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Beschluss

14 W (pat) 340/06

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 340/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 103 14 748 … BPatG 152 08.05 - 2 - … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. März 2007 unter Mitwirkung … beschlossen: Der Beschluss der Rechtspflegerin vom 10. Januar 2007 wird auf- gehoben. G r ü n d e I. Gegen das am 23. März 2006 veröffentlichte Patent 103 14 748 wurde im Namen und in Vollmacht der Herren A… in B… C… in D… und E… in F… durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten mit gemeinsamen, am 14. Juni 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz vom 7. Juni 2006 Einspruch eingelegt. Ebenfalls am 14. Juni 2006 haben die Ein- sprechenden eine Einspruchsgebühr in Höhe von 200 € gezahlt. - 3 - Die Einsprechenden A… und C… haben ihren Einspruch auf den Be- scheid der Rechtspflegerin vom 30. Oktober 2006 mit Schriftsatz vom 13. Novem- ber 2006 zurückgenommen. Die Rechtspflegerin hat mit einem dem im Verfahren verbliebenen Einsprechen- den am 26. Januar 2007 zugestellten Beschluss festgestellt, dass der Einspruch als nicht erhoben gilt. Ihrer Ansicht nach sei der namens dreier Einsprechenden, die keine beteiligtenfä- hige Personengesellschaft i. S. d. § 14 Abs. 2 BGB bilden, eingelegte Einspruch rechtlich als drei Einsprüche gemäß § 59 PatG zu werten (vgl. Beschluss des 19. Senats vom 28.04.2003, BlPMZ 2003, 430). Somit seien drei Einspruchsge- bühren zu entrichten gewesen, insgesamt also 600 €, da auch nach Rücknahme von zwei Einsprüchen die Einspruchsgebühr innerhalb der Einspruchsfrist nicht ei- nem der Einsprechenden zugeordnet werden könne. Dagegen wendet sich der Einsprechende mit seiner am 1. Februar 2007 eingeleg- ten Erinnerung. Er beantragt sinngemäß, den Beschluss der Rechtspflegerin aufzuheben. II. Die nach § 23 Abs. 2 RPflG statthafte, fristgerecht eingelegte und auch ansonsten zulässige Erinnerung hat Erfolg. Der Beschluss der Rechtspflegerin ist aufzuheben. Der Einsprechende wie auch die durch Rücknahme ihrer Einsprüche am Verfahren nicht mehr beteiligten Ein- sprechenden haben die erforderliche Einspruchsgebühr in Höhe von 200 € recht- zeitig gezahlt. Diese Gebühr ist nur einmal fällig geworden. - 4 - Dazu hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. März 2004 - 14 W (pat) 327/02 - näher ausgeführt, dass für den gemeinsamen Einspruch, der auf eine einheitliche Einspruchsbegründung gestützt ist und in einem gemeinsamen Schriftsatz und durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten erhoben wurde, eine einzige Ein- spruchsgebühr zu entrichten ist. Der Senat hat sich - entgegen dem Beschluss des 19. Senats vom 28. April 2003 , BlPMZ 2003, 430 - dabei den Ausführungen im Beschluss des 20. Senats, BlPMZ 2004, 469, angeschlossen. Auch der 34. Se- nat hat in einer Entscheidung vom 26. Januar 2004 - 34 W (pat) 325/02 zu dieser Frage ausgeführt: „Nach einem allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts genügt bei einem einheitlichen Gegenstand des Verfahrens auch dann die Zahlung einer Gebühr, wenn mehrere Einsprechende als Antragsteller beteiligt sind. Der BGH GRUR 1987, 348 „Bodenbearbeitungsmaschine“ hat diesen Grundsatz im We- sentlichen aus § 27 GKG hergeleitet, und zwar für den Fall, dass mehrere nicht in Rechtsgemeinschaft stehende Kläger durch einen gemeinsamen Prozessbevoll- mächtigten mit einem gemeinsamen Schriftsatz eine Nichtigkeitsklage gegen das- selbe Patent erheben. Dies muss gleichfalls gelten, wenn mehrere Einsprechende, wie hier, durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten mit einem ge- meinsamen Schriftsatz Einspruch einlegen. Denn jedenfalls das Einspruchsverfah- ren, das gemäß PatG § 147 Abs. 3 vor dem Bundespatentgericht stattfindet, ist dem Nichtigkeitsverfahren weitgehend angenähert (34. Senat in BPatGE 45, 162; Busse PatG 6. Aufl. § 147 Rdn. 27). Es besteht kein Anlass, Einspruch und Nich- tigkeitsklage in diesem Punkt unterschiedlich zu behandeln (Busse a. a. O. § 73 Rdn. 110; Schulte PatG 6. Aufl. § 73 Rdn. 96, 97).“ Wie der Senat hat außerdem der 23. Senat in seinem Beschluss vom 26. Okto- ber 2004 - 23 W (pat) 325/03 entschieden. Auch die aktuellen Kommentierungen kommen einhellig zu dem vom Senat vertre- tenen Ergebnis: Benkard, PatG, 10. Aufl., § 59 Rdn. 29 c, der die unveröffentlichte Entscheidung des 34. Senats zustimmend referiert; Schulte, 7. Aufl., § 59 Rdn. 68; Busse, a. a. O. § 73 Rdn. 110; a. A., der 19. Senat BlPMZ 2003, 430 (im Be- schluss der Rechtpflegerin zitiert) und der 11. Senat in seiner Entscheidung vom - 5 - 24. Januar 2005 - 11 W (pat) 345/04. Soweit letzterer der Auffassung ist, der oben angeführte allgemeine Grundsatz des Kostenrechts, auf den sich der Senat stützt, könne angesichts der umfassenden Novellierung des Patentkostenrechts im PatKostG nicht mehr zu tragen kommen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn das PatKostG in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostenge- setzes sieht in einem neuen Absatz 2 der Vorbemerkung unter Teil A des Gebüh- renverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) vor, dass in den Fällen der dort genann- ten Gebührennummern, darunter auch der Gebühr für das Einspruchsverfahren Nr. 313 600, für jeden Antragsteller die Gebühren gesondert erhoben werden. Nach der Gesetzesbegründung BlPMZ 2006, 234, die ausdrücklich als Beispiel anführt, dass mehrere Einsprechende gemeinsam Einspruch einlegen, handelt es sich dabei aber um eine neue Regelung. Daraus folgt, dass das für den vorliegen- den Fall geltende PatKostG a. F. diesen Fall entgegen der Auffassung des 11. Se- nats nicht ausdrücklich geregelt hat und deshalb Raum für die Anwendung allge- meiner Grundsätze des Kostenrechts ist. Die neue Regelung kann auch nicht zu einem anderen Verständnis der alten und hier geltenden Regelung herangezogen werden, denn sie ist nach der Gesetzesbegründung gerade keine Klarstellung. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, seine Rechtsprechung zu ändern. Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf den weiteren Vortrag des Einspre- chenden nicht an, so dass dahingestellt bleiben kann, ob bei Einlegung des ge- meinsamen Einspruch der drei Einsprechenden erkennbar war, dass diese eine BGB Gesellschaft bildende drei Personen nicht jeder für sich, sondern - ohne dies jedoch in der Einspruchsschrift kenntlich zu machen - im Namen der Gesellschaft Einspruch eingelegt haben. - 6 - Nach alledem war der Beschluss der Rechtspflegerin aufzuheben. gez. Unterschriften