Beschluss
29 W (pat) 129/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 129/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache _______________________ … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 399 66 900 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. August 2007 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker sowie die ichterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber eschlossen: 1. n, soweit in Klasse 16 enthalten; Briefmappen, Aktenmap- pen“. 2. Aktenmappen“ die Lö- schung der Marke 399 66 900 anzuordnen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. ie Wortmarke 399 66 900 BONITO INDUSTRIES R b Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 20. Mai 2003 und 17. März 2004 wer- den aufgehoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen wurde für die Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Ma- terialie Das Deutsche Patent- und Markenamt wird angewiesen, für die Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Briefmappen, D - 3 - wurde a 6, 32, 35, 41 u m 6. April 2000 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 nd 42 - 4 - Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse, Zeitungen und Zeit- schriften; Buchbinderartikel, Bücher, Notizbücher, Tagebücher, n, Buchhüllen; Photographien, ngen, Fähnchen, Wimpel, Tischdekorationen, ngsmaterial für Malzwecke; Schreibmaschinen und Bürogeräte (ausgenommen Möbel), Abroll- er; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenom- men Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- n, Drucklettern, Druckstöcke; Stempel, Stempelfarben und -kissen, Tinten; Adressbücher, Ringbücher, Alben, Sammelbücher, Studenten- und Schülerplaner, Hefte, Briefmappen, Aktendeckel, -mappen und -hefter, Kalender; Bücherstütze Poster; Schreibwaren, Lineale, Radiergummis, Heft- und Büro- klammern, Bücher- und Lesezeichen, Post- und Grußkarten, Tauschkarten, Briefpapier und Briefumschläge, Briefmarken, No- tizzettel, Notiztafeln, Brieföffner, Briefbeschwerer, Schreibtischun- terlagen, Tischordner (Behälter für Schreib- und Büroutensilien); Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushalts- zwecke, Abziehbilder (auch zum Aufbügeln und als vorübergehen- de Tätowierung), Rubbelbilder, Papier- und PVC-Aufkleber, Pa- piertüten, -taschen, -beutel; Geschenkpapier, Geschenkanhänger aus Papier oder Pappe; Partyartikel aus Papier und/oder Pappe, nämlich Luftschla Servietten, Tischdecken, Platzdeckchen; Schreibtafeln, Kreide, Schreibgeräte, Markierstifte, Etuis für Schreib-, Mal- und Zeichen- utensilien, Schüleretuis gefüllt mit Markierstiften, Füllfederhaltern, Kugelschreibern, Bleistiften, Linealen, Radiergummis und Notiz- zetteln; Bleistiftdosen und -behälter, Pinsel; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Farbstifte, Tuschkästen, Kreide, Malbretter und Mallein- wände; Hobbykästen mit Beschäftigu geräte für Klebebänd und Pflanzenpräparaten, Globen, Wandtafelzeichengeräten; Spiel- karte - 5 - Biere; Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere al- koholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und ftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroar- beiten; Vermittlung von Verträgen via Internet über die Anschaf- ktion und Reproduktion von Ton- und Bildaufnahmen auf Bild- und/oder Tonträgern (z. B. CD, z- und/oder Musikdarbietun- gen sowie Unterhaltungsshows; Organisation und Veranstaltung in das R Gegen arke 398 17 andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Werbung, Geschä fung und Veräußerung von Waren; Unterhaltung, insbesondere Produ CD-Rom, DVD etc.), Vorführung und Vermietung dieser Bild- und/ oder Tonträger; Organisation und Veranstaltung von Konzerten, Tourneen, Theateraufführungen, Tan kultureller Aktivitäten und Wettbewerbe; Organisation von Messen und Ausstellungen zu wirtschaftlichen und Werbezwecken; Veröf- fentlichung und Herausgabe von Texten, Datensammlungen, graphischen Darstellungen und Fotos in elektronischen Medien, auch im Internet; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitungen, Verwal- tung und Verwertung von gewerblichen Schutzrechten und Urhe- berrechten, insbesondere Lizenzierung und Lizenzvergabe; inter- netbezogene Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen eines Zugan- ges zu Texten, Graphiken, audiovisuellen und Multimedia-Informa- tionen, Dokumenten, Datenbanken und Computerprogrammen; Einstellen von Webseiten ins Internet egister eingetragen. die Eintragung wurde Widerspruch erhoben aus der älteren Wortm 043 BONITO - 6 - eingetra Der Wi n und Dienstle griffenen Marke. Die Ma at mit Beschlu rke an- geordne iften; Bücher, Notizbü- cher, Tagebücher, Adressbücher, Ringbücher, Alben, Sammelbü- Unterhaltung, insbesondere Produktion und Reproduktion von gen am 13. Juli 1998 für die Waren und Dienstleistungen Druckereierzeugnisse jeglicher Art; Unterhaltung, insbesondere TV-Unterhaltung. derspruch richtet sich gegen alle identischen und ähnlichen Ware istungen der ange rkenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts h ss vom 20. Mai 2003 die teilweise Löschung der angegriffenen Ma t für die Waren und Dienstleistungen Druckerzeugnisse, Zeitungen und Zeitschr cher, Studenten- und Schülerplaner, Hefte, Aktendeckel und -hef- ter, Kalender; Buchhüllen; Photographien, Poster; Schreibwaren, Bücher- und Lesezeichen, Post- und Grußkarten, Tauschkarten, Briefpapier und Briefumschläge, Briefmarken, Notizzettel, Schreib- tischunterlagen, Abziehbilder (auch zum Aufbügeln und als vorü- bergehende Tätowierung), Rubbelbilder, Papier- und PVC-Aufkle- ber, Papiertüten, -taschen, -beutel; Geschenkpapier, Geschenkan- hänger aus Papier oder Pappe; Partyartikel aus Papier und/oder Pappe, nämlich Luftschlangen, Fähnchen, Wimpel, Tischdekora- tionen, Servietten, Tischdecken, Platzdeckchen; Lehr- und Unter- richtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereier- zeugnissen und Globen; Spielkarten; Werbung, Ton- und Bildaufnahmen auf Bild- und/oder Tonträgern (z. B. CD, CD-Rom, DVD etc.), Vorführung und Vermietung dieser Bild- und/ oder Tonträger; Organisation und Veranstaltung von Konzerten, - 7 - Tourneen, Theateraufführungen, Tanz- und/oder Musikdarbietun- gen sowie Unterhaltungsshows; Organisation und Veranstaltung kultureller Aktivitäten und Wettbewerbe; Organisation von Messen und Ausstellungen zu wirtschaftlichen und Werbezwecken; Veröf- fentlichung und Herausgabe von Texten, Datensammlungen, graphischen Darstellungen und Fotos in elektronischen Medien, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitungen; internet- Computerprogrammen; ie gegen diesen Beschluss gerichtete Erinnerung des Widersprechenden, mit er er die vollständige Löschung der angegriffenen Marke begehrt, hat die Mar- kenstelle mit Erinnerungsbeschluss vom 17. März 2004 zurückgewiesen. Zur Be- gründung ist ausgeführt, dass die Vergleichsmarken ähnlich seien, weil die jünge- ele, der hinsichtlich der regelmäßigen Anbieter und ertriebsstätten keine Gemeinsamkeiten mit Druckereierzeugnissen aufweise. auch im Internet; bezogene Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen eines Zuganges zu Texten, Graphiken, audiovisuellen und Multimedia-Informa- tionen, Dokumenten, Datenbanken und und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. D d re Marke im maßgeblichen Gesamteindruck von dem mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil „BONITO“ geprägt werde. Im Bereich der identischen bzw. eng ähnlichen Waren und Dienstleistungen bestehe daher die Gefahr von Ver- wechslungen. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen fehle es hingegen an der erforderlichen Ähnlichkeit, so dass der Widerspruch insoweit keinen Erfolg ha- ben könne. So bestehe insbesondere keine Ähnlichkeit zwischen Papier- und Pappwaren einerseits und Druckereierzeugnissen andererseits, weil es sich bei Papier um einen Rohstoff hand V Der Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er im We- sentlichen aus, dass in Bezug auf alle Waren und Dienstleistungen der angegriffe- nen Marke Ähnlichkeit bestehe. Selbst wenn das angesprochene Publikum wegen - 8 - der verschiedenen Fertigungsstufen der Waren eine unterschiedliche betriebliche Herkunft annehme, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es davon ausgehe, diese Herstellerbetriebe seien wirtschaftlich miteinander verbunden. Diese mögli- che Fehlvorstellung genüge, um die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Für die bei- derseitigen Dienstleistungen gelte Entsprechendes. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben, soweit der Wider- spruch zurückgewiesen wurde, und auch insoweit die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Der Markeninhaber hat keinen Antrag gestellt und sich in der Sache nicht ge- äußert. II. Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Hinsichtlich der Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Briefmappen, Aktenmappen“ war die Zurückweisung des Widerspruchs aufzuheben und wegen der Gefahr von Verwechslungen die Löschung der jüngeren Marke anzuordnen. Für die übrigen, nicht von der Zurückweisung erfassten Waren und Dienstleistungen hat die Mar- kenstelle eine Verwechslungsgefahr zu Recht verneint (§ 43 Abs. 2 i. V. m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2). 1. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beur- teilungskriterien der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, der Markenähnlichkeit - 9 - und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kenn- zeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. uGH GRUR 1998, 922, Rn. 17 ff. - Canon; BGH GRUR 2006, 60, 61 en oder für Haushaltszwecke, Schreibtafeln, Kreide, Schreibgeräte, arkierstifte, Etuis für Schreib-, Mal- und Zeichenutensilien, Schüleretuis gefüllt E - coccodrillo; GRUR 2006, 859, Rn. 16 - Malteserkreuz). Nach diesen Grundsät- zen besteht hinsichtlich der Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Briefmappen, Aktenmappen“ für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen. 2. Für die Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist von der Registerlage auszugehen, da Benutzungsfragen nicht erörtert wurden. Es stehen sich demnach die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse jeglicher Art; Unterhaltung, insbesondere TV-Unterhaltung“ der Widerspruchsmarke und die von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen „Papier, Pap- pe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel, Briefmappen, Aktenmappen; Bücherstützen; Lineale, Radier- gummis, Heft- und Büroklammern, Notiztafeln, Brieföffner, Briefbeschwerer, Tisch- ordner (Behälter für Schreib- und Büroutensilien); Klebstoffe für Papier- und Schreibwar M mit Markierstiften, Füllfederhaltern, Kugelschreibern, Bleistiften, Linealen, Radier- gummis und Notizzetteln; Bleistiftdosen und -behälter, Pinsel; Künstlerbedarfsarti- kel, nämlich Farbstifte, Tuschkästen, Kreide, Malbretter und Malleinwände; Hobby- kästen mit Beschäftigungsmaterial für Malzwecke; Schreibmaschinen und Büroge- räte (ausgenommen Möbel), Abrollgeräte für Klebebänder; Lehr- und Unterrichts- mittel (ausgenommen Apparate) in Form von Spielen, Tier- und Pflanzenpräpara- ten, Wandtafelzeichengeräten; Drucklettern, Druckstöcke; Stempel, Stempelfarben und -kissen, Tinten; Biere; Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präpa- rate für die Zubereitung von Getränken; Geschäftsführung, Unternehmensverwal- - 10 - tung, Büroarbeiten; Vermittlung von Verträgen via Internet über die Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verwaltung und Verwertung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten, insbesondere Lizenzierung und Lizenzverga- be; Einstellen von Webseiten ins Internet“ gegenüber. 2.1. Bei der Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sind alle er- heblichen Umstände zu berücksichtigen, die das Verhältnis der Waren oder ienstleistungen zueinander kennzeichnen. Dazu zählen insbesondere die Art,D der Verwendungszweck und die Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander kon- kurrierende oder ergänzende Waren oder Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, Rn. 23 - Canon; GRUR 2006, 582, Rn. 85 - VITAFRUIT). Ste- hen sich Waren gegenüber, ist in die Beurteilung mit einzubeziehen, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle erbracht wer- den oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (vgl. BGH GRUR 2006, 941, 942 - TOSCA BLU). Bei der Beurteilung der Dienstleistungsähnlichkeit kommt es insbesondere auf den Nutzen für den Empfänger der Dienstleistung an und die Vorstellung des Verkehrs, dass diese Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortung erbracht werden (vgl. BGH GRUR 2002, 544, 546 - BANK 24; GRUR 2001, 164, 165 - Win- tergarten). 2.2. Papier, Pappe sowie Papier- und Pappwaren einerseits und Druckereier- zeugnisse in Form von Briefpapier, Quittungsblöcken, Glückwunschkarten usw. andererseits werden regelmäßig zusammen in Bürobedarfs- und Schreibwarenge- schäften angeboten. Enge Berührungspunkte bestehen darüber hinaus hinsicht- lich der Nutzung und des Verwendungszwecks, weil sowohl unbedrucktes Papier als auch bedrucktes Schreibpapier in der privaten bzw. geschäftlichen Korrespon- denz verwendet werden. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass mit der Einfüh- rung des Digitaldrucks für den Verkehr die Differenzierung zwischen einem Druckereierzeugnis im Sinne eines in einem Druckbetrieb gefertigten Produkts und Papierwaren, die am privaten Computer oder in einem Kopiergeschäft be- - 11 - druckt wurden, oft nicht mehr möglich ist. Unter diesen Umständen ist davon aus- zugehen, dass das angesprochene Publikum bei den beiderseitigen Waren von ei- ner gemeinsamen betrieblichen Herkunft ausgehen wird, wenn sie mit derselben Marke gekennzeichnet sind (vgl. BPatG 29 W (pat) 98/06 - Focus Print). Entspre- chendes gilt für Briefmappen und Aktenmappen, die mit Motiven bedruckt sein können und daher im engen Ähnlichkeitsbereich mit Druckereierzeugnissen lie- gen. 2.3. Hinsichtlich der übrigen Waren fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten r die Annahme einer Warenähnlichkeit. In Bezug auf die von der angegriffenen ierzeugnissen in Bürobedarfs- und Schreibwarenläden angebo- n und bei der Büroarbeit genutzt werden. In ihrer Beschaffenheit und der regel- waren, Schmuck und Spielwa- n vertrieben werden, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. In diesen Fällen irrationalen Wert- fü Marke erfassten Waren „Biere; Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ ist dies offensichtlich, weil sie mit den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke weder nach ihrer Be- schaffenheit und Nutzung noch in der Herstellung und im Vertrieb Berührungs- punkte aufweisen. In Bezug auf die mit der angegriffenen Marke geschützten Büroartikel und Schreibgeräte ist zwar festzustellen, dass diese ebenfalls zusam- men mit Druckere te mäßigen betrieblichen Herkunft weisen sie aber deutliche Unterschiede auf. Der Hinweis des Widersprechenden auf die Gewöhnung des Verkehrs an Produktse- rien, wie z. B. die „Diddl“-Serie, bei der unter einem einheitlichen Kennzeichen un- terschiedlichste Produkte, wie Schreibwaren, Papier re handelt es sich bei dem für den Vertrieb verwendeten Kennzeichen in der Regel um eine fiktive Figur, wie im Fall der Diddl-Maus, oder um den Namen einer promi- nenten Persönlichkeit, die in Verbindung mit unterschiedlichsten Waren vermarktet werden. Bei diesem sog. Personen- oder Character Merchandising ist der Verkehr daran gewöhnt, dass die verschiedenen Waren in Lizenz hergestellt werden und ordnet sie deshalb nicht einem bestimmten Hersteller zu. Denn die Kaufentschei- dung beruht bei Merchandisingwaren auf einer emotionalen und - 12 - schätzung der jeweiligen fiktiven Figur oder prominenten Persönlichkeit, nicht je- doch auf konkreten Qualitäts- oder Herkunftsvorstellungen (vgl. BPatG GRUR 2006, 333, 337 - Porträtfoto Marlene Dietrich; Ruijsenaars, WIPO-Studie über Character Merchandising, GRUR Int. 1994, 309, 311; Schertz, Der Merchandising- vertrag, ZUM 2003, 631, 632). Die Tatsache, dass im Rahmen des Merchandi- singkonzepts der Verkehr an eine sehr umfangreiche Produktpalette gewöhnt ist, rechtfertigt daher für sich allein nicht die Schlussfolgerung, dass er von dem ein- heitlichen Vertrieb der Merchandisingwaren auf eine gemeinsame betriebliche Herkunft schließt. 2.4. Auch im Bereich der zu vergleichenden Dienstleistungen kann von einer die Verwechslungsgefahr begründenden Ähnlichkeit nicht ausgegangen werden, weil Unterhaltungsdienstleistungen einerseits und Dienstleistungen im Bereich der Un- ternehmensverwaltung, der Schutzrechtsverwaltung und des Einstellens von Web- eiten ins Internet für den jeweiligen Empfänger einen völlig anderen Nutzen auf-s weisen. Da diese Dienstleistungen auch regelmäßig von unterschiedlichen Anbie- tern erbracht werden, hat der Verkehr keine Veranlassung sie demselben Erbrin- ger zuzuordnen. 3. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Identität bzw. Ähnlichkeit der oben aufgeführten Wa- ren hält die jüngere Marke nicht den erforderlichen Abstand ein, so dass für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. 3.1. Die Markenähnlichkeit ist anhand des Gesamteindrucks beider Marken nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt zu beurteilen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzu- stellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsver- brauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rn. 28 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 60, Tz. 17 - coccodrillo). - 13 - 3.2. Die Vergleichszeichen enthalten übereinstimmend den Bestandteil „BONITO“, unterscheiden sich aber durch den zusätzlichen Bestandteil „INDUSTRIES“ in der jüngeren Marke in jeder Hinsicht so deutlich, dass eine un- mittelbare Verwechslungsgefahr ausscheidet. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass bei einer zusammengesetzten Marke ein einzelner Bestandteil für den durch mittelbar unter dem Gesichtspunkt des erienzeichens oder im weiteren Sinne verwechselbar sind, bei identischen Wa- reitige Zeichen durch die Verbindung eines weiteren Zeichenelements it einer durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Marke gebildet wird und letzte- in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein dessen Gesamteindruck zu selbständig kennzeichnende Stellung behä elbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer Marke mit älterem Zeitrang kann nämlich bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorge fen werden, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirt- schaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Eine selbständig kennzeichnende Stellung der älteren Marke ist allerdings dann nicht gegeben, wenn sie sich mit den weiteren Bestandteilen der jüngeren Marke zu einer Ge- die Marke hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein kann (vgl. BGH GRUR 2006, 859, Rn. 18 - Malteserkreuz), kommt eine unmittelbare Gefahr von Ver- wechslungen nicht in Betracht. Der Begriff „INDUSTRIES“ im Sinne von „In- dustrien“ hat für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keine unmit- telbar beschreibende Bedeutung. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Angabe „Industrien“ in Verbindung mit Produkten als Hinweis auf deren industrielle Ferti- gung gebräuchlich ist. Für das angesprochene Publikum besteht daher keine Ver- anlassung sich in der Wahrnehmung des Zeichens ausschließlich an dem mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil „BONITO“ zu orientieren. 3.3. Es besteht aber die Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt der Markenusurpation (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Rn. 18 - Malteserkreuz). Danach kann auch in Fällen, in denen die Zeichen weder unmittelbar noch S ren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen, wenn das st m re prägen, eine lt. Bei Identität dieses s ru- - 14 - samtaussage oder einem Gesamtbegriff verbindet und damit ihre Hinweisfunktion in der jüngeren Marke vollständig verliert (vgl. BPatG 29 W (pat) 215/03 - FOCUS FAKTEN; 29 W (pat) 149/06 - FOCUS-Global; 29 W (pat) 277/02 - FOCUS MONEY). Nach diesen Grundsätzen ist hier die Verwechslungsgefahr zu bejahen. 3.4. Der mit der Widerspruchsmarke identische Bestandteil „BONITO“ bildet mit dem weiteren Bestandteil „Industries“ keinen einheitlichen Gesamtbegriff und be- hält in der jüngeren Marke daher seine selbständig kennzeichnende Stellung. Der Verkehr kennt zwar Zusammensetzungen einer Sachangabe mit dem Begriff „in- dustries“, wie z. B. „coal industries, textile industries“ usw. Selbst wenn man zu Gunsten des Markeninhabers unterstellt, dass das Publikum die für den inländi- schen Sprachgebrauch lexikalisch belegte Bedeutung von „BONITO“ im Sinne ei- ner Thunfischart im Mittelmeer und Pazifischen Ozean erkennt (vgl. Duden, Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007, [CD-ROM]), ergibt der Gesamtbegriff „Thunfisch- industrien“ für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keinen sinnvollen Begriffsinhalt. Der Verkehr hat daher keine Veranlassung, die jüngere Marke als einheitlichen Begriff wahrnehmen und wird den Bestandteil „BONITO“ aufgrund seiner selbständig kennzeichnenden Stellung mit dem Unternehmen des Widersprechenden in Verbindung bringen. 4. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Grabrucker Fink Dr. Mittenberger-Huber Ko