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Beschluss

32 W (pat) 39/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 39/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 44 175.1 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des … in der Sitzung vom 12. Juli 2006 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 11. Dezember 2003 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen „graphische Darstellungen, graphische Reproduktionen, Schilder aus Papier und Pappe, Zeichnungen, Aktualisierung von Werbe- material, Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen, Bannerex- change, nämlich Vermietung von Werbeflächen im Internet, Dienstleistung einer Preisagentur, nämlich Ermittlung von Preisen für Waren und/oder Dienstleistungen, Dienstleistung einer Werbe- agentur, Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Pla- nung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Präsentation von Firmen im In- ternet und anderen Medien, Dienstleistungen einer Werbeagentur, Erstellen von Statistiken, Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, Erteilung von Wirtschaftsauskünf- ten, Fernsehwerbung; Franchising, nämlich Vermittlung von wirt- schaftlichem Know-How, Herausgabe von Statistiken, Herausgabe von Werbetexten, Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben, Informationen in Geschäftsangelegenheiten, Lobbying, nämlich Vertretung wirtschaftlicher Interessen Dritter gegenüber politischen Entscheidungsträgern und anderen Perso- nen, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Marketing, Marktforschung, Meinungsforschung, Merchandising, Öffentlichkeitsarbeit, Organi- sation und Veranstaltung von Events, nämlich von Werbe-Veran- staltungen, Preisermittlungen, Produktrecherchen, nämlich Ermitt- lung von Produktofferten, Public Relations, Rundfunkwerbung, Sponsoring in Form von Werbung, Sponsoring, nämlich Vermitt- - 3 - lung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte, Verbreitung von Werbeanzeigen, Verkaufsförderung für Waren und Leistungen Dritter, Vermietung und Vermittlung von Werbeflächen, auch im In- ternet, Vermietung von Werbematerial, Vermittlung von Zeitungs- abonnements, Versenden von Werbesendungen, Verteilen von Werbemitteln, Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken, Verteilung von Werbematerial, Vervielfältigung von Dokumenten, Webvertising, nämlich Marketing für Dritte in digitalen Netzen, Werbung durch Werbeschriften, Werbung im Internet für Dritte, Werbung, Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroar- beiten; Marktanalyse, Meinungsforschung, Werbeforschung; Wer- bung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext- und Teletextwerbung, Werbevermarktung, insbesondere in vorbe- nannten Medien und über vorbenannte Medien; Werbemittlung; Unternehmens- und Organisationsberatung, Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, Durchführung von Live-Veranstal- tungen, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Filmverleih, Musik- darbietungen, Organisation und Veranstaltung von Events, näm- lich von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen, Organi- sation von Messen, Ausstellungen, Kongressen und Seminaren für Kultur- und Unterhaltungszwecke, Rundfunk- und Fernseh- unterhaltung, Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle Zwecke, Veranstaltung von Wettbewerben, Verfassen von Dreh- büchern, Videofilmproduktion, Videoverleih, Erstellen von Bildre- portagen, Fotografieren, Dienstleistungen eines Zeitungsreporters, Aufzeichnung von Videobändern; Unterhaltung, sportliche und kul- turelle Aktivitäten; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Filmver- mietung, insbesondere Werbefilmvermietung; Verwertung von Ur- heberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; Dienst- leistungen eines Photographen; Betrieb von Suchmaschinen für das Internet, Verwaltung von Urheberrechten“ - 4 - zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke HitecHome ist vom Deutschen Patent- und Markenamt nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom 11. Dezember 2003 teilweise, nämlich für „Ton-, Bild- sowie Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Kassetten, CDs, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Dis- ketten, CD-Roms, sämtliche vorstehenden Waren in bespielter und unbespielter Form, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art, Rechenma- schinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computersoft- ware (soweit in Klasse 09 enthalten); Broschüren, Bücher, graphi- sche Darstellungen, graphische Reproduktionen, Handbücher, Kataloge, Lehr und Unterrichtsmittel, soweit in Klasse 16 enthal- ten, Magazine, Prospekte, Rundschreiben, Schilder aus Papier und Pappe, Zeichnungen, Zeitschriften, Zeitungen, Aktualisierung von Werbematerial, Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen, Ban- nerexchange, nämlich Vermietung von Werbeflächen im Internet, Betrieb eines Teleshopping-Kanals, nämlich Vermittlung, Ab- schluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren, Betrieb eines Teleshopping-Kanals, nämlich Vermitt- - 5 - lung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über die Inan- spruchnahme von Dienstleistungen, Dateienverwaltung mittels Computer, Dienstleistung einer Preisagentur, nämlich Ermittlung von Preisen für Waren und/oder Dienstleistungen, Dienstleistung einer Werbeagentur, Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Dienst- leistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien, Dienstleistungen einer Werbeagentur, e-commerce Dienstleistungen, nämlich Bestellan- nahme und Lieferauftragsservice, e-commerce Dienstleistungen, nämlich Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme, e-commerce Dienstleistungen, nämlich Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften über Online-Shops, e-commerce Dienst- leistungen, nämlich Waren- und Dienstleistungspräsentation und Bestellannahme, Erstellen von Statistiken, Erteilung von Auskünf- ten in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, Erteilung von Wirtschaftsauskünften, Fernsehwerbung, Franchising, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem Know-How, Herausgabe von Sta- tistiken, Herausgabe von Werbetexten, Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben, Informationen in Geschäfts- angelegenheiten, Lobbying, nämlich Vertretung wirtschaftlicher Interessen Dritter gegenüber politischen Entscheidungsträgern und anderen Personen, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Marketing, Marktforschung, Meinungsforschung, Merchandising, Öffentlich- keitsarbeit, Organisation und Veranstaltung von Events, nämlich von Werbe-Veranstaltungen, Organisation von Messen und Aus- stellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Präsentation von Waren- und Dienstleistungsangeboten über einen Teleshopping- Kanal, Preisermittlungen, Produktrecherchen, nämlich Ermittlung von Produktofferten, Public Relations, Rundfunkwerbung, Sponso- ring in Form von Werbung, Sponsoring, nämlich Vermittlung von - 6 - Werbe- und Förderverträgen für Dritte, Systematisierung von Da- ten in Computerdatenbanken, Telemarketing, Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken, Verbraucherbe- ratung, Verbreitung von Werbeanzeigen, Verkaufsförderung für Waren und Leistungen Dritter, Vermietung und Vermittlung von Werbeflächen, auch im Internet, Vermietung von Werbematerial, Vermitteln von Handels- und Angebotskontakten über das Inter- net, Vermittlung von Zeitungsabonnements, Versenden von Wer- besendungen, Verteilen von Werbemitteln, Verteilung von Waren- proben zu Werbezwecken, Verteilung von Werbematerial, Ver- vielfältigung von Dokumenten, Webvertising, nämlich Marketing für Dritte in digitalen Netzen, Werbung durch Werbeschriften, Werbung im Internet für Dritte, Werbung; Geschäftsführung; Un- ternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marktanalyse, Meinungsfor- schung, Werbeforschung, Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext- und Teletextwerbung; Werbe- vermarktung, insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien; Werbemittlung; Unternehmens- und Organi- sationsberatung, Vermittlung und Abschluss von Handelsge- schäften für andere; Vermittlung von Verträgen über die Anschaf- fung und Veräußerung von Waren; Ton-, Bild- und Datenübertra- gung durch Kabel, Satellit, Computer, Computer-Netzwerke, Te- lefon- und ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungs- medien; Telekommunikation, insbesondere datenverarbeitungsge- stützte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste für offene und geschlossene Benutzerkreise, Ausstrahlung und/oder Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Te- letextprogrammen oder -Sendungen; Sendungen und Weitersen- dung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen auch durch Draht-, Kabel-, Satellitenfunk, Videotext, Internet und ähnliche technische Einrichtungen; Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank - 7 - gespeicherten Informationen, insbesondere auch vermittels inter- aktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Sammeln und Lie- fern von Nachrichten, Bildern und allgemeinen Informationen; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen, Dienstleistun- gen eines Ton- und Fernsehstudios, Dienstleistungen eines Verla- ges (ausgenommen Druckarbeiten), Durchführung von Live-Ver- anstaltungen, Erziehung auf Akademien, Erziehung und Unter- richt, Fernkurse, Fernsehunterhaltung, Fernunterricht, Filmproduk- tion, Filmverleih, Fortbildungsberatung, Herausgabe von Texten, soweit in Klasse 41 enthalten, Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch in Intranetzen und im Internet, Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch in Intranetzen und im Internet, Infor- mation über Veranstaltungen, Montage und Bearbeitung von Vi- deobändern, Montage von Videobändern, Multimedia-Dienst- leistungen, nämlich Produktion von Multimediapräsentationen, Musikdarbietungen, Organisation und Veranstaltung von Events, nämlich von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen, Or- ganisation und Veranstaltung von Konferenzen, Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Organisation und Veranstaltung von Symposien, Organisation von Messen, Ausstellungen, Kon- gressen und Seminaren für Kultur- und Unterhaltungszwecke; Personalentwicklung, nämlich Organisation und/oder Durchfüh- rung von Fort- und Weiterbildungsprogrammen, Produktion von Teleshopping-Sendungen, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Veranstaltung und Durchführung von Workshops, Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke, Veranstaltung von Wettbewerben, Verfassen von Drehbüchern, Veröffentlichung von Büchern, Videofilmpro- duktion, Videoverleih, Zusammenstellung von Fernseh- und - 8 - Rundfunkprogrammen; Erstellen von Bildreportagen, Fotografie- ren, Dienstleistungen eines Zeitungsreporters, Aufzeichnung von Videobändern; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Filmvermietung, insbesondere Werbefilmvermietung; Veröffentli- chung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere Zeitschriften; Entwicklung elektronischer Fernsehprogrammführer; Erstellung und Betreiben einer Datenbank; Erstellen von Pro- grammen für die Datenverarbeitung; Verwertung von Urheber- rechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; Dienst- leistungen eines Redakteurs und eines Photographen; Admi- nistration von auf dem Server abgelegten Daten, Aktualisieren von Computersoftware, Beratung bei der Gestaltung von Home-Pages und Internetseiten, Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen, Betrieb einer Datenbank, Betrieb von Suchmaschi- nen für das Internet, Datenspeicherung und Datenverarbeitung für Dritte, Design von Computer-Software, Design von Home-Pages und Web-Seiten, Design von Multimedia- und Internetauftritten, Design von Netzwerkseiten, Design von Software, Dienstleistun- gen einer Internetagentur, nämlich Konzeption, Abwicklung, War- tung und Pflege von Internetinhalten; Dienstleistungen einer Mul- timedia-Agentur, nämlich Hard- und Softwareberatung, Dienst- leistungen eines EDV-Programmierers, Dienstleistungen eines Grafikdesigners, Dienstleistungen eines Grafikers, Dienstleistun- gen eines Netzwerkbetreibers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; digitale Bild- bearbeitung, digitale Datenaufbereitung, digitale Datenverarbei- tung, EDV-Beratung, elektronische Datenverarbeitung für Dritte, Vergabe und Registrierung von Domainnames, Verwaltung von Urheberrechten, Web-Hosting nämlich das zur Verfügung stellen - 9 - von Webspace; Web-Housing, nämlich zur Verfügung stellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung“ wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. In Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen weise die Marke in ihrer Gesamt- heit unmissverständlich darauf hin, dass die so gekennzeichneten Waren die be- sondere technische Leistungs- und Funktionstüchtigkeit für die häusliche Anwen- dung oder im häuslichen Bereich zum Inhalt hätten sowie, dass die beanspruchten Dienstleistungen hoch technisiert seien und die Anforderungen der Kunden in eben diesem Heimbereich erfüllten. Das Markenwort werde von den angesproche- nen inländischen Abnehmerkreisen in seinem unmittelbaren wörtlichen Sinn als „Hochtechnologie für das Haus/Heim“ verstanden. Die Verkehrskreise würden die Marke so verstehen, dass die Waren mit hohem technischen Niveau ausgestaltet bzw. die Dienstleistungen hoch technisiert erbracht würden. Die Marke erfülle ne- ben einer bloßen Werbefunktion keine Herkunftsfunktion. Die gewählte Schreib- weise sei werbeüblich. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat zunächst die Anmeldung hinsichtlich sämtlicher von der Markenstelle versagter Waren und Dienstleistungen weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, der Marke fehle insoweit nicht jegliche Unterscheidungskraft. Bereits die Bildung des ersten Zeichenbestandteils „Hitec“ sei ungewöhnlich, da die gebräuchliche Ab- kürzung für Hochtechnologie „Hightech“ laute. Dies gelte erst recht für die zu- sammengezogene Bezeichnung „HitecHome“. Die Anmelderin hat sich zur Be- gründung ihres Eintragungsbegehrens auf die Eintragungspraxis angelsächsischer Länder (USA und Vereinigtes Königreich), des Deutschen Patent- und Marken- amts und des Bundespatentgerichts bei nach der Auffassung der Anmelderin ver- gleichbaren Marken gestützt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. April 2006 hat der Senat mit Zwischenbescheid vom 27. Juni 2006 darauf hingewiesen, dass gegen die Ein- - 10 - tragungsfähigkeit der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen keine Be- denken bestünden. Bezüglich der übrigen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen könne ein Erfolg der Beschwerde nicht in Aussicht gestellt werden. Die Anmelderin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 6. Juli 2006 mitgeteilt, dass mit dem vom Senat vorgeschlagenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis Einver- ständnis bestehe und die Beschwerde hinsichtlich jener Waren und Dienstleis- tungen, für die eine negative Entscheidung zu erwarten sei, nicht aufrechterhalten werde. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Für die jetzt allein noch beschwerdegegenständlichen, im Tenor des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Waren- und Dienstleistungen steht einer Eintragung weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol- chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2003, 514, 517, Nr. 40 - Linde, Winword u. Radio; BGH GRUR 2003, 105 - Cityservice). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Wa- ren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine - 11 - Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solche(s) und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; vgl. BGH, a. a. O., - Cityservice). Das ist hier nicht der Fall. Die nunmehr noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen richten sich an die allgemeinen inländischen Verkehrskreise. Zwar ist davon aus- zugehen, dass diese die Bezeichnung „HitecHome“ mit „hochtechnisiertes Heim“ übersetzen können, jedoch wird damit für diese Waren und Dienstleistungen kein erkennbar beschreibender Begriffsinhalt vermittelt. Die Verbindung zwischen Mar- kenbegriff und den Waren und Dienstleistungen ist insoweit jedenfalls zu vage, als dass das Vorhandensein des erforderlichen Mindestmaßes an Unterscheidungs- kraft verneint werden könnte. Da der Bezeichnung „HitecHome“ für die genannten Waren und Dienstleistungen kein produkt- und dienstleistungsbezogener Begriffsinhalt zukommt, ist die Marke auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Merkmalsbezeichnung von der Eintragung ausgeschlossen. Der angefochtene Beschluss der Markenstelle kann deshalb, soweit er noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, keinen Be- stand haben. gez. Unterschriften