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Beschluss

3 W (pat) Eu 64/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 3 Ni 64/05 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 22. Mai 2007 … In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 253 08.05 - 2 - betreffend das europäische Patent 0 317 695 (DE 38 63 753) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2007 unter Mitwirkung … für Recht erkannt: 1. Das europäische Patent 0 317 695 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er- klärt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil isst hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A… GmbH in B…, die eingetragene Inhaberin des am 6. Februar 1988 unter Inanspruchnah- me der Prioritäten der deutschen Patentanmeldungen DE 38 00 169 vom 7. Ja- nuar 1988, DE 38 02 172 vom 26. Januar 1988 und DE 37 40 231 vom 27. No- vember 1987 angemeldeten und u. a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bun- desrepublik Deutschland erteilten europäischen Patentes EP 0 317 695 (Streitpa- tent) ist, dessen Teil vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 38 63 753 geführt wird. Das Streitpatent betrifft ein „Metallstandgerüst für Bauwerke“ und umfasst in der erteilten Fassung (EP 0 317 695 B1) 5 Patentan- sprüche, von denen der Patentanspruch 1 wie folgt lautet: - 3 - „Metallstandgerüst für Bauwerke, insbesondere Rohrgerüst, des- sen Elemente (1, 2) mit Kupplungen (3) verbunden sind, deren an je einem Element (1, 2) feste Hälften (4, 9) formschlüssig verbun- den sind und mit je einem Keilgetriebe (8) verspannbar sind, wo- bei eine Flanke (27) des Treibkeiles (12) einer Schrägfläche (32) einer bevorzugt an einem Stehelement (1) festen Kupplungshälfte (4) zugeordnet ist und die dieser (27) gegenüberliegende Flanke (13) als Keilfläche ausgebildet ist, wobei der Treibkeil (12) in ei- nem Spalt (11) läuft, der in der anderen Kupplungshälfte (9) aus- gespart ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Treibkeil (12) mit seiner der Kupplungsschrägfläche (7) zugeordneten Flanke (27) auf einer Metalllamelle (24) gleitet, die im Spalt (11) an der ande- ren Kupplungshälfte (9) festgelegt ist und durch eine Aussparung (19) bis zur Schrägfläche (7) der Kupplungshälfte (4) reicht.“ Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurück- bezogenen Patentansprüche 2 und 5 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Die Klägerin macht geltend, das Streitpatent sei nicht bestandsfähig, weil der Ge- genstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei und nicht auf erfinderischer Tätig- keit beruhe. Zur Begründung bezieht sie sich insbesondere auf folgende Doku- mente: Anlage K2: EP 0 116 679 A1 Anlage K3: WO 82/02733 A1. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 317 695 mit Wirkung für das Hoheitsge- biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. - 4 - Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise verteidigt er das Streitpatent in der Fassung des Patent- anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 14. Mai 2007 (Bl. 114 d. A.), an den sich die erteilten Patentan- sprüche 2 bis 5 anschließen, weiterhin hilfsweise in der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2, an den sich die erteilten Patentansprüche 3 bis 5 an- schließen, und weiterhin hilfsweise in der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3, an den sich die erteilten Patentansprüche 3 bis 5 anschließen, jeweils überreicht in der mündlichen Verhand- lung, und beantragt insoweit Klageabweisung. Wegen des Wortlauts des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 wird auf die An- lage zum Schriftsatz vom 14. Mai 2007 (Bl. 114 d. A.) und wegen des Wortlauts des Patentanspruchs 1 jeweils nach Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 3 auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent in dem verteidigten Umfang für patentfähig. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage erweist sich als begründet. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund führt zur Nichtigkeit des Streitpatents (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ). - 5 - I. 1. Die Erfindung betrifft nach den Angaben im Streitpatent ein Metallstandgerüst für Bauwerke, insbesondere ein Rohrgerüst gemäß dem Oberbegriff des Patent- anspruchs 1 (Streitpatent Sp. 1, Z. 3 - 5). Solche Standgerüste können als sogenannte Stangengerüste ausgeführt sein. Ins- besondere bezieht sich die Erfindung jedoch auf Rohrstangengerüste, deren Ele- mente überwiegend aus Stahlrohren bestehen. Bei diesen Gerüsten werden die Stehrohre mit den verschiedenen, ebenfalls aus Rohrabschnitten bestehenden Riegeln über die Kupplung verbunden. Insbesondere bezieht sich die Erfindung auf Modulstandgerüste, die eine weitgehende Anpassung des Gerüstes an das je- weilige Bauwerk gestatten (Streitpatent Sp. 1, Z. 6 - 16). In diesen und anderen Standgerüsten gemäß der Erfindung sind die Kupplungen schraubenlos. Dadurch wird die Montage und Demontage des Gerüstes erleichtert und beschleunigt. Dennoch ist das erfindungsgemäße Standgerüst unfallsicher, weil seine Kupplungen irrtumsfrei und nur mit den vorgeschriebenen Elementen zusammengefügt werden können, sich aber andererseits unter keinen Umständen unvermutet lösen (Streitpatent Sp. 1, Z. 17 - 25). Hierbei geht die Erfindung von einem vorbekannten Standgerüst aus (EP-B-0 116 679), dessen Kupplungen ein Keilgetriebe verwirklichen. Die eine an einem Stehelement angebrachte Kupplungshälfte ist als Flanschring ausgeführt und bildet den Schieber des Keilgetriebes, während die andere Kupplungshälfte mit einem auf den Flanschring zu hängenden Haken versehen ist, der den Form- schluss gewährleistet. Hinter dem Haken liegt der Spalt für den Treibkeil, so dass diese Kupplungshälfte das Gestell des Keilgetriebes bildet. Das Eintreiben des Treibkeiles führt zur Verspannung der formschlüssigen Teile, wobei vor allem die das Gestell bildende Kupplungshälfte elastisch verformt wird (Streitpatent Sp. 1, Z. 26 - 40). - 6 - Solche Kupplungen sind in Standgerüsten funktionsgerecht. Die Treibkeile lassen sich mit Hammerschlägen auch von unsicheren Standplätzen aus bei der Montage des Gerüstes leicht antreiben und wieder lösen. Sie könne unverlierbar im Spalt untergebracht werden, wodurch der funktionsgerechte Zustand der Kupplungen zwangsläufig gewährleistet ist. Sie lassen sich auch raumsparend ausführen, so dass die Kupplungshälften klein zu bauen sind und u. a. für die Verwendbarkeit der Stehgerüste ein mitentscheidendes geringes Gewicht annehmen. Die Erfin- dung bezieht sich daher auf diese grundsätzliche Ausführungsform (Streitpatent Sp. 1, Z. 41 - 53). Da bei dem vorbekannten Metallstandgerüst die beschriebenen Kupplungshälften nur einen Freiheitsgrad aufweisen, ist ihr Treibkeil nur mit seiner Keilflanke im Spalt geführt; sie dient als Anzugsfläche des Getriebes. Der Treibkeil führt sich au- ßerdem nur noch mit seiner gegenüberliegenden geraden Flanke auf der Schräg- fläche des Flanschringes. Ein solcher Treibkeil muss einen Keilwinkel aufweisen, der die Selbsthemmung gewährleistet. Daraus ergibt sich ein schlanker Flachkeil, dessen Keilwinkel jedoch nicht beliebig klein gemacht werden kann, weil der An- zugsweg des Keiles aus Funktionsgründen begrenzt werden muss. In der Praxis führt das dazu, dass sich die Treibkeile bei Erschüttung des Gerüstes lockern oder sogar herausspringen können. Die Beanspruchung der Kupplungen des Gerüstes nimmt beträchtliche Größenordnungen an, wenn in der Umgebung des Gerüstes schwellende Beanspruchungen auftreten, wie sie z. B. durch den Schwerlastver- kehr in Brückenbauwerken und im Baugrund ausgelöst werden. Nehmen die Trennkräfte der Kupplungshälften nennenswerte Größenordnungen an, so führt das bei gelockerten oder herausgesprungenen Treibkeilen zum Freiwerden der Kupplungen und damit von u. U. lebenswichtigen Gerüstteilen, so dass die Sicher- heit nicht mehr gewährleistet ist (Streitpatent Sp. 1, Z. 54 - Sp. 2, Z. 23). 2. Nach den Angaben der Streitpatentschrift besteht die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe darin, eine funktionsgerechte Lösung des Problems anzugeben, das durch die sich lockernden Treibkeile für die Sicherheit von Metallstandsgerüs- ten der beschriebenen Art entstanden ist (Streitpatent Sp. 2, Z. 24 - 28). - 7 - 3. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt Patentanspruch 1 in der erteilten Fas- sung ein Metallstandgerüst für Bauwerke mit folgenden Merkmalen: 1. Metallstandgerüst für Bauwerke, insbesondere Rohrgerüst, dessen Elemente (1, 2) mit Kupplungen (3) verbunden sind. 2. Eine Kupplungshälfte ist mit je einem Element (1, 2) fest ver- bunden. 3. Die Kupplungshälften sind formschlüssig verbunden. 4. Die Kupplungshälften sind mit einem Keilgetriebe (8) ver- spannbar. 5. Das Keilgetriebe weist einen Treibkeil (12) auf, 6. wobei eine Flanke (27) des Treibkeiles (12) einer Schrägflä- che (7) einer bevorzugt an einem Stehelement (1) festen Kupplungshälfte (4) zugeordnet ist. 7. Die der Flanke (27) gegenüberliegende Flanke (13) ist als Keilfläche ausgebildet, wobei 8. der Treibkeil (12) in einem Spalt (11) läuft, der in der anderen Kupplungshälfte (9) ausgespart ist. 9. Der Treibkeil (12) gleitet mit seiner der Kupplungsschrägfläche (7) zugeordneten Flanke (27) auf einer Metalllamelle (24), 10. die im Spalt (11) an der anderen Kupplungshälfte (9) festge- legt ist und 11. durch eine Aussparung (19) bis zur Schrägfläche (7) der Kupplungshälfte (4) reicht. II. 1. Zum Hauptantrag: a) Die erteilten Patentansprüche 1 bis 5 sind zulässig. Sie entsprechen im We- sentlichen den ursprünglichen Ansprüchen. - 8 - b) Das mit Patentanspruch 1 beanspruchte Metallstandgerüst für Bauwerke ist nicht neu. Die K3 erläutert und zeigt ein Metallstandgerüst für Bauwerke mit sämtlichen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen. Dort ist nämlich beschrieben ein Metallstandgerüst für Bauwerke, insbesondere Rohrgerüst (vgl. S. 1, Abs. 1), dessen Elemente 1, 2 mit Kupplungen 3, 10 verbunden sind (Fig. 1 und 2), deren an je einem Element 1, 2 feste Hälften 3, 10 formschlüssig verbunden sind und mit je einem Keilgetriebe verspannbar sind (Fig. 1 und 2, S. 12, Z. 1 bis 8 sowie S. 13, Z. 14 bis 19), wobei eine Flanke 20 des Treibkeiles 18 einer Schrägfläche 8 ei- ner bevorzugt an einem Stehelement 1 festen Kupplungshälfte 3 zugeordnet ist (Fig. 1 und 2) und die dieser gegenüberliegenden Flanke 26 als Keilfläche ausgebil- det ist (ein Keil hat an seinen beiden Flanken naturgemäß immer Keilflächen), wobei der Treibkeil 18 in einem Spalt 12 läuft (Fig. 3, Pos. 12 und S. 5, Z. 29 bis 31), der in der anderen Kupplungshälfte 2 ausge- spart ist, wobei der Treibkeil 18 mit seiner der Kupplungsschrägfläche 8 zugeord- neten Flanke 20 auf einer Metalllamelle 14 gleitet (Fig. 1 und 2 so- wie S. 10, Z. 21 bis 24) die im Spalt 12 an der anderen Kupplungshälfte 2 festgelegt ist und durch eine Aussparung (vgl. Fig. 1 und 2) bis zur Schrägfläche 8 der Kupplungshälfte 3 reicht. Der anders lautende Vortrag des Beklagten kann nicht überzeugen. - 9 - Der Beklagte stützt seine Argumentation im Wesentlichen darauf, dass beim Me- tallstandgerüst nach der K3 kein Keilgetriebe im streitgegenständlichen Sinne vor- handen sei, bei dem eine Verspannung der formschlüssigen Teile erfolge und dass demzufolge auch die mit dem Keilgetriebe in Zusammenhang stehenden Merkmale dort nicht verwirklicht seien. Weiterhin macht er geltend, beim Metall- standgerüst nach der K3 seien nicht zwei, sondern drei Kupplungshälften mitein- ander verbunden, welche von den beiden Flanschen 3 an den Stehrohren 1 und der Zange 10 gebildet seien. Und schließlich trägt er vor, die der Flanke 27 des Treibkeils gegenüberliegende Flanke 13 sei nicht als Keilfläche ausgebildet. Ins- gesamt basiere die Kupplungswirkung bei der K3 demnach auf einem zangenarti- gen Formschluss zwischen der Zange 10 bzw. den Kupplungsklauen 13 und dem Kragen 8. Dieser Argumentation kann sich der Senat aus folgenden Gründen nicht anschlie- ßen: Die Streitpatentschrift (vgl. Sp. 1, Z. 28 - 40) selbst definiert den Begriff „Keilge- triebe“. Danach besteht zwischen einem „Gestell“ (entspricht im Wesentlichen der Zange 10 in K3) und einem „Schieber“ (entspricht im Wesentlichen den Flan- schen 3 in K3) eine formschlüssige Verbindung, die durch die Wirkung des Treib- keils gegeneinander verspannt wird, wobei vor allem die das Gestell bildende Kupplungshälfte elastisch verformt wird. Die gleiche Wirkung tritt laut Beschreibung auch beim Metallstandgerüst nach der K3 auf. Denn dort ist an mehreren Stellen ausgeführt, dass eine formschlüssige und elastische Verspannung zwischen Schieber und Gestell erfolgt. So heißt es z. B. auf S. 12, Z. 1 bis 8: - 10 - „Die in Verriegelungsstellung über die beiden Kragen 8 der be- nachbarten Flansche 3 greifende Zange 10 der Riegel 2 sorgt so- mit für eine formschlüssige Ankupplung des Riegels 2 an den bei- den benachbart liegenden Stützen 1, so dass in jeder Richtung wirkende Kräfte von den Riegeln 2 jeweils im Bereich der Stoß- stelle über die Flansche 3 in die Stützen 1 eingeleitet werden kön- nen.“ Auf S. 12, Z. 10 bis 14 heißt es: „Weiter verspannt die Zange 10 der jeweiligen Riegel 2 die beiden benachbarten Flansche 3 der Stützen 1 gegeneinander. Dadurch werden die Stützen 1 untereinander fest verbunden, es können sogar Zugkräfte von einer Stütze 1 auf die andere übertragen werden.“ Auf S. 4, Z. 9 bis 13 wird ausgeführt: „Die Stützen bzw. Stützenelemente können mit ihren Stirnseiten unmittelbar aufeinander aufstehen, dabei sind dann die beiden paarweisen Kupplungsflansche in Abstand voneinander angeord- net, damit eine ausreichende Verspannung erfolgen kann.“ Aus all diesen Stellen ergibt sich unzweideutig, dass bei der Kupplung nach der K3 ebenfalls eine formschlüssige und elastische Verspannung von Gestell und Schieber erfolgen muss, da anderenfalls die in den vorstehend zitierten Textstel- len beschriebenen Wirkungen nicht eintreten könnten, insbesondere wäre es nicht möglich, in jeder Richtung wirkende Kräfte zu übertragen. - 11 - Daran vermag auch das in den Figuren relativ groß dargestellte Spiel zwischen dem Zangenmaul 10 und den Flanschen 3 nichts zu ändern. Denn der fachmänni- sche Leser wird dies lediglich als eine zeichnerische Übertreibung erkennen, da in der Beschreibung an einer Vielzahl von Stellen ausdrücklich auf eine feste Ver- spannung zwischen den beiden Kupplungshälften hingewiesen wird. Im Übrigen könnte die geforderte Standfestigkeit bei einem aus unzähligen Einzelzeilen zu- sammengefügten Metallstandgerüst nicht eingehalten werden, wenn die gegensei- tige Befestigung nur durch den Formschluss, d. h. ohne eine entsprechende Ver- spannung, erfolgen würde. Erst durch diese Verspannung bzw. durch die daraus resultierende Verformung wird eine - bei Metallstandgerüsten unabdingbare - spielfreie Verbindung ermöglicht. Der weitere Vorhalt des Beklagten, wonach beim Metallstandgerüst nach der K3 nicht zwei, sondern drei Kupplungshälften miteinander verbunden würden, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Ebenso wie der Begriff des „Keilgetriebes“ wird auch die Kupplungshälfte“ durch das Streitpatent selbst definiert (Sp. 1, Z. 28 - 34). Danach wird anhand einer Ausbildung im Stand der Technik der Flanschring einerseits und der in den Flanschring zu hängende Haken anderer- seits jeweils als eine „Kupplungshälfte“ beschrieben, obwohl auch dort bereits mehrere Einzelteile funktionell zusammenwirken. Diesen im Stand der Technik be- schriebenen Kupplungshälften entsprechen in der K3 die Flansche 3 mit ihren Kragen 8 und die Klauen 13, 14. Es kommt nach Auffassung des Senates aber nicht auf die rein numerische Anzahl der Elemente einer Kupplungshälfte an, son- dern auf deren funktionales Zusammenwirken als ein Verbindungsteil. In dieser Funktion bilden die beiden Flansche 3 aber eine Einheit und sind daher auch als eine Kupplungshälfte anzusehen. Auch der Vortrag des Beklagten, wonach die der Flanke (27) des Treibkeils ge- genüberliegende Flanke (13) nicht als Keilfläche ausgebildet sei, geht ins Leere. Denn ein Keil hat per definitionem immer zwei als Flanken bezeichnete Keilflä- chen, welche unter einem spitzen Winkel aufeinander zulaufen und dadurch die Keilform definieren. Dabei ist es unerheblich, ob eine der Keilflächen - wie in der - 12 - K3 - (zufällig) vertikal verläuft oder - wie beim Streitpatent - unter einem Winkel zur Vertikalen ausgerichtet ist. Ausschlaggebend ist allein die Tatsache, dass die bei- den Keilflächen unter einem spitzen Winkel aufeinander zulaufen und genau dies ist in der K3 verwirklicht. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist somit durch die K3 neuheits- schädlich vorweggenommen. 2. Zum Hilfsantrag 1: a) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist unzulässig. Der Patentan- spruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 besteht im Wesentlichen aus dem erteilten Patent- anspruch 1 als Oberbegriff und dem Merkmal dass die Metalllamelle (24) nur eine einzige Schrägfläche auf- weist, welche gegen eine ihr zugeordnete Schrägfläche der ersten Kupplungshälfte verspannt im kennzeichnenden Teil. Dieses Merkmal ist in den Anmeldungsunterlagen jedoch nicht offenbart. Zum Nachweis der ursprünglichen Offenbarung hat der Beklagte insbesondere auf die Figuren sowie auf die Streitpatentschrift Sp. 2, Z. 33 bis 38 verwiesen. Lediglich gezeichnete Merkmale gehören aber nur dann zur Offenbarung einer Er- findung, wenn sie deutlich dargestellt sind. D. h., ein Fachmann muss ohne weite- res erkennen, dass das nur gezeichnete Merkmal zur Erfindung gehört, obwohl es weder Beschreibung noch die Ansprüche erwähnen. Dies setzt voraus, dass die Aufmerksamkeit des Fachmannes in irgendeiner Weise auf dieses Merkmal ge- lenkt wird (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 34 Rdn. 3/8 m. w. N.). - 13 - Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn dem lediglich gezeichneten Merk- mal, wonach die Metalllamelle nur eine einzige Schrägfläche aufweisen soll, wel- che gegen eine ihr zugeordnete Schrägfläche der ersten Kupplungshälfte ver- spannt ist, wird der Fachmann keine besondere Bedeutung zumessen, da es in der Menge der übrigen Merkmale untergeht und nicht besonders hervorgehoben ist. Auch die seitens der Beklagten genannten Textstellen vermögen den Fach- mann nicht auf das fragliche Merkmal zu lenken, da dort lediglich ausgeführt ist, dass die Metalllamelle mit der Keilflanke und mit der Schrägfläche der Kupplungs- hälfte verspannt ist. Ein Hinweis dahingehend, dass die Metalllamelle nur eine ein- zige Schrägfläche aufweisen soll, welche gegen eine ihr zugeordnete Schrägflä- che der ersten Kupplungshälfte verspannt ist, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist somit unzulässig erweitert, der Pa- tentanspruch 1 ist folglich nicht gewährbar. 3. Zum Hilfsantrag 2: a) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist zulässig. Er entspricht einer Zu- sammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 2. b) Das mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Metallstandgerüst für Bauwerke ist nicht neu. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentan- spruch 1 gemäß Hauptantrag durch die zusätzlichen Merkmale, wonach die Metalllamelle (24) eine mit der ihr zugeordneten Flanke (7) des Treibkeiles zusammenwirkende Keilfläche (28) an ihrem der Keil- spitze zugeordneten Ende (28) aufweist. - 14 - Dieses Merkmal ist durch die K3 jedoch ebenfalls neuheitsschädlich vorwegge- nommen. Wie sich insbesondere den Fig. 1 und 2 i. V. m. S. 10, Z. 21 - 31 der K3 entneh- men lässt, gleitet die Vorderseite 20 des Keils 18 auf dem Rücken 21 der Lamel- le 14 und drückt diese dabei aus der in Fig. 1 gezeigten hängenden in die in Fig. 2 gezeigte verspannte Stellung. Somit weist auch dort die Metalllamelle 14 eine mit der ihr zugeordneten Flanke 20 des Treibkeiles 18 zusammenwirkende Keilfläche 21 auf. Diese Fläche ist ebenfalls an dem der Keilspitze zugeordneten Ende der La- melle ausgebildet, wie sich nicht nur aus den Fig. 1 und 2 ergibt, sondern auch für den technischen Ablauf zwingend erforderlich ist, da anderenfalls ein Zusammen- wirken der beiden fraglichen Flächen nicht realisiert werden könnte. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit mangels Neuheit seines Ge- genstandes ebenfalls nicht gewährbar. 4. Zum Hilfsantrag 3: a) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist zulässig. Er entspricht einer Zu- sammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 2 sowie einer in Sp. 3, Z. 7 - 9 der Streitpatentschrift enthaltenen Wirkungsangabe. b) Das mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beanspruchte Metallstandgerüst für Bauwerke ist nicht neu. - 15 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentan- spruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 durch die zusätzlichen Merkmale, so dass ein mit mehreren Keilflächen arbeitendes Keilgetriebe verwirklicht wird. Dieses Merkmal ist durch die K3 jedoch ebenfalls neuheitsschädlich vorwegge- nommen. Wie sich insbesondere aus den Fig. 1 und 2 in der K3 ergibt, ist dort zum einen ein Keil mit zwei Keilflächen 20 und 26 und zum anderen eine Lamelle 14 mit zumin- dest einer Keilfläche 21 gezeigt, so dass auch dort bereits „mehrere Keilfächen“ im streitgegenständlichen Sinne verwirklicht sind. Der Vortrag des Beklagten hierzu, wonach beim Streitgegenstand die „mehreren Keilfächen“ hintereinander (i. S. von aufeinander folgend) angeordnet seien und dadurch eine Mehrfachübersetzung durch das Keilgetriebe erfolge, findet weder in der Streitpatentschrift noch in den Ansprüchen eine Stütze. Insbesondere ist eine solche Funktionsweise ohne eine entsprechende Offenbarung auch nicht dem Be- griff „Keilgetriebe“ entnehmbar. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist somit mangels Neuheit seines Ge- genstandes ebenfalls nicht gewährbar. - 16 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. gez. Unterschriften