Beschluss
33 W (pat) 106/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 106/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 49 209.7 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. September 2006 unter Mitwirkung … beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 7. Oktober 2002 die Wortmarke Prime Standard für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: „Druckereierzeugnisse; Schriften; Broschüren, Bücher und Plakate Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung und Ausbildung von Unternehmen im Bereich Manage- mentsysteme und Business Excellence; Durchführung von Quali- tätssicherungsmaßnahmen und Qualitätsaudits für produzierende Unternehmen sowie Dienstleister im Bereich Industrie und Ge- werbe; Beratung und Ausbildung im Bereich Arbeitssicherheit und Umweltmanagement; Dienstleistungen einer Bank, eines Börsen- maklers und/oder Finanzmaklers und/oder eines Immobilienmak- lers; Börsenkursnotierungen; Finanzanalysen; Finanzberatung; In- vestmentgeschäfte; Versicherungswesen; Onlinebanking; Sam- meln und Liefern von Nachrichten; Sammeln, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, Nachrichten, Texten, Zeichnungen und Bildern über Waren, Dienstleistungen, Daten und Gescheh- nisse aus dem Bereich der Wirtschaft, insbesondere der Finanz- wirtschaft sowie des Unternehmensmanagements; Telekommuni- kation; E-Mail-Dienste; Onlinedienste im Internet; Bereitstellen von Zugangsmöglichkeiten zu Computernetzwerken“. - 3 - Die von der Markenstelle als eventuell erforderlich angesehene Klärung des Ver- zeichnisses wurde wegen der Bedenken hinsichtlich der Schutzfähigkeit zunächst zurückgestellt. Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 9. Februar 2004 vollständig gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbe- dürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter Bezug auf den Bean- standungsbescheid vom 11. April 2003 ausgeführt, dass sich die Anmeldemarke aus dem englischen Wort „prime“ mit den Bedeutungen „vorzüglich, erstklassig, ausgezeichnet“ und dem deutschen oder englischen Wort „Standard“ mit den Be- deutungen „Leistungs-, Qualitätsniveau, Gütegrad“ zusammensetze. Damit werde lediglich der hohe Qualitätsstandard bzw. das ausgezeichnete Niveau der bean- spruchten Waren und Dienstleistungen beschrieben. Die beteiligten Verkehrs- kreise würden diese Bedeutung insbesondere aufgrund der klanglichen Nähe zum deutschen Wort „Primus“ und wegen der Grundbedeutung von Standard (Maß- stab, Norm) verstehen. Auch aus dem Umstand, dass die Anmeldemarke lexika- lisch nicht nachweisbar sei, könne die Unterscheidungskraft nicht hergeleitet wer- den, da der Verkehr an neue Werbebegriffe gewöhnt sei. Es komme allein darauf an, ob es sich um ein Phantasiewort handele. Hingegen sei es unerheblich, wie der Anmelder auf dieses Wort gekommen sei. Des Weiteren sei die Anmelde- marke auch in ihrer Gesamtheit als beschreibend und damit nicht unterschei- dungskräftig anzusehen. Schließlich könnten die vom Anmelder angeführten Vor- eintragungen ebenfalls nicht die Schutzfähigkeit begründen, da ihnen keine Indiz- wirkung zukomme, sie nicht mit der vorliegenden Marke vergleichbar seien und aus ihnen kein Anspruch auf Eintragung abgeleitet werden könne. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 6. März 2004. Mit ihr wurde lediglich eine Terminverlängerung zur Abgabe der Be- schwerdebegründung beantragt, die allerdings nicht eingereicht wurde. - 4 - Vor dem Patentamt hat der Anmelder in seiner Erwiderung auf den Beanstan- dungsbescheid vom 11. April 2003 u. a. ausgeführt, dass die Einzelbegriffe „Prime“ als Umschreibung für höchste Qualität und „Standard“ als Umschreibung für Richtlinie in Kombination mit anderen Begriffen schutzfähig seien. In diesem Zusammenhang hat der Anmelder auf verschiedene nationale, europäische und internationale Eintragungen von Marken mit den Bestandteilen „Prime“. oder „Standard“ verwiesen. Des Weiteren sei das Element „Prime“ im Duden nur in der Bedeutung „der Musik erster Ton der diatonischen Tonleiter“ bzw. „Intervall im Einklang“ nachweisbar. Darüber hinaus sei die Anmeldemarke insbesondere in Wirtschaftslexika nicht und in der Presse nur sehr eingeschränkt nachweisbar. Schließlich bestehe auch keine Kollision zu der identischen von der Deutschen Börse verwendeten Bezeichnung, da diese wegen der erforderlichen Klärung der Begrifflichkeiten erst später angemeldet worden sei. Im Übrigen sei auch ein urhe- berrechtlicher Markenanspruch gegeben, da die Wortfolge von ihm entdeckt wor- den sei. Die vorläufige Rechtsauffassung des Senats wurde dem Anmelder vorab mitge- teilt. Eine Stellungnahme hierzu erfolgte nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II 1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer hat zwar keinen konkre- ten Antrag auf Aufhebung des angegriffenen Beschlusses gestellt. Allerdings ist ein solcher für die Zulässigkeit einer Beschwerde nicht erforderlich. Fehlt ein An- trag, muss von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang ausgegangen werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 66, Rdnr. 33). - 5 - Die angekündigte, aber noch nicht eingereichte Beschwerdebegründung muss nicht angemahnt werden. Ihr Fehlen lässt die Zulässigkeit unberührt. Da seit Ein- legung der Beschwerde eine angemessene Frist verstrichen ist, kann nunmehr über sie entschieden werden (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 66, Rdnr. 34). 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der Marke entsprechend den Ausführungen in dem Beschluss vom 9. Februar 2004 die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen: Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke, gleich welcher Kategorie, innewohnende (konkrete) Eignung, die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Insbe- sondere fehlt einer Marke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen be- schreibt, zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Der Markenbestandteil „Prime“ bildet mit dem weiteren Element „Standard“ einen Gesamtbegriff und wird demzufolge vornehmlich als englisches Adjektiv mit den Bedeutungen „wesentlich“ bzw. „erstklassig“ aufgefasst werden. Die weiteren Be- deutungen von „Prime“ im Englischen (Substantiv im Sinne von „Blütezeit“ bzw. „Primzahl“, Verb im Sinne von u. a. „vorbereiten“ bzw. „grundieren“) treten im Hin- blick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen demgegenüber in den Hintergrund (vgl. Pons, Großwörterbuch, Englisch - Deutsch, 1. Auflage 2002, Seite 693). Das Gleiche gilt für die deutschen Bedeutungen von „Prime“ (erster Ton der diatonischen Tonleiter oder die am Fuß der ersten Seite eines Bogens stehende Kurzfassung des Buchtitels, vgl. Duden, Rechtschreibung, 21. Auflage, Seite 586). Das Element „Standard“ ist der sowohl im Deutschen als auch im Eng- - 6 - lischen geläufige Begriff für u. a. „Maßstab“ bzw. „Richtschnur“ (vgl. Duden, a. a. O., Seite 704; Pons, a. a. O., Seite 880). In ihrer Gesamtheit weist die An- meldemarke folglich vor allem die Bedeutungen „Erstklassiger Standard“ oder „Wesentlicher Maßstab“ auf. Zwar lässt sich die Wortfolge „Prime Standard“ nicht als feststehender allgemeiner Begriff der deutschen oder englischen Sprache nachweisen (vgl. „http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de/“ und „http://dict.leo.org/ende?lp=- ende&lang=de&searchLoc=0&cmpType=relaxed§Hd…“). Dennoch ist davon auszugehen, dass wesentliche Teile der deutschen Verkehrskreise die Bezeich- nung „Prime Standard“ in dem oben genannten Sinne verstehen werden. Insbe- sondere ist auch die Bedeutung des Wortes „Prime“ im Inland weitgehend be- kannt, zumal es fast identische deutsche Begriffe mit ähnlichem Sinngehalt gibt (u. a. „prima“ oder „primär“, vgl. Duden, a. a. O., Seite 586). Außerdem lässt sich die Verwendung von „Prime“ zur Bezeichnung von Qualitätsklassen (vgl. „http://www.ferienwohnung.com/accomodation/35384-30238/region_Neuseeland/- cou…“) als auch in verschiedenen Wortzusammensetzungen wie beispielsweise „prime time“ (vgl. „http://de.wikipedia.org/wiki/Prime-Time“) nachweisen. Unabhängig davon wird der Gesamtbegriff „Prime Standard“ in einem sehr spe- ziellen Zusammenhang im Inland beschreibend verwendet. Im Börsenbereich be- zeichnet er ein Zulassungssegment für Unternehmen an der Frankfurter Wertpa- pierbörse, die sich international positionieren wollen (vgl. „http://de.wikipe- dia.org/wiki/Prime_Standard“ und „http://www.foerderland.de/807+M5cbaf64515b.- 98.html“). Unter Berücksichtigung dieser Bedeutungen kann der Anmeldemarke im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen kein Herkunftshinweis ent- nommen werden. Die tatsächliche Verwendung im Aktienbereich schließt nicht aus, dass die Anmeldemarke auch in anderem Zusammenhang als Sachangabe verstanden wird. Die Bezeichnung „Prime Standard“ enthält eine sehr weitge- - 7 - hende und auf alle, insbesondere auch auf die angemeldeten Waren und Dienst- leistungen anwendbare Aussage. Mit ihr wird zum Ausdruck gebracht, dass diese eine weit über dem Durchschnitt liegende Qualität aufweisen oder der Herbeifüh- rung einer solchen dienen. Dies wird beispielsweise deutlich anhand der bean- spruchten Dienstleistung „Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen und Qualitätsaudits für produzierende Unternehmen sowie Dienstleister im Bereich Industrie und Gewerbe“, deren Gegenstand von der Anmeldemarke ausdrücklich benannt wird. Selbst ohne ausdrücklichen Hinweis stellt Qualität jedoch auch bei den übrigen Waren und Dienstleistungen ein herausragendes Merkmal dar. Insbesondere „Dienstleistungen einer Bank, eines Börsenmaklers und/oder Fi- nanzmaklers“, „Börsenkursnotierungen; Finanzanalysen; Finanzberatung; Invest- mentgeschäfte“ und „Onlinebanking“ können des Weiteren mit dem oben er- wähnten Zulassungssegment an der Frankfurter Wertpapierbörse in Zusammen- hang stehen. So ist es nicht ausgeschlossen, dass diese Tätigkeiten den Handel mit Prime-Standard-Aktien oder seine Vorbereitung betreffen. Demzufolge ist diesbezüglich ein weiterer Sachbezug der Anmeldemarke gegeben. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Ausdruck „Prime Standard“ erst nach Anmel- dung durch den Beschwerdeführer von der Frankfurter Wertpapierbörse verwen- det wurde, so kann diese Tatsache nicht die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke begründen. Denn weder zum Zeitpunkt der Anmeldung noch zum Zeitpunkt der Eintragung dürfen die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG vorliegen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 12). Der vor Eintragung erfol- gende Gebrauch durch einen Dritten kann dementsprechend auch ohne Zutun des Anmelders der beanspruchten Bezeichnung einen beschreibenden Sinngehalt verleihen. Da es sich bei der Bezeichnung „Prime Standard“ folglich um eine klar erkennbare und allgemein gültige Sachangabe handelt, die keine besondere Eigenart auf- weist, bietet sie sich zur unmittelbaren Beschreibung der Eigenschaften der an- gemeldeten Waren sowie Dienstleistungen an. Sie ist damit für die Mitbewerber - 8 - des Anmelders auch freizuhalten (zum Freihaltungsbedürfnis an dem Zeichenbe- standteil „Prime“ in Alleinstellung vgl. auch PAVIS, BPatG, 27 W (pat) 193/95 und 32 W (pat) 189/96). Aus der Tatsache, dass die Anmeldemarke eine Wortneubildung darstellt, kann entgegen der Auffassung des Anmelders die Schutzfähigkeit ebenfalls nicht ab- geleitet werden, da für die Annahme des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ein lexikalischer oder sonstiger Nachweis nicht erforderlich ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, insbesondere Nr. 46 - DAS PRINZIP DER BEQUEM- LICHKEIT). Darüber hinaus bedarf es auch im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keiner Feststellung, dass die Anmeldemarke insbesondere bereits in Zusammenhang mit den angemeldeten, nicht den Aktienhandel betreffenden Waren und Dienstleistungen verwendet wird (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 199). Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Voreintragungen auf nationa- ler, europäischer und internationaler Ebene begründen unabhängig von ihrer feh- lenden Bindungswirkung ebenfalls nicht die Eintragbarkeit. Zum einen betreffen die ausdrücklich genannten HABM- sowie Inlandseintragungen andere Wa- ren/Dienstleistungen und insbesondere andere Marken. Zum anderen ist nicht er- kennbar, auf welche weiteren Voreintragungen sich der Beschwerdeführer konkret noch beruft. Schließlich führt auch die Tatsache, dass der Anmelder nach seinem Vortrag die Marke entwickelt hat und sie unter Umständen urheberrechtlichen Schutz genießt, nicht zur Schutzfähigkeit der gegenständlichen Bezeichnung. Dem Eintragungs- antrag kann nur dann stattgegeben werden, wenn die Anmeldungserfordernisse - 9 - erfüllt sind und - was vorliegend nicht der Fall ist - keine absoluten Hindernisse der Eintragung entgegenstehen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). gez. Unterschriften