OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 W (pat) Eu 10/06

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES (Aktenzeichen) 4 Ni 10/06 (EU) URTEIL Verkündet am 24. Juli 2007 … In der Patentnichtigkeitssache betreffend das europäische Patent EP 0 900 971 … - 2 - (DE 597 09 978) - 3 - ie ichter Voit, Dipl.-Phys. Dr. Häußler, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing für Recht er I. 971 wird mit Wirkung für die für nichtig erklärt. II. I. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3 und IV. Kosten gegen Sicherheitsleistung T a t b e s t a n d Die Beklagt Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsge- biet der Bun eilten europäischen Patents EP 0 900 971 (Streitpaten itpatent ist in der Ve n Pa- tent- und M leuch- tungsvorrich Vielzahl von auf der Fläche einer Träger- platte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Lei- terbahn bina- tion einer Vitrine mit einer Beleuchtungseinrichtung. hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und d R . Bernhart kannt: Das europäische Patent 0 900 Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner Ansprüche 1 bis 8 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II die Beklagte 2/3. Das Urteil ist hinsichtlich der in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. e ist eingetragene desrepublik Deutschland ert t), das am 9. September 1997 angemeldet worden ist. Das Stre rfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutsche arkenamt unter der Nr. 597 09 978 geführt. Es betrifft eine Be tung bestehend aus einer en elektrisch verbunden sind. Die Erfindung betrifft ferner eine Kom - 4 - Das Streitp ie ne- bengeordne olgt: 1. r Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, wel- nd, ahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte aufgebracht sind. 9. Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung e Leuchtdioden auf der Unterseite der Glas- platte angebracht sind. dadurch gekennzeichnet, 11. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, atent umfasst 16 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. D ten Ansprüche 1 und 9 bis 13 lauten ohne Bezugszeichen wie f Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus eine che mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elek- trisch verbunden si dadurch gekennzeichnet, dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte ausgebildet ist und dass die Leiterbahnen als elektrisch leitende, dünne und un- sichtbare bzw. n Kombination einer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Glasplatte als Zwischenboden in der Vitrine einge- setzt ist, wobei di 10. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1, dass die Glasplatte unterhalb des Oberteils der Vitrine ange- bracht ist bzw. das Oberteil selbst bildet, wobei sich die Leuchtdioden auf der dem Innenraum der Vitrine zugewandten Seite Glasplatte befinden. - 5 - platte in Form eines schmalen Streifens in einer oder mehreren Ecken innerhalb der Vitrine angebracht ist, wo- b m der Vitrine zugewandten Seite der Glasplatte befinden. 2. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung dadurch gekennzeichnet, nur ein Teil derselben der Vitrine aus der Glasplatte gebildet wird, wobei die Leucht- wandten Seite befinden. 13. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungseinrichtung ass die Leuchtdioden von einer Stromversorgungseinrich- tung mit elektrischer Energie versorgt werden, die in der Vitri- ist. Wegen nsprü- che 1 u ird auf die Stre Die Klä noch er- finderisch. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik seien zum Anmel- dezeitpu ngsvorrichtungen mit den Merkmalen des Patentgegenstan- des bereits bekannt gewesen. Sie bietet Sachverständigengutachten an und beruft sich auf dass die Glas ei die Leuchtdioden sich auf der dem Innenrau 1 nach Anspruch 1, dass eine ganze Seitenwand oder auch dioden sich auf der dem Innenraum der Vitrine zuge nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, d ne eingebaut der übrigen angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf die A nd 9 bis 13 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 und 14 bis 16 w itpatentschrift EP 0 900 971 B1 Bezug genommen. gerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu nkt Beleuchtu eine Vielzahl von Druckschriften und Dokumenten: - 6 - U. a. ve 22 C1 und die (bereits in der Streitpatentschrift erläuterte) Die Klägerin as europäische Patent EP 0 900 971 mit Wirkung für das Ho- ublik Deutschland für nichtig zu erklä- n. Der Bek sung anschließen und wobei An- pruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 folgende Fassung erhält: ilfsantrag 1 rweist sie auf die K3 JP-05-119706 mit der englischen Übersetzung K4 YTH Translation JP (A) H 05-119706 K16 DE 42 08 9 K34 FR 2 624 712 mit der deutschen Übersetzung K35. beantragt, d heitsgebiet der Bundesrep re lagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise nach Maßgabe der in der münd- lichen Verhandlung übergebenen Hilfsanträge 1 bis 7, wobei je- weils Anspruch 1 neu gefasst wird und sich hieran die Ansprü- che 2 bis 16 der erteilten Fas s H Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, wel- che mit auf der Trägerplatte 1. angebrachten Leiterbahnen elek- trisch verbunden sind, - 7 - dadurch gekennzeichnet, dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplat- te (1) aufgebracht sind, wobei die Glasplatte (1) als Glasscheibe ausgebildet ist. Hilfsantrag 2 1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, wel- che mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elek- dad ass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und nsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplat- der Fläche trisch verbunden sind, urch gekennzeichnet, d und dass die Leiterbahnen u te (1) aufgebracht sind, wobei der Abstand der ersten Leiter- bahn (2) zur zweiten Leiterbahn (3) an den Abstand zwischen ei- nem ersten Anschluss (7) und einem zweiten Anschluss (8) einer Leuchtdiode (6) angepasst ist. Hilfsantrag 3 1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, wel- che mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elek- trisch verbunden sind, - 8 - nzeichnet, und uns te (1) aufgebracht sind, wobei der Abstand der ersten Leiter- ahn (2) zur zweiten Leiterbahn (3) an den Abstand zwischen ei- und einem zweiten Anschluss (8) einer euchtdiode (6) angepasst ist und wobei die Glasplatte (1) als dadurch geken dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und ichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplat- b nem ersten Anschluss (7) L Glasscheibe ausgebildet ist. Hilfsantrag 4 1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, wel- che mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elek- trisch verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, ass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist uns te (1 bah d, dass diese zwar einerseits eine für ie Stromzuführung ausreichende elektrische Leitfähigkeit aufwei- Dicke derart gehalten sind, dass diese nsichtbar oder wenigstens nahezu unsichtbar bleiben. d und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und ichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplat- ) aufgebracht sind, die Abmessungen der einzelnen Leiter- nen derart gewählt sin d sen, andererseits in ihrer u - 9 - Hilfsantrag 5 1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, wel- che mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elek- trisch verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, erplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist nd dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und te (1 bah die Stromzuführung ausreichende elektrische Leitfähigkeit aufwei- en, andererseits in ihrer Dicke derart gehalten sind, dass diese s nahezu unsichtbar bleiben, wobei die lasplatte (1) als Glasscheibe ausgebildet ist. dass die Träg u unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplat- ) aufgebracht sind, die Abmessungen der einzelnen Leiter- nen derart gewählt sind, dass diese zwar einerseits eine für s unsichtbar oder wenigsten G Hilfsantrag 6 1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, wel- che mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elek- trisch verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplat- te (1) aufgebracht sind, wobei der Abstand der ersten Leiter- - 10 - (8) einer Leuchtdiode (6) angepasst ist und wobei die Abmessungen der einzelnen Leiterb diese zwar ei- nerseits eine für die Stromzuführung ausreichende elektrische Leitfähigkeit aufweisen, andererseits in ihrer Dicke derart gehalten sind, dass diese unsichtbar oder wenigstens nahezu unsichtbar bahn (2) zur zweiten Leiterbahn (3) an den Abstand zwischen ei- nem ersten Anschluss (7) und einem zweiten Anschluss ahnen derart gewählt sind, dass bleiben. Hilfsantrag 7 1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, wel- che mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elek- e für die Stromzuführung ausreichende elektrische Leitfähigkeit aufweisen, andererseits in ihrer Dicke derart gehalten sind, dass diese unsichtbar oder wenigstens nahezu unsichtbar bleiben und wobei die Glasplatte (1) als Glasscheibe ausgebildet trisch verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplat- te (1) aufgebracht sind, wobei der Abstand der ersten Leiter- bahn (2) zur zweiten Leiterbahn (3) an den Abstand zwischen ei- nem ersten Anschluss (7) und einem zweiten Anschluss (8) einer Leuchtdiode (6) angepasst ist und wobei die Abmessungen der einzelnen Leiterbahnen derart gewählt sind, dass diese zwar ei- nerseits ein ist. - 11 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 6 ist die Klage nicht begründet, denn insoweit at das Ergebnis der Verhandlung zu keiner eindeutigen Feststellung im Sinne tfähig ist. Das geht zu Lasten der Klägerin. Die auf en Anspruch 13 mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Ansprüche 14 und 15 ngen bedürfte (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 84 dnr. 42 m. w. N.). 1. Das Streitpatent betrifft einmal eine Beleuchtungsvorrichtung, bestehend aus ei- ner Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden und Die Beklagte widerspricht dem Vortrag der Klägerin und ist der Ansicht, der Ge- genstand des Streitpatents sei sowohl neu als auch erfinderisch. I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Sie führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 bis einschließlich 8, denn der Gegenstand des erteil- ten Patentanspruchs 1 ist weder in der erteilten Fassung, noch in der Fassung nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. 54 Abs. 1 und Art. 56 EPÜ). In Bezug auf die Ansprüche 9 bis 1 h des Vorbringens der Klägerin geführt. Nachdem das Patent ordnungsgemäß erteilt worden ist, kann der Patentinhaberin die dadurch erlangte Rechtsstellung nur dann genommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie diese zu Unrecht erlangt hat (vgl. BGH GRUR 1991, 522, 523 - "Feuerschutzabschluss" m. w. N.). Der Senat konnte hier aber nicht feststellen, dass der Gegenstand der Patentan- sprüche 9 bis 16 nicht paten d sowie der auf einen der Ansprüche 9 bis 15 rückbezogene Anspruch 16 haben mit jenen Bestand; sie werden durch die Rückbeziehung mit getragen, ohne dass es weiterer Feststellu R II. - 12 - zum an orrich- tung. Solche sind im Stand der Technik zwar bekannt, sind dort abe Vitrinen nicht vorgesehen. 2. Gemäß der in der Patentschrift erläuterten DE-PS 42 08 922 (K16) sind bei der daraus tdurch- lässigen Leit r Aus- leuchtung vo weils über einen zugehörigen Draht ebunden (vgl. Patentschrift, Absatz [0003]). Weiter ist in der Patentschrift ausge- Leiterbahnen, d. h. lichtundurchlässig, ausgebildet sein, da die Leiterbahnen folge des Streukörpers das von den Leuchtdioden erzeugte Licht und von der Reflexio seiner Intensität nicht beeinträchtigen (vgl. Pa c 3. Vor d de, ei- ne Beleuchtungsvorrichtung der eingangs genannten Art dahingehend anzugeben, dass diese insbesondere zur Beleuchtung von Schaufenstern, Verkaufs- und/oder Ausstel Ferner sollen Kombinationen aus einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung geschaf- fen wer A 4. Zur Lösun chtungsvorrichtung gemäß dem Pa- tentans folgen- de Merkmale M1 deren die Kombination einer Vitrine mit einer solchen Beleuchtungsv Beleuchtungsvorrichtungen r zu Beleuchtungszwecken in bekannten Beleuchtungsvorrichtung die Leuchtdioden auf einer lich erplatte angebracht. Sie dienen bei einem Flächendisplay zu n Hintergrundflächen und sind je g führt, dass über die Ausbildung der zu den Leuchtdiodenchips führenden Stromzu- führungen in der Druckschrift nichts ausgesagt wird. Diese können jedoch als nor- male in nsschicht zurückgeworfene Licht in tents hrift, Absatz [0004]). iesem Hintergrund liegt dem Patentgegenstand die Aufgabe zugrun lungsvitrinen geeignet ist (vgl. in der Patentschrift Absatz [0008]). den ( bsatz [0009]). g dieser Aufgabe weist die Beleu pruch 1 der Patentschrift (mit einer Merkmalsgliederung versehen) auf: Beleuchtungsvorrichtung M2 bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trä- gerplatte befestigten Leuchtdioden, - 13 - M3 M4 dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet te (1) aufgebracht sind. erung versehen) folgende Merkmale uf: elektrisch verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, ist M5 und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende dün- ne und unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplat 5. Der in der mündlichen Verhandlung eingereichte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 weist (mit einer Merkmalsglied a M1 Beleuchtungsvorrichtung M2 bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trä- gerplatte befestigten Leuchtdioden, M3 welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen M4 dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist M5 und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dün- ne und unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind, M6 wobei der Abstand der ersten Leiterbahn (2) zur zweiten Lei- terbahn (3) an den Abstand zwischen einem ersten An- schluss (7) und einem zweiten Anschluss (8) einer Leucht- diode (6) angepasst ist M7 und wobei die Abmessungen der einzelnen Leiterbahnen derart gewählt sind, dass diese zwar einerseits eine für die Stromzuführung ausreichende elektrische Leitfähigkeit auf- - 14 - weisen, andererseits in ihrer Dicke derart gehalten sind, dass diese unsichtbar oder wenigstens nahezu unsichtbar bleiben M8 und wobei die Glasplatte (1) als Glasscheibe ausgebildet ist. 6. Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener Festkörperphysiker zu definieren, der sich mit der Beschichtung von Substratmaterialien beschäftigt, an den in Zusammenarbeit mit Beleuchtungsfachleuten die einschlägige Problematik herangetragen wird. 7. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber der aus K4 be- kannten Beleuchtungsvorrichtung nicht neu. Die patentierte Beleuchtungsvorrichtung mit ihren auf einer Trägerplatte befestig- ten Leuchtdioden dient unter anderem - beispielsweise auf einer Schaufenster- scheibe angebracht - der Beleuchtung der Auslagen (vgl. PS, Sp. 2, Z. 34-38). Bei ntsprechender Anordnung der Leuchtdioden auf der Schaufensterscheibe kön- n dargestellt e nen für Werbezwecke auch Schriftzeichen und Figure werden (Sp. 2, . 39-43). es employing the glass") und mit dem die Anzeigequalität erhöht werden soll display quality"…). Mit einer derartigen nzeige können bekanntlich auch Ziffern, einzelne Buchstaben oder Schriftzei- en (der übergeordnete Begriff Leuchtdiode zw. LED umfasst eine Vielzahl von Bauformen) auf der Fläche eines Glassub- Z K4 beschreibt ein Verfahren zur Herstellung einer LED-Anzeigevorrichtung (LED- Display), das für allgemeine LED-Anzeigen mit Glas verwendet wird (S. 1, le Abs. …"the LED-Display device which can be utilized for the general LED-display devi- c (S. 1, 2. Abstracts …"which improves the A chen dargestellt werden. Somit ist diese Vorrichtung im Sinne des Patents auch eine Beleuchtungsvorrichtung [M1]. Bei dieser bekannten Beleuchtungsvorrich- tung sind LED-Chips (4) als Leuchtdiod b strats (vgl. Fig. 1 auf S. 4, glass substrate 2) als Trägerplatte befestigt, wobei die Anzeige selbstverständlich die Anzahl der dafür erforderlichen Leuchtdioden be- stimmt [M2], welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen (conduc- - 15 - tive film 1) elektrisch verbunden sind (Au wire 5) [M3]. Um die Anzeigequalität zu verbessern, werden anstatt bislang verwendeter, undurchsichtiger metallisierter Leitungen (S. 2, "Problems solved by the Invention: "reduced display quality due to the non-transparent metallised wiring") mittels eines ITO-Films (1) (Indium-Tin-Oxi- de) gebildete und photolithographisch bedarfsgerecht geformte Leiterbahnen auf dem Glassubstrat aufgebracht (S. 1, 3. Patent Claim). Der ITO-Film (1) zeichnet sich durch Transparenz und elektrische Leitfähigkeit aus (S. 2, Action). Damit er- geben sich Leiterbahnen aus einer elektrisch leitenden (nahezu) unsichtbaren Schicht auf dem Glassubstrat [M5]. Das als Trägerplatte dienende Glassub- strat (2) (der Begriff "Substrat" wird bei Beschichtungsprozessen, beispielsweise in der Dünnschicht-Technologie oder beim Aufbringen von Substanzen auf einer Trä- gerunterlage allgemein verwendet) unterliegt keiner besonderen Beschränkung (S. 2, Example, 2. Absatz: "The material for said glass substrate is not limited to any specifics. However, when it is soda glass…"), womit auch die Ausbildung der Trägerplatte als glasklare Glasplatte umfasst ist [M4]. eine Gegenstände umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Pa- trägen 1 bis 6 zu. passung 8. Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 6 S tentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, trifft dies auch für den jeweiligen Patentanspruch 1 nach den Hilfsan 9. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7, der gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 die weiteren Merkmale [M6] bis [M8] aufweist, beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Bei der Glasplatte aus K4 ist deren Dimensionierung bewusst dem Fachmann überlassen; sie kann demnach im Bedarfsfalle auch als Glasscheibe ausgebildet sein [M8]. Die im Merkmal [M6] angegebene Dimensionierung für die An - 16 - heliegende Maßnahme dar, denn eine davon abweichende Dimensi- nierung würde eine unerwünschte Verminderung der Anzeigequalität einer mit unsichtbaren Leiterbahnen versehenen Beleuchtungseinrichtung zur Folge haben. elbstverständlich wird der Fachmann auch die Abmessungen der einzelnen Lei- inheit liegen kann; vgl. in K4 Seite 2, Example) eine ausreichende tromversorgung der Leuchtdioden gewährleistet ist und andererseits die ge- ünschte Transparenz erhalten bleibt (S. 3, Effects of invention; A, B) [M7]. 0. Mangels eines gewährbaren Patentanspruchs 1 (gemäß Hauptantrag und ilfsanträgen 1 bis 7) ist auch den direkt oder indirekt darauf bezogenen Unteran- sprüchen 2 bis 8 die Grundlage entzogen. Sie teilen das Schicksal des Patent spruchs 1. 11. Die Patentansprüche 9 bis 13 sind jeweils auf die Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1 gerichtet. Insoweit konnte nicht festgestellt werden, dass die Gegenstände dieser Patentan- sprüche gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht neu sind bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Eine Vitrine mit Beleuchtungsvorrichtung ist aus der K34, die als einzige der zahl- reichen Entgegenhaltungen eine Vitrine betrifft, bekannt. Diese Vitrine ist in ihrem Oberteil mit Strahlern versehen (vgl. Fig. 1 sowie die Beschreibung S. 4 ab Z. 30 …"six projecteurs colorés P et de six projecteurs de lumière blanche P´"). Anre- gungen dazu, anstatt der Strahler Leuchtdioden vorzusehen, wie sie in den neben- geordneten Ansprüchen 9 bis 13 unter anderem jeweils beansprucht sind, sind aus K34 nicht entnehmbar. Auch finden sich keine Hinweise zu der Anordnung der Glasplatte mit den darauf befindlichen Leuchtdioden in der Vitrine, wie sie in die- sen Ansprüchen jeweils in unterschiedlicher Gestaltung angegeben sind. des Abstands der Leiterbahnen an den Abstand der Anschlüsse einer Leuchtdiode stellt eine na o S terbahnen hinsichtlich elektrischer Leitfähigkeit und Dicke so auslegen, dass einer- seits durch ihren Widerstand (der in K4 beispielsweise zwischen 10 und 100 Ohm pro Flächene S w 1 H an- - 17 - Mit diesen Patentansprüchen haben die darauf bezogenen Unteransprüche 14 bis 16 Bestand. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Winkler Voit Dr. Häußler Dr. Morawek Bernhart Pü