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Beschluss

28 W (pat) 43/06

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 43/06 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 305 54 240.0 _______________________ … des Bundespatentgerichts in der itzung vom 23. Mai 2007 unter Mitwirkung … eschlossen: hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) S b - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I . ngemeldet zur Eintragung in das Register ist die Wortmarke easy-quick r die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 37 und 40. hinell betätigte landwirtschaftliche Geräte; rutapparate für Eier: betreffend Maschinen und/oder Ge- äude; Installationsarbeiten Materialbearbeitung“ schluss eines Beamten des höheren Dienstes vom 6. März 2006 zurückgewiesen. A fü „Maschinen zur Werkzeugaufnahme und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); masc B Bauwesen; Reparaturwesen b Die Markenstelle für Klasse 7 des DPMA hat die Anmeldung mit Amtsbescheid vom 30. November 2005 beanstandet und zur Begründung ausgeführt, die ange- meldete Marke stelle lediglich einen beschreibenden Hinweis auf schnell und leicht funktionierende Waren bzw. auf leicht und schnell zu erlangende Dienst- leistungen dar. Sie sei daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG von der Ein- tragung ausgeschlossen. Nachdem sich der Anmelder hierzu innerhalb der ge- setzten Frist nicht geäußert hatte, wurde die Anmeldung durch den Be - 3 - Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt vor, zumindest für die beanspruchten Waren sei die Bezeichnung „easy-quick“ keinesfalls beschreibend. Es sei bereits in Zweifel zu ziehen, ob ein maßgeblicher Anteil des inländischen Publikums überhaupt die Wortfolge in ihrem Bedeutungs- gehalt „leicht - schnell“ verstehen werde. Die fremdsprachige Wortkombination verkörpere mit diesem Sinngehalt aber jedenfalls keine wesensbestimmende oder wichtige Produkteigenschaft. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen, hilfsweise unter Verzicht auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 37 und 40. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat ist mit der Markenstelle der Auffassung, dass der Eintragung der angemeldeten Marke die Schutzhinder- nisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen stehen. Von dem Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG werden solche Marken erfasst, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art oder Beschaffenheit der fraglichen Waren oder Dienstlei- stungen dienen können. Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich davon auszu- gehen, dass die bloße Kombination von beschreibenden Angaben regelmäßig ei- nen Gesamtbegriff ergibt, der für die jeweiligen Waren- oder Dienstleistungs- - 4 - merkmale ebenfalls beschreibend bleibt, es sei denn, zwischen dem fraglichen Gesamtbegriff und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht ein merklicher Unterschied (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 682, Rdn. 43 – BIOMILD; EuGH, Urteil vom 19. April 2007, in der Rechtssache C-273/05, Rdn. 77 - CELLTECH, ver- öffentlicht unter http://curia.europa.eu). Bei Marken, die aus fremdsprachigen Wör- tern bestehen, ist dabei ein Freihaltebedürfnis nur dann zu bejahen, wenn ihre beschreibende Bedeutung von den angesprochenen, inländischen Verkehrskrei- sen ohne weiteres als solche erkannt wird oder sie von den Mitbewerbern für den Import/Export bzw. für den inländischen Absatz zur ungehinderten beschreiben- den Verwendung benötigt werden (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 252). Die Markenstelle ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beiden zum engli- schen Grundwortschatz zählenden Begriffe „easy“ und „quick“ (vgl. Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, Klett Verlag, 2005) vom inländischen Publikum in ihrem Bedeutungsgehalt „leicht, bequem“ bzw. „schnell“ ohne weiteres verstanden werden. Derartige Grundkenntnisse des Englischen können in Deutschland ganz allgemein vorausgesetzt werden, zumal die entsprechende Verständnisfähigkeit des Verkehrs nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. hierzu auch Ströbele, a. a. O., § 8 Rdn. 85). Dies gilt umso mehr, als sich Englisch in der inländischen Werbung neben Deutsch zu der beherrschenden Fachsprache entwickelt hat und auch die beiden genannten Begriffe in der Werbepraxis häufige Verwendung fin- den und dem Publikum dementsprechend oft begegnen. Wie die Markenstelle weiter zutreffend ausgeführt hat, ist die angemeldete Wort- kombination im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienst- leistungen geeignet, als beschreibender Hinweis auf deren Beschaffenheit bzw. auf die Modalitäten ihrer Inanspruchnahme und Erbringungsweise zu dienen. Soweit der Anmelder seine Begründung darauf stützt, dass die Wortfolge „easy- quick“ zumindest im Hinblick auf die beanspruchten Waren keine wesensbe- stimmende oder wichtige Produkteigenschaft beschreibe, kann dieser Wertung - 5 - nicht gefolgt werden. Eine unkomplizierte (vgl. zu dem entsprechenden Begriffsinhalt: Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., 2006 - „leicht“) und schnelle Handhabbarkeit bzw. Bedienbarkeit stellt für die angesprochenen Verbraucher ein zentrales Produktmerkmal dar, weshalb der Hinweis „leicht und schnell“ für die konkret beanspruchten Maschinen und Geräte der Klasse 7, wie im Übrigen für Maschinen ganz allgemein, zur Produktbeschreibung sogar von besonderer Bedeutung ist. Dies gilt gleichermaßen für die beanspruchten Dienstleistungen, deren unkomplizierte und schnelle Verfügbarkeit bzw. Er- bringungsweise für die Verkehrsteilnehmer einen wichtigen Aspekt bei ihrer Auswahlentscheidung darstellt. Die werbemäßige Hervorhebung und Anpreisung der genannten Produkt- und Dienstleistungsmerkmale entspricht bereits seit langem der allgemeinen Werbepraxis und wird im Übrigen auch von dem An- melder selbst praktiziert. So findet sich auf der Homepage seiner Firma, die er als Geschäftsführer leitet, im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung des Schnellwechselsystems „easy-quick“ der Hinweis „ … eine komfortable Hand- habung in Sekundenschnelle …“ (vgl. unter http://www.heimatec.de/easy-quick- changing.html). Im Weiteren wird der Anmelder zu diesen Waren in einem Bericht des „EUROPEAN METAL JOURNAL“ mit den Worten zitiert: „Normal change systems need two minutes. With our systems, this time is reduced to ten seconds….. Due to this exceptional features like easy handling….“ (vgl. unter http://www.heimatec.de/download/heimatec_EUROPEAN_METALJOURNAL.pdf). Unabhängig davon, ob es sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortneu- bildung handelt oder nicht, darf eine Wortkombination, deren beschreibender Aus- sagegehalt derart unmissverständlich hervortritt und die dementsprechend univer- sell einsetzbar ist, der freien Verwendbarkeit durch die Allgemeinheit nicht ent- zogen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, Rdn. 31, 32 – DOUBLEMINT). Vielmehr wäre die Eintragung zugunsten eines einzelnen Wettbewerbers nach der Rechtsprechung als ungerechtfertigtes markenrechtliches Monopol zu werten, dass der Gewährleistung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und da- mit dem zentralen Anliegen des Markenrechts zuwiderlaufen würde (vgl. hierzu - 6 - den 1. Erwägungsgrund der MarkenRichtl.; sowie weiterführend Alber, GRUR 2005, 127 ff.). Der Eintragung der angemeldeten Marke steht somit bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Soweit der Anmelder seine gegenteilige Wertung auf die Entscheidung „DARK BLUE“ (BPatG 24 W (pat) 130/02, zusam- menfassend veröffentlicht auf PROMA PAVIS CD-ROM) des Bundespatentge- richts stützt, verkennt er die fehlende Vergleichbarkeit der beiden Fallgestaltun- gen. In der genannten Entscheidung des 24. Senats war im Hinblick auf die zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Waren mit der Farbbezeichnung „DARK BLUE“ gerade keine Beschreibung eines wesentlichen Produktmerkmals gege- ben, während dies im vorliegenden Fall nach den getroffenen Festzustellungen für den Senat offenkundig ist. Nachdem der beschreibende Charakter der ange- meldeten Marke auch im Hinblick auf alle beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen gegeben ist, vermag die von der Beschwerdeführerin hilfs- weise angebotene Beschränkung des Warenverzeichnisses zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Da einer Wortmarke, die zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet ist, in Bezug auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen auch zwangsläufig die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. nochmals EuGH, a. a. O., Rdn. 19 - BIOMILD, sowie EuG, Urteil vom 10.10.2006, in der Rechtssache T 302/03, Rdn. 34 - map&guide, beide Urteile jeweils zu den entsprechenden Schutzhindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buch- stabe b und c GMV), ist zudem der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. - 7 - Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nach- dem eine mündliche Verhandlung weder vom Beschwerdeführer beantragt wurde, noch nach Wertung des Senats sachdienlich gewesen wäre (§ 69 MarkenG). gez. Unterschriften