apparate und Instrumente, so- weit in Klasse 9 enthalten; Transformatoren, Elektrizitätszähler, Elektrometer, Elektromagnete, Elektrodynamometer, Elektroden, Elektronenmikroskope, Elektronenlinsen, Elektronenblitzgeräte, Elektrolytkondensatoren, Elektronenvervielfacher, Elektroskope, Elementarmagnete, Blitzableiter, Elektrokabel und -leitungen, Verteilerschränke und Verteilertafeln; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeich- nungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Mikroprozessoren; speicherprogrammierte Steuerungen; Antennen; Elektrokardi- ographen; elektronische Geräte zur Erstellung von Enzephalo- grammen; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sani- täre Anlagen; Schienenfahrzeuge, Elektrolokomotiven, Elektroom- nibusse, Elektrokarren; elektronische Zeitmeßinstrumente; Bau- wesen; Installationsarbeiten; Reparatur der vorgenannten Waren; Durchführung von Schulungen auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Elektronik; Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen; technische Beratung auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Elektronik.“ - 4 - Widerspruch erhoben hat u. a. am 23. März 2000 die Inhaberin der seit dem 16. September 1999 eingetragenen Gemeinschaftsmarke 654632 Deren Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen lautet: „Anlagen zur Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Ener- gie. Anlagen zur Versorgung der Bevölkerung mit Gas, Wärme und Wasser. Planung und Geschäftsführung für Dritte im Zusam- menhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Versorgung der Bevöl- kerung mit elektrischer Energie, Gas, Wärme und Wasser. Er- richtung von Anlagen zur Versorgung der Bevölkerung mit elektri- scher Energie, Gas, Wärme und Wasser. Weiterleitung von elek- trischer Energie, Gas, Wärme und Wasser. Erzeugung von elektri- scher Energie. Technische Planung und Organisation für den Be- trieb von Anlagen zur Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie, Gas, Wärme und Wasser.“ Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf- grund dieses Widerspruchs mit Ausnahme der Waren: „Werkzeugmaschinen; Brutapparate für Eier; Schiffahrts-, Ver- messungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meßappa- rate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetä- tigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen; Elektrokardi- - 5 - ographen; elektronische Geräte zur Erstellung von Enzephalo- grammen“ wegen Verwechslungsgefahr die teilweise Löschung der angegriffenen Marke an- geordnet und im Übrigen den Widerspruch wegen fehlender Warenähnlichkeit zu- rückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass im Umfang der teilweisen Löschung wegen funktioneller Zusammenhänge Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bestehe; angesichts einer hohen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei schriftbildliche wie unmittelbar begriffliche Verwechs- lungsgefahr insoweit zu bejahen. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat Beschwerde eingelegt. Er hält mit nähe- ren Ausführungen wegen der grafischen Gestaltung seiner Marke und der be- schreibenden Bedeutung von „PreussenElektra“ Verwechslungsgefahr nicht für gegeben. Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 14. Oktober 2003 zu Ziffer 1 aufzuhe- ben und den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 654632 auch insoweit zurückzuweisen. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält mit näheren Ausführungen den Beschluss der Markenstelle für zutreffend, zumal der Widerspruchsmarke wegen intensiver Benutzung eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukomme. - 6 - Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Es besteht im für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Umfang Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG; die Markenstelle hat deshalb zu Recht die teilweise Lö- schung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wech- selbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeich- nungskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung z. B. BGH WRP 2004, 1037, 1038 – EURO 2000; BGH WRP 2004, 1173, 1174 – URLAUB DIREKT; BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; BGH GRUR 2004, 598 - Kleiner Feigling). Darüber, ob der Widerspruchsmarke für den für dieses Verfahren maßgeblichen Zeitraum für die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen die geltend gemachte gesteigerte Kennzeichnungskraft zuzugestehen ist (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl., § 9 Rdn. 292), braucht nicht entschieden zu werden, da Verwechslungs- gefahr im Ergebnis auch dann zu bejahen ist, wenn der Widerspruchsmarke eine nur durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit ein normaler Schutzumfang zuerkannt wird. Hiervon geht der Senat bei seiner Entscheidung aus; dafür, dass die Widerspruchsmarke beschreibend sei, fehlt es entgegen der Behauptung des Inhabers der angegriffenen Marke an Anhaltspunkten. „Preussen“ ist heute keine hinreichend präzise geografische Angabe; dieser ursprünglich nur auf die außer- halb der deutschen Reichsgrenzen gelegenen Gebiete bezogene Name, später Name eines selbständigen Königreichs und schließlich Bezeichnung aller Herr- - 7 - schaftsgebiete der Hohenzollern, hat als Staat Preußen durch den Zusammen- bruch im Jahre 1945 faktisch aufgehört zu bestehen und ist am 25. Februar 1947 durch den Alliierten Kontrollrat auch staatsrechtlich aufgelöst worden (vgl. http://de.wikipedia.org, Stichwort „Preussen“; vgl. auch BPatG 29 W (pat) 18/93 - PREUSSENRADIO, Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD- ROM). Es handelt sich bei der Bezeichnung „Preussen“ damit um den Namen ei- nes geographisch und politisch nicht mehr existenten Landes, das heute nur noch geschichtliche Bedeutung hat; um solche Zusammenhänge geht es bei den hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen nicht. Zwar wird in Bayern „Preuße/Preussen“ heute noch zur Bezeichnung eines Norddeutschen und auch als Schimpfwort gebraucht (vgl. Küpper, Illustriertes Lexikon der deutschen Um- gangssprache, Bd. 6, S. 2208); in der erstgenannten Bedeutung ist jedoch der geographische Sinngehalt so wenig fest umrissen, dass er nicht als konkrete geographische Herkunftsangabe in Betracht kommt; der zweitgenannte Sinngehalt scheidet schon wegen seines Charakters als Schimpfwort als ernsthafte geogra- phische Herkunftsangabe aus. Auch das Wort „Elektra“ ist ohne konkrete sachliche Bezüge, sondern in der grie- chischen Mythologie Name mehrerer weiblicher Figuren (vgl. wikipedia a. a. O. Stichwort „Elektra“). Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind ähnlich. Die hier maßgeblichen Waren der angegriffenen Marke können in Anlagen, wie im Waren- verzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten, verwendet und eingesetzt werden und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach zu Erfüllung von deren wesentlichen Funktionen erforderlich sein; auch im Bereich der Dienstleistungen sind die Annä- herungen deutlich: technische Beratung auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Elektronik kann auch im Rahmen von Planung von Energieversorgungsanlagen erfolgen und hierauf bezogen sein; Entsprechendes gilt hinsichtlich der Reparatu- ren und Schulungen. - 8 - Danach sind an den von der jüngeren Marke gegenüber der Widerspruchsmarke einzuhaltenden Markenabstand jedenfalls teilweise strenge Anforderungen zu stellen. Diese hält die angegriffene Marke nicht ein. Das gilt aber auch dann, wenn man zugunsten des Inhabers der jüngeren Marke die Anforderungen auf ein eher geringes Maß reduziert. Entgegen der Ansicht der Inhabers der jüngeren Marke sieht der Senat eine un- mittelbare Verwechslungsgefahr trotz der in der jüngeren Marke erfolgten Umstel- lung der Wortbestandteile „ELEKTRA“ und „PREUSS“ und der fehlenden Endung „EN“ bei „PREUSSEN“ begründet, da hierdurch jedenfalls kein ausreichend deutli- cher klanglicher Unterschied hervorgerufen wird, der den angesprochenen Ver- kehrskreisen aus der Erinnerung heraus ein hinreichend sicheres Auseinander- halten der Marken ermöglicht; denn bei der Aussprache wird im Allgemeinen die Endung „en“ nicht akzentuiert gesprochen, sondern - meist nur schwach anklin- gend - auf „n“ verkürzt. Es mag sein, dass die Marken bei zu stellenden geringeren Anforderungen an den Markenabstand dann nicht in entscheidungserheblichem Umfang miteinander verwechselt werden, wenn sie zeitgleich oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge wahrgenommen und so miteinander verglichen werden. Häufig ist der Verkehr jedoch auf ein undeutliches Erinnerungsbild angewiesen (st. Rspr. - vgl. EuGH MarkenR 1999, 236, 239 – Lloyd / Loints). Bereits deshalb vermag die bloße Um- stellung von Silben eines Wortes oder von Bestandteilen einer Marke nach aner- kannter Rechtsprechung ein sicheres Auseinanderhalten der Marken nicht zu ge- währleisten. Der Verkehr wird sich zwar häufig an die einzelnen Elemente einer Kennzeichnung erinnern, nicht dagegen an die Reihenfolge im einzelnen (vgl. BPatG 33 W (pat) 120/97 - E-DIN=DIN mit weiteren Hinweisen, Zusammenfas- sung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM; 33 W (pat) 050/99 - PLUS POINT = Point Plus, Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD- ROM; 25 W (pat) 129/00 - VITA NATURA=naturavita bzw. natura vita, Zusam- menfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM; BlPMZ 1990, 20 - 9 - - Sanodentin/Dentisano; BPatG Mitt. 1988, 154, 155 - Gastropirenz/Pirenzgast; OLG München Mitt. 1990, 105 VITA-MED/MEDIVITAN). Zu einer Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung, § 71 MarkenG. gez. Unterschriften