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Beschluss

6 W (pat) 363/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 363/03 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 12. April 2007 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 35 523 … BPatG 154 08.05 - 2 - … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007 unter Mitwirkung … beschlossen: Das Patent 101 35 523 wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen das am 31. Juli 2003 veröffentlichte Patent 101 35 523 mit der Bezeich- nung „Presseneinrichtung zum Herstellen maßhaltiger Presslinge aus pulverförmi- gem Material“ ist am 30. Oktober 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei unzulässig erweitert, er sei weiterhin nicht neu und be- ruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In der Einspruchsbegründung wird u. a. auf den Beitrag „Dorst Maschinen- und Anlagenbau GmbH & Co.“ von K. Hauswurz auf den Seiten 233 bis 235 in der Publikation „Pulvermetallurgische Formgebung im Wandel“, Pulvermetallurgie in Wissenschaft und Praxis - Band 15, 1999, VDI-Gesellschaft Werkstofftechnik (Anlage E1) sowie eine vergrößerte Kopie der Abbildung auf Seite 233 dieses Beitrags (Anlage E2) verwiesen. - 3 - Die Einsprechende beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen und regt an, den neuen Hauptantrag der Patentinhaberin als verspätet zurückzu- weisen. Die Patentinhaberin legt in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche 1 bis 12 sowie eine geänderte Beschreibung vor und beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu er- halten: Patentansprüche 1 bis 12 Beschreibung, Sp. 1 und 2, jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Patentschrift. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des neuen Anspruchs 1 die Erfor- dernisse der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit erfüllt. Der geltende Anspruch 1 lautet: „Presseneinrichtung zum Herstellen maßhaltiger Presslinge aus im Wesentlichen pulverförmigem Material, insbesondere Eisenpul- ver oder Keramikpulver, mit - einem Rahmenwerk (70, 73), welches über eine untere Verbindungseinrichtung (71) mit einem Unterbären einer Presse und über eine obere Verbindungseinrichtung (72) mit einem Oberbären der Presse adaptermäßig verbindbar ist, - 4 - - einer Matrizenhalteplatte (5), die im Rahmenwerk (70, 73) angeordnet ist, - wobei die Matrizenhalteplatte (5) relativ zu einem Grundkör- per (0) verschiebbar in dem Rahmenwerk (70) angeordnet ist, - einer Vielzahl von Stempelträgern (1 - 4), von denen zumin- dest ein Teil am Rahmenwerk (70) relativ zur Matrizenhalte- platte (5) und relativ zum Grundkörper (0) verschiebbar zwi- schen diesen gelagert ist, wobei die Stempelträger (1 - 4) mittels Kolben-/Zylinder-Antrieben relativ zum Grundkörper (0) in Füll- und Pressstellungen bewegbar sind, und - Abstützeinrichtungen (12, 22, 32, 42), welche die Stempelträ- ger (1 - 4) in Pressendstellung relativ zum Grundkörper (0) abstützen, - wobei die Abstützeinrichtungen (12, 22, 32, 42) zwischen dem Grundkörper (0) und den zugeordneten Stempelträgern (1 - 4) derart angeordnet sind, dass auf den Stempelträgern (1 - 4) sitzende Stempel in Pressendstellung über die Abstützein- richtungen (12, 22,32, 42) in Kraftlinie zentral abgestützt sind, dadurch gekennzeichnet, - dass Stauchungsmesseinrichtungen an den Abstützeinrichtun- gen (12, 22, 32, 42) und/oder Stempelträgern (1, 2, 3, 4) be- festigt sind.“ Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff. 1 PatG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen - 5 - Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art. 7) durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. 2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und zulässig. Dies ist von der Patentinhaberin auch nicht bestritten worden. 3. Der Senat konnte der Anregung der Einsprechenden nicht nachkommen, den in der mündlichen Verhandlung eingereichten neuen Hauptantrag als verspätetes, das Verfahren verzögerndes Vorbringen in Anwendung von § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §§ 282 Abs. 1 und 2, 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zum einen ermöglicht § 296 Abs. 2 ZPO lediglich die Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln. Es ist in der Rechtsprechung aber anerkannt, dass unter Angriffs- und Verteidigungsmittel (definiert in § 146 ZPO) nicht verfahrensbestim- mende Anträge wie Klageänderung oder Klageerweiterung sowie das darauf be- zogene Vorbringen fallen, die ebenfalls den Streitgegenstand beeinflussen und eine erneute materiell-rechtliche Beurteilung erfordern (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 146 Rn. 2). Auch in Berufungsverfahren in Nichtigkeitssachen, wo die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel eingeschränkt ist (§ 117 ZPO), ist anerkannt, dass Anträge der Parteien im Termin grundsätzlich nicht ver- spätet sein können (vgl. Schulte, Patengesetz, 7. Aufl., § 117 Rn. 5 mit Fundstel- len aus der Rspr.). Zum anderen gehen §§ 282 Abs. 1 und 2, 296 Abs. 2 ZPO vom Beibringungsgrundsatz aus, der im Gegensatz zu dem im patentamtlichen und patentgerichtlichen Verfahren herrschenden Amtsermittlungsgrundsatz steht. Nach herrschender Meinung wird darum eine entsprechende Anwendung dieser Regelungen im Einspruchsverfahren abgelehnt (vgl. Schulte, a. a. O., Einl. Rn. 172, 173; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl. § 87 Rn. 8). - 6 - Im Übrigen ist es durch die Einreichung der neuen Anträge in der mündlichen Ver- handlung auch nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens gekommen, weil die Einsprechende genügend Zeit hatte, sich mit den neuen Patentansprüchen ver- traut zu machen und zu diesen ausführlich und substantiiert in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen hat. 4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfin- dung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar. 4.1. Es mag dahinstehen, ob die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Presseneinrichtung nach dem geltenden Anspruch 1 neu ist oder nicht, da der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit ist. Wie übereinstimmend und auch zutreffend in der mündlichen Verhandlung von beiden Parteien ausgeführt worden ist, offenbart die Anlage E1/E2 eine Pressen- einrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden An- spruchs 1. Von dieser Presseneinrichtung unterscheidet sich die Presseneinrichtung gemäß dem geltenden Anspruch 1 dadurch, dass Stauchungsmesseinrichtungen an den Abstützeinrichtungen (12, 22, 32, 42) und/oder Stempelträgern (1, 2, 3, 4) befestigt sind.“ Eine solche Maßnahme vermag nach Auffassung des Senats jedoch keine erfin- derische Tätigkeit zu begründen. Wie seitens der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung zugestanden, sind bei der Presseneinrichtung nach der Anlage E1/E2 bereits Messeinrichtungen - 7 - (schwarz-weiß gefärbte vertikale Balken) an Abstützeinrichtungen 12 und/oder Stempelträgern (Platten 1, 2, 3, 4) befestigt. Somit unterscheidet sich die Lehre des geltenden Anspruchs 1 dadurch vom Stand der Technik, dass die aus der E2 bekannten Messeinrichtungen als Stau- chungsmesseinrichtungen ausgebildet werden. Stauchungs- oder auch Dehnungsmesseinrichtungen (vgl. Sp. 8, Z. 32/33) sind dem hier einschlägigen Fachmann, einem Maschinenbauingenieur mit langjähriger Erfahrung im Pulverpressenbau, auch ohne gesonderten druckschriftlichen Nach- weis aufgrund seines allgemeinen Fachwissens und insbesondere seiner speziel- len, im Pressenbau erworbenen Kenntnisse hinlänglich bekannt. Denn Stau- chungs- oder Dehnungsmesseinrichtungen stellen ein bei Presseneinrichtungen hinlänglich bekanntes und auch oft eingesetztes Mittel zur exakten Ermittlung der Pressparameter dar. Wenn also der Fachmann vor der Aufgabe stand, bei insbesondere in Kraftlinie zentraler Abstützung eine konstante Qualität zu ermöglichen (vgl. Sp. 2, hand- schriftliche Einfügung der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Beschrei- bung), und er erkannt hat, dass die in der Anlage E1/E2 verwendeten Messein- richtungen diese Aufgabe nicht zufriedenstellend bewältigen können, so wird er sich nach anderen, für seine Zwecke geeigneten Messeinrichtungen umsehen und dabei auch die ihm aus dem Pressenbau hinlänglich bekannten Stauchungs- bzw. Dehnungsmesseinrichtungen in Betracht ziehen. Wenn er nun solche bekannten Stauchungs- bzw. Dehnungsmesseinrichtungen bei einer Presseneinrichtung nach der Anlage E1/E2 einsetzt, führt dies auf direktem Weg zu einer Presseneinrich- tung nach dem geltenden Anspruch 1. Der Fachmann brauchte also lediglich aus den ihm bekannten Messeinrichtungen diejenige herauszusuchen, welche für seine Zwecke am besten geeignet ist. Eine - 8 - solche Auswahl gehört jedoch zum täglichen Brot eines Ingenieurs und vermag somit eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Der geltende Anspruch 1 ist somit nicht gewährbar. 4.2. Zusammen mit dem Anspruch 1 fallen auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche. gez. Unterschriften