Beschluss
30 W (pat) 224/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 224/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. November 2006 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 08.05 - 2 - betreffend die Marke 399 33 589 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2006 unter Mitwirkung … beschlossen: Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zu- rückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 11. Juni 1999 angemeldete Wortmarke PCS-go! wurde am 20. Juli 2000 unter der Nummer 399 33 589 in das Markenregister ein- getragen und ist - nach Teillöschung im Widerspruchsverfahren - noch für die Waren „Hard- und Software, Hard- und Softwareprodukte, soweit in Klas- se 9 enthalten“ geschützt. - 3 - Die Inhaberin der prioritätsälteren am 27. März 2000 u. a. für die Waren „Elektrische, elektronische Meß-, Signal- und Kontrollapparate und -instrumente für betriebliche und industrielle Datenerfassung, insbesondere Geräte zur Betriebsdaten-, Maschinendaten-, Zu- trittskontrolle- und Zeiterfassung, im wesentlichen bestehend aus Terminals, Meßwertaufnehmern, Ein- und Ausgabestationen; Computerhardware sowie Peripheriegeräte dafür; Computer-Soft- ware“ international registrierten Marke 628 149 PCS hat dagegen Widerspruch erhoben. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2002 die jüngere Marke wegen Verwechslungs- gefahr gelöscht. Es lägen identische Waren vor, Teile des Verkehrs würden die angegriffene Marke allein mit der Buchstabenfolge „PCS“ benennen, so dass un- mittelbare Verwechslungsgefahr bestehe. „PCS“ sei kein kennzeichnungsschwa- cher Bestandteil, auf dem EDV-Sektor gebe es eine Vielzahl möglicher Bedeu- tungen hierfür. Demgegenüber werde der Bestandteil „go!“ in Verbindung mit Hard- und Software von Teilen des Verkehrs nur als Hinweis auf die Möglichkeit zur sofortigen Inbetriebnahme der so bezeichneten Produkte - also als Merkmalsangabe eingestuft werden. Beide Teile bildeten keinen einheitlichen Ge- samtbegriff, so dass „PCS“ der die Marke prägende Bestandteil sei. Zudem be- stehe mittelbare Verwechslungsgefahr, da „PCS“ als Firmenschlagwort in Frage komme. - 4 - Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, die Widerspruchsmarke verfüge über eine geringe Kennzeichnungskraft. „PCS“ sei wegen der Vielzahl möglicher Bedeutungen auf dem EDV-Sektor für die vorliegenden Waren und Technologien beschreibend, beispielsweise als Abkürzung für „Performance Control System“. Die Kennzeich- nungskraft werde zudem durch weitere Drittmarken mit dem Bestandteil „PCS“ geschwächt, u. a. als Abkürzung für „Projekt-Controlling-System“. Der Bestandteil „PCS“ könne daher die Marke nicht prägen; zudem trete der Bestandteil „go!“ nicht zurück, da das Ausrufezeichen nicht zu vernachlässigen sei und die Imperativform nicht warenbeschreibend sei. Jedenfalls sei die angegriffene Marke als einheitli- cher Gesamtbegriff aus zwei beschreibenden Bestandteilen zu sehen. Wegen seiner Kennzeichnungsschwäche komme „PCS“ daher auch nicht als Stammbe- standteil einer Serienmarke in Betracht. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, den Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Mar- kenamts vom 17. Dezember 2002 aufzuheben. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die Widerspruchsmarke sei weder von Haus aus noch durch Drittzeichen in ihrer Kennzeichnungskraft geschwächt. Selbst bei geminderter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bestehe klangliche Verwechslungsgefahr. Da der Markenbestandteil „go!“ der jüngeren Marke glatt beschreibend sei, werde die jüngere Marke mit der Widerspruchsmar- ke identisch erinnert und benannt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sache keinen Erfolg, da nach Auffassung des Senats die Gefahr von Verwechs- lungen zwischen den Marken gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. 1. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstän- de, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbe- sondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in st. Rspr. vgl. GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; WRP 2004, 1281 – Mustang; WRP 2004, 907 – Kleiner Feigling; WRP 2004, 1043 – NEURO-VIBOLEX/NEU- RO-FIBRAFLEX). 2. Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke „PCS“ aus. Das Markenwort ist eine Ab- kürzung, der allerdings in Bezug auf die von der Widerspruchsmarke beanspruch- ten Waren keine eindeutig beschreibende Bedeutung zukommt. Schutzunfähig sind nur Abkürzungen von Art oder Beschaffenheitsangaben, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden Beschaffenheits- angabe gleichgesetzt und insoweit verstanden werden können (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG 8. Aufl. § 8 Rdn. 211). Wenn auch Abkürzungen als bloßen sprachlichen Hilfsmitteln nicht dieselbe Be- deutung wie der korrekten vollständigen Wiedergabe des Fachausdrucks zu- kommt, wird doch bei der Typisierung von Waren und Dienstleistungen häufig eine - 6 - möglichst knappe und griffige Ausdrucksweise bevorzugt. Hierbei ist dann von einer Eignung zur beschreibenden Verwendung auszugehen, wenn konkrete An- haltspunkte dafür bestehen, dass die Bezeichnung ganz überwiegend in einem bestimmten Sinne Verwendung findet und gerade in dieser Bedeutung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund steht und insoweit einen warenbeschreibenden Sinngehalt aufweist. Demgegenüber spricht es für die Schutzfähigkeit einer Abkürzung, wenn der be- treffenden Abkürzung mehrere oder gar eine Vielzahl von Bedeutungen zugeord- net sind, so dass sie wegen ihrer begrifflichen Ungenauigkeit nicht mehr zu einer konkret beschreibenden Bezeichnung dienen kann (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 197). Das ist hier der Fall. So findet sich die Abkürzung „PCS“ in drei großen und gängigen Abkürzungslexi- ka, P. Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informationstechnik, S. 182 sowie Amkreutz, Abkürzungen der Informationsverarbeitung, S. 458 sowie Oliver Rosen- baum, Informationstechnologie A-Z, Abkürzungen, S. 688 mit einer Vielzahl von Bedeutungen. Die dort angegebenen Bedeutungserklärungen haben unterschiedlichen Sinn- gehalt, wie beispielsweise „Peripheral Computer System, Peripheral Control Sys- tem, Personal Computing System, Personal Communications Services, Pointing Control System, Position Control System, Process Communication System, Pro- cess Computer Systems, Process Controll System, Production Control System, Production Control Database, Program Control System, Project Control System“, die alle im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 9 be- schreibend genannt werden können. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass von diesen unterschiedlichen Be- deutungserklärungen die Abkürzung „PCS“ hauptsächlich in einer bestimmten Be- deutung verwendet wird bzw. die von der Inhaberin der angegriffenen Marke - 7 - herausgegriffene Bedeutung „Performance Control System“ insoweit im Vorder- grund steht, weshalb sich eine eine schwerpunktmäßige oder einheitliche Verwen- dung nicht erkennen lässt. Daher ist nicht ersichtlich, dass es sich bei „PCS“ um eine Fachabkürzung mit feststehender begrifflicher Bedeutung handelt, so dass mit der Angabe „PCS“ konkrete Eigenschaften der angemeldeten Waren in hin- reichend klarer und für den angesprochenen Verkehr nachvollziehbarer Weise nicht beschrieben werden können. Entgegen der Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke führt auch die Dritt- zeichenlage nicht zu einer Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke, da sich auch hier keine schwerpunktmäßige oder einheitliche Verwendung der Abkür- zung „PCS“ zweifelsfrei entnehmen lässt. 3. Bei den sich gegenüberstehenden Waren ist hinsichtlich der für die angegriffe- ne Marke allein geschützten Computerhardware und Computersoftware von identi- schen Waren auszugehen. 4. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände hat die angegriffene Marke einen sehr deutlichen Abstand von der Widerspruchsmarke einzuhalten. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ist auf den jeweiligen Gesamt- eindruck der Zeichen abzustellen, der bei mehrgliedrigen Marken auch durch ein- zelne Bestandteile geprägt werden kann. Dabei nimmt der Verkehr eine Marke so auf, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. BGH GRUR 2004, 779, 782 Zwilling/Zweibrüder; GRUR 2004, 783, 784 NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). a. Ausgehend von der registrierten Form der zu vergleichenden Marken unter- scheiden diese sich in ihrem durch ihre Gesamtheit vermittelten Gesamteindruck in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht indessen klar und unverwech- selbar. So handelt es sich bei der angegriffenen Marke um eine mehrteilige Marke - 8 - aus zwei durch Bindestrich verbundenen Bestandteilen, bei der Widerspruchs- marke dagegen um eine einteilige Marke bestehend aus drei Buchstaben. b. Somit kommt Verwechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn der in der Wi- derspruchsmarke sowie in der angegriffenen Marke identische Bestandteil „PCS“ die angegriffene Marke selbständig kollisionsbegründend prägt, indem er eine eigenständige kennzeichnende Funktion aufweist und die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 2000, 233, 234 RAUSCH/ELFI RAUCH; GRUR 2002, 167, 169 Bit/Bud; GRUR 2003, 880, 881 City Plus; GRUR 2004, 865, 866 Mustang). Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Bestandteil „PCS“, dem eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt, für den Gesamteindruck der an- gegriffenen Marke eine prägende, selbständig kennzeichnende Bedeutung. Der weitere Bestandteil „go!“ ist als englisches Wort für „gehen, funktionieren“ und in der Imperativform für „Los!, Vorwärts!“ schon aufgrund der verbreiteten Be- zeichnung von Schaltflächen auf EDV-Bildschirmanzeigen in dieser Bedeutung in die deutsche Fach- und Umgangssprache eingegangen. Die angesprochenen Verkehrskreisen sehen in dem weiteren Bestandteil „go!“ der angegriffenen Marke daher nur eine werbeübliche, allgemeine Kaufaufforderung. Zudem beinhaltet „Los! Vorwärts!“ einen beschreibenden Hinweis auf die angegriffenen Waren - Hard- und Software, Hard- und Softwareprodukte, soweit in Klasse 9 enthalten - im Sinne einer raschen Erledigung der anfallenden Arbeiten mit Hilfe der so bezeichneten Programme (vgl. BPatG 30 W (pat) 119/97 - AVANTi - PAVIS PROMA Kliems). Auch die konkrete grafische Darstellung mit Bindestrich und Ausrufezeichen än- dert nichts an dem Charakter als Sachangabe. Es handelt sich dabei um übliche Werbemittel, die vom Verkehr nicht als kennzeichnend verstanden werden (vgl. - 9 - BPatG 30 W (pat) 140/99 „Klick!“ - PAVIS PROMA Knoll; BPatG 29 W (pat) 044/03 Guter Rat! - PAVIS PROMA Kliems). Der Verkehr wird den Bestandteil „go!“ daher grundsätzlich wegen seiner starken Kennzeichnungs- schwäche vernachlässigen, so dass dieser für den Gesamteindruck der ange- griffenen Marke gänzlich in den Hintergrund tritt. Der prägende Bestandteil „PCS“ der angegriffenen Marke, der am Zeichenanfang als selbständiger Bestandteil steht und von dem weiteren Bestandteil „go!“ deutlich abgesetzt ist, ist mit der Widerspruchsmarke identisch. Entgegen der Ansicht der Inhaberin der jüngeren Marke steht einer selbständig kollisionsbegründenden Stellung des Markenteils „PCS“ nicht eine etwaige Zusammengehörigkeit der jüngeren Marke entgegen. Durch die lediglich gramma- tikalisch-formale Gestaltung der beiden Bestandteile wird nämlich keine Verbin- dung im Sinngehalt bewirkt, wie es erforderlich wäre (vgl. BPatG GRUR 2005, 772, 773 Public Nation/PUBLIC). Der Bestandteil „PCS“ wirkt wie ein Phanta- siewort, bei „go!“ handelt es sich um eine Angabe zu Art und Bestimmung. Zudem wirkt der erste Markenteil durch die Großschreibung vom nachfolgenden Marken- teil abgesetzt, so dass keine begriffliche Verbindung entsteht (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175 Marlboro-Dach). Die Widerspruchsmarke ist daher kollisionsbegründend in der angegriffenen Mar- ke enthalten, so dass mit erheblichen Verwechslungen zu rechnen ist. - 10 - Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 MarkenG. gez. Unterschriften