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Beschluss

33 W (pat) 167/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 167/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 63 984.9 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. März 2007 unter Mitwirkung … BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Juni 2004 aufgehoben. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 4. Dezember 2003 die Wortmarke Rheinische Leben unter Angabe der Klassenziffern 35, 36 und 38 per Telefax angemeldet worden. Am 5. Dezember 2003 ging das Original bei der Behörde ein, das zusätzlich fol- gendes Dienstleistungsverzeichnis enthielt: „Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroar- beiten. Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäft; Immobilienwe- sen. Klasse 38: Telekommunikation; Callcenterdienstleistung.“ - 3 - Durch Beschluss vom 3. Juni 2004 hat die Markenstelle für Klasse 36 die Anmel- dung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie auf den Beanstandungsbescheid vom 3. März 2004 Bezug genommen, da die Anmelderin zu diesem keine Stellungnahme abgegeben hat. Nach Auffassung der Markenstelle weist der Bestandteil „Rheinische“ auf „rhei- nisch/Rheinland“ hin, während die Angabe „Leben“ als Synonym für „Lebensversi- cherung(en)“ verwendet wird. Demzufolge bringe das gegenständliche Zeichen zum Ausdruck, dass die beanspruchten Dienstleistungen mit Lebensversicherun- gen, die aus dem Rheinland stammten oder dort angeboten würden, in Zusam- menhang stünden. Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, den Beschluss vom 3. Juni 2004 aufzuheben und hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Zur Begründung trägt sie vor, dass in dem angefochtenen Beschluss auf Anlagen Bezug genommen werde, zu denen ihr keine Möglichkeit zum rechtlichen Gehör eingeräumt worden sei. Die Markenstelle habe nicht festgestellt, dass im Hinblick auf die angemeldeten Tätigkeiten die Bezeichnung „Leben“ ohne weiteres im Sinne von „Lebensversicherung“ verstanden werde. Auch im Bereich des Versi- cherungswesens könne die Wortfolge „Rheinische Leben“ mit einer Vielzahl von Lebensläufen im Rheinland in Verbindung gebracht werden. Sie werde zunächst subjekt- und nicht objektbezogen wahrgenommen. Damit rufe die Anmeldemarke allenfalls die unklare Vorstellung hervor, dass die beanspruchten Dienstleistungen der Absicherung eines Lebens im Rheinland dienen sollten. Dem Allgemeininte- resse an der freien Verwendbarkeit könne durch die Regelung des § 23 Nr. 2 Mar- kenG Rechnung getragen werden. Auch sei das Zeichen unterscheidungskräftig, da es insbesondere keine sprach- und werbeübliche Wortfolge darstelle. Der Ver- kehr sei zudem im Bereich des Versicherungswesens an adjektivische Ortsanga- - 4 - ben mit der nachfolgenden Bezeichnung „Leben“ gewöhnt und fasse sie als Her- kunftshinweis auf. Der Senat hat nach der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2005 das Ver- fahren durch Erlass eines Beweisbeschlusses zwecks Einholung einer Auskunft des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. fortgeführt. Dieser hat mitgeteilt, dass aus seiner Sicht der Begriff „Leben“ in der gesamten Versicherungsbranche als Synonym für „Lebensversicherung“ oder „Lebensversi- cherungsgesellschaft“ gesehen werde. In Verbindung mit einem geographischen Hinweis stelle er keinen individualisierenden Hinweis auf eine ganz bestimmte Le- bensversicherungsgesellschaft dar. Nach Ergänzung dieser Auskunft, mehrerer Stellungnahmen seitens der Beschwerdeführerin, in denen u. a. die Sichtweise des Verbands und die Art und Weise ihres Zustandekommens in Frage gestellt wurde, sowie Übersendung weiterer Belege durch den Senat ist die Beschwerde hinsichtlich der Dienstleistung „Versicherungswesen“ teilweise zurückgenommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die ausschließliche Angabe von Klassenziffern in der zunächst eingereichten Anmeldung entspricht noch den Anforderungen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Nach dieser Vorschrift ist ein Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnis einzurei- chen, um einen wirksamen Anmeldetag zu begründen (§ 33 Abs. 1 MarkenG). Der bloßen Angabe von Klassenziffern ist im Zweifel der Wille des Anmelders zu ent- nehmen, den maximal möglichen Schutz der jeweiligen Waren- oder Dienstleis- - 5 - tungsklassen zu erhalten, also sämtliche Waren und Dienstleistungen, die diesen Klassen zuordenbar sind (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 32, Rdnr. 40). Unabhängig von dem Erfordernis der Konkretisierung, die vorliegend mit Einreichung des Originals erfolgt ist, kommt der Anmeldung somit der 4. Dezember 2003 als Anmeldetag zu. 2. Die Frage, ob - wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen - gegen das Ge- bot des rechtlichen Gehörs verstoßen wurde, kann dahingestellt bleiben. Es ist nicht mehr feststellbar, welche Unterlagen der Anmelderin zusammen mit dem Beanstandungsbescheid vom 3. März 2004 oder dem Beschluss vom 3. Juni 2004 tatsächlich übersandt worden sind. Mit ihnen sollte belegt werden, dass der Begriff „Leben“ synonym für „Lebensversicherungen“ verwendet wird. Folglich sollte mit ihnen die Zurückweisung der Anmeldung im Hinblick auf die Dienstleistung „Versi- cherungswesen“ begründet werden. Da diese aufgrund der Beschränkung zwi- schenzeitlich nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist und dem Rechtmittel ansonsten stattgegeben wird, werden sie nicht zur Begründung einer für die Beschwerdeführerin ungünstigen Entscheidung herangezogen. Auch die von ihr gerügte Unkenntnis der Umstände, auf die der Gesamtverband der Deut- schen Versicherungswirtschaft e. V. seine Aussagen stützt, steht einer ab- schließenden Entscheidung nicht entgegen, da es auf die Stellungnahme des Verbands angesichts der Beschränkung der Beschwerde nicht mehr ankommt. 3. Die Anmeldemarke stellt keine unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürf- tige Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). - 6 - Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD). Da sich die Beschwerde nicht mehr gegen die Zurückweisung der Anmeldung hin- sichtlich Versicherungswesen richtet und der Beschluss vom 3. Juni 2004 insoweit rechtskräftig geworden ist, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu dieser Dienstleistung. Mit dem Adjektiv „rheinisch“ werden Dinge und Eigenschaften bezeichnet, die mit dem (deutschen) Rheinland in Verbindung stehen, gebracht werden oder ihm typi- sierend zugeordnet werden (vgl. „Wikipedia“ unter „http://de.wikipedia.org- /wiki/Rheinisch“). Der weitere Markenbestandteil „Leben“ stellt zum einen ein Synonym für u. a. „Dasein“, „Existenz“, „Lebenslauf“ oder „Lebewesen“ dar (vgl. „Wortschatz“ unter „http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de/“). Zum anderen wird er ausweislich der der Beschwerdeführerin vom Senat übersandten Belege als Kürzel für „Lebensversicherung“ eingesetzt (vgl. u. a. „Aufsichtsmodell für deutsche Schaden-/Unfallversicherer“ unter „www.gdv.de/Downloads/Themen- /Microsoft_Word_-_Bericht_Schaden.pdf“ und „Lösungen für Finanzdienstleister“ unter „http://62.27.9.6/praesenz/index_praesenz_info_gebuehren.asp“). Insgesamt können der Anmeldemarke damit Bedeutungen wie „Dasein im Rheinland“ oder „Lebensversicherung aus dem Rheinland“ zukommen. Allerdings ist zu berück- sichtigen, dass letztgenannte nur in Zusammenhang mit Versicherungen nahe liegt, die jedoch nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, so dass es vorliegend maßgeblich auf die erstgenannte ankommt. Im Hinblick auf die maßgeblichen Dienstleistungen vermitteln Aussagen wie „Da- sein im Rheinland“ oder „Lebewesen im Rheinland“ keine eindeutig beschreiben- den Vorstellungen. Selbst wenn das Element „Rheinische“ noch als Ortsangabe aufgefasst werden sollte, so liegt ein sachlicher Bezug des Begriffs „Leben“ zu den Tätigkeiten fern. Zum einen weist der Bestandteil „Leben“ sehr vielfältige Bedeu- tungen auf, von denen keine besonders hervortritt. Insofern sind zunächst ana- - 7 - lysierende Überlegungen erforderlich, um überhaupt einen passenden Sinngehalt zu finden. Zum anderen dienen alle Waren und Dienstleistungen dem Dasein und sind für Lebewesen bestimmt. Der Begriff „Leben“ vermittelt demzufolge keine konkreten Assoziationen im Hinblick auf bestimmte Merkmale der Dienstleistun- gen der Klassen 35, 36 und 38. Zudem ist die Anmeldemarke so gebildet, wie üb- liche Bezeichnungen für Lebensversicherungen (adjektivische Ortsangabe mit dem nachgestellten Wort „Leben“). In Zusammenhang mit anderen Waren oder Dienstleistungen kommt sie als Orts- und Bestimmungsangabe kaum in Betracht. Nahe liegender wären Ausdrücke wie „Werbung im Rheinland“, „Geldgeschäfte für das Rheinland“ oder „Telekommunikation mit dem Rheinland“. Der auf Lebensver- sicherungen zugeschnittene Gesamtbegriff „Rheinische Leben“ passt somit nicht zu den übrigen Dienstleistungen. Dies gilt vor allem auch für die Tätigkeiten „Fi- nanzwesen“ und „Geldgeschäft“, deren Schwerpunkt nicht auf Lebensversiche- rungen liegt. Sie betreffen eher die Anlage und die Verwaltung von Geld, jedoch nicht die Absicherung des Todesfalles. Die Anmeldemarke kann demzufolge nicht als unmittelbar beschreibende Angabe angesehen werden. 4. Darüber hinaus liegt auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterschei- dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht vor. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienst- leistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurtei- len, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wort- marke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschrei- bender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein ge- bräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unter- scheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). - 8 - Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Entsprechend den Ausführungen unter 3.) weist die Wortfolge „Rheinische Leben“ in Zusammenhang mit den gegenständli- chen Dienstleistungen keinen verständlichen Sinngehalt auf, so dass ihr die not- wendige Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann. 5. Andere absolute Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich. Insbesondere führt die Beschränkung der Beschwerde angesichts des unklaren Begriffsgehalts der Anmeldemarke im Hinblick auf die übrigen Dienstleistungen zu keiner ersichtlichen Täuschungsgefahr im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 37 Abs. 3 MarkenG. Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben. gez. Unterschriften