Beschluss
33 W (pat) 240/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 240/03 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 29. August 2006 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 48 808.8 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2006 unter Mitwirkung … - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Am 8. August 2001 ist die Wortmarke Private Capital Fonds für folgende Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal- tung; Büroarbeiten Klasse 36: Finanzwesen, insbesondere Investmentgeschäfte, Kreditberatung und -vermittlung, Auflage von Grundberatung i. S. Investment-, Immobilien- und Aktienfonds; Vermögensverwaltung und -beratung, insbesondere Verwaltung und Verwertung von Vermögensanlagen, Immobilien und Beteiligungen; Konzeption, Aufbereitung, Betreuung und Abwick- lung von Vermögensanlagen; Verwaltung und Ver- wertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligun- gen und Vermögensanlagen; Vermittlung von or- ganisatorischem und/oder betriebswirtschaftlichem sowie finanziellem Know-how im Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen. - 3 - (Dienstleistungsverzeichnis in der mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2001 gebilligten Fassung). Mit Beschluss vom 1. August 2003 hat die Markenstelle für Klasse 36 die Anmel- dung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle wird die angemeldete Bezeichnung vom Verkehr als „privates Beteiligungskapital (Private Equity Fonds)“ nicht öffentlich gehandelter Unternehmensbeteiligungen von neuen, noch risikobehafteten Unternehmen ver- standen. Die angesprochenen Verkehrskreise, die erhebliche eigene Vermögens- interessen verfolgten, seien an fremdsprachige Sachangaben und Fachbegriffe gewöhnt. In Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen sähen sie in der angemeldeten Marke lediglich eine beschreibende Sachaussage. Damit sei die Anmeldemarke freihaltungsbedürftig und ihr fehle jegliche Unterscheidungs- kraft. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneubildung handele. Sie sei von der Anmelde- rin als künstliche Zusammenfügung der Begriffe „Private Equity“ und „Venture Ca- pital“ (Fonds) gebildet worden, lange bevor sich der Verbraucher für derartige Ka- pitalanlageformen interessiert habe. In der Finanzfachsprache existiere der ange- meldete Begriff nicht. Zudem bereite seine Übersetzung anhand der Einzelbegriffe erhebliche Schwierigkeiten. Erst nach Analyse der Begriffe und bei interpretieren- der Übersetzung biete es sich an, die Anmeldemarke etwa mit „Privatkapital Fonds“, „private Kapitalfonds“, „Fonds, in denen privates Kapital angelegt wird“ usw. zu übersetzen. Mithin sei die Anmeldemarke mehrdeutig und interpretations- bedürftig. Der Verkehr, der eine Marke so aufnehme, wie sie ihm gegenüber trete, - 4 - ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, werde sie als Marke und Herkunftsbezeichnung auffassen. Die gegenteilige Auffassung der Marken- stelle sei von dieser nicht belegt worden. Insbesondere habe die Markenstelle die angemeldete Bezeichnung „Private Capital Fonds“ unzulässig mit dem Fachbegriff „Private Equity Fonds“ gleichgesetzt. Wie insbesondere Auszüge aus der Fach- presse und Prospekte von Mitbewerbern der Anmelderin zeigten, stelle (nur) die Wortfolge „Private Equity Fonds“ den maßgeblichen Sach- bzw. Fachbegriff dar. Die angemeldete Bezeichnung „Private Capital Fonds“ werde dagegen gerade nicht in beschreibenden Zusammenhängen verwendet. Etwas Gegenteiliges gehe auch nicht aus der Senatsrecherche hervor, deren Er- gebnisse der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 6. Oktober 2005 und mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandt worden sind. Die dabei ermittelten deutschsprachigen Rechercheergebnisse beträfen Verwendungen von Vertriebs- partnern der Anmelderin, so dass es sich um markenmäßige Verwendungen han- dele, die auf die Anmelderin zurückgingen. Im englischsprachigen Internet habe der Senat hingegen nur eine mit der Anmeldemarke nicht identische Wortfolge „private capital fund(s)“ belegen können, die im Übrigen im Wesentlichen auf ein kanadisches Unternehmen zurückgehe. Jedenfalls für den inländischen Verkehr handele es sich dabei nicht um einen Gattungsbegriff. Auch aus den vom Senat eingeholten vier Verbandsauskünften ergebe sich nichts anderes. Daraus gehe hervor, dass es sich bei der angemeldeten Marke jedenfalls nicht um eine Sachangabe bzw. einen Fachausdruck handele. Soweit in verschie- denen Verbandsauskünften festgestellt worden sei, dass die beteiligten Verkehrs- kreise in der Anmeldemarke keine Dienstleistungsmarke, sondern einen beschrei- benden Hinweis sähen, betreffe dies Verbände, in denen nicht Vermittler vertreten seien. Auf Seiten der Vermittler habe die Anmelderin mit ihrer Marke hingegen eine hohe Verkehrsbekanntheit. - 5 - Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch der eingeholten Verbands- auskünfte wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. 1. Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemelde- ten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Ver- kehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerk- samen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistun- gen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge- ordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deut- schen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa we- gen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsäch- licher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). - 6 - Als maßgebende Verkehrskreise sind hier sämtliche Verkehrsteilnehmer zu be- rücksichtigen, die auf der Stufe der Erbringer, Händler bzw. Vermittler und Ab- nehmer stehen. Im Bereich der Vermögens- bzw. Kapitalanlagedienstleistungen, die den Schwerpunkt der beanspruchten Dienstleistungen darstellen, gehören hierzu auf der Erbringerseite etwa Fondsgesellschaften oder andere Betreiber bzw. Verwalter von Kapitalanlagefonds, ebenso Vermögensverwalter und sonstige Kapitalanlagedienstleister einschließlich Banken. Zu den Verkehrskreisen gehören weiter Händler oder Vermittler solcher Dienstleistungen, also etwa die Vermittler entsprechender Kapitalanlagen, Zertifikate bzw. Anteile. Schließlich gehören auch die Abnehmer der Dienstleistungen zu den angesprochenen Verkehrskreisen, d. h. sowohl private Endverbraucher als auch institutionelle Kapitalanleger. Ir- gendwelche Einschränkungen, aus denen sich speziellere Verkehrskreise ergeben würden, sei es hinsichtlich des Vertriebs oder hinsichtlich bestimmter Kapitalanla- gearten, enthält das Dienstleistungsverzeichnis - unabhängig von der Frage, ob derartige Einschränkungen überhaupt zulässig wären - nicht. Für diese umfassenden Verkehrskreise auf dem Gebiet der Vermögens- bzw. Ka- pitalanlage weist die angemeldete Marke einen im Vordergrund stehenden be- schreibenden Bedeutungsgehalt auf. Sie ist weitgehend sprachüblich aus den je- dermann geläufigen Begriffen „Private“ (privat), „Capital“ (Kapital) und „Fonds“ (Geldmittel für einen bestimmten Zweck gebildete Vermögenswerte; im Kapital- anlagewesen: von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltetes Sondervermögen) zusammengesetzt. Im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin ergibt sich aus der Art der Wortbildung und -reihenfolge für den Verkehr eine sinnvolle beschrei- bende Bedeutung, nämlich die eines (Anlage-) Fonds für privates Kapital. Dies stimmt auch mit den von der Anmelderin in der Beschwerdebegründung genann- ten möglichen Bedeutungsvarianten „Privatkapital-Fonds“ und „Fonds, in denen privates Kapital angelegt wird“ sinngemäß überein. Die von der Anmelderin weiter genannte mögliche Bedeutung „private(r) Kapital- fonds“ kommt angesichts der beanspruchten Dienstleistungen hingegen nicht na- - 7 - heliegend in Betracht. Ein „privater Kapitalfonds“ würde begrifflich den Gegensatz zu einem öffentlichen oder staatlichen Kapitalfonds darstellen. Solche privaten Kapitalfonds mögen gelegentlich im Ausland in Zusammenhang mit der Finanzie- rung öffentlicher bzw. infrastruktureller Vorhaben, wie dem Bau von Schulen, Krankenhäusern und Museen anzutreffen sein. Abgesehen davon, dass es bei den beanspruchten Dienstleistungen jedoch nicht um die Verwirklichung öffentli- cher oder im Gemeinschaftsinteresse liegender Vorhaben geht, spielen solche privaten Fonds in Deutschland keine, jedenfalls keine derartige Rolle, dass diese Bedeutung für den Verkehr ernsthaft in Betracht kommen könnte. Damit kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, ob nach den Grundsätzen der Entscheidung EuGH GRUR 2004, 146 - Doublemint nicht ohnehin eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit ausscheiden würde. Somit steht vorliegend die Bedeutung eines (Anlage-) Fonds für privates Kapital im Vordergrund. Insofern stellt die Anmeldemarke für die beanspruchten Dienst- leistungen der Klasse 36 eine beschreibende Angabe über die Art und Form dar, mit der die Finanzgeschäfte, insbesondere die Vermögensanlagedienstleistungen erbracht werden, nämlich mittels eines solchen Fonds. Die Dienstleistungen der Klasse 35 werden mit der Marke nach ihrer Spezialisierung und inhaltlichen Aus- richtung auf solche Fonds beschrieben. Zwar hat sich die angemeldete Wortfolge in Deutschland nicht als aktuell verwen- deter Fachbegriff auf dem Gebiet des Finanzwesens bzw. der Vermögensanlage belegen lassen, dennoch muss der Senat angesichts der Verständlichkeit ihrer Einzelbestandteile und der von ihm ermittelten tatsächlichen Anhaltspunkte davon ausgehen, dass sie von den überwiegenden Verkehrskreisen in der nahe liegen- den Bedeutung „Fonds für privates Kapital“ als eine reine Sachbezeichnung in diesem Sinne aufgefasst wird. Dies zeigen zunächst die vom Senat eingeholten Verbandsauskünfte. Darin wird zwar mehrheitlich die Frage verneint, ob die Wort- folge „Private Capital Fonds“ derzeit als Sachangabe oder Fachausdruck verwen- det wird, die Mehrheit der angeschriebenen Verbände (BVK Bundesverband - 8 - Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e. V., VGF Verband geschlossene Fonds e. V., BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V.) ver- neint jedoch die Frage, ob die beteiligten Verkehrskreise in der angemeldeten Wortfolge die Marke eines Unternehmens oder wenigstens die Marke eines Un- ternehmens und zugleich einen beschreibenden Hinweis sehen. Vielmehr wird mehrheitlich die Frage bejaht, ob der Verkehr in der Wortfolge keine Dienstleis- tungsmarke, sondern einen rein beschreibenden Hinweis auf die angebotenen Dienstleistungen sieht. Damit lässt sich feststellen, dass die Verbände bzw. die in ihnen organisierten Mitglieder in der Marke überwiegend eine (wenngleich bis da- hin im Inland nicht gebräuchliche) beschreibende Angabe, nicht aber einen be- trieblichen Herkunftshinweis sehen. Soweit die Anmelderin auf die hiervon abweichende Auskunft des Verbandes Un- abhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. (VOTUM) als al- lein oder vorrangig maßgebend abstellen will, weil in diesem Verband nahezu ausschließlich Vertriebsunternehmen organisiert sind, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Wie bereits oben ausgeführt, sind als Verkehrskreise nicht nur Händler und Vermittler, sondern alle mit den Dienstleistungen befassten bzw. von ihnen angesprochenen Kreise zu berücksichtigen, einschließlich der Erbringer von Ka- pitalanlagedienstleistungen und deren Abnehmer. Daher war neben den Ver- triebsunternehmen mindestens ebenso auf die in den anderen Verbänden organi- sierten Fonds- oder Kapitalanlagegesellschaften abzustellen. Dies gilt insbesondere für den BVI, der Gesellschaften vertritt, die Sondervermö- gen auf gesetzlicher Grundlage verwalten. Das vorliegend beanspruchte Dienst- leistungsverzeichnis schließt diese Art von Kapitalanlage und damit zusammen- hängende Servicedienstleistungen, wie Beratung, nicht aus. Auch der Umstand, dass die Anmelderin den Verband bzw. die darin vertretenen Unternehmen als Konkurrenz sieht, spricht nicht gegen die Verwertbarkeit der Auskunft. Die Mitglie- der anderer Verbände, deren Tätigkeit eher derjenigen der Anmelderin entspricht, müssten danach erst recht eine Konkurrenz zur Anmelderin darstellen, so dass - 9 - deren Verbände umso mehr auf die Vermeidung unberechtigter Monopolisierun- gen achten müssten. Geht man von der Annahme der Anmelderin aus, so würde der BVI eher eine neutrale Stellung einnehmen, da er einerseits Kapitalanlagege- sellschaften vertritt und den Sprachgebrauch auf diesem Gebiet kennt, anderer- seits aber keinen Bezug bzw. kein Interesse an einer berechtigten oder gar unbe- rechtigten Eintragung oder Nichteintragung von Bezeichnungen auf dem Gebiet der von ihm nicht vertretenen Vermögensanleger bzw. -verwalter hat. Nachdem sich die befragten Verbände damit mehrheitlich gegen das Vorliegen eines betrieblichen Herkunftshinweises ausgesprochen haben, bedurfte es keines weiteren Eingehens auf die Verwertbarkeit der - für die Anmelderin durchweg po- sitiven - Auskunft des VOTUM e. V. im Hinblick auf deren Objektivität. Nachdem ein anderer Verband (VGF) in seiner Stellungnahme von einem Versuch einer te- lefonischen Kontaktaufnahme durch die Anmelderin berichtet hat, und die Aus- kunft des VOTUM eine markenrechtlich anmutende Stellungnahme mit einer auf- fallenden Parallelität zum Sachvortrag der Anmelderin enthielt, hätte hierzu ggf. Anlass bestehen können. Dass die Anmeldemarke eine Sprachüblichkeit aufweist, die sie als rein sachlich- beschreibend wirkende Bezeichnung prädestiniert, geht auch aus den englisch- sprachigen Rechercheergebnissen hervor. Darin findet sich häufig die Wortfolge „private captital fund(s)“, die sich von der Anmeldemarke nur dadurch unterschei- det, dass sie nicht das ursprünglich aus dem Französischen stammende und ins Deutsche übernommene Wort „Fonds“, sondern die englische Form „fund(s)“ ent- hält. Auch wenn der Senat keine Definition eines solchen „private capital fund“ auffinden konnte, so handelt es sich dabei erkennbar um einen sachlichen Begriff, wenn nicht gar um einen Fachbegriff, der im englischen Sprachraum, einschließ- lich Australien, Neuseeland und Kanada, aber auch z. B. in englischsprachigen Texten dänischer Investmentfonds, verwendet wird. Mit ihm werden offensichtlich oberbegrifflich Fonds bzw. Sondervermögen bezeichnet, die privates Kapital zum Zweck der Kapitalmehrung direkt oder indirekt in Unternehmen investieren. Als - 10 - Beispiele seien hier folgende Auszüge aus den Internetfundstellen wiedergege- ben: www.moyewhite.com/pgroups/privatecapfunds.html: „… Private capital funds normally utilize a limited partnership structure and may be categorized by the type of investments made: - venture capital (private investments in early stage compa- nies); - buyout (generally involving transfer of control); - speciall situations (distressed opportunities or niche finan- cings); - hedge funds (designed to pursue different investment strate- gies …) - mezzanine debt with certain equity features."; www.nbcaptial.com/overview/overview.htm: „… EdgeStone manages four types of private capital funds - Later Stage Equity, Mezzanine Debt, Venture Capital and Fund of Funds. …”; www.roundhillhospitality.com/pdf/20_private_capital.pdf: „… This has largely been accomplished by migrating to such appellations as „Op- portunity Fund” or „Private Capital Fund” to be seen as more appropriately positio- ned for a variety of constituencies. …”; www.biz-advisory.com/services/b_planning.html: „… Investor Business Plans - The type of plan you need depends on your au- dience. Venture capital funds, private capital funds, angels, banks and other finan- cing institutions each have different expectations for a business plan …”; - 11 - www.heritagefirstcapital.com/communication_services.html: „… Through private placements, we provide capital to clients from institutional in- vestors, sophisticated high net-worth individuals and private capital funds. …”; http://personal.macquarie.com.au/personal/products/specialised/alternative/prism/ …: „…The Fund will use a „manage the manager” approach via a very simple ‘fund of funds’ structure. The Manager will construct a portfolio that will contain commitments to between 10 and 15 different private capital funds thereby expec- ted to provide exposure to over 100 different companies in a risk controlled man- ner. …”; http://media.corporate-ir.net/media_files/irol/61/61626/Pressrelaeases/2Q05Ear- ningsReleasefinal2.pdf: „The company´s development activity includes sales to third parties or contributi- ons to affiliated private capital funds of stabilized properties. … W. Blake Baird, AMB’s president, said, „Our private capital funds serve as a powerful source of capital and earnings for our growth. …”; www.rockwatercapital.com/fund.html: „Rockwater Capital Partners, LLC („the Fund”) is an innovative private capital fund currently in its fund raising stage.”; http://depositrates.co.nz/article/951130009.html: (unter den Überschriften „NEWS” und „Private capital poised for takeoff”): „AMP Asset Management is close to raising the minimum necessary to launch its private capital fund.”; www.kpsfund.com/AFLCIO.pdf: „Two private capital funds received the top mark: the KPS Special Situations Fund and ULLICO´s Separate Account P.“; - 12 - www.enquirer.com/editions/2003/11/09/biz_100column09.html: „… In today´s economy, with intense competition for traditional sources of funding and a general decrease in the availability of these sources of capital, businesses are looking for more creative alternatives for funding their business initiatives including strategic alliances, partner relationships, joint ventures, and private ca- pital funds. …”; www.centerfieldcapital.com/thecenterfieldteam.asp: „Faraz is a Vice President at Centerfield Capital partners. Centerfield Capital is one of the largest private capital funds in Indiana.”; http://hri.ca/fortherecord2001/documentation/genassembly/a-56-321.htm: „… In addition, since the early 1990s, several private or semi-private capital funds focusing specifically on women entrepreneurs have been created.”; www.vaekstfonden.dk/download_media.asp?media_id=2088: (Überschrift: „COMMERCIALIZATION OF PUBLIC RESEARCH”): „… Moreover, although the private capital funds are a part of the market for venture capital, in this context they are generally viewed as „captives” and not independent investors since their management …”; www.investindk.com/textversionII/default.asp?artikelID=9461: … „Björklund says that Denmark has a number of companies which have outgrown the domestic market and are ready for international expansion. Permira is one of the largest private capital funds in Europe and intends to invest in relati- vely large companies. …”; www.pmlive.com/pharm_market.cfm…: (unter der Überschrift „Bayer sells profitable plasma unit”): “German pharmaceuti- cal company Bayer has sold its plasma business to two private capital funds, as part of a strategic refocusing exercise. …”. - 13 - Da zumindest die beruflich mit Vermögensanlagen befassten (Fach-) Verkehrs- kreise auch englischsprachige Pressemeldungen oder sonstige Fachtexte lesen, muss erwartet werden, dass ihnen die Wortfolge „private capital fund(s)” zumin- dest gelegentlich begegnet und von ihnen als beschreibende Angabe aufgefasst wird. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in der angemeldeten Marke „Private Capital Fonds” liegende geringfügige Abwandlung gegenüber der korrekten englischen Fassung „private capital fund(s)” vom Verkehr als betriebsin- dividualisierende Besonderheit aufgefasst wird. Denn zum einen sind die Wörter „fund” bzw. (pl.) „funds” und „Fonds” nicht nur weitgehend sinngleich (vgl. z. B. COMPACT Fachwörterbuch Wirtschaft in 11 Sprachen; Feldbausch/Feldbausch: Bank-Wörterbuch, 4. Aufl.), sondern auch klanglich und schriftbildlich einander so stark angenähert, dass der Verkehr allein in dieser „Sprachmischung” keine be- triebsherkunftshinweisende Besonderheit sieht. Außerdem weist der Begriff „Privat Equity Fonds”, bei dem es sich unstreitig um einen Fachbegriff handelt, die gleiche Kombination aus englischen Einzelbegriffen mit dem deutsch-/französischen Wort „Fonds” auf. Dem nicht fachlich geschulten Verkehr wird diese „Sprachmischung” häufig gar nicht erst auffallen. So hat der Senat im Internet auch einige Veröffentlichungen gefunden, in denen erkennbar über Produkte der Anmelderin berichtet wird, wobei der Produktname jedoch (offenbar versehentlich) mit „Private Capital Funds” wie- dergegeben wird: www.emissionshaus.com/kc/deutsch/news/pressespiegel.db/XQX/item.11550/…: „… Die Schiffsfonds kommen von dem Hamburger Emissionshaus König&Cie, die Private-Equity-Fonds von dem Initiator … Private Capital Funds.”; www.alfafinanz.net/index-php?id=29&type=1&backPID=20&begin_at=…: „Quelle: WELT AM SONNTAG; MARTIN WITT … Zurzeit befinden sich rund 20 Produkte in Emission, die Bvt-Gruppe … ist … mit ihrem vierten Dachfonds … - 14 - vertreten, Hypo-Vereinsbank-Tochter Blue Capital mit dem „Secondaries”, … mit dem „Private Capital Fund II” und MPC mit …”; www.stern-assekuranz.de/presse/15.htm: „ … Zum Tag der offenen Tür … Hauptpreis: ein Guthaben in einem Private Capital Funds über 1000 Mark.”; www.rwb-ag.de/pdf/62_downloads/schriftenreihe_2.pdf: (Fußnote 23 auf S. 63): „See also the contractual terms of … Private Capital Funds.”). Damit stellt sich die Anmeldemarke als derart geringfügige Abwandlung des be- schreibenden Begriffs „Private Capital Fund(s)” dar, dass die in der Verwendung des Wortes „Fonds” liegende Abweichung kaum bewusst wahrgenommen oder allenfalls für einen Hör- oder Druckfehler gehalten wird. Jedenfalls wird der Ver- kehr in der Abwandlung ohne Weiteres die beschreibende Sachangabe wiederer- kennen, ohne ihr einen betriebsindividualisierenden Charakter zuzumessen. Sol- chen Abwandlungen kommt keine Unterscheidungskraft zu (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 88). Nach alledem liegt hier das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war. 2. Damit kann es offen bleiben, ob die angemeldete Marke auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Soweit dies die sprachlich korrekte Form „Private Capital Fund” bzw. „Private Capital Funds” betrifft, neigt der Senat angesichts ihrer umfangreich feststellbaren beschreibenden Verwendung im englischsprachigen Ausland und der Bedeutung des Englischen als Fachsprache auf dem Gebiet der beanspruchten Dienstleistungen zur Annahme eines zukünfti- gen Freihaltungsbedürfnisses (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., Rdn. 201). Ob dies auch für die angemeldete Wortfolge gilt, die nach den Ausführungen zu 1. nur eine - 15 - geringfügige Abwandlung hiervon darstellt, soll dahingestellt bleiben (vgl. zur al- lenfalls zurückhaltenden Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bei Abwand- lungen: Ströbele/Hacker, a. a. O., Rdn. 271 f. MarkenG). gez. Unterschriften