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Beschluss

27 W (pat) 101/06

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 101/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 306 14 716.5 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. März 2007 durch … BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 vom 17. August 2006 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit dem im Tenor genannten Beschluss die Anmeldung der Wortmarke Proline für verschiedene Waren der Klassen 9, 11, 15 und 20 nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen, weil die angesprochenen Verkehrskreise diese als üblichen Hinweis auf eine Produktlinie für Profis ansähen und damit in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der bean- spruchten Waren erkennen könnten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 vom 17. August 2006 aufzuheben. Sie hält die Anmeldemarke weiterhin für schutzfähig, weil sie die beanspruchten Waren nicht unmittelbar beschreiben könne, der Bestandteil „Pro“ nicht allein für „professionell“ stehe, und weist im Übrigen auf die Entscheidungen BPatG 27 W (pat) 329/00 und HABM R 35/99-1 hin, in welchen die Kennzeichnung - 3 - „Proline“ für schutzfähig erachtet wurde. Im Hinblick darauf regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. II. A. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Schutzgewährung der angemeldeten Kennzeichnung steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Entgegen der Ansicht der Markenstelle kann der Anmeldemarke die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleis- tungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Unter Berücksichtigung des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) in ihr kei- nen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem be- stimmten Unternehmen sehen, sondern ihr nur einen für diese Waren im Vorder- grund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). - 4 - Wie die Markenstelle im Ansatz zutreffend ausgeführt hat, besteht die Anmelde- marke für den Verkehr ohne Mühe erkennbar aus den beiden zum englischen Grundwortschatz gehörenden Worten „pro“ und „line“. Der Senat teilt aber nicht die Einschätzung der Markenstelle, dass es sich bei dem Bestandteil „pro“ ledig- lich um einen Hinweis auf „Profi“ oder „professionell“ handele (so bereits BPatG 27 W (pat) 33/05 - ProClip, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM); hierfür steht vielmehr in der Regel allein das Wort „Profi“. „Pro“ in Alleinstellung hat vielmehr die Bedeutung von „je“, „jeweils“, „für“ und „dafür (sein)“ (vgl. BPatG Beschluss vom 31. März 1999, Az.: 28 W (pat) 113/98 - PRO) oder ist Ausdruck der Zustim- mung („pro und contra“; „prowestlich“). „Pro“ ist mit dem Sinngehalt „professionell“ bzw. „berufsmäßig“ weder Teil der deutschen Sprache noch ein in den angespro- chenen Kreisen geläufiges Wort der englischen oder einer anderen Sprache (vgl. BPatG 27 W (pat) 14/04 - PRODRIVE; 32 W (pat) 158/99 - PROCHART; HABM R 0848/00-4 - PRO TOOLS; BGH BlPMZ 1995, 193 - PROTECH; BPatG GRUR 1998, 66 - PROPACK). Das Präfix „pro“ kommt aus dem Lateinischen und ist in mehreren europäischen Sprachen präsent, darunter in der deutschen, der englischen und der französischen. Im Englischen bedeutet das Wort ebenfalls „für“, „zugunsten von“, „wohlgesinnt“ bzw. „unterstützend“, steht aber hier wie im Französischen auch als Abkürzung für „Professional“, „Profi“, insbesondere im Golfsport. Dieses den deutschen Verbrauchern nicht geläufige Verständnis liegt bei den beanspruchten Waren aber nicht nahe. Zwar handelt es sich bei dem weiteren Bestandteil „line“ um die nach ständiger nationaler und europäischer Rechtsprechung im geschäftlichen Verkehr übliche Bezeichnung einer Produkt- oder Sortimentslinie bzw. -serie (vgl. BGH GRUR 1996, 68, 69 - COTTONLINE; BPatGE 30, 227, 228 - LADYLINE; BPatGE 34, 11 - Glass-Line; s. a. von den zahlreichen auf der PAVIS-CD-ROM veröffentlichten Zurückweisungen von Mar- ken mit dem Bestandteil „Line“ u. a. BGH I ZB 7/95 und 8/95 - Active Line; BPatG 25 W (pat) 9/95 und 24 W (pat) 76/95 - Topline; 30 W (pat) 53/95 - POWERLINE; 24 W (pat) 237/95 - TRENDLINE; 32 W (pat) 89/96 - ComfortLine; 32 W (pat) 157/96 - TOPLINE; 32 W (pat) 171/96 - Profiline; 29 W (pat) 209/96 - SALES LINE; 28 W (pat) 190/98 - Trendline; EuG T 0019/99 - COMPANYLINE; - 5 - HABM R0741/99 1 - EUROLINE; R0690/99 3 - TOP-LINE). Da es sich bei dem Bestandteil „Pro“ aber nicht um einen Hinweis auf „professionell“ handelt, ergibt sich für die Anmeldemarke in ihrer Gesamtheit allenfalls die Bedeutung „für (die) (Produkt-)Linie“, was aber erkennbar keinen Sinn macht. Der Verkehr wird die Be- zeichnung daher als Fantasieangabe ansehen, welcher er keinen warenbeschrei- benden Sinngehalt beimessen wird. Damit kann der Anmeldemarke aber die Eig- nung, die beanspruchten Waren nach ihrer Herkunft aus einem bestimmten Un- ternehmen zu bezeichnen, im Ergebnis nicht abgesprochen werden. Da mangels warenbeschreibenden Sinngehalts der Anmeldemarke ihrer Eintrag- barkeit auch ein Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht ent- gegensteht, war auf die Beschwerde der Anmelderin der Beschluss der Marken- stelle aufzuheben, mit welchem diese ihr zu Unrecht die Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat. gez. Unterschriften