Beschluss
28 W (pat) 20/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 20/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. April 2006 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 15 215.3 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2006 unter Mitwirkung … beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort PrintTech als Kennzeichnung für die Waren „Filze und Siebe sowie Transportbänder für Pa- piermaschinen, Zementmaschinen und Zellstoff- und Zellulose-Maschinen“. Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterschei- dungskraft zurückgewiesen, denn die Marke sei aus zwei unmittelbar beschrei- benden Bestandteilen zusammengesetzt. „Print“ sei die Bezeichnung für eine be- sondere Art von Papier („Print-Papier“) und „Tech“ sei die gängige und werbeübli- che Abkürzung für „Technik“. Der Gesamtbegriff bedeute also nichts anderes als den Hinweis auf den technischen Bereich bei der Herstellung von Printpapier. Die angesprochenen Verkehrskreis würden die Marke auch nur im Sinne dieser be- schreibenden Bedeutung und nicht als Produktkennzeichnung verstehen. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie meint der Begriff sei mehrdeutig, denn „Print“ bedeute „Abdruck, Druckmuster, Druckschrift“ u. ä. und „Tech“, als Hinweis auf „Technik“, könne z. B. auf die Fähigkeit des Menschen hinweisen, mit besonderen Methoden auf einem bestimmten Gebiet tätig zu sein, aber auch auf die industrielle Produktion. Zudem habe die beanspruchte Wort- kombination bisher noch keine Verwendung auf dem betreffenden Warensektor gefunden, womit ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber nicht nachweisbar sei. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in das Markenregister steht zumindest das Eintragungshindernis der beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angabe entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Das angemeldete Zeichen besteht aus zwei Worten bzw. Wortteilen, von denen ein jedes ein für die beanspruchten Filze und Siebe wesentliches Merkmal un- zweideutig und unmittelbar beschreibt. Der Bestandteil „Print“ in der angemeldeten Marke steht unmissverständlich für „Print-Papier“, also sog. grafischem Papier, das sich besonders gut zum Bedru- cken eignet. „Tech“ ist der erkennbare Hinweis auf „Technik“, wobei der im Vor- dergrund stehende Aussagegehalt dieses Begriffes in Verbindung mit den bean- spruchten Waren dessen technische Effizienz anspricht und weniger das techni- sche Geschick desjenigen, der sich für dieses Produkt entscheidet. Aber selbst wenn der angesprochene Verkehr bei dem Wort „Technik“ sowohl an den Ferti- gungsvorgang, oder das Endprodukt, oder an die rationelle Arbeitsweise des Technikers denkt, so macht dies den Begriff nicht diffus und damit schutzfähig im Sinne des Markengesetztes, denn zum Einen genügt für die Schutzversagung schon ein (einziger) beschreibender Aussagehalt (EuGH, Mitt. 2004, 28 - Doublemint; BGH, MarkenR 2005, 402 - Star Entertainment, MarkenR 2004, 345 - URLAUB DIREKT), zum Anderen verstärken mehrere, sich einander nicht wider- sprechende Bedeutungsinhalte den Aussagewert eines Begriffes. „PrintTech“ be- deutet in Verbindung mit den Filzen und Sieben, dass diese einen hohen techni- schen Wirkungsgrad bei der Herstellung von Print-Papier gewährleisten. Das Zei- chen besteht somit nicht nur aus zwei Begriffen, von denen ein jeder eine bedeut- same Eigenschaft der Waren unmittelbar und unmissverständlich beschreibt, son- dern es hat auch einen eindeutigen beschreibenden Gehalt in seiner Gesamtaus- sage. Im Übrigen würde auch die bloße Zusammenfügung von schutzunfähigen Worte nur dann die Schutzunfähigkeit beseitigen, wenn die Kombination der Worte - 4 - zu einer Wort-Neuschöpfung führt, die mehr ist als die bloße Summe der be- schreibenden Worte. Das neu entstandene Wort müsste sich hinreichend weit von dem Eindruck entfernen, der bei der Zusammenfügung der beschreibenden Be- standteile entsteht (EuGH, MarkenR 2004, 111 – BIOMILD, MarkenR 2004, 99 - Postkantoor). Auch der Umstand, dass die beanspruchte Wortkombination bisher noch keine Verwendung gefunden hat, ändert nichts an der Schutzunfähigkeit des Zeichens, denn steht der unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt einer Bezeichnung fest, so reicht dies aus für das schützenswerte Bedürfnis der Mitbewerber an der Freihaltung einer derartigen Angabe (st. Rspr. z. B. EuGH, GRUR 1999, 723 - Chiemsee). Die Beschwerde war damit zurückzuweisen. gez. Unterschriften