Beschluss
5 W (pat) 6/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 6/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 08.05 - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 299 08 224 (hier: Kostenfestsetzung) hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. April 2007 durch … beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfest- setzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 15. Juni 2005 aufgeho- ben und die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin auf- grund des Beschlusses des 5. Senats des Bundespatentge- richts vom 12. Mai 2004 für das Löschungsverfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung zu erstattenden Kosten auf insge- samt 3.654,72 € neu festgesetzt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Be- schwerdeführerin 9/10, die Beschwerdegegnerin 1/10. - 3 - G r ü n d e I. Der Löschungsantrag der Antragstellerin gegen das Gebrauchsmuster 299 08 224 ist zunächst durch die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen worden. Im anschließenden Beschwerdeverfahren wurde es durch Beschluss des 5. Senats des Bundespatentgerichts vom 12. Mai 2004 gelöscht und die Verfahrenskosten beider Rechtszüge der Antrags- gegnerin auferlegt. Nach Rechtskraft des Beschlusses vom 12. Mai 2004 hat die Antragstellerin beim Deutschen Patent- und Markenamt die Kostenfestsetzung beantragt und für das Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung Kosten von insgesamt 8.107,38 € geltend gemacht. Dieser Betrag enthält eine Verfahrensgebühr und eine Verhand- lungsgebühr in Höhe von 3.374,58 €. Für diese Gebühren hat die Antragstellerin beim Teuerungszuschlag den Faktor 4,4 zugrundegelegt und wegen einer über- durchschnittlichen wirtschaftlichen Bedeutung den Faktor 2,5. Außerdem hat sie Recherchekosten von 936,00 € sowie Datenbankkosten von 7,82 € angesetzt. Der Kostenbeamte der Gebrauchsmusterabteilung I hat die erstattungsfähigen Kosten auf 3.060,72 € festgesetzt. Hierbei hat er die Verfahrens- und die Verhand- lungsgebühr in Höhe von je 1.007,25 € und die Recherchekosten in Höhe von 312,00 € anerkannt. Im Übrigen habe es für die Patentanwaltsgebühren nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts bei einem Teuerungszuschlag von 228 % sein Bewenden. Hinsichtlich der Erhöhung wegen einer besonderen wirt- schaftlichen Bedeutung fehle es an jeglichem Tatsachenvortrag, so dass es insge- samt bei den Regelgebühren verbleibe. Bei den Recherchekosten sei eine Erhö- hung nicht angezeigt, da die Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Leh- re im Rahmen der Recherche zum Stand der Technik für einen Diplom-Physiker zum Grundhandwerkszeug gehöre. - 4 - Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Antrag- stellerin, mit der sie sich ausdrücklich gegen die Festsetzung der Verhandlungs- und der Verfahrensgebühr sowie gegen die Restsetzung der Kosten gegen die Ei- genrecherche wendet. Die Beschwerdeführerin hat zunächst beantragt, die Höhe der Kosten der Eigenre- cherche auf 936,00 € zuzüglich Datenbankkosten 7,82 € sowie die Gebühren ana- log der BRAGO unter Zugrundelegung eines angenommenen Streitwerts von we- nigstens 600.000,00 € festzusetzen, hilfsweise, die ursprünglich berechneten Ver- fahrens- und Verhandlungsgebühren auf jeweils 3.295,00 € festzusetzen. Nach Hinweis des Gerichts vom 23. November 2006, dass die Datenbankkosten im Kostenfestsetzungsbeschluss bereits berücksichtigt worden seien, dass der Gegenstandswert ausgehend von dem im Beschwerdeverfahren festgesetzten Wert von 150.000,00 € bei ca. 182.000,00 € liegen dürfte und dass für die Kosten die Vorschriften der BRAGO einschlägig seien, hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zunächst in Höhe von 7,82 € zurückgenommen. Den Gegenstands- wert von 182.000,00 € hält sie angesichts der breiten Fassung des Streitge- brauchsmusters für zu gering, da dessen Anspruch 1 nahezu jegliche Form von Steckbrücken umfasse. Mit einer Durchsetzung eines nicht schutzfähigen Ge- brauchsmusters drohe eine Produktionsverlagerung nach Asien, was den Ausbau deutscher Arbeitsplätze zur Folge habe. Das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung des Gebrauchsmusters könne daher ohne weiteres mit 1 Million Euro angesetzt werden. Die Beschwerdeführerin erziele mit den in Deutschland übli- chen Sicherheitsnetzsteckern jährliche Umsätze von weit über 15 Millionen Euro. Zum Gebührenrahmen führt die Beschwerdeführerin aus, dass eine Geschäftsge- bühr von 7,5/10 für angemessen erachtet werde. Im Hinblick auf den erheblichen Vorbereitungsaufwand für die mündliche Verhandlung vor der Gebrauchsmuster- stelle eine 10/10 Besprechungsgebühr in Ansatz zu bringen sei. - 5 - Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, die Höhe der Kosten der Eigenrecherche auf 936,00 € sowie die Gebühren analog der BRAGO unter Zugrundelegung eines ange- nommenen Streitwerts von 1.000.000,00 € festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass bereits ein Gegenstandswert von 600.000,00 € über- höht sei und es beim Gegenstandswert des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfah- rens von 150.000,00 € sein Bewenden haben müsse. II. Die nach Rücknahme der Beschwerde hinsichtlich der Datenbank im Übrigen zu- lässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. 1. Die Gebühren für die patentanwaltliche Tätigkeit berechnen sich auch im Ge- brauchsmusterlöschungsverfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts nach den für Rechtsanwälte geltenden Vorschriften (BPatG Mitt. 2006, 518 ff.). Nach der Übergangsregelung des § 61 Abs. 1 RVG bemisst sich die Vergütung im vorliegenden Fall nach den Vorschriften der BRAGO, da der unbedingte Auftrag zur Erledigung der An- gelegenheit vor dem 1. Juli 2004 erteilt wurde, wie sich aus dem Löschungs- antrag vom 25. Oktober 2000 ergibt. Da das Löschungsverfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung des Deut- schen Patent- und Markenamts kein gerichtliches Verfahren ist, bestimmen sich die Gebühren des Patentanwalts nach § 118 i. V. m. § 12 Abs. 1 BRAGO. Die Antragstellerin kann für ihren Patentanwalt eine Geschäftsge- - 6 - bühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO beanspruchen, wobei der Gebührenrahmen zwi- schen 5/10 und 10/10 liegt (§ 118 Abs. 1). Die Gebührenhöhe selbst richtet sich nach dem Gegenstandswert des Löschungsverfahrens, § 8 BRAGO, in Verbindung mit der Gebührentabelle. 1.1. Der Gegenstandswert für das Löschungsverfahren vor der Gebrauchsmus- terabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts beträgt 182.142,85 €. Der Gegenstandswert ist gem. § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO nach billigem Ermes- sen zu bestimmen, weil es für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren an Wertvorschriften für die Anwaltsgebühren fehlt. Er richtet sich grundsätzlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Löschung des angegriffenen Gebrauchsmusters (vgl. Busse PatentG, 6. Aufl. 2003, § 17 GebrMG Rn. 57; § 84 PatG Rn. 48) und entspricht im Allgemeinen dem gemeinen Wert des Gebrauchsmusters bei Beantragung der Löschung. Für die Bestimmung die- ses gemeinen Werts gelten folgende grundsätzlichen Überlegungen: Mit der Löschung besteht für die Mitbewerber die Möglichkeit, den geschützten Ge- genstand frei zu benutzen. Während des Bestandes eines Schutzrechts müssten hierfür Lizenzen gezahlt werden. Demnach kann das Allgemeininte- resse in etwa den von der Anzahl aller Konkurrenten während der Laufzeit des Gebrauchsmusters fiktiv aufzubringenden bzw. durch die Löschung er- sparten Lizenzzahlungen, multipliziert mit den in etwa zu erwartenden Ge- samtumsätzen gleich gesetzt werden. Hierzu und zu sonstigen als Grundlage für eine Bemessung des Gegenstandswerts in Frage kommenden Parame- tern wie etwa zu Erträgen oder Schadensersatzansprüchen hat die Be- schwerdeführerin nichts Konkretes vorgetragen, was die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 600.000,00 € bzw. auf 1.000.000,00 € ermöglichen würden. Die von ihr - im Übrigen lediglich pauschal und ohne jegliche Zeitan- gabe - behaupteten Jahresumsätze von „weit über 25 Millionen Euro“ bezie- hen sich auf jegliche Art. von Sicherheitsnetzsteckern ohne Bezug auf die - 7 - Lehre des angegriffenen Gebrauchsmusters. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich auf- grund der breiten Anspruchsfassung Schutz gegen nahezu alle Steckerver- bindungen hätte herleiten lassen, handelt es sich um rein spekulative Überle- gungen, aus denen sich keine Bewertungskriterien herleiten lassen. Die von ihr ins Feld geführte Gefährdung von deutschen Arbeitsplätzen bei Durchset- zung eines schutzunfähigen Gebrauchsmusters entzieht sich einer konkreten Bewertung und ist sowohl in Bezug auf die Frage der Kausalität als auch hin- sichtlich des angesetzten Betrags von 1 Million Euro ebenfalls rein spe- kulativ. Einzige objektive Schätzungsgrundlagen sind vorliegend der im Beschwerde- verfahren festgesetzte Gegenstandswert und die unterschiedliche Laufdauer des Streitgebrauchsmusters zu Beginn der jeweiligen Verfahrensabschnitte. Der Senat hat in dem am 14. Juni 2002 eingeleiteten Beschwerdeverfahren den Gegenstandswert auf 150.000,00 € festgesetzt. Dieser Wert bezieht sich auf eine Restlaufzeit von 7 Jahren, Anmeldetag war der 7. Mai 1999. Der Lö- schungsantrag vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurde am 24. Oktober 2000 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Streitgebrauchs- muster noch eine Restlaufzeit von knapp 8 ½ Jahren. Ausgehend vom Ge- genstandswert des Beschwerdeverfahrens ergibt dies für das Löschungsver- fahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt einen Gegenstandswert von 182.142,85 €. Angesichts der längeren Laufzeit des Streitgebrauchsmusters bei Einleitung des Löschungsverfahrens ist nicht ersichtlich oder von der Beschwerdegeg- nerin vorgetragen, weshalb auch insoweit der Gegenstandswert des Be- schwerdeverfahrens gelten sollte. - 8 - 1.2. Bei einem Gegenstandswert von 182.142,85 € beträgt eine 10/10 Geschäfts- gebühr und eine 10/10 Besprechungsgebühr nach der Gebührentabelle je- weils 1.739,00 €. Bei Rahmengebühren ist der Rahmen unter Berücksichti- gung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkom- mensverhältnisse des Mandanten durch den Anwalt nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgetragen, was eine voll- ständige Ausschöpfung des Gebührenrahmens erlauben würde. Die Anga- ben zu eventuellen Irritationen am Markt aufgrund einer unklaren Anspruchs- fassung oder einer möglicherweise bestehenden Schutzrechtsverletzung durch die Beschwerdeführerin sind ohne konkrete Hinweise auf Kunden- oder Umsatzzahlen zu vage, als dass sich daraus - trotz der behaupteten Po- sitition am Markt - eine besondere Bedeutung der Angelegenheit herleiten ließe. Im Übrigen schlägt sich die wirtschaftliche Bedeutung einer Sache re- gelmäßig bereits bei der Bemessung des Gegenstandswerts nieder (Hartmann KostenG 26. Aufl. 1995, § 12 BRAGO Rn. 3). Da aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar ist, inwieweit sich vorliegend die patentanwaltliche Tätigkeit von der in derartigen Gebrauchsmusterlöschungsverfahren üblichen unterscheidet (vgl. Hartmann, Kostengesetze a. a. O., Rn. 5, 6; ders. Kosten- gesetze 34. Aufl. 2004, § 14 RVG, Rn. 3, 4), ist bei beiden Gebühren vom Mittelwert auszugehen (vgl. Hartmann a. a. O., § 12, Rn. 13 und § 14, Rn. 14), also von 7,5/10. Insofern bestehen keine Bedenken, soweit die Be- schwerdeführerin bei der Geschäftsgebühr 7,5/10 als angemessen angese- hen hat. Aber auch bei der Besprechungsgebühr reicht der pauschale Vor- trag eines erheblichen Vorbereitungsaufwand für die mündliche Verhandlung vor der Gebrauchsmusterstelle nicht aus, um einen besonderen Umfang und eine Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die über das Normalmaß hin- aus geht, zu begründen. - 9 - 1.3. Demnach belaufen sich die Gebühren auf je 1.304,25 €, so dass die Be- schwerde in Höhe der Differenz zwischen den im angefochtenen Beschluss zuerkannten Regelgebühren von je 1007,25 €, als in Höhe von 2 x 297,00 € = 594,00 € erfolgreich ist. 1.4. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag vom 12. Juli 2005 hilfsweise zwei Anwaltsgebühren von jeweils 3.296,00 € geltend gemacht. Dieser An- trag hat keinen Erfolg, da ein sich möglicherweise nach der PAGO ergeben- der höherer Endbetrag nicht in einem Hilfsverhältnis zu dem Antrag auf Ge- bührenfestsetzung nach der BRAGO steht. Vielmehr liegt hierin ein auf ein- ander ausschließende Rechtsgrundlagen gestütztes unzulässiges Alternativ- verhältnis. Nachdem vorliegend die BRAGO anwendbar ist, ist ein Rückgriff auf die PAGO ausgeschlossen. 2. Was die Recherchekosten angeht, kann die Beschwerde schon deshalb kei- nen Erfolg haben, weil die Beschwerdeführerin - wie die Beschwerdegegne- rin im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bereits zu Recht gerügt hat - die Höhe der Kosten nicht glaubhaft gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen (vgl. Bühring, GebrMG, 6. Aufl. 2002, § 17 Rn. 164). Insoweit erwächst der Beschwerdeführerin aber wegen des Grund- satzes der reformatio in peius kein Nachteil. Darüber hinaus könnte die nach § 3 Abs. 2 ZuSEG zu gewährende Entschädigung nur dann um bis zu 50 % überschritten werden bei einem Gutachten, in dem ein Sachverständiger sich für den Einzelfall eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinander- zusetzen hat. Hier hat die Beschwerdeführerin schon nicht vorgetragen, mit welcher wissenschaftlichen Lehre hier eine eingehende Auseinandersetzung erforderlich war. Die Befassung mit der im Stand der Technik jeweils enthal- tenen technischen Lehre ist in § 3 Abs. 2 ZuSEG nicht gemeint. Im Übrigen hat die Gebrauchsmusterabteilung zutreffend darauf abgestellt, das die gründliche Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik zum Handwerks- zeug eines Patentanwalts gehört. - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 3 PatG, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde ausgehend von einem Gegen- standswert von 1.000.000,00 € und einer 7,5/10 und einer 10/10 Gebühr Anwalts- gebühren in einer Gesamthöhe von 7.868,00 € (3.372,00 € und 4.646,00 €) sowie Recherchekosten von 936,00 € geltend gemacht, mithin eine Mehrforderung von 6.165,50 € gegenüber der Festsetzung der Gebrauchsmusterabteilung zuzüglich der Beschwerderücknahme in Höhe von 7,82 €. Die Beschwerde hat aber lediglich in Höhe von 594,00 € erfolgreich, also nur zur ca. 1/10. gez. Unterschriften