Beschluss
26 W (pat) 108/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 108/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. November 2006 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 08.05 - 2 - betreffend die Marke 398 38 065 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2006 unter Mitwirkung … beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der Wortmarke 398 38 05 Dorma Vita für die Waren der Klasse 20: Bettrahmen; Matratzen 24: Bettwaren (soweit in Klasse 24 enthalten) ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 992 184 DORMA - 3 - eingetragen für Waren der Klasse 24: Bettwäsche. Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit zwei Beschlüssen, zuletzt mit Beschluss vom 30. Januar 2003, den Widerspruch und die gegen den Erstbeschluss eingelegte Erinnerung zurückgewiesen. Zur Be- gründung hat sie ausgeführt, es bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil das angegriffene Zeichen unter Berücksichtigung der Wechselwirkung aller in Betracht kommenden Umstände einen hinreichenden Abstand zu der Widerspruchsmarke selbst dann einhalte, wenn zugunsten der Wi- dersprechenden von einem normalen Schutzumfang ihrer Marke ausgegangen werde. In klanglicher und visueller Hinsicht hebe sich die jüngere Marke infolge des zusätzlichen Bestandteils „Vita“ hinreichend von der älteren Marke ab. Eine isolierte Kollisionsprüfung nur anhand des gemeinsamen Bestandteils „Dorma“ komme nicht in Betracht, weil diesem innerhalb der angegriffenen Marke keine prägende Bedeutung zukomme. Dies würde voraussetzen, dass das weitere Wort- element „Vita“ in den Augen des Verkehrs derart in den Hintergrund trete, dass es für den Gesamteindruck des Zeichens vernachlässigt werden könne. Davon könne aber nicht ausgegangen werden, weil der Begriff „Vita“ allenfalls eine vage Andeu- tung einer vitalitätsfördernden Wirkung der betreffenden Waren beinhalte, diese aber nicht unmittelbar beschreibe und auch nicht derart kennzeichnungsschwach sei, dass er den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens nicht mitprägen wür- de. Dies gelte umso mehr, als sich die Wortelemente „Dorma“ und „Vita“ zwanglos zu einer einheitlichen Bezeichnung verbänden, die sich auch problemlos ausspre- chen ließe. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr komme ebenfalls nicht in Be- tracht, da nicht erkennbar sei, dass die Widersprechende die Bezeichnung „Dorma“ bereits als Stammbestandteil verschiedener Marken benutzt habe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffas- sung, aufgrund der bestehenden Warenidentität sei ein erheblicher Abstand der - 4 - beiderseitigen Zeichen erforderlich, der von der angegriffenen Marke jedoch nicht eingehalten sei. Die Widerspruchsmarke sei mit dem Firmenschlagwort der Wider- sprechenden identisch. Die Marke genieße eine erhebliche Bekanntheit auf dem betroffenen Warensektor und sei auch als Gemeinschaftsmarke eingetragen. Der Markenbestandteil „VITA“ in der angegriffenen Marke sei ein üblicher Zusatz wie etwa das Wort „super“ und werde vom Verkehr lediglich als beschreibender Hin- weis auf eine bestimmte Version der Marke DORMA angesehen. Der Verkehr wer- de bei identischen Waren annehmen, diese stammten aus dem gleichen Ge- schäftsbetrieb und seien lediglich verschiedene Versionen der vom gleichen Un- ternehmen stammenden Waren. Die Widersprechende beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle vom 12. Juli 2000 und 30. Ja- nuar 2003 aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen. Der Markeninhaber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die Ausführungen der Markenstelle als zutreffend und hält eine Ver- wechslungsgefahr für ausgeschlossen. In dem auf den hilfsweisen Terminsantrag der Widersprechenden anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung ist von den Beteiligten entsprechend ihren beiderseitigen Ankündigungen niemand erschienen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewech- selten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken i. S. d. §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zutreffend verneint. Nach diesen Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, ein- schließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung ge- bracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Be- tracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May). Nach diesen Grundsätzen hat die Markenstelle die Verwechslungsgefahr zutref- fend verneint, insofern kann in vollem Umfang auf ihre Ausführungen Bezug ge- nommen werden. Hinzuzufügen ist Folgendes: Soweit sich die Widersprechende auf eine nicht unerhebliche Bekanntheit ihrer Widerspruchsmarke stützt, ist hierzu nichts Nachvollziehbares vorgetragen wor- den. Allein die Tatsache, dass die Widerspruchsmarke auch als Gemeinschafts- marke eingetragen ist, sagt darüber nichts aus. Daher spricht nichts für eine ge- steigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, die vielmehr aufgrund des beschreibenden Anklangs an die lateinische Herkunft „dormire“ und des zum fran- zösischen Grundwortschatz gehörenden Verbs „dormir“ als von Hause aus kenn- - 6 - zeichnungsschwach anzusehen ist. Daher ist die Annahme fern liegend, der Ver- kehr werde das ebenfalls einen beschreibenden Anklang aufweisende Wort „Vita“ in der angegriffenen Marke vernachlässigen und die angegriffene Marke wie die Widerspruchsmarke nur „Dorma“ benennen. Hiergegen spricht auch, dass die bei- den Worte „Dorma“ und „Vita“ durch die gleiche Silbenanzahl und den gleichen Auslaut klanglich aufeinander bezogen sind und das Weglassen des zweiten Wor- tes eine willkürliche Aufspaltung des Gesamtbegriffs „Dorma vita“ durch den Ver- kehr bedeutete, für die aber keinerlei Anlass besteht. Zu Recht hat die Markenstelle auch die Gefahr einer mittelbaren Verwechslung der sich gegenüberstehenden Marken verneint. Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Verkehr die zur Beurteilung stehenden Marken in rele- vanter Weise gedanklich miteinander in Verbindung bringt. Diese Art der Ver- wechslungsgefahr kommt in Betracht, wenn der Verkehr zwei an sich unterschied- liche Marken wegen eines gemeinsamen charakteristischen Bestandteils dersel- ben betrieblichen Ursprungsstätte zuordnet. Das kann bei Serienmarken dann der Fall sein, wenn der Inhaber der älteren Marke bereits mit dem entsprechenden Wortstamm als Bestandteil mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmar- ken aufgetreten ist (BGH, GRUR 2002, 542, 544 - BIG; GRUR 2002, 544, 547 - BANK 24; BPatG, GRUR 2002, 345, 346 - ASTRO BOY/Boy). Hierzu hat die Wi- dersprechende auch in der Beschwerdeeinstanz nichts vorgetragen. Soweit sie meint, der Verkehr werde bei dem Betrachten der angegriffenen Marke auf die gleiche betriebliche Herkunft wie die Widerspruchsmarke schließen, kann dem nicht gefolgt werden. Hiergegen spricht, dass der Bestandteil „Dorma“ für die hier betroffene Ware „Bettwäsche“, wie oben ausgeführt, kennzeichnungsschwach ist (vgl. BPatG PAVIS-PROMA 24 W (pat) 95/98 - CENTRA#CENTRASCAN) und in der angegriffenen Marke nicht als eigenständiger Stammbestandteil hervortritt. - 7 - III. Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. gez. Unterschriften