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Beschluss

33 W (pat) 185/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 185/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 67 408.3 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. November 2006 unter Mitwirkung … beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 08.05 - 2 - G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 22. Dezember 2003 die Wort- /Bildmarke für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 9: Anlagen zur Stromerzeugung aus regenerativen Energieträgern und deren Teile (soweit in Klasse 9 enthalten), einschließlich So- larzellen, elektrische Kabel, Drähte, Leiter und Verbindungsarma- turen hierzu, Wechselrichter; Schalter, Verteilertafeln und -schränke, Sensoren, insbesondere Temperaturfühler, Temperaturregler, elektrischer und/oder elektronischer Steuer-, Mess-, Signal-, Zähl-, Registrier-, Überwachungs-, Prüf-, Schalt- und/oder Regelgeräte sowie derartige Apparate und Instrumente; Klasse 11: Anlagen zur Wärmegewinnung aus regenerativen Energieträgern und deren Teile (soweit in Klasse 11 enthalten), einschließlich Solarkollektoren, insbesondere Solarkollektoren zum Integrieren in vorgefertigte Dachsegmente, Pumpen, Wasserspeicher, Wärme- tauscher, elektrische Heizstäbe für Wasserspeicher; Heizungs-, - 3 - Kühl-, Klima-, Wassererwärmungs- und Wasserleitungsgeräte; Be- und Entlüftungsgeräte; Klasse 35: Unternehmensverwaltung; Beratung in Fragen der Geschäftsfüh- rung; betriebswirtschaftliche Beratung; unternehmerische Planung für den Einsatz von Anlagen zur Energieerzeugung aus regenera- tiven Energieträgern; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen in Zusammenhang mit Anlagen zur Energieerzeugung aus regenerativen Energieträgern; Entwicklung von Nutzungskon- zepten für Anlagen zur Energieerzeugung aus regenerativen Energieträgern in betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Wertermittlun- gen in Geschäftsangelegenheiten; Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten sowie Werbung und Marketing für Anlagen zur Energieerzeugung aus regenerativen Energieträgern; Vorfüh- rung von Anlagen zur Energieerzeugung aus regenerativen Ener- gieträgern für Werbezwecke; Marktforschung in Bezug auf Anla- gen zur Energieerzeugung aus regenerativen Energieträgern; Erstellen von Statistiken; Erstellen von betriebswirtschaftlichen Gutachten, insbesondere Kosten/Nutzenanalyse und Gutachten zur Investitionsplanung; Klasse 36: Immobilienwesen; Vermittlung von Dachflächen und Freiflächen für die Projektierung von Anlagen zur Energieerzeugung aus re- generativen Energieträgern; Finanzierung von Anlagen zur Ener- gieerzeugung aus regenerativen Energieträgern; Finanzierungs- planung und -vermittlung; Kredit- und Hypothekenvermittlung; In- vestitionsplanung; Beratung über die Beteiligung an Anlagen zur Energieerzeugung aus regenerativen Energieträgern sowie Ver- - 4 - mittlung solcher Beteiligungen; Vermittlung von Verträgern über die Lieferung von Energie; Klasse 37: Bauwesen; Installation, Montage, Wartung und Reparatur von Anlagen zur Energieerzeugung aus regenerativen Energieträgern und deren Teile; Klasse 42: Entwicklung, Planung, Konstruktion und Projektierung von Anla- gen zur Energieerzeugung aus regenerativen Energieträgern und deren Teilen; Beratung bei der Planung und beim Bau von Anla- gen zur Energieerzeugung aus regenerativen Energieträgern so- wie über die Auswahl und Verwendung von zugehörigen Einzel- teilen, insbesondere Kollektoren; Betrieb, Überwachung und In- standhaltung von Anlagen zur Energieerzeugung aus regenerati- ven Energieträgern; Beratung und Untersuchung zur Wirtschaft- lichkeit, Energieeinsparung, Umweltschutz und zur Installation von Anlagen zur Energieerzeugung aus regenerativen Energieträgern und deren Teilen, einschließlich Ertragsvorschau und Rentabili- tätsanalyse; Dienstleistungen eines Ingenieurs, insbesondere technische Beratung, Planung und gutachterliche Tätigkeit für die Installation von Anlagen zur Energieerzeugung aus regenerativen Energieträgern und deren Teilen; wissenschaftliche und in- dustrielle Forschung auf dem Gebiet der Energieerzeugung aus regenerativen Energieträgern, insbesondere technische Entwick- lung von Bauelementen, Geräten und Systemen. - 5 - Die von der Markenstelle für Klasse 36 als erforderlich angesehene Klärung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses ist angesichts der Bedenken hinsichtlich der Schutzfähigkeit zurückgestellt worden. Durch Beschluss vom 27. Mai 2004 hat die Markenstelle für Klasse 36 die Anmel- dung vollständig gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen Fehlens der Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezug auf den Beanstandungsbescheid ausgeführt, durch den Bestandteil „SOLAR“ werde zum Ausdruck gebracht, dass die angemeldeten Waren mit Solarenergie betrie- ben oder damit in engstem Sachzusammenhang stehen würden. Bezüglich sämt- licher Dienstleistungen könne ihr darüber hinaus die Aussage entnommen werden, die Tätigkeiten der Anmelderin stünden mit Solartechnik in Zusammenhang und sie selbst sei darauf spezialisiert. Die Hinzufügung des Bestandteils „Professional“ könne die Schutzfähigkeit ebenfalls nicht begründen, da er im Sinne von „berufs- mäßig“ bzw. „fachmännisch“ auf die fachmännische Fertigung, die besondere Qualität der Waren oder die Tatsache hinweise, dass die Dienstleistungen von Fachleuten angeboten bzw. erbracht würden. Auch in der Kombination der beiden Begriffe werde der Verkehr insbesondere wegen der besonderen Bedeutung der professionellen Nutzung der Sonnenenergie auf dem fraglichen Warengebiet le- diglich eine werbeschlagwortartige Anpreisung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sehen. Daran ändere auch eine mögliche Mehrdeutigkeit der Markenwörter sowie die Nachstellung des Bestandteils „Professional“ nichts, bei der es sich lediglich um eine werbeübliche Variation handele. Im Übrigen könnten auch die von der Anmelderin geltend gemachten Voreintragungen mangels Ver- gleichbarkeit und Bindungswirkung die Eintragbarkeit nicht begründen. Dagegen richtet sich die keinen bestimmten Antrag enthaltende Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die gegenständliche Be- zeichnung unterscheidungskräftig sei, da die Gestaltung des Gesamtzeichens über die bloße Summe der einzelnen Bestandteile hinausgehe. Das erste Adjektiv „SOLAR“ weise Großbuchstaben und das zweite ein großgeschriebenes „P“ und - 6 - kursive Schrift auf. Zudem führe der Bestandteil „Professional“ von der Interpreta- tion des Begriffs „SOLAR“ im Sinne von „Benutzung der Sonne als Licht-, Wärme- oder Energiequelle“ weg. Der Verkehr unterscheide nicht zwischen fachmänni- scher und nicht fachmännischer Nutzung der Sonne. Damit sei der Gesamtbegriff in sich widersprüchlich. Des Weiteren riefen weder die einzelnen Bestandteile noch die Marke in ihrer Gesamtheit klare Vorstellungen über die Art oder be- stimmte Merkmale der Waren oder Dienstleistungen hervor. Vor allem im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen sei die Wortverbindung „SOLARProfessio- nal“ mehrdeutig. Aufgrund des Bestandteils „Professional“ werde das Element „SOLAR“ eher mit „die Sonne betreffend“ als mit „auf der Sonne beruhend“ über- setzt. Insgesamt sei der Zusammenhang zwischen der lexikalisch nicht nachweis- baren Anmeldemarke und den Waren sowie Dienstleistungen zu vage und unbe- stimmt, als dass sie als Beschreibung verstanden werden könne. Allenfalls deute der Gesamtbegriff die Beschaffenheit an, ohne damit jedoch die gekennzeichne- ten Waren oder Dienstleistungen konkret und umfassend zu beschreiben. Auch bestehe an der Marke kein Freihaltungsbedürfnis, da eine beschreibende Ver- wendung durch Dritte weiterhin möglich sei und keine Nachweise, dass sich die Wortverbindung zu einem gebräuchlichen Begriff entwickelt habe, vorhanden seien. Zudem verwende lediglich ein weiteres Unternehmen die angemeldete Be- zeichnung. Es gebe eine große Vielfalt weiterer Begriffe, die zur Umschreibung der Waren und Dienstleistungen besser geeignet seien. Schließlich weist die Be- schwerdeführerin ergänzend darauf hin, dass bei der Beurteilung der Schutzfähig- keit maßgeblich auf den Gesamteindruck der Marke abzustellen sei und es eine Vielzahl ähnlicher Eintragungen gebe. Die Rechercheergebnisse und die darauf beruhende vorläufige Rechtsauffassung des Senats sind der Beschwerdeführerin vorab mitgeteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 7 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Nach Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke nicht ausreichend unterscheidungskräftig, so dass ihrer Eintragung das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Unterscheidungskraft ist die einer Marke, gleich welcher Kategorie, innewohnende (konkrete) Eignung, die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Insbe- sondere fehlt einer Marke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen be- schreibt, zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). a) Die Anmeldemarke besteht aus dem sowohl im Deutschen als auch im Engli- schen (vgl. Pons, Großwörterbuch, Englisch-Deutsch, 1. Auflage, Seite 856) ver- wendeten Wort „SOLAR“ mit den Bedeutungen „auf die Sonne bezüglich“ oder „von der Sonne herrührend“ (vgl. Duden, Rechtschreibung der deutschen Spra- che, 21. Auflage, Seite 689). Mit ihm werden im weiteren Sinn Dinge und Metho- den bezeichnet, die sich auf die Sonne beziehen oder die Sonne/Sonnenenergie nutzen (vgl. Wikipedia unter „http://de.wikipedia.org/wiki/SOLAR“). Der weitere aus der englischen Sprache stammende Bestandteil „Professional“ wird im Deutschen vor allem im Sinne von „berufsmäßig“ bzw. „fachmännisch“ verwendet (vgl. LEO- Wörterbuch unter „http://dict.leo.org/ende?lp=ende&lang=de&searchLoc=0&cmp- Type=relaxed&sectHdr=on&spellToler=on&search=professional&relink=…“, Du- den-Suche unter „http://duden.xipolis.net/suche/trefferliste.php“ und Duden, a. a. O., Seite 588). - 8 - Die Gesamtmarke stellt somit eine deutsche oder englische Wortkombination mit den Bedeutungen „Fachmännische Dinge und Methoden, die sich auf die Sonne beziehen“ oder „Dinge und Methoden, die die Sonne/Sonnenenergie fachmän- nisch nutzen“ dar. Dieser Sinngehalt wird auch nicht durch die Tatsache in Frage gestellt, dass die Anmeldemarke als die Kombination zweier Adjektive angesehen werden kann. Zum einen wird in der Werbung nicht darauf geachtet, ob ein Ge- samtbegriff grammatikalisch korrekt gebildet worden ist. Zum anderen ist diese Art der Zeichenbildung nicht unüblich (vgl. PAVIS BPatG, 32 W (pat) 412/99 - SOLAR DIREKT). Die Schreibweise der angemeldeten Marke unterstreicht ihre Zusammensetzung aus zwei Begriffen. Durch die Großschreibung des Bestandteils „SOLAR“ und die andere, nach rechts kippende Schrifttype in dem Begriff „Professional“ werden die beiden Wörter graphisch voneinander abgesetzt (s. a. BPatG GRUR 1996, 126 - BERGER/BERGERLAHR). Der Verkehr wird somit noch weniger geneigt sein, die Marke als einen neuartigen Gesamtbegriff anzusehen. Im Übrigen weist die graphische Ausgestaltung auch keine sich vom Durchschnitt abhebende Beson- derheiten auf. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mehrdeutigkeit kann die Un- terscheidungskraft der Anmeldemarke ebenfalls nicht begründen. Es ist ihr zwar darin zuzustimmen, dass die Bestandteile „SOLAR“ und „Professional“ auf ver- schiedene Art und Weise interpretiert werden können. Dennoch sind die auf Sonne und Fachmann bezogenen Grundaussagen unabhängig von der konkreten Formulierung immer die gleichen. Sie stehen gerade im Hinblick auf die angemel- deten Waren und Dienstleistungen klar im Vordergrund. Insbesondere handelt es sich auch bei den von der Anmelderin genannten Begriffsinhalten („die Sonne betreffend“, „auf der Sonne beruhend“) lediglich um weitere gleichwertige Bedeu- tungen der Marke, die ebenfalls nicht für ihre Unterscheidungskraft sprechen, da sich alle Deutungsmöglichkeiten als zur Erfüllung der Herkunftsfunktion der Marke - 9 - ungeeignet erweisen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8, Rdnr. 56 und 57). Die fehlende lexikalische Nachweisbarkeit der gegenständlichen Bezeichnung kann im Übrigen nicht ihre Eintragbarkeit begründen. Der Verkehr ist daran ge- wöhnt, in der Werbung ständig mit neuen Begriffen und Abbildungen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 66). b) Die Anmelderin wirbt mit dem Begriff „SOLARProfessional“ für den Bau schlüsselfertiger Solarstromanlagen auf Dachflächen, die anschließend von ihr gewartet, betrieben und überwacht werden (vgl. Informationsbroschüre unter „www.solarstromag.net/SolarProfessional.pdf,v8_de_file_i109_2pdf,fileport.html“). Im Rahmen dieses Tätigkeitsfelds können die von der Anmelderin beanspruchten Waren und Dienstleistungen erstellt bzw. erbracht werden. Zu ihnen steht die ge- genständliche Bezeichnung in einem klar erkennbaren sachlichen Zusammen- hang: Die Anlagen zur Stromerzeugung aus regenerativen Energieträgern und deren Teile, zu denen alle in Klasse 9 genannten Waren gehören, dienen der fachmän- nischen Nutzung von Sonnenenergie. Mit letztgenannten stellt die Anmelderin die von ihr angebotenen, aus unterschiedlichen Komponenten bestehenden schlüs- selfertigen Solarstromanlagen zusammen, die unter Ausnutzung des photoelektri- schen Effekts die Sonnenlichtenergie in elektrische Energie umwandeln (vgl. Wiki- pedia unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Solarzelle“). Insofern stellt die Bezeich- nung „SOLARProfessional“ lediglich eine Zweckbestimmungsangabe, nicht jedoch einen Herkunftshinweis dar. Bei den unter Klasse 11 genannten Waren handelt es sich demgegenüber um Anlagen und deren Teile, die mit Hilfe von Sonnenkollektoren Wärme aus der Sonnenstrahlung gewinnen (vgl. Wikipedia unter „http://de.wikipedia.org/wiki- /Solarkollektor“). Der Bestandteil „SOLAR“ kann allerdings nicht nur mit Solarzel- - 10 - len, sondern auch mit Solarkollektoren in Verbindung gebracht werden. Demzu- folge stellt die Anmeldemarke auch ein Synonym für die fachmännische Nutzung der Sonnenwärme dar. Im Bereich der Klasse 35 weist die Bezeichnung „SOLARProfessional“ in Bezug auf Unternehmensverwaltung darauf hin, dass der Anbieter im Bereich der profes- sionellen Nutzung der Sonnenenergie tätig ist. Im Hinblick auf Beratung in Fragen der Geschäftsführung, betriebswirtschaftliche Beratung, Erstellen von Statistiken und von betriebswirtschaftlichen Gutachten werden der professionelle Charakter und der Inhalt der Tätigkeit bzw. des daraus resultierenden Produkts (rund um das Thema „Sonne“ oder „Sonnenenergie“) beschrieben. Auch zu der Tätigkeit „Wert- ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten“ weist die gegenständliche Bezeich- nung einen Sachbezug auf, als die Wertermittlungen fachmännisch durchgeführt werden und sich auf Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie oder auf Ge- schäfte in diesem Bereich (z. B. Kreditaufnahme zur Beschaffung von Solarstrom- anlagen) beziehen. Alle übrigen Dienstleistungen der Klasse 35 betreffen Anlagen zur Energieerzeugung aus regenerativen Energieträgern, so dass mit dem Begriff „SOLARProfessional“ lediglich ihr Gegenstand zum Ausdruck gebracht wird. Dies gilt auch für die der Klasse 36 zugeordneten Dienstleistungen, die sich auf solche Anlagen ausdrücklich beziehen oder beziehen können. So umfasst Immo- bilienwesen den An- und Verkauf sowie die Vermietung von Häusern oder Grundstücken, auf denen Solarzellen- oder Solarkollektoranlagen errichtet werden können. Somit dient auch diese Tätigkeit der professionellen Nutzung der Son- nenenergie. In Verbindung mit der Dienstleistung „Vermittlung von Verträgen über die Lieferung von Energie“ ist der angemeldeten Bezeichnung nur eine Aussage zur Versorgung mit fachmännisch hergestellter Sonnenenergie (Strom oder Wärme) zu entnehmen. - 11 - Schließlich beziehen sich die unter die Klassen 37 und 42 fallenden Dienstleistun- gen entweder aufgrund ihrer Bezeichnung oder ihrer möglichen Zielrichtung ebenfalls auf Anlagen zur Erzeugung von Sonnenenergie, so dass die Anmelde- marke auch in diesem Zusammenhang nicht die Funktion eines Unterschei- dungsmerkmals übernehmen kann. 2. Darüber hinaus ist die Anmeldemarke auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eintragbar, da sie für die Allgemeinheit zur Beschreibung im Verkehr dienen kann. Aufgrund der ermittelten Belege ist davon auszugehen, dass die Wortfolge „SO- LARProfessional“ in Zusammen- und unabhängig von Groß- oder Kleinschreibung zwar ausschließlich von der Beschwerdeführerin eingesetzt wird (vgl. Google- Trefferliste unter „http://www.google.de/search?hl=de&q=SOLARProfessio- nal&btnG=Google-Suche&…“ und Spiegel Digital unter „http://service.spie- gel.de/digas/archiv?SC=0&msgclass=warning&msg=…“). Auseinander geschrie- ben bietet allerdings ein Wettbewerber unter dieser Bezeichnung maßgeschnei- derte Photovoltaikanlagen als Komplettpaket an (vgl. Google-Trefferliste unter „http://www.google.de/search?hl=de&newwindow=1&q=%22solar+professional%- 22…“). Im Verkehr spielt es keine Rolle, ob die Bestandteile „SOLAR“ und „Professional“ zusammen oder auseinander geschrieben werden. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Wortfolge als solche aus eindeutig erkennbaren Einzelbegriffen besteht, auch in ihrer Gesamtheit keine besondere Eigenart aufweist und die angemeldeten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibt. Hierbei kommt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht darauf an, wie oft die Anmeldemarke bereits von Mitkonkurrenten verwendet wird. Die Eignung zur Verwendung als beschreibende Angabe reicht bereits aus (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 199 m. w. N.). Insofern ist nicht nur ein gegenwärtiges, sondern auch ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis an der Marke zu bejahen. - 12 - Die von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen führen zu keiner anderen Beurteilung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens. Zum einen handelt es sich um andere Marken, zum anderen unterliegt jede Anmeldung einer eigenen Prüfung, so dass frühere Eintragungen nicht das Recht verschaffen kön- nen, auch weiterhin derartige Eintragungen durch das Patentamt zu erwirken (vgl. BGH GRUR 1997, 527 - Autofelge). Zudem stellt die Entscheidung über die Schutzfähigkeit eine gebundene und keine Ermessensentscheidung dar (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 - BioID). Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen. gez. Unterschriften