Beschluss
30 W (pat) 190/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 190/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … _______________________ - 2 - betreffend die angegriffene Marke 302 25 728 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb beschlossen: Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zu- rückgewiesen. G r ü n d e I. Eingetragen am 31. Januar 2003 unter der Nummer 302 25 728 u. a. für die Wa- ren „Fotoausrüstungen, nämlich Fotokameras, Stative für Fotoappara- te, Auslöser für Fotoapparate, Belichtungsmesser, Akkumulatoren für Fotoapparate, Ladegeräte für Akkumulatoren von Fotoappara- ten, Fotoleuchten, Stative für Fotoleuchten, Motoren für den Film- transport, Filter und Farbfilter für Fotoapparate, digitaler Speicher zum Speichern von digitalen Fotos, Programme zur Bearbeitung von digitalen Fotos, Etuis für fotografische Apparate und Instru- mente, digitale Fotoelemente, Elektro- und Koaxialkabel für Foto- apparate , Fotokassetten, Mikroprozessoren für digitale Fotoappa- rate, Beleuchtungsverstärker, Objektive und Blitzlichtgeräte, vor- genannte Waren soweit in Klassen 9 und 11 enthalten“ - 3 - ist die Wort/Bildmarke Widerspruch erhoben wurde aus der unter der Nummer 396 11 388 seit dem 9. August 1996 nach Teillöschung für Waren verschiedener Klassen, u. a. für fol- genden Waren „…Elektrische, elektronische, optische Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; Verkaufsautomaten und -mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungs- geräte und Computer sowie magnetische und optische Datenauf- zeichnungsträger im Zusammenhang mit Telekommunikation; ...“ eingetragenen Wortmarke digits. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die angegriffene Marke teilweise, nämlich für die obengenannten Waren gelöscht. Es bestehe hochgradige klangliche Ähnlichkeit zur Widerspruchsmarke, da die im Wesentlichen einzige Abweichung im Mittelkonsonant angesichts der sonstigen - 4 - zahlreichen Übereinstimmungen in den Hintergrund trete. Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke seien die damit gegebenen stren- gen Anforderungen an den Warenabstand nicht mehr eingehalten. Hinsichtlich der Waren „Fotoausrüstungen, nämlich Fotokameras“ der angegriffenen Marke beste- he eine hohe Warenähnlichkeit zu den Waren der Widerspruchsmarke, im Übrigen jedenfalls geringe Ähnlichkeit hinsichtlich des auf die Kamera speziell abgestimm- ten Zubehörs und der übrigen Waren. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde eingelegt. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei geschwächt, da „digits“ die Ziffern und Stellen von Anzeigen elektronischer Ge- räte, Messapparate oder optischer Apparate bzw. Instrumente bezeichne. „digit.“ werde zudem als Abkürzung für „digital“ verwendet, um den Gegensatz zu analo- gen Geräten zu zeigen. Der Verkehr werde wegen der deutlich abgesetzten Dar- stellung des „X“ die angegriffene Marke mit getrennten Bestandteilen „digi-iks“ be- nennen. Eine Fotokamera könne zwar zur Dokumentation dienen, sei aber kein Messinstrument. Auch hinsichtlich der übrigen Waren bestehe keine Ähnlichkeit. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle vom 28. Septem- ber 2005 aufzuheben. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat nach Auffassung des Senats die Gefahr von Verwechslun- gen zwischen den Marken zutreffend beurteilt und die teilweise Löschung der an- gegriffenen Marke zu Recht angeordnet, § 9 Absatz 1 Nr. 2 MarkenG. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähn- lichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesonde- re ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in st. Rspr. vgl. GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; GRUR 2004, 865, 866 – Mustang; GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 – NEURO-VIBO- LEX/NEURO-FIBRAFLEX). 1. Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus. Die englische Bezeichnung „digits“ in der Bedeutung „Stellen/Ziffern“ ist zu unbe- stimmt, um für die Widerspruchswaren einen beschreibenden Hinweis geben zu können. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Ver- kehr hierin einen beschreibenden Hinweis auf die Ausstattung der beanspruchten Waren mit einer Digitalanzeige sehen könnte. Entgegen der Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke hat der Verkehr auch keine Veranlassung, entgegen der korrekt gebildeten Pluralform von „digit“, nämlich „digits“, darin eine Abkürzung von „digital“ zu sehen. - 6 - 2. Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand ihres klanglichen und schriftbildli- chen Eindrucks sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln. Dabei kommt es auf den je- weiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen an. Dies ent- spricht dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten und sie nicht einer analysierenden, zer- gliedernden, möglichen Bestandteilen und deren Bedeutung nachgehenden Be- trachtung unterzieht. Zudem ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grund- sätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zei- chen als auf die Unterschiede abzustellen (vgl. BGH a. a. O. NEURO-VIBOLEX/ NEURO-FIBRAFLEX). Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die sich gegenüberstehenden Marken in ihrem klanglichen Gesamteindruck verwechselbar ähnlich sind. Bei der Beurteilung der klanglichen Verwechslungsgefahr ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zumisst (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT; GRUR 2006, 60, 62 (Nr. 20) – coccodrillo). Im vorliegenden Fall ergeben sich keine An- haltspunkte dafür, dass der Verkehr den Bildbestandteil nicht lediglich als werbe- übliche Hervorhebung des letzten Buchstabens „x“ bedingt durch den Typenwech- sel sowie die größenmäßige Absetzung unter die Schriftlinie sehen wird. Er wird daher die angegriffene Marke mit dem Wortbestandteil „digix“ benennen. Dabei legt die Wertigkeit der Waren nicht nahe, dass sie im Allgemeinen ”auf Sicht” erworben werden, sondern dass dem Kauf insbesondere mündliche Bera- tung, Nachfragen und Empfehlungen vorausgehen, so dass die klangliche Wieder- gabe der Markenwörter im Vordergrund steht. Es ist zudem davon auszugehen, dass die jeweils zweisilbigen, aus fünf Buchstaben bestehenden Markenwörter keine Kurzwörter darstellen (vgl. BPatG Mitt 1971, 50, 51 – Crenin/Kreon), bei - 7 - denen einzelne klangliche Merkmale den Klangeindruck stärker prägen, als - wie vorliegend - längere Markenwörter. Die Vergleichsmarken sind in ihrem klanglichen Gesamteindruck nahezu iden- tisch. Der Wortbestandteil der angegriffenen Marke „Digix“ ist in der Widerspruchs- marke „digits“ weitgehend übereinstimmend enthalten; der Unterschied in den Wortenden "-x/-ts" wirkt sich im Klang nur wenig aus, da der Konsonant „x“ wie „-ks“ und damit sehr ähnlich zur Buchstabenfolge „-ts“ der Widerspruchsmarke ausgesprochen wird. Der Unterschied im vorletzten Konsonant der unbetonten Schlusssilbe am ohnehin im Allgemeinen weniger beachteten Wortende kommt insbesondere vor dem stimmhaften Schlusskonsonanten „s“ klanglich nicht zum Tragen. Eine nach Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke völlige Tren- nung und Betonung des „-x“ ist eher lebensfremd, aber auch in einem solchen Fall würde eine Sprechpause in der letzten unbetonten Silbe nach einem Vokal klang- lich nicht hervortreten, sondern in der Aussprache verschmelzen. Alles dies führt dazu, dass die Marken wegen des hohen Maßes an Übereinstim- mungen in ihrer Gesamtheit sehr ähnlich klingen. Selbst für die mit den beiderseiti- gen Waren teils angesprochenen Fachkreise, von denen eine beruflich bedingte erhöhte Aufmerksamkeit erwartet werden kann, sind die Vergleichsmarken in ihrem klanglichen Gesamteindruck zu stark angenähert. Unter diesen Umständen bedarf es eines deutlichen Abstandes im Bereich der sich gegenüberstehenden Waren, um die Verwechslungsgefahr verneinen zu kön- nen. 3. Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist anzunehmen, wenn diese in Be- rücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeich- nen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nut- zung, ihrer Eigenart als einander ergänzende Produkte – so enge Berührungs- punkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein können, sie stammten aus demselben Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken ge- - 8 - kennzeichnet sind (vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; GRUR 2004, 600, 601 – d-c-fix/CD-FIX). Dabei reicht der Umstand, dass sich die Waren in irgendeiner Hinsicht ergänzen können, zur Feststellung der Ähnlichkeit noch nicht aus. Vielmehr ist eine gegenseitige Ergänzung in dem Sinne notwendig, dass da- durch die Annahme gemeinsamer oder doch miteinander verbundener Ursprungs- stätten nahegelegt wird (vgl. BPatG GRUR 2002, 345, 347 – ASTRO BOY/Boy). Ausgehend von der Registerlage besteht zwischen den zu berücksichtigenden Waren „Elektronische, optische Mess- oder Kontrollapparate (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wieder- gabe von Ton, Bild oder Daten“ der Widerspruchsmarke und der angegriffenen Ware „Fotoausrüstungen, nämlich Fotokameras“ Identität im Sinn von § 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Unter den Warenbegriff „Fotokameras“ der angegriffenen Marke fallen auch digita- le Kameras, die einen elektronischen Bildwandler und ein digitales Speicherme- dium enthalten. Als sog. CCD-Digitalkameras verfügen sie über einen lichtemp- findlichen Chip, mit dem Bilder gespeichert werden können (CCD = charge coupled device). Diese CCD-Sensoren (als Zeilen- oder Bildsensor) bieten einen breiten Raum für fotografische Anwendungen. So können Digitalkameras als Web- cams eingesetzt werden, die auch für Aufnahmen durch ein Mikroskop geeignet sind. In der Messtechnik werden CCD-Zeilenkameras z. B. in Spektroskopen und Scannern eingesetzt. CCD-Kameras in der Industrie sind oft ferngesteuert und speichern die Bilder automatisch auf Datenträgern; oftmals ist eine Bildauswertung angeschlossen, um bestimmte Bildbereiche schneller auslesen zu können (vgl. Online-Lexikon Wikipedia.org unter den Stichworten „Digitalkamera“, „CCD“; vgl. auch Senatsentscheidung 30 W(pat) 165/04 – HYDAC-HIPAC). Die vom Inhaber der angegriffenen Marke beanspruchten Fotokameras – die hin- sichtlich ihres Verwendungszwecks keine Einschränkung enthalten – können da- her als „Elektronische, optische Mess- oder Kontrollapparate (soweit in Klasse 9 - 9 - enthalten)“ sowie als „Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten“ Einsatz finden. Jedenfalls geringe Ähnlichkeit besteht zu den obengenannten Waren der Wider- spruchsmarke hinsichtlich folgender Waren der angegriffenen Marke „Stative für Fotoapparate, Auslöser für Fotoapparate, Belichtungsmesser, Akkumulatoren für Fotoapparate, Ladegeräte für Akkumulatoren von Fotoapparaten, Fotoleuchten, Stative für Fotoleuchten, Motoren für den Filmtransport, Filter und Farbfilter für Fo- toapparate, digitaler Speicher zum Speichern von digitalen Fotos, Etuis für foto- grafische Apparate und Instrumente, digitale Fotoelemente, Elektro- und Koaxial- kabel für Fotoapparate, Fotokassetten, Mikroprozessoren für digitale Fotoappara- te, Beleuchtungsverstärker, Objektive und Blitzlichtgeräte, vorgenannte Waren so- weit in Klassen 9 und 11 enthalten“. Wie die Markenstelle bereits auch nach Auf- fassung des Senats zutreffend festgestellt hat, handelt es sich dabei um Fotozu- behörwaren, die hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikations- und Verkaufsstätten sowie ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise so enge Berüh- rungspunkte aufweisen, dass der Verkehr zu der Auffassung gelangt, die Waren stammten aus dem gleichen Geschäftsbetrieb (vgl. BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II). Die Ware „Programme zur Bearbeitung von digitalen Fotos“ der angegriffenen Marke liegt als ergänzende Ware im Ähnlichkeitsbereich, jedenfalls besteht mittle- re Ähnlichkeit zur Dienstleistung „Erstellung von Programmen für die Datenverar- beitung“ der Widerspruchsmarke. Ebenfalls mittlere Ähnlichkeit besteht zwischen der Ware „Etuis für fotografische Apparate und Instrumente“ der angegriffenen Marke zu „optische Messapparate und –instrumente“ und „Lederwaren“ der Wider- spruchsmarke, was die Markenstelle überzeugend näher ausgeführt hat. Unter den Eingangs genannten Voraussetzungen ist angesichts der im Klang sehr ähnlichen Marken der erforderliche erhebliche Warenabstand im Bereich identi- - 10 - scher und eng ähnlicher Waren sowie im Bereich mittlerer Warenähnlichkeit nicht eingehalten, so dass insoweit Verwechslungsgefahr besteht. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Dr. Vogel von Falckenstein Paetzold Hartlieb Ko