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Beschluss

30 W (pat) 81/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 81/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 5. März 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 63 403.0 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2007 durch … beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 08.05 - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Kronacher Casemanagement; sie ist nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Ein- schränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses noch bestimmt für: Klasse 9: Auf Datenträger gespeicherte Computersoftware für die Patien- tenverwaltung und Behandlungsabläufe in Kliniken und ärztlichen Praxen; auf Datenträger aufgezeichnete Computersoftware für medizinische und biochemische Zwecke; Klasse 42: Durchführung von chemischen und biochemischen Analysen; Dienstleistungen eines biochemischen Labors; Klasse 44: Medizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheits- pflege für Menschen; Dienstleistungen von Kliniken; physiothera- peutische Behandlungen; plastische und Schönheitschirurgie; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Medizin. Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung auf der Grundlage des seinerzeit maßgeblichen Waren-/Dienstleis- tungsverzeichnisses nach vorangegangener Beanstandung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG wegen Freihaltebedürftigkeit (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) zurückgewiesen; begründend ist im Wesentlichen darauf Bezug genommen, dass die Marke im Sinn von „Fallmanagement in/für Kronach“ eine beschreibende An- gabe sei. - 3 - Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält die angemeldete Bezeichnung für schutzfähig und meint insbesondere, dass „Kronacher“ nicht Herkunftsangabe, sondern Qualitätsbezeichnung sei; in Kronach sei nur sie, die Anmelderin, in der Lage, die beanspruchten Dienstleistungen zu erbringen; weder gegenwärtig noch zukünftig könne es irgendwelche Mitanbieter geben. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 auf- zuheben. Sie hat hilfsweise folgende Fassung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses angeboten: Klasse 9: Auf Datenträger gespeicherte Computersoftware für die Patien- tenverwaltung und Behandlungsabläufe in Kliniken und ärztlichen Praxen; Klasse 42: Durchführung von chemischen und biochemischen Analysen; Klasse 44: Dienstleistungen von Kliniken; plastische und Schönheitschirurgie; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Medizin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die zur Eintragung angemeldeten Marke Kronacher Casemanagement ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke in- newohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum Einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum Anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrs- kreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke in ihrer Gesamtheit durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständi- gen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzu- stellen ist (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 (Nr. 41) - Linde u. a.; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) - Henkel; MarkenR 2005, 391, 393 (Nr. 28, 29) - BioID). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; WRP 2004, 1173, 1174 m. w. N. - URLAUB DIREKT; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) - Postkantoor). Der englischsprachige Begriff „case management“ bedeutet - wie die Markenstelle bereits ausgeführt hat - im Deutschen wörtlich „Fallmanagement (= Fall- (bezo- gene)verwaltung); es ist im Bereich Gesundheits-/Sozialwesen Fachbegriff für ein - 5 - System der Organisation bedarfsgerechter Hilfeleistung am Klienten zur Optimie- rung der Versorgung, des Versorgungsablaufs und der Kosten (vgl. Online-Lexi- kon Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Case_Management). Das Feld komple- xer Handlungsbedingungen von case management beinhaltet z. B. Beratung, Pla- nung, Durchführung und Steuerung. In diesem Sinn ist der Begriff in den deut- schen Sprachgebrauch eingegangen, wie bereits den der Anmelderin von der Markenstelle übersandten Nachweisen zu entnehmen ist. Darin heißt es zum Bei- spiel: „Case Management „Fallmanagement“ ist ursprünglich eine amerikanische Managementstrategie…“ oder „…dazu beinhaltet der Begriff Case Management die Steuerung des konkreten Falles“ oder es wird „intelligentes Case Management auf Open-Source-Basis“ angeboten (vgl. Anlagen zum Beanstandungsbescheid vom 3. November 2004). Die maßgeblichen Waren der Klasse 9 können mit dem Begriff „case manage- ment“ nach ihrem Inhalt beschrieben werden, da eine solche Verwaltung ohne Weiteres durch die beanspruchte Software erfolgen kann; die den Bereich „Ge- sundheitswesen“ betreffenden Dienstleistungen der Klasse 44 können typischer Gegenstand von case management im Gesundheitswesen sein; dies gilt auch für die Dienstleistungen der Klasse 42, denn das bedarfsgerechte Ablaufschema im Gesundheitswesen kann auch Analysen und Labordienstleistungen zum Gegenstand haben. „Kronach“ ist der Name eines Ortes und eines Landkreises am Frankenwald; in der Form eines Adjektivs „Kronacher“ wird auf die Eigenschaft hingewiesen, auf Kronach bezogen zu sein. Das Gesamtzeichen bringt daher zum Ausdruck, dass das Casemanagement auf den Ort Kronach bezogen ist, also sich an dessen Gegebenheiten und Bedürfnis- sen orientiert. Es beschreibt das Casemanagement nach Art und Bestimmung und erfüllt damit nicht die Funktion eines sich durch individuelle Merkmale von den Waren und Dienstleistungen anderer Anbieter unterscheidenden betrieblichen - 6 - Herkunftshinweises (vgl. zur Unterscheidungskraft u. a. EuGH a. a. O. - Nr. 86 - Postkantoor; EuGH GRUR 2002, 804; 806 - Philips; BGH a. a. O. - Cityservice; BGH a. a. O. m. w. N. - URLAUB DIREKT). Die angemeldete Wortkombination entbehrt sonach jeglicher Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Auf die von der Anmelderin behauptete Monopolstellung in Kronach kommt es unter diesen Umständen von Vornherein nicht an. Die von der Anmelderin hervorgehobene Frage, ob die Zusammenschreibung bei- der Wortbestandteile eine im Englischen gebräuchliche Wortbildung darstellt, ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht maßgeblich. Zunächst betrach- ten alle Verkehrsteilnehmer Wörter im sprachlichen Zusammenhang; im Hinblick auf die natürliche Silbengliederung wird die Erkennbarkeit der Bestandteile „case“ und „management“ nicht aufgehoben; es entsteht dadurch kein neuer, eigenstän- diger Begriff. Zudem kennen die deutsche (Werbe-)Sprache und das deutsche Publikum auch die sogenannte Scheinentlehnung, d. h. Gebilde aus fremdspra- chigem (vor allem englischen) Wortmaterial, welche es in dieser Form weder im britischen noch im amerikanischen Englisch gibt (vgl. Der Sprachdienst, Heft 4- 5/1997 S. 136) und die vom deutschen Publikum in entscheidungserheblichem Umfang als beschreibende Angaben - nicht aber als Marken - aufgefasst werden. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass ein erheblicher Teil der inländischen Verbraucher nicht genau weiß, ob es sich bei einer englischsprachigen Bezeich- nung der vorliegenden Art tatsächlich um einen feststehenden Begriff handelt. Eine einwandfreie sprachliche Korrektheit erwarten die angesprochenen Ver- kehrskreise auch gar nicht von einem Schlagwort, sondern in erster Linie Auf- schluss über Aspekte, die für ihre Kaufentscheidung wichtig sein könnten. Auf die- ser Linie liegt der angemeldete Markenbestandteil Casemanagement. Abgesehen davon ist die Schreibweise englischer Begriffe bei Wortkombinationen vielfach nicht einheitlich; teils werden diese zusammengeschrieben, teils mit Bindestrich oder getrennt. Hinzu kommt, dass die neue deutsche Rechtschreibung gerade in Bezug auf Fremdwörter einige Änderungen gebracht, insbesondere weitere Schreibweisen eröffnet hat (vgl. auch BPatG 24 W (pat) 317/03 – Plisée, Zusam- - 7 - menfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Demgemäß ist solchen bloßen Zusammenschreibungen in der Rechtsprechung keine den Schutz begrün- dende Bedeutung beigemessen worden (vgl. EuG GRUR Int. 2004, 951 - bestpartner; EUG MarkenR 2000, 447 - TRUSTEDLINK; EuG GRUR Int. 2000, 429 Nr. 26 - COMPANYLINE). Die vorstehenden Erwägungen gelten erst recht für die mit der Marke angesprochenen Fachkreise, denen der Begriff „case manage- ment“ ohnehin - wie oben ausgeführt - als Fachbegriff geläufig ist, und welche die Zusammenschreibung als eine werbemäßig nicht unübliche Variante einer Begriffskombination auffassen. Die beschreibende Angabe ergibt sich entsprechend den obigen Ausführungen auch bezüglich der hilfsweise angebotenen Fassung des Verzeichnisses der Wa- ren und Dienstleitungen, so dass auch auf dieser Grundlage der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann. Soweit sich die Anmelderin auf inländische Voreintragungen von ihrer Meinung nach vergleichbaren Marken bezogen hat, vermag dies in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundespatent- gerichts sowie auch der ganz überwiegenden Literaturmeinung keine andere Be- urteilung zu begründen. Es bedarf im Einzelnen keiner Erörterung, ob die ge- nannten Voreintragungen überhaupt gleich zu beurteilende Sachverhalte betreffen (vgl. zuletzt BPatG Beschluss vom 11. Januar 2007, 25 W (pat) 9/05 - CASHFLOW, MarkenR 2007, 178 ff.). gez. Unterschriften