Beschluss
30 W (pat) 18/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 18/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 303 12 085.1 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Juni 2006 durch … - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. November 2003 aufgehoben. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister als dreidimensionale Marke ist die nach- stehend abgebildete Darstellung angemeldet worden: Die Beschreibung lautet: Die Marke ist durch Folgendes charakterisiert: Der Querschnitt des Schlüsselschaftes bildet die Buchstabenfolge „KALFI“. - 3 - Das Warenverzeichnis lautete zunächst: „Nicht elektronische Schlösser, Schlüssel, Schlüsselrohlinge, Schließzylinder aus Metall und/oder Kunststoff; aus vorstehend genannten Waren gebildete Schließanlagen; elektronische Schlösser, Schlüssel, Schlüsselrohlinge, Schließzy- linder; aus vorstehend genannten Waren gebildete Schließanla- gen; Teile vorgenannter Waren“. Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung auf der Grundlage dieses Warenverzeichnisses wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil sie lediglich als Darstellung bzw. Abbildung eines Schlüssels angesehen werde. Besondere herkunftshinweisende Gestaltungsmerkmale seien nicht erkennbar; die Interpretation als Buchstabenfolge „KALFI“ erscheine gewillkürt. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und das Warenverzeichnis wie folgt eingeschränkt: „Nicht elektronische Schlösser, Schlüssel, Schließzylinder aus Metall und/oder Kunststoff, sämtliche vorstehend genannten Wa- ren ausschließlich für Hauptschlüsselanlagen; aus vorstehend ge- nannten Waren gebildete Schließanlagen, nämlich Hauptschlüs- selanlagen aus Metall und nicht elektrisch; elektronische Schlösser, Schlüssel, Schließzylinder, sämtliche vorstehend genannten Waren ausschließlich für Hauptschlüssel- anlagen; aus vorstehend genannten Waren gebildete Schließan- lagen, nämlich Hauptschlüsselanlagen; Teile vorgenannter Wa- ren“. - 4 - Mit umfangreichen Ausführungen hält sie die angemeldete Marke wegen der allein angesprochenen Fachverkehrskreise, die gezwungen seien, auf minimale Unter- schiede zu achten, und der Besonderheiten bei Hauptschlüsselanlagen für schutz- fähig; sie bezieht sich ferner darauf, dass die Anmeldung die Buchstabenfolge „KALFI“ an der Spitze des Schlüssels zeige. Sie verweist zudem auf die Ent- scheidungen des Bundespatentgerichts 30 W (pat) 34/03, 30 W (pat) 37/03, 30 W (pat) 38/03, 30 W (pat) 78/03 und 30 W (pat) 89/03. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. November 2003 auf- zuheben. Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache begründet. Ein der Eintragung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar- kenG wie auch fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lassen sich auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Warenverzeichnisses nicht feststellen. Eine Marke hat Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn sie es ermöglicht, die Waren oder Dienstleistungen, für die ihre Eintragung beantragt worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen ande- rer Unternehmen nach ihrer Herkunft zu unterscheiden. Bei der Beurteilung drei- dimensionaler Marken, die aus der Form der Ware selbst bestehen, sind keine - 5 - strengeren Kriterien anzuwenden als gegenüber anderen Markenkategorien (vgl. EuGH MarkenR 2004, 461, 465, 463 Nr. 29ff. – Mag Lite; vgl. auch BGH GRUR 2004, 505 – Rado-Uhr II m. w. Nachw.). Der Europäische Gerichtshof hat aber auch mehrfach darauf hingewiesen, dass eine dreidimensionale Marke, die in der Form der Ware selbst besteht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Er- scheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist (vgl. EuGH a. a. O. – Mag Lite S. 465 Nr. 30; auch EuGH GRUR 2003, 514, 517 Nr. 48 i. V. m. Nr. 32-35 - Linde, Winward u. Rado; GRUR 2004, 428, 431 Nr. 52 - Henkel; MarkenR 2004, 224, 229 Nr. 38 - Waschmitteltabs; MarkenR 2004, 231, 236 Nr. 36 - Quadratische Waschmitteltabs). Auch der Bundesgerichtshof betont, dass der Verkehr in der Form oder Abbildung einer Ware regelmäßig nur einen Hinweis auf die ästhetische oder funktionelle Gestaltung der Ware, nicht aber auf ihre betriebliche Herkunft sieht (BGH GRUR 2003, 332, 334 - Abschlussstück; GRUR 2003, 712, 714 – Goldbarren; WRP 2004, 749, 751 – Transformatorengehäuse; MarkenR 2004, 492, 494 – Käse in Blütenform). Je mehr sich die angemeldete Gestaltung der Form annähert, in der die betref- fende Ware am Wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, um so eher ist zu erwar- ten, dass dieser Form die Unterscheiungskraft fehlt. Nur einer Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, besitzt Unterscheidungskraft; der bloße Umstand, dass diese Form eine Variante der üblichen Formen dieser Warengat- tung ist, reicht für die Annahme des Bestehens der Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. EuGH a. a. O. – Mag Lite S. 465; auch Henkel, Waschmitteltabs und Quadra- tische Waschmitteltabs a. a. O.). - 6 - Unter diesen Umständen kann dem Zeichen nicht die Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Ein Schließzylinder ist eine Schließvorrichtung, die in ein Zylinderschloss einge- baut wird; die Mechanik im Schloss wird durch Einstecken des zugehörigen Schlüssels betätigt, dessen Körper-Kante mit einer Zahnung versehen ist, die im Kern des Zylinders befindliche Stifte in die richtige Stellung zur Entsperrung bringt (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, 19. Band S. 371f.). Schließanlagen sind Kom- binationen verschiedener Schlösser und verschiedener Schlüssel. Hauptschlüs- selanlagen sind Schließanlagen mit einer übergeordneten Ebene, das heißt, es gibt neben den Einzelschlüsseln, die jeweils ein Schloss oder auch eine Reihe gleichschließender Schlösser schließen, einen Hauptschlüssel, der alle Schlösser der Schließanlage schließen kann (vgl. http://www.lexikon-definition.de/Haupt- schlüsselanlage.html; Pickshaus, Grundlagentechnik Schloss und Beschlag S. 85f., Anl. 7). Anwendungsgebiete sind vor allem Büro- und Fabrikbauten. Nach DIN 18 254 Ziffer 6.3.6 und 6.3.7 dürfen Hersteller von ihren Hauptschlüsselanla- gen keine Schlüsselrohlinge in Umlauf bringen. Nachzubestellende Profilzylinder für Schließanlagen und/oder Schlüssel für Hauptschlüsselanlagen dürfen vom Hersteller der Hauptschlüsselanlage nur nach Vorlage eines Legitimationsauswei- ses ausgeliefert werden. Diese Besonderheit im Bereich von Hauptschlüsselanlagen bedeutet für den vor- liegenden Fall, dass die beteiligten Verkehrskreise in erster Linie enge Fachver- kehrskreise sind, insbesondere Hersteller, Fachhandel und Fachbetriebe, Archi- tekten oder auch Bauunternehmen. Für dieses durch besondere Sachkunde ge- kennzeichnete Publikum lässt sich nicht feststellen, dass es dem vorliegenden Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abspricht. Die Anmeldung zeigt in Teilansicht einen Rohling eines Zylinder-Schloss-Schlüs- sels, dem das für das Funktionieren in einem Schließzylinder typische Merkmal der Zahnung der Schlüsselkörper-Kante fehlt. Das Zeichen stellt damit erkennbar - 7 - weder Schlösser und Schlüssel, noch Schließzylinder oder Schließanlagen, näm- lich Hauptschlüsselanlagen dar. Ihm kann nichts für die Art und Beschaffenheit solcher mit ihr etwa gekennzeichneten Produkte entnommen werden. Zwar ist der Bezug zu diesen Waren vorhanden; jedoch bedarf das dargestellte, vorgefertigte Werkstück der weiteren Bearbeitung, um als funktionsfähiger Schlüssel mit der Bestimmung für passende Schlösser und für Hauptschlüsselanlagen eingesetzt werden zu können. Das angemeldete Zeichen weist insofern über die technische Gestaltung der Ware hinausgehende Elemente auf, als ihm typische Merkmale eines Schlüssels mit zugehörigem beidseitigem Schlüsselprofil und Kantenzah- nung fehlen: vor allem die Darstellung nur eines Schlüsselrohlings ohne Zahnung führt von der Erkennbarkeit technisch-bedingter Gestaltungsmerkmale weg (vgl. zu ausschließlich technisch bedingten Gestaltungsmerkmalen auch BGH I ZB 12/04 vom 17. November 2005 - Rasierer mit drei Scherköpfen). Anhand der vorliegenden Darstellung lässt sich ein funktionsfähiger Schließzylinder mit Schlüssel nicht ohne weiteres herstellen. Nichts anderes gilt für die weiter bean- spruchten Anlagen und Teile. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Autofelge“ (GRUR 1997, 525) ausgeführt, dass Abweichungen in den Gestaltungsmerkmalen, die sich auf wenig einprägsame Nuancen, denen darüber hinaus ein hohes Maß von Beliebig- keit anhaftet und die sich der Verkehr regelmäßig nicht merken könne, wenn er sie überhaupt wahrnehme, keine herkunftshinweisende Funktion beigemessen wer- den könne. Jedoch handelte es sich damals um Gestaltungselemente, die auf die Ausgestaltung von Autofelgen bezogen waren, einem Massenprodukt, das vom Verkehr nicht immer in seinen Erinzelheiten wahrgenommen wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um ein Ausgestaltungselement, das gerade von der Funktion eines Schlüssels für Schließzylinder wegführt, wobei sich die fehlende Funktionsfähigkeit dem angesprochen Fachverkehr geradezu aufdrängt. In der Entscheidung „Zahnpastastrang“ (GRUR 2001, 239) hat der Bundesgerichtshof selbst minimale Abweichungen von einem „natürlichen“ Zahnpastastrang ausrei- chen lassen, um festzustellen, das Zeichen erschöpfe sich nicht in der Abbildung - 8 - der Ware als solcher. Nach diesen Grundsätzen erschöpft sich auch das ange- meldete Zeichen nicht in der Darstellung der Ware als solcher, wie oben bereits ausgeführt. Insgesamt kann ihr als deutlich erkennbarer Darstellung eines unvoll- ständigen Schlüssels, nämlich eines Schlüsselrohlings eine gewisse charakteristi- sche Erscheinung nicht abgesprochen werden. Sie liegt allerdings nicht in der Form der Spitze, die im Querschnitt gelesen an die Buchstabenfolge „KALFI“ erin- nern könnte. Denn die Mitbewerber der Anmelderin dürfen markenrechtlich in der Gestaltung von Schlüsseln nicht eingeengt werden. Die Möglichkeiten zur Ausfor- mung von Schlüsseln sind zwar auf den ersten Blick recht mannigfaltig, jedoch bezüglich der Grundrissgestaltung doch eher eingeschränkt, da hier nur die An- ordnung der für die Führung des Schlüssels maßgebenden Merkmale und nicht die für den eigentlichen Schließvorgang maßgebenden Einkerbungen oder Aus- sparungen maßgebend sind. Hinreichend eigenwillig erscheint das in Längs- richtung verlaufende Profil der sichtbaren Schlüsselkörper-Seite ohne Zahnung von Ober- und Unterkante mit Vertiefungen und Erhebungen unterschiedlicher Breite. Inwieweit unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten das spezielle Schlüsselprofil schutzwürdig ist, ist hier nicht zu entscheiden. Da nach den obigen Ausführungen eine bildliche Warenbeschreibung nicht vor- liegt, kann auch das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht festgestellt werden. Der Schutzbereich der Marke bezieht sich selbstverständlich nur auf die eingetra- gene Form. Die Anmelderin wird durch die Eintragung der vorliegenden 3-D-Marke nicht in die Lage versetzt, Mitbewerber in der freien Verwendung einer - 9 - naturgetreuen Wiedergabe eines Schlüssels für Schließzylinder und mit zugehöri- gem Schlüsselprofil zu behindern. Das dem Zeichen zukommende Verbietungs- recht wird sich somit im Wesentlichen nur auf die konkrete Form und diesem nach dem Gesamteindruck in den gestalterischen Besonderheiten deutlich nahekom- mende Formen beziehen. gez. Unterschriften