Beschluss
10 W (pat) 39/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
4mal zitiert
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 39/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung P 42 13 073.5-53 wegen Ablehnungsgesuch hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Mai 2006 durch … - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Am 21. April 1992 reichte die Anmelderin unter der Beanspruchung der Priorität ei- ner US-Anmeldung vom 25. April 1991 beim Patentamt die vorliegende Patentan- meldung mit der Bezeichnung „Cache-Steuergerät und Verfahren zur Auswahl ei- nes Pfades eines Cache-Verzeichnisses bei einem Zeilen-Füll-Zyklus“ ein. Im November 1997 stellte sie Prüfungsantrag. Mit (erstem) Prüfungsbescheid vom 7. April 1999 wies die Prüfungsstelle für Klasse G 06 F, besetzt mit A…, u. a. darauf hin, Patentanspruch 1 sei nicht gewährbar, denn er gebe dem Fachmann - auch unter Hinzuziehung der übrigen Unterlagen - keine klare und vollständige Lehre zum technischen Handeln, was auch für die als Ne- benansprüche formulierten Patentansprüche 2 und 3 zutreffe. Aufgrund der unkla- ren Wirkungsweise sei derzeit eine exakte Recherche nicht durchführbar. Vorsorg- lich werde aber auf Druckschrift 2 hingewiesen. Die Anmelderin werde aufgefor- dert, die Wirkungsweise des Anmeldungsgegenstandes darzulegen. Geschehe dies nicht bzw. sei dies im Rahmen des Offenbarten nicht möglich, so sei die Zu- rückweisung der Anmeldung zu erwarten. Die Anmelderin reichte hierauf im De- zember 1999 neue Patentansprüche 1 und 13 und geänderte Beschreibungssei- ten 1 bis 15 ein und bat darum, die Einreichung angepasster Unteransprüche und die Einreichung von Reinschriften der Beschreibung solange zurückstellen zu dür- fen, bis über die Gewährbarkeit unabhängiger Patentansprüche Einvernehmen er- zielt werden könne. Zu der Beschreibung trug sie vor, im Verlaufe des Prüfungs- verfahrens der prioritätsbegründenden US-Anmeldung sei eine (im deutschen Prü- fungsverfahren so nicht mögliche) Korrektur der Beschreibungsunterlagen durch- - 3 - geführt worden. Die ursprünglichen Beschreibungsunterlagen, auf denen auch die deutsche Beschreibung basiere, wiesen eine Reihe von Mängeln auf. In den dem Schriftsatz beigefügten geänderten Beschreibungsseiten 1 bis 15 sei eine Reihe von im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung möglichen Änderungen vorge- nommen worden, die u. a. der Klarstellung des Patentgegenstandes dienten. Am Ende des Schriftsatzes bat sie u. a. um Anhörung. Mit (zweitem) Prüfungsbescheid vom 7. August 2003 wies die Prüfungsstelle im Abschnitt A darauf hin, dass der Prüfung die mit Eingabe vom Dezember 1999 eingereichten Unterlagen und ansonsten die ursprünglich eingereichte Beschrei- bungsseite 11 und die Figuren 1 bis 4 zugrunde lägen; neben den Patentansprü- chen 1 und 13 seien keine weiteren Patentansprüche anhängig. Im Abschnitt B wies die Prüfungsstelle darauf hin, dass der neue Patentanspruch 1 im Hinblick auf die Druckschrift 2 mangels Erfindungshöhe seines Verfahrens nicht gewährbar sei, was sinngemäß auch auf Patentanspruch 13 zutreffe. Am Ende des Beschei- des heißt es in Abschnitt C: „Bei dieser Sachlage wird die von der Anmelderin hilfsweise beantragte Anhörung nicht mehr für sachdienlich erachtet, da nicht mehr erkennbar ist, wie aufgrund der zugegebenen Mängel in den Ursprungsun- terlagen noch ein gewährbares Patentbegehren möglich wäre. Bei dieser Sachla- ge ist vielmehr die Zurückweisung der Anmeldung zu erwarten.“ Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2004 hat die Anmelderin gebeten, den Prüfer der Prü- fungsstelle für Klasse G 06 F, A…, von der weiteren Prüfung der Pa- tentanmeldung wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 27 PatG i. V. m. § 42 ZPO zu entbinden. Denn eine Vielzahl von Indizien in diesem und in paralle- len Verfahren verdichteten sich zusammen mit den Ausführungen des vorliegen- den zweiten Prüfungsbescheides zu einem die Ablehnung rechtfertigenden Grund. Zum Verhalten des Prüfers in parallelen Prüfungsverfahren verweise sie auf die Ablehnungsgesuche vom 6. Februar 2004, 27. Mai 2004 und 1. Juni 2004 in den Patentanmeldungen P 43 91 002.5-53, 197 82 06.5-53, 199 34 515.5-53 (diese sind Gegenstand der Beschwerdeverfahren 10 W (pat) 15/05, 10 W (pat) 38/05 - 4 - und 10 W (pat) 41/05), auf deren Ausführungen zum allgemeinen Verhalten und zum Verhalten des Prüfers in den dortigen Verfahren ausdrücklich Bezug genom- men werde. Im vorliegenden Verfahren gebe der zweite Prüfungsbescheid vom 7. August 2003 Anlass zur Annahme der Befangenheit, vor allem die Abschnitte A und C. Die Feststellungen in Abschnitt A ignorierten die Ausführungen der Anmelderin in ihrer Eingabe vom Dezember 1999. Nach Eingang dieser Eingabe habe der Prüfer we- der die vermeintlich fehlende Seite 11 nachgefordert noch habe sich der Prüfer dagegen geäußert, dass angepasste Unteransprüche und Reinschriften der Be- schreibungsseiten aus Gründen der Verfahrensökonomie nachgereicht werden könnten. Die im Abschnitt C gegebene Begründung für fehlende Sachdienlichkeit einer Anhörung sei nicht nur völlig unverständlich, sie entspreche auch nicht der Rechtsprechung zur Frage der Sachdienlichkeit. Es sei darüber hinaus nicht er- kennbar, weshalb Übersetzungsmängel und Schreibfehler in den Ursprungsunter- lagen nicht korrigierbar oder derart schwerwiegend sein könnten, dass ein ge- währbares Patentbegehren nicht mehr möglich sei. Nähere Ausführungen hierzu enthalte der Prüfungsbescheid nicht, vielmehr werde lediglich die Zurückweisung der Anmeldung angedroht. In diesem Schriftsatz vom 2. Juni 2004 hat die Anmel- derin auch inhaltlich auf den Prüfungsbescheid vom 7. August 2003 erwidert. In der dienstlichen Äußerung des Prüfers vom 24. Juni 2004 hat der Prüfer erklärt, dass er sich nicht für befangen halte. Zur Begründung werde sinngemäß auf die dienstliche Äußerung zum Befangenheitsantrag in der Akte P 43 91 002.5-53 hin- gewiesen. Auf die dienstliche Äußerung des Prüfers hat die Anmelderin vorgetragen, die Äu- ßerung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 27 Abs. 6 PatG i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO, wonach sich der Prüfer zu den Tatsachen zu äußern ha- be. Ausführungen zur Begründetheit des Ablehnungsgesuchs seien daher unan- gebracht, das gleiche gelte für die Feststellung, dass sich der Prüfer nicht für be- - 5 - fangen halte. Die dienstliche Äußerung verweise zudem auf die Äußerung in ei- nem Verfahren, in dem das Ablehnungsgesuch auf anderen Tatsachen basiere; die Äußerung in dem dortigen Verfahren enthalte wenig, was vorliegend relevant sein könne. Indem auf die dortige dienstliche Äußerung verwiesen werde, ergebe sich hier vielmehr eine in wesentlichen Punkten falsche Tatsachendarstellung, was als solches einen weiteren Ablehnungsgrund darstelle. Denn in der dortigen dienstlichen Äußerung werde behauptet, es treffe nicht zu, dass die Prüfungsstelle eine Anhörung nicht für sachdienlich erachtet habe, ferner werde behauptet, die Annahme, die Anhörung solle von vornherein lediglich der Zurückweisung der An- meldung dienen, sei völlig abwegig. Im vorliegenden Verfahren sei aber im Prü- fungsbescheid ausdrücklich festgestellt worden, dass eine Anhörung nicht für sachdienlich erachtet werde und die Zurückweisung der Anmeldung zu erwarten sei. Auch die Knappheit der dienstlichen Äußerung im vorliegenden Verfahren ge- be Anlass zur Annahme der Befangenheit. Denn durch diese Art der dienstlichen Äußerung bringe der Prüfer lediglich zum Ausdruck, dass er das Ablehnungsge- such nicht ernst nehme und inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen habe. Die Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Be- schluss vom 3. Mai 2005 den Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit als un- begründet zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die von der Anmelde- rin vorgebrachten Gründe rechtfertigten bei vernünftiger Betrachtung nicht die Be- fürchtung, der Prüfer A… stehe der Anmeldung nicht unvoreingenom- men und unparteiisch gegenüber. Hinsichtlich des Abschnitts A des Prüfungsbe- scheides vom 7. August 2003 könne nichts Negatives darin gesehen werden, am Beginn eines Bescheides die derzeit geltenden Unterlagen aufzulisten, zumal es ins Auge fallend sei, wenn plötzlich ein Patentanspruch 13 gültig sei, nachdem bis- her die höchste Nummerierung ein Patentanspruch 3 gewesen sei. Bei der überar- beiteten Beschreibung scheine der Prüfer bei der Abfassung des Bescheides die geänderte Seite 11 zu vermissen, was nachträglich nicht nachvollziehbar sei, da diese in der Akte vorhanden sei. Ein derartiges Versehen könne aber keinesfalls in irgendeiner Form als absichtlich angesehen werden. Richtigerweise habe der Prü- - 6 - fer statt der vermeintlich fehlenden geänderten Seite 11 die ursprüngliche Seite 11 der Beschreibung zugrunde gelegt, so dass für die Prüfung kein Defizit entstanden sei; eine sofortige Nachforderung dieser Seite sei daher entbehrlich gewesen. Im Abschnitt C bringe der Prüfer in keiner Weise zum Ausdruck, dass Übersetzungs- fehler und Schreibfehler nicht zu korrigieren seien. Zu der hilfsweise beantragten Anhörung äußere er sich dahingehend, dass aufgrund des genannten Sachver- halts die Sachdienlichkeit möglicherweise nicht mehr gegeben sei. Eine Anhörung solle in der Regel nur dann stattfinden, wenn sie sachdienlich sei, wobei insoweit der Prüfer einen Beurteilungsspielraum habe. Bei einer Sachlage, bei der sich be- stimmte Auffassungen von Anmelderin und Prüfer unverrückbar gegenüber stün- den, könne auch eine sofortige Entscheidung ohne Anhörungstermin eine sachge- rechte Vorgehensweise darstellen, was aus Sicht des Prüfers offensichtlich der Fall gewesen sei. Die abschließende Aussage, dass bei der gegebenen Sachlage die Zurückweisung der Anmeldung zu erwarten sei, sei als vorläufige Auffassung zum Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides anzusehen. Der Hinweis auf eine mögliche Zurückweisung der Anmeldung sei bereits in dem einschlägigen Be- scheidsvordruck des Patentamts vorgesehen und per Ankreuzung einzurücken. Das Verhalten eines Prüfers in Parallelverfahren sei für die Frage der Befangen- heit nur soweit beachtlich, als dieses den Rückschluss auf eine Voreingenommen- heit des Prüfers in dem durch das Ablehnungsgesuch betroffenen Verfahren zu- lasse, was hier jedoch nicht der Fall sei. Aus dem vorgetragenen Verhalten in den anderen Verfahren sei nicht auf eine Voreingenommenheit zu schließen, stattdes- sen scheine dem ursächlich zugrunde zu liegen, dass der Prüfer die Patentanmel- dungen fachlich anders bewerte als die Anmelderin. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Prüfer in seiner dienstlichen Äußerung Tat- sachen falsch wiedergebe. Er greife vielmehr die Argumentationskette der Anmel- derin auf, die ihrem Ablehnungsgesuch ausdrücklich das Ablehnungsgesuch in der Patentanmeldung P 43 91 002.5-53 als Anlage beigefügt und darauf Bezug genommen habe. Der Prüfer sei auch berechtigt gewesen, das ihm Wesentliche - 7 - aufzugreifen und nicht verpflichtet, im Detail auf jeden einzelnen Vorwurf einzuge- hen. Die Kürze der Stellungnahme könne jedenfalls nicht so ausgelegt werden, dass der Prüfer den Vortrag der Anmelderin inhaltlich nicht zur Kenntnis oder nicht ernst nehme. Schließlich erwecke das Verhalten des Prüfers in dem betroffenen sowie in ande- ren Verfahren auch nicht insgesamt den Eindruck, dass er der Patentanmeldung voreingenommen oder parteiisch gegenüberstehe; das Verhalten erscheine viel- mehr insgesamt bestimmt durch seine fachliche Beurteilung der Patentanmeldung. Wartezeiten von 3 ½ Jahren und mehr zwischen Eingabe und Bescheid seien in der Tat geeignet, das „Betriebsklima“ zwischen der Anmelderin und dem Patent- amt zu vergiften, dies sei jedoch aufgrund der insgesamt hohen Arbeitsbelastung allenfalls dem Patentamt als Ganzes zuzurechnen, nicht einem einzelnen Prüfer. Es müsse auch als gegeben angesehen werden, dass die Spruchpraxis des ame- rikanischen, britischen, europäischen und des deutschen Patentamts im Einzelfall durchaus unterschiedlich sein könne, auch wenn alle beteiligten Prüfer aller Pa- tentämter nach bestem Wissen und Gewissen handelten. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde und beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses dem Antrag auf Ablehnung des Prüfers wegen Befangenheit stattzugeben. Zur Begründung nimmt sie auf das Ablehnungsgesuch und ihren weiteren Vortrag vor dem Patentamt Bezug. Ferner nimmt sie vollinhaltlich Bezug auf den Be- schwerdeschriftsatz in der Patentanmeldung 197 82 106.5-53 (diese ist Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens 10 W (pat) 38/05). II Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. - 8 - Gemäß § 27 Abs. 6 Satz 1 PatG i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO ist ein Ablehnungsge- such wegen Besorgnis der Befangenheit begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Prüfers zu rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung gehören hierzu nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Prüfer stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ab- lehnenden scheiden aus (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 42 Rdn. 9; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 42 Rdn. 9). Hiervon ausgehend geben die von der Anmelderin geltend gemachten Gründe - weder hinsichtlich der genannten weiteren Verfahren noch hinsichtlich des hier zu entscheidenden Verfahrens selbst - bei objektiver Betrachtung auch aus ihrer Sicht keinen Anlass, an der Un- voreingenommenheit des Prüfers zu zweifeln. 1. Den im Ablehnungsgesuch - durch Bezugnahme auf die Ablehnungsgesuche vom 6. Februar 2004, 27. Mai 2004 und 1. Juni 2004 in den Patentanmeldungen P 43 91 002.5-53, 197 82 106.5-53, 199 34 515.5-53 - genannten weiteren Verfah- ren sind keine Gründe zu entnehmen, die im hier zu entscheidenden Verfahren ei- ne Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen können. Zur Begründung wird in- soweit Bezug genommen auf den im Parallelverfahren 10 W (pat) 38/05 (betref- fend die Patentanmeldung 197 82 106.5.53) gegenüber derselben Anmelderin er- gangenen Beschluss des Senats vom gleichen Tag, und zwar auf die dortigen Ausführungen unter II.1. 2. Ebenso wenig ist dem hier zu entscheidenden Verfahren selbst ein Ablehnungs- grund zu entnehmen, insbesondere weder dem zweiten Prüfungsbescheid noch der dienstlichen Äußerung. - 9 - a. Im Abschnitt A des Prüfungsbescheides vom 7. August 2003 bezeichnet der Prüfer die geltenden Unterlagen, wobei ersichtlich ist, dass der Prüfer davon aus- geht, dass eine geänderte Seite 11 der Beschreibung nicht vorliegt, so dass er auf die ursprüngliche Seite 11 Bezug nimmt. Da die geänderte Beschreibungsseite aber tatsächlich vorgelegen hat, wie der patentamtlichen Akte zu entnehmen ist, ist dem Prüfer hier ein Fehler unterlaufen, der aber, worauf im angefochtenen Be- schluss zu Recht hingewiesen wird, die Prüfung nicht substantiell beeinträchtigt haben kann, da stattdessen die ursprüngliche Seite 11 zugrunde gelegt worden ist. Im Übrigen ist von dem Grundsatz auszugehen, dass selbst fehlerhafte Ent- scheidungen in der Regel kein Ablehnungsgrund sind, sondern nur, wenn darge- tan ist, dass die Fehlerhaftigkeit auf Voreingenommenheit oder Willkür beruht (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42 Rdn. 28). Hierfür besteht aber kein Anhalt. Eben- so wenig kann aus der im Abschnitt A enthaltenen Aussage, dass neben den Pa- tentansprüchen 1 und 13 keine weiteren Patentansprüche anhängig seien, ge- schlossen werden, der Prüfer habe die Bitte der Anmelderin in ihrer Eingabe vom Dezember 1999 ignoriert, die Einreichung angepasster Unteransprüche zurück- stellen zu dürfen. Tatsache ist, dass zur Zeit der Abfassung des Prüfungsbeschei- des keine angepassten Unteransprüche vorgelegen haben und vom Prüfer auch nicht erwartet werden konnte, solche anzufordern, da er ja ersichtlich von der Nichtgewährbarkeit der Hauptansprüche ausgegangen ist. Ob die Beurteilung des Prüfers zutrifft oder nicht, ist in dem hierfür vorgesehenen Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 1 PatG zu prüfen, nicht in einem Ablehnungsgesuch. Der Abschnitt C enthält zunächst den Hinweis, dass bei dieser Sachlage eine An- hörung nicht mehr für sachdienlich erachtet werde, da nicht erkennbar sei, wie aufgrund der zugegebenen Mängel in den Ursprungsunterlagen noch ein gewähr- bares Patentbegehren möglich sei. Hierzu ist anzumerken, dass der Prüfer bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit der Anhörung einen Beurteilungsspielraum hat (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl., § 46 Rdn. 13 ff.). Selbst wenn er hier diesen Beurtei- lungsspielraum überschritten hätte, folgt daraus nicht notwendigerweise die An- nahme einer Voreingenommenheit des Prüfers. Denn es gilt, wie schon ausgeführt - 10 - worden ist, der Grundsatz, dass selbst fehlerhafte Entscheidungen in der Regel kein Ablehnungsgrund sind, sondern nur, wenn dargetan ist, dass die Fehlerhaf- tigkeit auf Voreingenommenheit oder Willkür beruht (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42 Rdn. 28). Über die möglicherweise fehlerhafte Ablehnung der Anhö- rung hinaus besteht für eine solche Annahme kein Anhalt. Denn der Prüfer bedient sich einer sachlichen Ausdrucksweise; er hat mit den vorhergehenden Ausführun- gen im Prüfungsbescheid unter B mit nachvollziehbarer Begründung die aus sei- ner Sicht vorliegende Nichtgewährbarkeit des Patentbegehrens dargelegt, woraus aus Sicht des Prüfers unter C folgt, dass angesichts der von der Anmelderin ge- nannten Mängel in den Ursprungsunterlagen eine Anhörung nicht mehr sachdien- lich sei. Ob die Beurteilung des Prüfers zur Sachdienlichkeit der Anhörung zutrifft oder nicht, ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Zurückweisung der Patentanmeldung zu prüfen, nicht im Verfahren über das Ablehnungsgesuch. Der Abschnitt C schließt mit dem Hinweis, dass bei dieser Sachlage vielmehr die Zurückweisung der Anmeldung zu erwarten sei. Hierzu ist anzumerken, dass Hin- weise auf die Sach- und Rechtslage schon aufgrund der auch im patentamtlichen Verfahren geschuldeten Aufklärungs- und Hinweispflicht entsprechend § 139 ZPO (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., Einl. Rdn. 99 ff.) sowie aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör erforderlich sind, wozu auch der Hinweis auf eine mögliche Zu- rückweisung einer Anmeldung gehört. Äußerungen zur Erfolgsaussicht eines An- trags oder zum möglichen Verfahrensausgang bilden dementsprechend keinen Ablehnungsgrund (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42 Rdn. 26 m. w. N.; Busse, a. a. O., § 27 Rdn. 77 a. E.; Schulte, a. a. O., § 27 Rdn. 44 unter Nr. 5). Um einen solchen Hinweis handelt es sich hier. Bei Äußerungen zur Sach- und Rechtslage ist nur dann die Grenze zur Befangenheit überschritten, wenn eine vorzeitige, end- gültige Festlegung in einer Form erfolgt, die erkennen lässt, sich nicht mit einer Gegenmeinung auseinander setzen zu wollen bzw. bei sturem Festhalten an einer Meinung, die jede Bereitschaft zu einer sachlichen Überprüfung vermissen lässt (vgl. Busse, a. a. O., § 27 Rdn. 76; Schulte, a. a. O., § 27 Rdn. 45 unter Nr. 5 u. 8, mit Hinweis auf BPatGE 24, 144, 148). Ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor. - 11 - Denn bei dem Hinweis auf die Zurückweisung der Anmeldung, wenn die Patenter- teilung nicht in Aussicht gestellt werden kann, handelt es sich lediglich um den schon formularmäßig vorgegebenen Hinweis bei allen derartigen Prüfungsbe- scheiden, worauf im angefochtenen Beschluss zu Recht hingewiesen wird. b. Nach der Rechtsprechung kann zwar auch eine dienstliche Äußerung einen (weiteren) Ablehnungsgrund darstellen, so etwa eine unzulängliche oder unsachli- che Stellungnahme zu den zum Ablehnungsgesuch führenden Vorgängen oder ei- ne in wesentlichen Punkten falsche Tatsachendarstellung in der dienstlichen Äu- ßerung (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42 Rdn. 24, S. 192; Thomas/Putzo, a. a. O., § 42 Rdn. 12). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Der als Ablehnungsgrund angeführte Umstand, der Prüfungsbescheid vom 7. Au- gust 2003, steht als Tatsache unstreitig fest und diese wird als solche auch vom Prüfer nicht in Abrede gestellt. Es geht lediglich darum, wie Formulierungen im Prüfungsbescheid auszulegen und zu bewerten sind. Hier mag der Prüfer eine an- dere Ansicht vertreten als die Anmelderin, eine falsche Tatsachenbehauptung liegt hierin nicht. Auch daraus, dass die dienstliche Äußerung im Wesentlichen aus ei- ner Bezugnahme auf die dienstliche Äußerung in der Patentanmeldung P 43 91 002.5-53 besteht, kann nicht auf eine Voreingenommenheit des Prüfers geschlossen werden. Denn die Anmelderin selbst hat, worauf im angefochtenen Beschluss zu Recht hingewiesen wird, auf das Ablehnungsgesuch in dieser ande- ren Patentanmeldung Bezug genommen. - 12 - 3. Auch die Umstände zusammengenommen bieten keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme einer Voreingenommenheit des Prüfers. Die in diesem Zusam- menhang angeführte Vielzahl von Patentanmeldungen, die bisher ebenfalls nicht zum Erfolg geführt hätten, ändern ebenfalls nichts, da nicht dargetan ist, dass die Erfolglosigkeit auf einer unsachlichen, voreingenommenen Haltung des zuständi- gen Prüfers beruht. gez. Unterschriften