Beschluss
26 W (pat) 128/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 128/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. Mai 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 14 498.3 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2007 durch … beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 08.05 - 2 - G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Waren und Dienstleistungen Klasse 16: Drucksachen, Verpackungen aus Karton oder Well- pappe, Broschüren Klasse 21: Glaswaren, insbesondere Behälter Klasse 33: Weine, Schaumweine, Spirituosen Klasse 39: Abfüllen von Getränken Klasse 40: Materialbearbeitung angemeldete Wortmarke 304 14 498.3 all in glass für Drucksachen, Verpackungen aus Karton oder Wellpappe. Bro- schüren; Glaswaren, insbesondere Behälter; Materialbearbeitung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurück- gewiesen. Zur Begründung führt die Markenstelle aus, in Verbindung mit den zurückgewie- senen Waren/Dienstleistungen weise die angemeldete Wortfolge „all in glass“ zwar mehrere mögliche Bedeutungsgehalte („ganz aus Glas“, „alles aus Glas“, „ganz in Glas“, „alles in einem Glas“) auf; selbst bei einem Abweichen der Wort- folge von der korrekten Grammatikform erschließe sich der naheliegende Wortsinn - 3 - „edles aus Glas“ dem inländischen Publikum indes ohne Weiteres. In diesem Zu- sammenhang werde das Publikum die angemeldete Wortfolge für die Waren der Klasse 21, „Glaswaren, insbesondere Behälter“ lediglich als Beschaffenheitsan- gabe, jedoch nicht als Kennzeichnung im markenrechtlichen Sinn verstehen. Für „Drucksachen und Broschüren“ werde der Verkehr in dem angemeldeten Zeichen eine thematische Inhaltsangabe erblicken. Die Interpretation als Titel einer ent- sprechend inhaltlich ausgerichteten Zeitschrift oder Broschüre werde sich dem Publikum auch nicht erst mittelbar erschließen, sondern stelle sich als branchen- üblich und besonders nahe liegend dar. Bei der Ware „Verpackungen aus Karton oder Wellpappe“ würden die angesprochenen Verbraucher die angemeldete Wortfolge als Bestimmungsangabe auffassen, womit der beschreibende Hinweis verbunden sei, dass die Waren zum Verpacken von Glaswaren dienten. In Zu- sammenhang mit der Dienstleistung „Materialbearbeitung“ weise die angemeldete Wortfolge auf eine Spezialisierung auf die Herstellung von Glaswaren hin. Insge- samt stehe der sachbezogene Bedeutungsgehalt im Hinblick auf die zurückgewie- senen Waren und Dienstleistungen demnach derart im Vordergrund, dass der Verkehr mangels betrieblicher Hinweiswirkung in der angemeldeten Marke keine betriebskennzeichnende Herkunftsangabe sehen werde. Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Die Marke sei entge- gen der Auffassung der Markenstelle unterscheidungskräftig und nicht freihaltebe- dürftig. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit sei grundsätzlich von einem groß- zügigen Maßstab auszugehen. Eine zergliedernde Betrachtungsweise sei unzu- lässig. Insbesondere handele es sich bei der angegriffenen Wortfolge „all in glass“ nicht um eine beschreibende Angabe; die Wortfolge sei phantasievoll gebildet so- wie mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Ferner stelle die angemeldete Marke keinen feststehenden Ausdruck dar, der den Verkehrskreisen geläufig sei. Hinsichtlich der angemeldeten Wortfolge ergäben sich mehrere Interpretations- möglichkeiten („alles aus Glas“, „alles in einem Glas“, „ganz aus Glas“, „ganz in Glas“), von denen aber keine näher oder ferner liegend als die andere sei. Der - 4 - Begriff „all in glass“ sei nicht wörtlich übersetzbar. Er deute vielmehr verschie- denste Übersetzungsmöglichkeiten an, ohne dass jedoch eine Bedeutung tatsäch- lich ohne Weiteres erkennbar wäre. Auf der Internetseite des Online-Wörterbuchs „Merriam-Webster.com“ werde die Wendung „all in glass“ nicht explizit aufgeführt. Demnach ergebe die Wortfolge im Englischen keinen Sinn, so dass der Verkehr eine Produktbeschreibung hierin nicht erkennen könne. In Bezug auf die Ware „Glaswaren“ müsse es grammatikalisch korrekt „all made of glass“, in Bezug auf „Drucksachen, Verpackungen, Broschüren“ „all about glass“ heißen. Hinsichtlich der Dienstleistung „Materialbearbeitung“ sei unklar, ob das Glas bearbeitet werden oder ob damit lediglich ein bestimmter Erfolg erzielt werden solle. Ergänzend weist der Anmelder noch auf die Indizwirkung einer gleichlautenden australischen Ein- tragung hin. Er beantragt daher sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben. An der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder gemäß kurzfristiger Mitteilung seines Verfahrensbevollmächtigten nicht teilgenommen. II Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Die angemeldete Marke „all in glass“ weist in Verbindung mit den von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen keinerlei Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens - 5 - aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin). Insbesondere ist die Unterscheidungskraft einer Marke zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 74 m. w. N.). Bei der Beurteilung der Unter- scheidungskraft ist davon auszugehen, dass der Verkehr ein als Marke verwen- detes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. Ein der Annahme der Unterscheidungskraft entgegenstehender waren- bzw. dienstleistungsbezogener Aussagegehalt der Marke muss deshalb so deutlich und unmissverständlich her- vortreten, dass er für den unbefangenen Durchschnittsverbraucher unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar ist (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8 Rdnr. 54). Zu verneinen ist dabei die Unterscheidungskraft in der Regel bei Bezeichnungen, die aus gängigen Ausdrücken einer Welthandelsspra- che gebildet sind (vgl. BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it.; GRUR 2005, 337, 339 - VISAGE). Dies ist bei der angemeldeten Marke der Fall. Die angemeldete Wortfolge ist voll- ständig dem englischen Grundwortschatz entnommen, wobei dem Verkehr die einzelnen Worte „all in glass“, auch und gerade wegen deren großer Ähnlichkeit mit den entsprechenden deutschen Begriffen bekannt sind. Diese werden wohl zumindest bei erster Betrachtung spontan mit „alles in Glas“ übersetzt und unwill- kürlich zu einer in den Zusammenhang passenden deutschen Wendung geformt. In Bezug auf „Glaswaren, insbesondere Behälter“ wird der Verkehr in der ange- meldeten Marke einen Hinweis auf deren Beschaffenheit erkennen, nicht aber ei- - 6 - nen Herkunftshinweis. Im Hinblick auf die Waren „Verpackungen aus Karton oder Wellpappe“ ergibt sich ein beschreibender Gehalt dahingehend, dass diese Glas- waren umschließen und somit deren sicheren Transport gewährleisten sollen. In diesem Fall wird der Verkehr in der angemeldeten Wortfolge keinen Unterneh- mens- sondern vielmehr einen Warnhinweis sehen, der ihm einen sorgsamen Umgang mit der zerbrechlichen Ware abverlangt. Hinsichtlich „Drucksachen oder Broschüren“ tritt der titelmäßige Aussagegehalt der angemeldeten Wortfolge un- mittelbar hervor, sodass der Durchschnittsverbraucher ohne weiteres annehmen wird, dass es sich um Druckerzeugnisse handelt, die sich mit Glaswaren befas- sen. Die vom Anmelder behauptete Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit der angemeldeten Wortfolge führt nicht zu der Annahme der erforderlichen Unter- scheidungskraft. Die vielfältigen Übersetzungsmöglichkeiten von „all in glass“ wie insbesondere „alles aus Glas“, „alles in einem Glas“, „ganz aus Glas“ oder „ganz in Glas“ vermögen keine Schutzfähigkeit zu begründen. Mehrere gleichwertige Bedeutungen einer Marke sprechen nämlich nicht für deren Unterscheidungskraft, wenn sich - wie vorliegend - alle Deutungsmöglichkeiten als zur Erfüllung der Her- kunftsfunktion ungeeignet erweisen (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 57). Die australische Eintragung einer identischen Marke vermag die Schutzfähigkeit nicht zu begründen. Maßgeblich für die Bejahung oder Verneinung der Unter- scheidungskraft ist vielmehr die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrs- kreise. Eine irgendwie geartete Vermutung der Richtigkeit und Verbindlichkeit lässt sich aus der Eintragung derselben oder einer vergleichbaren Marke in einem an- deren Staat nicht herleiten (Ströbele/Hacker, Markengesetz, a. a. O., § 8 Rdnr. 26). Es muss einer Entscheidung über die Schutzfähigkeit deshalb stets das Verständnis der inländischen Verkehrskreise zugrunde gelegt werden. Auf das Sprachverständnis ausländischer Verkehrskreise (und einem möglicherweise dar- auf beruhenden Markenschutz im Ausland) kommt es dafür nicht an. Insoweit kann auch ein im Heimatland phantasievoll verstandenes Sprachgebilde nach - 7 - dem Sprachverständnis des deutschen Verkehrs möglicherweise als beschrei- bende Aussage aufgefasst werden (z. B. Wellness). Zu berücksichtigen sind stets nur dem inländischen Verbraucher nahe liegende Übersetzungen. Diese sind vor- liegend indes beschreibender Natur. Dass eine Übersetzung der angemeldeten Wortfolge im Online-Wörterbuch „Merriam-Webster.com“ nicht enthalten ist, ist überdies völlig unbeachtlich, da ein solches Wörterbuch nur die Übersetzung ein- zelner Worte liefert. Auch die vom Anmelder für grammatikalisch korrekt erachte- ten Wortfolge „all made of glass“ erscheint nicht im Wörterbuch. Ob der Eintragung der angemeldeten Marke neben der mangelnden Unterschei- dungskraft auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann demnach offenbleiben. gez. Unterschriften