Beschluss
26 W (pat) 12/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
3mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 12/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 46 857.6 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung am 14. Februar 2007 durch … beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 08.05 - 2 - G r ü n d e I Für die Dienstleistungen Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Geldgeschäfte, Im- mobilienwesen; Bauwesen, Reparaturwesen, Installationsarbeiten ist die Wortmarke 304 46 857.6 Massivhaus Bodensee angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er- gangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Wortfolge sei eine freihaltebedürftige Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, der auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Sie bestehe aus dem Gattungsbegriff „Massivhaus“ und der geografischen Angabe „Bodensee“. „Massivhaus“ sei die Bezeichnung für ein in herkömmlicher Bautech- nik hergestelltes Haus. Als „Bodensee“ werde nicht nur der See selbst bezeichnet, sondern auch sein Umland, was sich auch aus diversen Internet-Fundstellen er- gebe. Beide Begriffe seien in völlig sprachüblicher Art und Weise miteinander kombiniert. Der unmittelbar beschreibende Bezug sei nicht nur in Verbindung mit den Dienstleistungen „Bau-, Reparatur- und Installationswesen“ gegeben, sondern auch mit „Geschäftsführungs- und Unternehmensverwaltungsdienste, Geldge- schäfte und Immobilienwesen“. Diese Dienstleistungen würden häufig zur Kun- denbindung, Förderung und Erleichterung des Kerngeschäfts angeboten und - 3 - könnten die Finanzierung, Verwaltung und Instandhaltung der Massivhäuser in der Region Bodensee zum Gegenstand haben. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie vertritt die Auffas- sung, der Begriff „Massivhaus“ sei nicht eindeutig definiert (z. B. durch DIN-Vor- schriften); aus der im Zurückweisungsbeschluss zitierten Fundstelle bei „Duden“ ergebe sich nur der Begriff der „Massivbauweise“. Im Übrigen ergebe sich aus den von der Markenstelle zitierten Internet-Fundstellen nur eine positive Konnotation des Begriffs. Mit der Bezeichnung „Bodensee“ sei nur das Gewässer gemeint. Es sei davon auszugehen, dass die Uferregion in verschiedene Bezirke untergliedert sei wie z. B. Thurgau, Vorarlberg etc. Jedenfalls sei die Kombination der beiden Begriffe schutzfähig. Die Dienstleistungen zur Errichtung der Massivhäuser müssten nicht notwendigerweise aus der Region Bodensee stammen. Außerdem sei die Anmeldung zumindest für die Dienstleistungen, die nichts mit Baugeschäf- ten zu tun hätten, schutzfähig. In der Entscheidung „Cloppenburg“ habe das EuG festgestellt, dass eine Schutzfähigkeit für Dienstleistungen der Klasse 35 gegeben sei, weil die Stadt Cloppenburg allenfalls mittleren Bekanntheitsgrad habe und nicht mit den betreffenden Dienstleistungen in Verbindung gebracht werde. II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke „Massiv- haus Bodensee“ weist keinerlei Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin). Insbesondere ist die Unterscheidungskraft einer Marke zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch - 4 - genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 74 m. w. N.). Der Bestandteil „Massivhaus“ stellt eine glatt beschreibende Beschaffenheitsan- gabe dar. Wie sich auch aus der Internet-Recherche der Markenstelle ergibt, be- zeichnet der Begriff „Massivhaus“ einen bestimmten Bautyp von Häusern, die in herkömmlicher Bautechnik aus Mauerwerk, Natur- oder Kunststein oder Beton von zahlreichen Anbietern errichtet werden (vgl. z. B. die von der Markenstelle beige- fügte Website „Das Massivhaus vom Spezialisten im Rheinland“ unter www.pro- future-massivhaus.de). Demgegenüber stehen sog. Fertighäuser, die aus vorge- fertigten Bauelementen montiert werden, vgl. den von der Markenstelle recher- chierten Vergleich zwischen Massiv- und Fertighaus unter www.mdr.de/ratgeber..., der die Unterschiede zwischen beiden Bauformen unter Verwendung der entspre- chenden Begriffe erläutert. Es ist davon auszugehen, dass den angesprochenen Verkehrskreisen der beschreibende Bedeutungsgehalt von „Massivhaus“ als fest- stehende Bauform auch ohne Weiteres geläufig ist. Dass sich die von der Mar- kenstelle zitierte Fundstelle im „Duden“ bzw. im „Lexikon Bautechnik“ auf den Begriff „Massivbauweise“ und nicht explizit auf „Massivhaus“ bezieht, fällt ange- sichts der übrigen Verwendungsbeispiele nicht mehr ins Gewicht. Einer Definition per DIN-Norm - wie sie die Anmelderin erforderlich hält - bedarf es für die An- nahme eines beschreibenden Sinngehalts nicht. Bei dem weiteren Bestandteil „Bodensee“ handelt es sich um eine klar beschrei- bende geografische Herkunftsangabe. Namen von Flüssen und Seen oder Ber- gen, die selbst nicht als notwendige Herkunftsangaben anzusehen sind, können als beschreibende Herkunftsangaben zu bewerten sein, wenn sie zugleich die an- - 5 - grenzenden Gebiete, Regionen oder Landschaften hinreichend deutlich bezeich- nen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 228 m. w. N; EuGH GRUR 1999, 723, 726 - Chiemsee). Wie sich aus den von der Markenstelle bei- gefügten Recherchen ergibt, bezeichnet „Bodensee“ nicht nur den See als sol- chen, sondern eine ganze geografische Region. Zwar mag die Uferregion des Bo- densees in verschiedene Einzelgebiete untergliedert sein wie z. B. Allgäu, Vorarl- berg, Thurgau, die die einzelnen Abschnitte in diesem Gebiet geografisch genauer bezeichnen. Da diese Regionen aber alle im geografischen Gebiet rund um den Bodensee anzusiedeln sind, ist die übergreifende Bezeichnung „Bodensee“ trotz- dem für einen bestimmten (dann entsprechend größeren und weitläufigeren) geo- grafischen Raum - nicht zuletzt auch als beliebtes Feriengebiet - breiten Verkehrs- kreisen geläufig und üblich. Auch in ihrer Gesamtheit erscheint die angemeldete Marke nicht schutzfähig ge- mäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn sie geht nicht über die Zusammenfügung der beschreibenden Elemente hinaus, sondern erschöpft sich vielmehr in deren Sum- menwirkung (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor; GRUR 2004, 680,681 - BIOMILD; GRUR Int. 2005, 1012, 1024 - BioID). Die angemeldete Marke „Massivhaus Bodensee“ enthält die lediglich beschreibende Gesamtaus- sage, dass sich die angebotenen Dienstleistungen auf die Errichtung von Mas- sivhäusern in der Bodensee-Region beziehen bzw. in dieser Region (u. U. von einer dort ansässigen Firma, wobei dies aber nicht zwingende Voraussetzung ist) angeboten und durchgeführt werden. Aufgrund des somit im Vordergrund stehenden Sinngehalts der Wortfolge „Mas- sivhaus Bodensee“ werden die angesprochenen Verkehrskreise in der angemel- deten, sprachüblich gebildeten Wortfolge keinen betriebskennzeichnenden Hin- weis erkennen, zumal sich dieser Begriffsgehalt unmittelbar erschließt und keinen Raum für eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit lässt. - 6 - Die von der Anmelderin zitierte Entscheidung „Cloppenburg“ des EuG (vgl. GRUR Int. 2006, 47) vermag schon deshalb keine andere Betrachtungsweise zu rechtfertigen, da der Bodensee - im Gegensatz zu der Stadt Cloppenburg - große Bekanntheit im In- und Ausland genießt, nicht zuletzt als sehr bekannte Ferienre- gion. Entgegen der Auffassung der Anmelderin trifft der beschreibende Begriffsgehalt auf alle angebotenen Dienstleistungen zu. Es ist - wie die Markenstelle bereits dargelegt hat - ein zunehmender Trend feststellbar, wonach Anbieter komplette Dienstleistungspakete „Rund ums Bauen“ offerieren (vgl. z. B. unter www.schwaebische-hauskonzepte.de/...: „…Unser Angebot umfasst die komplette Dienstleistung „Rund ums Bauen.…““). Diese erstrecken sich neben den „klassi- schen“ Bau-, Reparatur- und Installationsarbeiten etwa auch auf Grundstücksan- gebote, die Baufinanzierung, benötigte Versicherungen, Unterstützung bei Behör- dengängen oder Beantragung finanzieller Mittel. Demnach fallen die Dienstleis- tungen „Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Geldgeschäfte, Immobi- lienwesen“ der vorliegenden Anmeldung ohne Weiteres unter typische Zusatz- leistungen eines Baudienstleisters. Die Argumentation der Anmelderin, die betref- fenden Dienstleistungen in Bezug auf „Massivhäuser“ müssten nicht notwendiger- weise aus der Bodensee-Region stammen, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn das Dienstleistungsverzeichnis umfasst zwangsläufig auch die Dienstleis- tungen für diese Region. Im Ergebnis kann daher dahinstehen, ob für die angemeldete Marke auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen ist. gez. Unterschriften