Beschluss
19 W (pat) 341/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 341/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. Juni 2006 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … - 2 - betreffend das Patent 199 48 106 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2006 unter Mitwirkung … beschlossen: Das Patent 199 48 106 wird widerrufen. G r ü n d e I Für die am 27. September 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge- gangene Anmeldung ist die Erteilung des Patents am 24. Juli 2003 veröffentlicht worden. Das Patent hat die Bezeichnung „Positionsmesssystem“. Gegen das Patent hat die Fa. A… GmbH Einspruch erhoben. Zur Begrün- dung hat sie behauptet, der Gegenstand des Patents sei nicht neu bzw. beruhe auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: „Positionsmesssystem mit einer Positionsmesseinrichtung, insbe- sondere einem Drehgeber, mit der elektrische Ausgangssignale in Form von Daten gewonnen werden, und mit einer eine Anpass- elektronik aufweisenden Schnittstelleneinheit zur Anbindung der - 3 - Positionsmesseinrichtung an einen Datenbus, die über Verbin- dungsmittel lösbar an der Positionsmesseinrichtung befestigt und die separat hiervon mit der Positionsmesseinrichtung elektrisch verbindbar ist, um die durch die Positionsmesseinrichtung gewon- nenen Daten an den Datenbus anzupassen und über den Daten- bus an eine Auswerteeinheit weiterzugeben, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungsmittel (17, 18) derart als Bajonettverschluss oder als Gewinde ausgebildet sind, dass die Verbindung zwischen der Positionsmesseinrichtung (2) und der Schnittstelleneinheit (3) durch eine eine rotatorische Bewegung um eine Achse (B) der Positionsmesseinrichtung (2) umfassende Relativbewegung der Schnittstelleneinheit (2) bezüglich der Positionsmesseinrich- tung (2) herstellbar und wieder lösbar ist und dass die elektrische Verbindung der Schnittstelleneinheit (3) mit der Positionsmessein- richtung (2) über einen flexiblen Leiter erfolgt.“ Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet, wobei die gegenüber dem Patent- anspruch 1 nach Hauptantrag zusätzlichen Textteile kursiv geschrieben sind: „Positionsmesssystem mit einer Positionsmesseinrichtung, insbe- sondere einem Drehgeber, mit der elektrische Ausgangssignale in Form von Daten gewonnen werden, und mit einer eine Anpass- elektronik aufweisenden Schnittstelleneinheit zur Anbindung der Positionsmesseinrichtung an einen Datenbus, die über Verbin- dungsmittel lösbar an einem Gehäuse der Positionsmesseinrich- tung befestigt und die separat hiervon mit der Positionsmessein- richtung elektrisch verbindbar ist, um die durch die Positions- messeinrichtung gewonnenen Daten an den Datenbus anzupas- - 4 - sen und über den Datenbus an eine Auswerteeinheit weiter- zugeben, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungsmittel (17, 18) derart als Bajonettverschluss oder als Gewinde ausgebildet sind, dass die Verbindung zwischen dem Gehäuse der Positionsmesseinrichtung (2) und der Schnitt- stelleneinheit (3) durch eine eine rotatorische Bewegung um eine Achse (B) der Positionsmesseinrichtung (2) umfassende Relativ- bewegung der Schnittstelleneinheit (2) bezüglich der Positions- messeinrichtung (2) herstellbar und wieder lösbar ist und dass die elektrische Verbindung der Schnittstelleneinheit (3) mit der Positi- onsmesseinrichtung (2) über einen flexiblen Leiter erfolgt, wobei a) der Bajonettverschluss eine Rastnase (17) und eine der Rast- nase (17) zugeordnete Rastöffnung (18) aufweist, von denen eine am Gehäuse der Positionsmesseinrichtung (2) und die andere an der Schnittstelleneinheit (3) angeordnet ist, b) an der Rastöffnung (18) mindestens eine Formschrä- ge (19, 20) ausgebildet ist, die derart in Wirkverbindung mit der Rastnase (17) bringbar ist, dass bei der Herstellung der lösbaren Verbindung zwischen Schnittstelleneinheit (3) und dem Gehäuse der Positionsmesseinrichtung (2) die Schnitt- stelleneinheit (3) relativ in Richtung der Positionsmessein- richtung bewegt wird, und c) ein als O-Ring ausgebildetes Federelement (8) vorgesehen ist, der am äußeren Rand des Gehäuses der Positionsmess- einrichtung (2) in einer Nut angeordnet ist, um die Rast- nase (17) in der Rastöffnung (18) des Bajonettverschlusses zu verrasten.“ - 5 - Es soll die Aufgabe gelöst werden, ein Positionsmesssystem anzugeben, das eine einfache lösbare Verbindung zwischen der Positionsmesseinrichtung und der Schnittstelleneinheit zur Verfügung stellt (Absatz 0005 der jeweiligen Beschrei- bung). Die Einsprechende ist der Ansicht, dass sich das Positionsmesssystem des Pa- tentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag für den Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse aus dem Stand der Technik ergibt. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten: - Patentansprüche 1 bis 17, Beschreibung und Zeichnung sämt- lich überreicht in der Sitzung vom 28. Juni 2006, hilfsweise: - Patentansprüche 1 bis 9, Beschreibung und Zeichnung sämtlich übergeben in der Sitzung vom 28. Juni 2006. Die Patentinhaberin ist der Meinung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sei gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Tech- nik neu und auch erfinderisch. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 6 - II Gemäß PatG § 147 Abs. 3 liegt die Entscheidungsbefugnis bei dem hierfür zu- ständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat). Dieser hatte - wie in der Entscheidung in der Einspruchssache 19 W (pat) 701/02 (m. w. N.; vgl. BPatGE 46, 134) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent. Der Einspruch ist zulässig und hat Erfolg, da das Positionsmeßsystem des Pa- tentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätig- keit durch den Fachmann beruht. Als Fachmann für die Entwicklung von Positionsmeßsystemen wird ein auf diesem Gebiet erfahrener Diplomphysiker beauftragt werden. Wenn es jedoch um das Gehäuse bzw die mechanische Verbindung zweier Gehäuseteile für diese Positi- onsmesssysteme geht, wird sich dieser an einen Facharbeiter (Konstrukteur) oder Maschinenbauer mit Fachhochschulabschluss wenden. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag Wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist aus den FRABA-Produktinformationen (insbesondere einem von der Patentinhaberin mit Eingabe vom 10. Februar 2003 einereichten 3-seitige Internetausdruck) zum Anmeldezeitpunkt ein Positionsmesssystem bekannt gewesen mit einer Positi- onsmesseinrichtung, mit der elektrische Ausgangssignale in Form von Daten ge- wonnen werden, und mit einer eine Anpasselektronik aufweisenden Schnittstel- leneinheit zur Anbindung der Positionsmesseinrichtung an einen Datenbus, die über Verbindungsmittel lösbar an einem Gehäuse der Positionsmesseinrichtung befestigt und die separat hiervon mit der Positionsmesseinrichtung elektrisch ver- - 7 - bindbar ist, um die durch die Positionsmesseinrichtung gewonnenen Daten an den Datenbus anzupassen und über den Datenbus an eine Auswerteeinheit weiter- zugeben (vgl. Oberbegriff). Die anspruchsgemäße Positionsmesseinrichtung unterscheidet sich demnach von dieser bekannten durch die Merkmale im Kennzeichen. Ausgehend von der bekannten Positionsmesseinrichtung mit einer Positions- messeinrichtung, wie sie aus der FRABA Produktinformation a. a. O. bekannt ist, stellt sich dem Fachmann die Aufgabe, eine einfache lösbare Verbindung zwi- schen der Positionsmesseinrichtung und der Schnittstelleneinheit zur Verfügung zu stellen, in der Praxis von selbst. Denn er wird immer bestrebt sein, die lösbaren Verbindungen zwischen zwei Teilen einer Messeinrichtung für den Praxisgebrauch möglichst einfach und zuverlässig zu gestalten. Hierbei erkennt der Fachmann bei der bekannten Positionsmesseinrichtung ohne weiteres, dass es sich hier einer- seits um eine elektrische Verbindung zwischen der Messwertaufnahme (Positi- onsmesseinrichtung) und der Anpasselektronik in der Schnittstelleneinheit und andererseits um eine mechanische Verbindung von zwei Gehäuseteilen handelt. Aufgrund seiner Fachkenntnis kennt der Fachmann aus dem Zusammenbau von elektronischen Komponenten, z. B. bei Computern, starre und flexible Steckver- bindungen zwischen den einzelnen Bauteilen, z. B. Steckkarten im Motherboard als starre Verbindung oder Flachbänder zwischen Festplatten oder Laptoptastatu- ren und dem Motherboard als flexible Verbindung. Da flexible Verbindungen keine genaue gegenseitige Ausrichtung der zu verbindenden Baumgruppen erfordern, ist es für den Fachmann naheliegend, statt der starren elektrischen Verbindung beim bekannten Positionsmesssystem als elektrische Verbindung der Schnitt- stelleneinheit mit der Positionsmesseinrichtung einen flexiblen Leiter einzusetzen, wie es im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 angegeben ist. - 8 - Zuverlässige mechanische Verbindungen zwischen mechanischen Bauteilen, die auf einfache Weise wieder lösbar sind, sind dem Fachmann oder dem hier zuge- zogenen Fachmann geläufig: insbesondere sind dies bei rotationssymmetrisch gestalteten Bauteilen, wie dem bekannten Positionsmesssystem, die Renkverbin- dungen (Bajonettverschlüsse) und die Schraubverbindungen. Insbesondere aus W. Krause: „Konstruktions-Elemente der Feinmechaniktechnik“, 2. Aufl. Carl Hanser Verlag, München, Wien, 1993, S. 290, Kap. 4.4.6, sind ihm Renkver- bindungen und ihre unterschiedlichen konstruktiven Ausgestaltungen bekannt. Für den Fachmann ist es demnach aufgrund seines Fachwissens naheliegend, die Verbindungsmittel zwischen Positionsmesseinrichtung und Schnittstelleneinheit des bekannten Positoinsmesssystem als Bajonettverschluss oder als Gewinde derart auszubilden, dass die Verbindung zwischen dem Gehäuse der Positions- messeinrichtung und der Schnittstelleneinheit durch eine eine rotatorische Bewe- gung um eine Achse der Positionsmesseinrichtung umfassende Relativbewegung der Schnittstelleneinheit bezüglich der Positionsmesseinrichtung herstellbar und wieder lösbar ist. Im Fall eines Bajonettverschlusses wird der Fachmann - wie bei Bajonettver- schlüssen üblich (vgl. „Konstruktions-Elemente der Feinmechanik“ a. a. O. Kap. 4.4.6) - eine Rastnase und eine der Rastnase zugeordnete Rastöffnung vor- sehen, von denen eine am Gehäuse der Positionsmesseinrichtung und die andere an der Schnittstelleneinheit angeordnet ist, an der Rastöffnung mindestens eine Formschräge ausbilden, die derart in Wirkverbindung mit der Rastnase bringbar ist, dass bei der Herstellung der lösbaren Verbindung zwischen Schnittstellenein- heit und dem Gehäuse der Positionsmesseinrichtung die Schnittstelleneinheit re- lativ in Richtung der Positionsmesseinrichtung bewegt wird, und ein Federelement vorsehen, um die Rastnase in der Rastöffnung des Bajonettverschlusses zu ver- rasten, wie es im Einzelnen im Patentanspruch 1 angegeben ist. - 9 - Da die Gehäuseteile rotationssymmetrisch sind, wird der Fachmann am Umfang des Gehäuses mehrere Bajonettverschlüsse vorsehen, wobei die dann notwendi- gen Federelemente möglichst gleichmäßige Federkraft entwickeln müssen. Der Fachmann wird hierzu aufgrund seines Fachwissens an eine Feder oder einen gummielastischen O-Ring denken, die/den er am äußeren Rand des Gehäuses der Positionsmesseinrichtung in einer Nut anordnet. Man würde die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns unterschätzen, würde man ihm solches Handeln nicht zutrauen. Die Positionsmesseinrichtung des Pa- tentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist demnach nicht erfinderisch. Da die Positionsmesseinrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht patentfähig ist, ist dieser Patentanspruch damit nicht gewährbar. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag Da die Positionsmesseinrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag von der Positionsmesseinrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag voll um- fasst wird, ist diese ebenfalls nicht patentfähig und dieser Patentanspruch somit nicht gewährbar ist. Die auf den Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 17 bzw. 2 bis 9 teilen deren Schicksal. Das Patent war demnach zu widerrufen. - 10 - Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob die im Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 vorge- nommenen Änderungen zulässig sind. gez. Unterschriften