Beschluss
5 W (pat) 6/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 6/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Gebrauchsmuster … hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für für die Aufrechterhaltungsgebühren für das siebte und achte Jahr hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Mai 2006 durch … - 2 - beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. August 2005 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I . Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat am 20. Dezember 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Gebrauchs- muster (im Folgenden: Streitgebrauchsmuster) angemeldet, das unter der Be- zeichnung „ … “ mit der Nummer … in das Register eingetragen worden ist. Die Schutzdauer wurde im Mai 2002 auf 6 Jahre verlängert. Am 29. März 2005 bean- tragte der Beschwerdeführer für das Streitgebrauchsmuster und 10 weitere Gebrauchsmuster Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühren für das siebte und achte Jahr. Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 forderte die Gebrauchsmusterstelle den Be- schwerdeführer dazu auf, innerhalb eines Monats Nachweise für ernsthafte Ver- wertungsversuche vorzulegen, um die Vermutung auszuräumen, dass die Auf- rechterhaltung der Gebrauchsmuster mutwillig sei. Nachdem der Beschwerdefüh- rer auch nach einmaliger Fristverlängerung keine entsprechenden Unterlagen vor- gelegt hatte, hat die Gebrauchmusterstelle den Antrag durch Beschluss vom 1. August 2005 zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisung richtet sich die Beschwerde, mit der der Beschwer- deführer seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe weiterverfolgt. Er ist der Auffas- sung, dass Mutwilligkeit nicht vorliege, da er aktiv versuche, seine Schutzrechte zu verwerten. Er legt Kopien eines umfangreiche Schriftverkehrs vor, aus dem sich - 3 - aus seiner Sicht ernsthafte Verwertungsversuche ergeben. Er weist außerdem darauf hin, dass er bisher sämtliche von ihm angemeldeten Schutzrechte selbst finanziert habe und dies bei finanzieller Leistungsfähigkeit auch weiter tun würde. II. Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Gebrauchs- musterstelle hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. 1. Dem Inhaber eines Gebrauchsmusters kann auf Antrag gemäß § 21 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 130 Abs. 1 S. 2 PatG Verfahrenskostenhilfe für die Auf- rechterhaltungsgebühren gewährt werden. Bei der Entscheidung über die Bewilligung ist - wie in allen Fällen der Verfahrenskostenhilfe - § 114 ZPO entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift muss die mit dem Verfah- renskostenhilfeantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Er- folg versprechend sein und darf nicht mutwillig erscheinen. Diese Einschrän- kungen sind erforderlich, um den Einsatz öffentlicher Mittel zur Verfahrens- führung nur in rechtlich und wirtschaftlich sinnvollen Fällen zu gewährleisten. Denn das im Grundgesetz verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet es nur, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes einander anzunähern. Verfassungsrechtlich ist keine voll- ständige Gleichstellung geboten, sondern nur eine weitgehende Anglei- chung. Wirtschaftlich schwache Personen sollen nicht allein aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse von der Verwirklichung des Rechtsschutzes ausge- schlossen werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht darauf abgestellt wer- den, dass der Beschwerdeführer, wenn er über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen würde, die Aufrechterhaltungsgebühren bezahlen würde. Denn eine bemittelte Person hat die freie Entscheidung über die Verwendung ihres Vermögens. Die Gleichstellung gerade in dieser Beziehung bedeutet die Verfahrenskostenhilfe nicht. - 4 - 2.1. Ob Mutwilligkeit vorliegt, entscheidet sich nach Hs. danach, ob auch eine nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechts- lage ihr Recht im Verfahren in derselben Weise wahrnehmen würde wie der Antragsteller (vgl. Busse PatG, 6. Aufl. 2003, § 130 Rn. 34 m. w. N.; Schulte, PatG, 7. Aufl. 2005, § 130 Rn. 53; vgl. auch BPatG BlPMZ 1997, 443 m. w. N.). Mutwilligkeit ist danach ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht von einem fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird, sondern stets fallbe- zogen wertend überprüft werden muss. Kann auf Grund der vorliegenden Tatsachen nicht angenommen werden, dass ein vermögender Gebrauchs- musterinhaber wie der Antragsteller handeln würde, ist in wertender Erkennt- nis auf das Vorliegen mutwilligen Verhaltens zu schließen. Ein exakter Nachweis ist dabei nicht erforderlich, wie sich aus der gesetzlichen Formulie- rung „nicht mutwillig erscheint“ ergibt (BPatG a. a. O. m. w. N.). 2.2. Nach den hier zur Bewertung vorliegenden Umständen scheidet eine weitere Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters im Wege der Verfahrenskosten- hilfe aus. Die Rechtswahrnehmung des Beschwerdeführers entspricht bei objektiver Betrachtung nicht der einer vermögende Person in derselben Situ- ation. Die Gebrauchsmusterabteilung hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, ob der Beschwerdeführer bisher ernsthaft versucht hat, das Streitgebrauchs- muster wirtschaftlich zu verwerten. Denn im Fall der Aufrechterhaltungsge- bühren geht es um den weiteren Bestand des Schutzrechts, so dass sich die Frage, ob die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe mutwillig ist oder nicht, danach beurteilt, wie sich ein nicht bedürftiger Gebrauchsmusterinhaber bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich seines Schutzrechts während dessen bisheriger Laufzeit verhalten hätte. Während eine Bereicherung des Standes der Technik alleine durch Publikationen er- folgen kann, ist das Ziel eines technischen Schutzrechts in erster Linie des- sen wirtschaftliche Verwertung. Dies spiegelt sich u.a. in der Schutzvoraus- setzung der gewerblichen Anwendbarkeit (§ 3 Abs. 2 GebrMG) und auch in den mit der Eintragung verbundenen Benutzungs- und Verbietungsrechten - 5 - (§ 11 GebrMG) wider. Daher wird sich ein nicht hilfsbedürftiger Gebrauchs- musterinhaber insbesondere in der ersten Zeit nach Eintragung seines Schutzrechts um dessen Vermarktung bemühen. Dass der Beschwerdefüh- rer dies getan hat, lässt sich seinen Eingaben nicht entnehmen. Soweit E- Mail-Listen vorgelegt wurden, sind diese Unterlagen schon deswegen irrele- vant, weil sie keinerlei Aufschluss über die Inhalte der betreffenden E-Mails geben. Insgesamt befasst sich keine der vom Beschwerdeführer eingereich- ten Unterlagen erkennbar mit dem „ …(Kurzbezeichnung des Streitgebrauchsmusters) “. Auch der weitere Schriftverkehr betrifft keines der Gebrauchsmuster, für deren Aufrechterhaltungsgebühren der Be- schwerdeführer Verfahrenskostenhilfe begehrt. Nachdem die Berechtigung von Verfahrenskostenhilfe für jedes Schutzrecht gesondert geprüft werden muss, könnten aber auch etwaige Vermarktungsversuche anderer Erfindun- gen für den vorliegenden Antrag nicht positiv berücksichtigt werden. Dass aber für keines der Schutzrechte, die Gegenstand von Verfahrenskostenhil- feverfahren sind, vom Beschwerdeführer konkrete Verwertungsbemühungen vorgetragen wurden, lässt den Schluss auf ein mutwilliges Verhalten ins. des § 114 ZPO zu. Angesichts dieser Sachlage kann nämlich nicht davon ausge- gangen werden, dass ein vermögender Gebrauchsmusterinhaber bei ver- ständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage weitere Mittel einsetzen würde, um das Streitgebrauchsmuster aufrecht zu erhalten. Dies umso weni- ger, als er sich angesichts der von der Gebrauchsmusterstelle angesproche- nen rasanten technischen Fortentwicklung und der noch verbleibenden kur- zen Schutzdauer auch für die Zukunft keinerlei wirtschaftliche Vorteile ver- sprechen könnte und deswegen die Aufrechterhaltungsgebühr von vornher- - 6 - ein als verlorene Kosten erscheinen. Allein für die bloße weitere Existenz des Gebrauchsmusters kann Verfahrenskostenhilfe nicht beansprucht werden. gez. Unterschriften