Beschluss
19 W (pat) 66/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 19 W (pat) 66/04 Entscheidungsdatum: 13. August 2007 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: PatG § 34 Abs. 5 Fördermittelantrieb 1. Soweit der Gesetzeswortlaut in § 34 Abs. 5 PatG auf eine Gruppe von Erfindungen ab- stellt, sind damit noch nicht auf Patentfähigkeit geprüfte - d. h. nicht recherchierte - Ge- genstände gemeint. 2. Kann eine sachkundige Prüfungsstelle bereits aus den Anmeldeunterlagen erkennen, dass diese mehrere Erfindungen enthalten, welche nicht eine einzige allgemeine erfinderische Idee im Sinne des § 34 Abs. 5 PatG verwirklichen, so bedarf es zur Fest- stellung der Uneinheitlichkeit keiner Recherche zu allen Erfindungen (abweichend BPatG vom 10.1.2008, 6 W (pat) 15/05). 3. Eine einzige allgemeine erfinderischen Idee ist für eine Gruppe von Erfindungen (§ 34 Abs. 5 zweite Alternative PatG) jedenfalls dann nicht gegeben, wenn für das mit jeder Erfindung objektiv Erreichte kein technischer Zusammenhang ersichtlich ist. BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 66/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. August 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 101 55 996.8-32 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richter Dr.-Ing. Kaminski, Dipl.-Ing. Groß und des Richters am OLG Zimmerer - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse B 60 L - hat die am 22. November 2001 eingereichte Anmeldung durch am 23. August 2004 abge- sandten Beschluss vom 3. August 2004 zurückgewiesen mit der Begründung, dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 mangele es an erfinderischer Tätigkeit. In dem dem Beschluss vorangegangenen Prüfungsbescheid vom 14. Juli 2003 (S. 5 Abs. 2 und 3) hat die Prüfungsstelle u. a. die Uneinheitlichkeit des Patentan- spruchs 47 beanstandet und einen entsprechenden Lösungsvorschlag unterbrei- tet. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelder vom 12. Sep- tember 2004, eingegangen am 16. September 2004. Die Beschwerdeführer stellen - sinngemäß und schriftsätzlich (12. Septem- ber 2004) den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 L des Deut- schen Patent- und Markenamtes vom 3. August 2004 aufzuheben und das Patent gemäß Eingabe vom 14. November 2003 zu er- teilen. - 3 - Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung eines Kommas, vor dem Wort „Führungs-(67)“: „Antrieb für zwangsgeführtes Fördermittel mit Lauf- (66), Füh- rungs- (67) und Antriebsrädern (65), insbesondere im untertägigen Berg-und Tunnelbau, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebsräder (65) mit drehzahlgeregelten Elektro- (5) oder Hydro- (58) Nabenantrieben als Außenläufer (37) direkt an- getrieben werden.“ Der geltende Patentanspruch 45 (ursprünglicher Patentanspruch 47) lautet: „Versorgungsmodul dadurch gekennzeichnet, dass der Schwung- rad-Energiespeicher (25) im Versorgungsmodul (21) kardanisch aufgehängt ist.“ Dem Anmeldegegenstand soll ausgehend vom (in der Anmeldung beschriebenen) Stand der Technik die Aufgabe (in der das Wort „daß“ durch das Wort „das“ be- richtigt ist und in der vor dem Wort „Führungs-„ ein Komma eingefügt ist) zugrunde liegen, einen Antrieb, bzw. ein Antriebsmittel für ein zwangsgeführtes Fördermittel mit Lauf-, Führungs- und Antriebsrädern auszubilden, das ohne mechanische Bauteile, wie Kardanwellen, Winkel und Verteilergetriebe auskommt und als ein Antriebsaggregat aus mehreren Modulen mit flexiblen Verbindungen zusammen- zufassen (ursprüngliche Unterlagen S. 3 Abs. 4). Die ordnungsgemäß geladenen Anmelder sind ankündigungsgemäß zur mündli- chen Verhandlung vom 13. August 2007 nicht erschienen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 4 - II Der zulässigen Beschwerde bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Die Ansprüche 1 und 45 stehen entgegen § 34 (5) zweite Alternative PatG in kei- nem einheitlichen Zusammenhang. Der nebengeordnete Patentanspruch 45 betrifft ein Versorgungsmodul in dem ein Schwungrad-Energiespeicher kardanisch aufgehängt ist. Diese mechanische Auf- hängung eines Schwungrad-Energiespeichers hat nichts mit der im Patentan- spruch 1 angegebenen Ausbildung der Antriebsräder als drehzahlgeregelte Elekt- ro- oder Hydro-Nabenantriebe zu tun. Denn der Schwungrad-Energiespeicher nach Patentanspruch 45 dient einerseits - als Systemerweiterung für Akkumulatorenantriebe - der Bremsenergierückgewin- nung (u. U. S. 6 Abs. 6 und 10) und andererseits der weiteren Unterdrückung von möglichen Pendelbewegungen des Versorgungsmodules des Einschienenhänge- bahn-Zuges (u. U. S. 6 Abs. 9). Damit dies zu erreichen ist, bedarf es aber keiner besonderen Ausbildung der Antriebsräder als drehzahlgeregelte Elektro- oder Hydro-Nabenantriebe, wie sie Patentanspruch 1 lehrt; sie könnten auch auf belie- bige andere Weise angetrieben werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass gerade die Antriebsvariante mit einem Schwungrad-Energiespeicher einen Kombinations- effekt bewirkt, der über den bloßen gemeinsamen Einsatz hinausgeht. Der Schwungradspeicher nach Patentanspruch 45 und die nach Patentanspruch 1 ausgebildeten Antriebsräder betreffen zudem zwei unterschiedliche technische Problemstellungen, denn gemäß der durch den Patentanspruch 1 vermittelten Lehre wird die anmeldungsgemäße Aufgabe gelöst werden, ohne mechanische Bauteile, wie Kardanwellen, Winkel und Verteilungsgetriebe auszukommen (u. U. S. 3 4. Abs.) während gemäß der Lehre des Patentanspruchs 45 die Aufga- be gelöst werden soll, den Akkumulatorantrieb zu erweitern und Pendelbewegun- - 5 - gen weiter zu unterdrücken (u. U. S. 6 6. und drittle. Abs.). Eine technologische Zusammengehörigkeit ist somit nicht gegeben und damit auch keine (nicht willkür- lich konstruierte) übergeordnete Gesamtaufgabe. Die Patentansprüche 1 und 45 betreffen daher keine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine er- finderische Idee verwirklichen (§ 34 (5) zweite Alternative PatG). Für die Feststellung, dass die in den Patentansprüchen 1 und 45 beschriebenen Gegenstände in keinem einheitlichen Zusammenhang stehen, bedarf es im vorlie- genden Fall wegen der Einfachheit des technischen Sachverhalts - entgegen 9 W (pat) 37/98 (BlPMZ 91, 195) - keiner Ermittlung des einschlägigen Standes der Technik. Die fehlende Einheitlichkeit ist ein Mangel der Anmeldung (Schulte PatG 7. Aufl. Rdn. 262 zu § 34), der weiterhin besteht. Entgegen der Auffassung der Anmelder (Eingabe vom 14. November 2003 S. 1 vorle. Abs.) konnte die Einheitlichkeit auch durch die Änderung der Bezeichnung nicht hergestellt werden, da hierdurch die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 45 nicht verändert wurden. Somit war die Patentanmeldung zurückzuweisen. Bertl Dr. Kaminski Groß Zimmerer Be