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Beschluss

28 W (pat) 102/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 102/00 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 47 306 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Juli 2006 unter Mitwirkung … - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 12 vom 18. Februar 1999 und 17. Novem- ber 1999 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Ware „Kraftfahrzeuge“ zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e Die Anmelderin begehrt die Eintragung der nachfolgend wiedergegebenen dreidi- mensionalen Marke als Kennzeichnung für die Waren „Kraftfahrzeuge und deren Teile“. Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückge- wiesen, die angemeldete Marke erschöpfe sich in der bloßen formgetreuen Wie- dergabe der versagten Waren, die nicht ihre eigene Kennzeichnung darstellen könnten. Für eine Warenformmarke fehle es an Elementen, die über die reine technische Gestaltung und den verkehrsüblichen Rahmen hinausgingen, um vom - 3 - Verkehr einzeln oder in ihrer Gesamtheit als betrieblicher Herkunftshinweis und damit unterscheidungskräftig angesehen werden könnten. Im Übrigen bestehe auch ein erhebliches Freihaltungsinteresse an der äußeren Gestaltungsform eines Kraftfahrzeuges, die technische Fortentwicklung und die zukünftigen gesetzlichen Rahmenbedingungen verlangten einen möglichst weiten Freiraum bei der Gestal- tung von Formelementen im PKW-Bereich. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen, weil der begehrten Eintragung zumindest ein Freihaltebedürfnis entgegenstehe und dieses Eintra- gungshindernis auch nicht durch die nunmehr hilfsweise geltend gemachte Ver- kehrsdurchsetzung überwunden sei. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 (I ZB 33/04) festgestellt, dass der beanspruchten Wa- renformmarke zwar nicht die konkrete Unterscheidungskraft nach Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden könne, der Eintragung von Haus aber ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit an der freien Wahl der Formgestaltung von Automobilen entgegen stehe, das vorliegend jedoch bezüglich der Ware „Kraftfahrzeuge“ durch Verkehrsdurchsetzung überwunden sei. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass in Deutschland zumindest gängige Kraftfahrzeug-Modelle schon kurze Zeit nach der Einführung im Markt vom Verkehr einem bestimmten Hersteller zugeordnet würden, vor allem wenn im neuen Modell charakteristische Merkmale bei der Fahrzeuggestaltung aufgegriffen würden, die dem Verkehr von anderen Modellen des Herstellers bekannt seien. Diese Voraussetzungen seien ohne Weiteres erfüllt, wenn wie vorliegend zwischen der Markteinführung des Fahrzeugs und der Markenanmeldung ein knappes Jahr liege. An diese - 4 - Feststellungen fühlt sich der Senat nach § 89 Abs. 4 MarkenG gebunden. Das Eintragungshindernis (Freihaltebedürfnis) ist damit im Wege der Durchsetzung überwunden, so dass die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben waren. gez. Unterschriften