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Beschluss

25 W (pat) 96/06

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 96/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 08.05 - 2 - betreffend die Marke 303 13 828.9 S 138/05 Lö hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. August 2007 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende sowie der Richter Eisenrauch und Merzbach beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 29. Mai 2006 wir- kungslos ist, soweit die Löschung der Marke 303 13 828 angeord- net worden ist. G r ü n d e I. Mit Beschluss vom 29. Mai 2006 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 303 13 828 gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be- schwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin den Löschungsantrag zurückgenommen. - 3 - II. Nach Zurücknahme des Löschungsantrags im Beschwerdeverfahren ist gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ohne weitere Sachprü- fung festzustellen, dass die die Löschung anordnende Entscheidung des Deut- schen Patent- und Markenamts wirkungslos ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 54 Rdnr. 3, BPatG 30 W (pat) 168/01). Eine Fortführung des Löschungsverfahrens durch das Bundespatentgericht ist nicht statthaft. Vielmehr musste die Wirkungslosigkeit der die Löschung anord- nenden Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts festgestellt wer- den. Zwar kann ein kontradiktorisch eingeleitetes Löschungsverfahren nach Zu- rücknahme des ursprünglichen Löschungsantrages grundsätzlich als reines Amts- verfahren fortgeführt werden, soweit es sich um Löschungsgründe handelt, denen von Amts wegen nachgegangen werden kann (§ 50 Abs. 3 MarkenG). Eine derar- tige Entscheidung steht aber im Pflichtgemäßen der Markenabteilung. Das Bun- despatentgericht als Beschwerdegericht ist nicht befugt, sein eigenes Ermessen an deren Stelle zu setzen (Ströbele/Hacker, 8. Aufl., § 54 Rdnr. 3 m. w. Nachw.). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG. Bayer Eisenrauch Merzbach Bb