OffeneUrteileSuche
Beschluss

33 W (pat) 97/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 97/04 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 29. Juni 2006 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 35 917.6 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2006 unter Mitwirkung … - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Patentamts vom 15. Dezember 2003 teilweise aufgehoben, nämlich für die Dienstleistung "Immobilienwe- sen". 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke für Klasse 36: Versicherungswesens; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen ist mit Beschluss der Markenstelle vom 15. Dezember 2003 nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen worden. Nach Auffassung der Markenstelle bezeichnet der Markenbestandteil ”Pensionskasse“ einen Träger der betrieblichen Altersversorgung in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitig- keit. Der weitere Bestandteil ”Classic“ habe die Bedeutung ”klassisch“, ”Standard- version“ und sei wegen hochgradiger Ähnlichkeit zum deutschen Begriff ohne - 3 - Weiteres verständlich. Gerade im Vorsorge- und Versicherungsbereich sei die Kombination mit dem Bestandteil ”Classic“ in Verbindung mit einer Rentenart bzw. anderen Zusätzen üblich, wobei die Markenstelle auf Beispiele aus dem Internet hingewiesen hat, wie etwa ”Rente Basis/Rente Classic/Rente Invest“, ”Förderplan Klassik“ oder ”Rentenkonto Klassik/Rentenkonto Dynamik“. Es sei davon auszu- gehen, dass der Verkehr dem angemeldeten Zeichen ausschließlich einen sachli- chen Hintergrund entnehme, denn es sage über die beanspruchten Dienstleistun- gen aus, dass sie ”Rentenversicherungen in einer Standardversion (im Gegensatz zu anderen Versionen)“ seien. Im Vorsorge- und Versicherungsbereich gebe es unterschiedliche ”Leistungspakete“. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit be- stehe daher nicht. Auch die schriftbildliche Ausgestaltung vermöge die Schutzfä- higkeit nicht zu begründen, da es sich um eine einfache grafische Gestaltung han- dele, an die der Verkehr gewöhnt sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus, dass sich den von der Markenstelle angeführten Internetbelegen bereits nicht entnehmen lasse, dass das angemeldete Zeichen in seiner konkreten Form im Verkehr üblich sei. Hierzu hätte die angemeldete Wort- kombination in ihrer Gesamtheit mit all ihren Bestandteilen zugrunde gelegt wer- den müssen, während die Üblichkeit eines einzelnen Wortelements, wie ”Classic“, hierzu nicht ausreiche. Zudem gebe es unterschiedliche Interpretationsmöglich- keiten der angemeldeten Wortzusammenstellung, wobei insbesondere der Be- standteil ”Classic“ neben einem Standardprodukt auch auf ein beliebtes, altbe- währtes oder konventionelles Produkt hinweise. Schließlich sei auch die konkret beanspruchte Darstellung der Wort-/Bildmarke zu beachten, bei der die unter- schiedlichen Schriftschnitte dem Gesamtzeichen eine individuelle Gestaltung ver- liehen. Somit verfüge die Anmeldemarke über das erforderliche Mindestmaß an - 4 - Unterscheidungskraft. Im Übrigen bestehe an der Anmeldemarke auch kein Frei- haltungsbedürfnis. Die angemeldete Wortverbindung sei nicht gebräuchlich und stelle auch keinen beschreibenden Begriff für die beanspruchten Dienstleistungen dar. Auch für eine zukünftige Verwendung der Anmeldemarke seien keine An- haltspunkte ersichtlich. Ergänzend verweist die Anmelderin auf die Eintragung der Marke 302 35 916 - ”Pensionskasse Invest“ für identische Dienstleistungen, deren Anmeldung zunächst beanstandet worden und auf die Beanstandungserwiderung der Anmelderin eingetragen worden sei. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Anmelderin Kopien des Er- gebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet. 1. Für die Dienstleistungen "Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte” weist die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung nicht die für eine Marke erfor- derliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemelde- - 5 - ten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Ver- kehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerk- samen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistun- gen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge- ordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deut- schen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa we- gen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsäch- licher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden Wörtern ”Pensionskasse” und ”Classic” zusammen. Unter einer ”Pensionskasse“ ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung von Versicherten zu verstehen, die von einem oder meh- reren Unternehmen zwecks Durchführung der betrieblichen Altersversorgung der Arbeitnehmer getragen wird. Pensionskassen sind letztlich als eigene, der Versi- cherungsaufsicht unterliegende Lebensversicherungsunternehmen tätig (vgl. www.finanztip.de/recht/sozialrecht/rententipps/penskas.html; www.bundderversicherten.de/bdv/Versicherungsarten/Rente/betrieblich/Pen- sion…; www.stmas.bayern.d/fibel/sf_p003.htm. Das Wort ”classic“ war bereits häufig Gegenstand von Zurückweisungsentschei- dungen verschiedener Senate des Bundespatentgerichts (24. Senat vom 15. Juli 1997, 24 W (pat) 149/96; 25. Senat vom 10. Januar 2002, 25 W (pat) 2/01; 28. Senat vom 27. März 1998, 28 W (pat) 294/97), in denen es für die verschie- densten Waren und Dienstleistungen als Bezeichnung i. S. v. ”mustergültig, voll- endet, klassisch, erstklassig, ausgezeichnet” erläutert wird. In der Finanz- und Versicherungsbranche wird das Wort ”classic” häufig zur Bezeichnung einer ”klas- sischen“ Produktvariante verwendet, also eines Produkts, das wie eine ”klassische - 6 - Versicherung” dem Standard entspricht und damit keine Sonderform eines Finanz- oder Versicherungsprodukts darstellt. Bereits damit kommt der angemeldeten Marke die Bedeutung einer klassischen Pensionskasse zu, mit der die angemel- deten Versicherungsdienstleistungen als klassische Pensionskassen-Altersvor- sorge beschrieben werden. Darüber hinaus hat der Senat bei seiner Recherche mehrfach festgestellt, dass Pensionskassen ihre Leistungen, also Renten bzw. Rententarife, häufig mit dem Wort ”classic“ bezeichnen (vgl. www.victoria.de/leistungen/… ”Pensionskasse - Was leistet die comfortRente classic?; www.definance.de/artikel_936.html: ”Als einer der wenigen Anbieter am deutschen Markt bietet die Pro bAV Pensions- kasse über die Rente Classic somit auch bedarfsbezogene Absicherungsmöglich- keiten für Arbeitnehmer, die …”; www.bbv.de/content/unser_angebot/- von_a_bis_z/betriebliche_altersversorgung/: ”Angebot 3: Die Pensionskasse … Ihr Arbeitgeber schließt daraufhin für Sie eine Rentenversicherung (Rente Classic oder Rente Fonds) ab und …”; www.westlb.de/cms/… ”Auf Basis einer Beitragszusage bietet Ihnen die West Pensionskasse zwei Produktlinien an: • West ClassicRente - eine klassische Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht …”. Der angemeldeten Gesamtmarke kommt damit der im Vordergrund stehende, rein beschreibende Bedeutungsgehalt zu, dass Versicherungsdienstleistungen von einer Pensionskasse erbracht werden und dabei eine klassische, also herkömmli- che Versorgung (Rente) angeboten bzw. erbracht wird. Zwar ist die Wortkombina- tion nicht sprachregelgemäß aufgebaut (anders als etwa: ”klassische Pensions- kasse“/“klassische Rente aus einer Pensionskasse“ o. Ä.), jedoch lässt sich aus den ermittelten Belegen entnehmen, dass der Bestandteil ”classic“ von einer Mehrzahl verschiedener miteinander konkurrierender Unternehmen in nachge- stellter Form zur Bezeichnung herkömmlicher Leistungen bzw. darauf gerichteter Tarife verwendet wird. Insofern fehlt ihr die Eignung, Versicherungsdienstleistun- gen eines bestimmten Versicherungsanbieters von denjenigen anderer zu unter- - 7 - scheiden. Für die Dienstleistung ”Versicherungswesen” steht damit das Eintra- gungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. An der fehlenden Schutzfähigkeit der Anmeldemarke für Versicherungswesen würde sich auch dann nichts ändern, wenn das Dienstleistungsverzeichnis, wie von den Vertretern der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen, mit der Formulierung ”Versicherungswesen, ausgenommen betriebliches Versi- cherungswesen” beschränkt würde. Denn die Marke würde wegen ihres Bestand- teils ”Pensionskasse” einerseits für den Verkehr nach wie vor den Bedeutungsge- halt einer Pensionskasse als betriebliche Versorgungseinrichtung aufweisen, ob- wohl sie andererseits nach dem Inhalt des Dienstleistungsverzeichnisses keine derartigen betrieblichen Altersvorsorgedienstleistungen umfassen kann. Damit wäre die Marke i. S. d. §§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 37 Abs. 3 MarkenG ersichtlich täuschend und nach diesen Bestimmungen von der Eintragung ausgeschlossen. Eine Täuschungsgefahr i. S. d. §§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 37 Abs. 3 MarkenG ergibt sich - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auch für die weiter beanspruchten Dienstleistungen ”Finanzwesen, Geldgeschäfte”. Denn die Marke bezeichnet diese Dienstleistungen, zu denen auch Bankprodukte der finanziellen Altersvor- sorge gehören können, als solche, die von einer (unter Versicherungsaufsicht ste- henden) Pensionskasse erbracht werden. Da Finanzdienstleistungen und Geldge- schäfte jedoch keine Versicherungsdienstleistungen sind, und somit nicht unter die Tätigkeit einer Pensionskasse fallen können, ist die Marke insoweit ersichtlich täu- schend. Die Beschwerde war damit teilweise zurückzuweisen. 2. Für die weiter beanspruchte Dienstleistung ”Immobilienwesen“ sind hingegen keine Anhaltspunkte für ein Eintragungshindernis ersichtlich. Beim Immobilienwe- sen, also dem Handel mit und der Vermittlung und Verwaltung von Immobilien, geht es erkennbar nicht um eine Altersvorsorge oder andere Tätigkeiten, die ir- gendwie mit dem Wort "Pensionskasse" in Verbindung gebracht werden können. Für Immobilienwesen sind damit ein beschreibender Bedeutungsgehalt und das - 8 - Bestehen eines Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG ohne eine ersichtliche Täuschungsgefahr nicht erkennbar. Der Beschwerde war inso- weit teilweise stattzugeben. gez. Unterschriften