Beschluss
8 W (pat) 301/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 301/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 21 658 … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. November 2006 unter Mitwirkung … BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Das Patent wird aufrechterhalten. G r ü n d e I Gegen das Patent 100 21 658, dessen Erteilung am 14. August 2002 veröffentlicht worden ist, ist am 11. November 2002 Einspruch erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2006, eingegangen am gleichen Tage per Fax, hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen und Bezug genommen. II 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung durch den Beschwerdesenat des Bundespa- tentgerichts zu entscheiden. Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). 2. Der Senat hält das Patent aufrecht. - 3 - Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit) und der im Ver- fahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren An- trag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03 - BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen. gez. Unterschriften