Beschluss
30 W (pat) 29/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 29/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 01 588.8 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. März 2006 unter Mitwirkung … beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke NÄHRSTOFF-PARTNER nach Beschränkung im Beschwerdeverfahren noch für die Waren Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesund- heitspflege; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke. Die Markenstelle für Klasse 5 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterschei- dungskraft zurückgewiesen. Trotz einer gewissen Mehrdeutigkeit würden nicht un- beachtliche Teile dem Begriff den Sinngehalt entnehmen, dass es sich um einen Vertragspartner auf dem Gebiet der Nährstoffe handele, insbesondere da alle be- anspruchten Waren einen unmittelbaren Bezug zu Nährstoffen, die Inhaltsstoffe dieser Waren sein können, aufwiesen. Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, die an- gemeldete Bezeichnung sei mehrdeutig. Die Bedeutung der angemeldeten Be- zeichnung gehe weit über die Kombination hinaus. Die beiden Begriffe stünden in keinem Zusammenhang, die Kombination werde weder im allgemeinen Sprach- gebrauch noch als Fachbegriff verwendet. Die Kombination gebe keinen Hinweis darauf, welcher Nährstoff oder welcher Partner gemeint sein könne oder in wel- cher Beziehung die beiden Begriffe zueinander zu verstehen seien. Nach Be- schränkung des Warenverzeichnisses stellten die noch beanspruchten Waren keine Nährstoffe mehr dar. - 3 - Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 165 Absatz 4 Markengesetz zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke "NÄHRSTOFF-PARTNER" ist für die beanspruchten Wa- ren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlos- sen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge- schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr be- schreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Not- wendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn. 380). Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandtei- len zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreiben- - 4 - den Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Be- standteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreiben- den Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 – Postkantoor). Die angemeldete Marke besteht aus den beiden durch Bindestrich zu einer Kom- bination verbundenen Wörtern "Nährstoff" und "Partner". Das Wort "Nährstoff" ist der gängige Sammelbegriff für die Bestandteile der Nah- rung, die entweder Energie liefern - wie Eiweiß, Fett und Kohlenhydrate - oder für die Stoffwechselvorgänge im Körper wichtig sind - wie Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente (vgl. http://www.gesundheit.de/ernaehrung/naehrstoffe/prin- ter.html). Der Nahrungsbestandteil Wasser wird dabei zwar nicht zu den Haupt- nährstoffen im engeren Sinne gezählt, wird jedoch auch bei den für den Stoff- wechsel erforderlichen, nicht ernergieliefernden Nährstoffen genannt. Wasser spielt bei der Funktion von Herz, Kreislauf und Nieren sowie bei der Wärmeregu- lation des Körpers eine entscheidende Rolle und dient im Organismus als Lö- sungs-, Nährstofftransport- und Reinigungsmittel (vgl. http://www.medizinfo.de/er- naehrung/nahrung.htm). Der Begriff "Nährstoff" ist allgemein bekannt und wird in zahlreichen Zusammen- setzungen verwendet, wie u. a. in den Begriffen "Nährstoff-Lexikon, Nährstoff-Re- port, Nährstoff-Einmaleins, Nährstoff-Tabelle". Der Bestandteil "Partner" wird im Geschäftsverkehr in unterschiedlichen Zusam- menhängen verwendet, um Verbindungen oder partnerschaftliche Beziehungen zu beschreiben und dabei positive Konnotationen der Zuverlässigkeit und der Dauer zu vermitteln (vgl. EuG, GRUR Int. 2004, 951 – bestpartner). - 5 - Im übertragenen Sinn wird er aber auch verwendet für Produkte oder Wirkstoffe, die mit anderen harmonieren oder sich in irgendeiner Weise in der Verbindung günstig auswirken können. Gerade im Bereich der Ernährung und Gesundheits- pflege wird der Begriff "Partner" daher verwendet für Nährstoffe verschiedener Art, die zueinander in positiver Wechselbeziehung stehen, vgl. beispielsweise "Die aus Traubenkernen gewonnenen Polyphenole sind ein idealer Partner, da sie die Wir- kung der Vitamine A, C und E aktivieren und verzehnfachen" unter http://www.swr.de/kaffee-oder-tee/tipps-tricks/hautnah/2005/08/29/index.html so- wie "Als lebenswichtige Bestandteile des Schutzsystems der Zelle sowie für die Gesunderhaltung der Gefäße arbeiten die Vitamine E und C als Partner ständig zusammen" unter http://www.merz.de/gesundheit/vitamine_und_mineralstoffe/zell- schutz/tetesept_vitamin_e_c/. Die Kombination "Nährstoff-Partner" ist demnach eine sprachübliche und nahe- liegende Wortverbindung. Beide Einzelbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Der Gesamtbegriff "Nährstoff-Partner" wird auch bereits im Zusammenhang mit Fragen der Vitaminversorgung verwendet (vgl. "Die Energie kann nur gespeichert und wieder frei gesetzt werden, wenn die Nährstoffpartner Vitamine und Kohlen- hydrate (Traubenzucker) zusammenarbeiten" unter http://feed-the-po- wer.de/einl.vit.htm). Da die im Warenverzeichnis nunmehr noch beanspruchten "Pharmazeutischen Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege" auch Produkte umfas- sen, die die oben genannten Nährstoffe enthalten, ergibt "Nährstoff-Partner" in Be- zug auf die beanspruchten Waren die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach ihrer Art und Beschaffenheit und ihrer Bestimmung um Waren handelt, die entweder von einem auf dem Gebiet des Handels mit Nährstoffpro- dukten kompetenten Geschäftspartner angeboten werden oder die – sei es als - 6 - Nährstoffe oder Wirkstoffe - zu anderen Nähr- oder Wirkstoffen des Körpers in positive Wechselwirkung treten. Hinsichtlich der beanspruchten Waren "Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke" ergibt sich die sinnvolle und zur Be- schreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach ihrer Beschaffenheit und ihrer Bestimmung um Waren handelt, die in einem positiven Sinne für den Stoff- wechsel als Transportmittel für Nährstoffe und als Lösungsmittel für Salze und Mineralstoffe dienen. Dabei kann ein weiterer zusätzlicher Begriffsgehalt der angemeldeten Bezeich- nung eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da ein Wortzeichen von der Eintra- gung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutun- gen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 – Doublemint). Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden Be- griffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombina- tion, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht, handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe ohne jeg- liche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeich- nung dienen kann. gez. Unterschriften