Beschluss
17 W (pat) 322/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 322/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. September 2007 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 42 42 100 … BPatG 154 08.05 - 2 - hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt sowie der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung beschlossen: Das deutsche Patent 42 42 100 wird widerrufen. G r ü n d e I. Auf die am 14. Dezember 1992 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge- gangene Patentanmeldung P 42 42 100.4 - 34 wurde durch Beschluss der Prü- fungsstelle für Klasse H 01 H das Patent unter der Bezeichnung „Elektrisches Schaltgerät“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 5. Februar 2004. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende trägt vor, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gehe über den Inhalt der ursprüng- lich eingereichten Anmeldung hinaus und beruhe außerdem nicht auf einer erfin- derischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG; § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 Abs. 1 und § 4 PatG). Sie beantragt, • das angegriffene Patent zu widerrufen. - 3 - Die Patentinhaberin hat erklärt, dass eine Äußerung auf den Einspruchsschriftsatz nicht erfolgen werde, und dass sie zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen werde. Konkrete Anträge hat sie nicht gestellt. Der erteilte Patentanspruch 1, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lau- tet: „ (a) Elektrisches Schaltgerät (10), insbesondere Tastschalter zur Beaufschlagung von Stellorganen elektrisch betätigter Schiebe-Hub-Dächer in Kraftfahrzeugen, (b) mit einem einzigen Sockel (12) zur Aufnahme bzw. Anbrin- gung von Schaltorganen (24, 26, 28) und Betätigungsele- menten (14, 16), (c) wobei das Schaltgerät als kombinierter Wipp- und Druck- taster ausgebildet ist, (d) bei welchem als Betätigungselement für das Öffnen und Schließen des Schiebedachs sowie für das Schließen des Hubdachs eine Schaltwippe (16) und als Betätigungselement für das Ausstellen des Hubdaches eine Drucktaste vorgese- hen ist, dadurch gekennzeichnet, (e) dass die Drucktaste zentral in die Schaltwippe (16) einge- setzt (f) und mittels Seitenführungen (46) in axialer Richtung geführt ist.“ Wegen der Unteransprüche 2 - 13 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. - 4 - Die zugrundeliegende Aufgabe soll darin bestehen, ein elektrisches Schaltgerät nach Art des Oberbegriffs zu schaffen, das einfach aufgebaut ist und eine leichte Handhabung gestattet (siehe Streitpatentschrift Absatz [0013]). II. Der Senat ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch weiterhin zuständig, da nach dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpe- tuatio fori eine vor dem 1. Juli 2006 begründete gerichtliche Zuständigkeit - entge- gen der Auffassung des 11. Senats (Beschl. v. 12.4.2007 - 11 W (pat) 383/06) - unbeschadet dessen fortbesteht, dass sie infolge der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG nach dem 30. Juni 2006 nicht mehr auf der Grundlage dieser Vorschrift begründet werden kann (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05 - „Infor- mationsübermittlungsverfahren II“). III. Der Einspruch hat Erfolg, da sich der Gegenstand des einzigen unabhängigen Patentanspruchs als nicht patentfähig erweist. 1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben, er ist mit nachprüfbaren Gründen versehen und auch sonst zulässig. 2. Das Patent betrifft ein Schaltgerät für mehrere Funktionen eines Schiebe- Hub-Daches in einem Kraftfahrzeug, das als kombinierter Wipp- und Drucktaster ausgebildet ist. Dabei soll die Drucktaste zentral in die Schaltwippe eingesetzt und mittels Seitenführungen in axialer Richtung geführt sein. - 5 - Als Fachmann für die genannte Aufgabenstellung ist ein Meister der Feinwerk- technik oder Elektromechanik mit mehrjähriger Berufserfahrung anzusehen. 3. Die von der Einsprechenden geltend gemachte „unzulässige Erweiterung“ gegenüber der ursprünglich eingereichten Anmeldung liegt nicht vor. Sowohl die Einschränkung auf „einen einzigen Sockel“ als auch auf eine „zentral in die Schaltwippe eingesetzte“ Drucktaste lassen sich nach Überzeugung des Senats zumindest der in den Figuren des Streitpatents dargestellten Ausführungs- form entnehmen, stellen also eine Beschränkung auf ein Ausführungsbeispiel dar. Grundsätzlich können erfindungswesentliche Merkmale „nur“ in einer Zeichnung offenbart sein (siehe z. B. Busse, PatG, 6. Auflage (2003), § 34 Rdn. 245 / 248 m. w. N.); „Zeichnungen sind die bevorzugte „Sprache“ des Technikers und daher in besonderem Maße geeignet, einen technischen Sachverhalt zu vermitteln“ (Schulte, PatG, 7. Auflage (2005), § 34 Rdn. 317 ff. m. w. N.). Vorliegend besteht an der Deutlichkeit und Eindeutigkeit der genannten, „nur“ gezeichneten Merkmale kein Zweifel, und als Einschränkungen von zuvor allge- meiner formulierten Merkmalen waren sie von vorneherein von dem Schutzbegeh- ren mit umfasst. Die Formulierungen sind daher zulässig. 4. Von den entgegengehaltenen Druckschriften sind von besonderem Inter- esse: D1 DE 39 31 188 A1, D8 DE 92 10 286 U1. Die im Rechercheverfahren nach § 43 ermittelte, im späteren Prüfungsverfahren jedoch nicht mehr herangezogene und vom Senat mit der Ladung neu eingeführte Druckschrift D8 beschreibt ein elektrisches Schaltgerät, beispielsweise als Multi- - 6 - funktionstaste für ein Autoradio [nicht fakultativer Teil von Merkmal (a); ggf. ein- schließlich der Berücksichtigung dessen, was die Zweckangabe in Merkmal (a) dem Fachmann vermittelt, vgl. BGH GRUR 2006, 923 „Luftabscheider für Milch- sammelanlage“], mit einem einzigen Träger in Form einer Leiterplatte (9) zur Auf- nahme bzw. Anbringung von Schaltorganen (10, 13) und Betätigungselemen- ten (3, 5) [ähnlich Merkmal (b)], wobei das Schaltgerät als kombinierter Wipptas- ter (3) und Drucktaster (5) ausgebildet ist [Merkmal (c)]. Darüber hinaus ist die Drucktaste (5) zentral in die Wipptaste (3) eingesetzt, und zwar in eine als Boh- rung in ihrer Mitte ausgebildete Öffnung (4), siehe beispielsweise Seite 3 Satz 2 „Die muldenförmig …“ [Merkmal (e)]. Dabei ist die Drucktaste (5) mittels einer Sei- tenführung in axialer Richtung geführt, siehe Seite 3 „in einem in der Frontwand 2 vorgesehenen Führungsteil 6 axial beweglich gelagert“ / rechteckige Aussparung am rechten Rand des Innenkreises in Figur 5 [Merkmal (f)]. Die als Träger vorgesehene Leiterplatte (9) aus D8 kann dabei auch als „Sockel“ verstanden werden, vgl. – rein beispielhaft – Druckschrift D1: dort ist eine Schal- terkombination mit mehreren in einem Gehäuse angeordneten, unabhängig von einander betätigbaren Schaltern beschrieben; das Ausführungsbeispiel zeigt (siehe insbesondere Figur 1, Figur 3) einen zwischen zwei Druckschaltern 14 und 16 mittig angeordneten Wippschalter 15 auf einem einzigen „Sockelteil“ 11, das die ortsfesten Kontakte der Schalterkombination haltert und als Leiterplatte fun- giert. Etwas darüber hinausgehendes ist dem Begriff „Sockel“ nicht zu entnehmen. Als einziger Unterschied des Schaltgeräts nach D8 zum Gegenstand des Patent- anspruchs 1 verbleibt, dass dort die vorhandenen Betätigungselemente des kom- binierten Wipp- und Drucktasters bestimmten Funktionen eines Schiebe-Hub- Daches fest zugeordnet sind [Merkmal (d)]. Dies ist technisch gesehen jedoch mit der Zuordnung zu Autoradio-Funktionen gemäß D8 vergleichbar, und die spezielle Zuordnung ist allenfalls eine subjektive Frage der Bedienungsfreundlichkeit, die im vorliegenden Zusammenhang das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen kann. - 7 - Es lag somit für den Fachmann nahe, das aus D8 bekannte elektrische Schaltge- rät als Bedienelement für ein Schiebe-Hub-Dach in Kraftfahrzeugen einzusetzen und die einzelnen Betätigungselemente bestimmten Funktionen des Schiebe-Hub- Daches zuzuordnen. Dadurch gelangte der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, welcher sonach nicht patent- fähig ist. 5. Nebengeordnete Patentansprüche enthält das Streitpatent nicht. Über die Unteransprüche brauchte nicht befunden zu werden (BGH BlPMZ 1983, 157 „Schneidhaspel“). IV. Das Streitpatent war sonach zu widerrufen, weil der Gegenstand seines Patentan- spruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Dr. Fritsch Eder Baumgardt Dr. Thum-Rung Fa