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Beschluss

27 W (pat) 43/07

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 9. Oktober 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 04 225.8 27 W (pat) 43/07 Verkündet am … rch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2007 du - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke Allgäu Outlet ist am 20. Januar 2006 für die Waren Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, insbesondere Taucheran- züge und Taucherapparate; Apparate und Instrumente zum Lei- ten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wie- dergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schall- platten, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Ap- parate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungs- geräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Leder und Lederimitatio- nen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen ent- halten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regen- schirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferde- geschirre und Sattlerwaren; Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Pla- nen, Segel, Säcke (soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind); Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); - 3 - rohe Gespinstfasern; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, insbeson- dere Sport- und Wanderschuhe, Skischuhe, Wasserskianzüge, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, so- weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, insbesondere Ellbogenschützer, Farbkugelpistolen, Gewichthebergürtel, Harpu- nengewehre, Kites für Surfbretter, Klettergurte, Knieschützer, Maste für Surfbretter, Netze, Riemen für Surfbretter, Schienbein- schutz, Schlitten, Schlittschuhe, Schlittschuhstiefel, Schläger- handschuhe, Skifelle, Skateboards, Skibindungen, Surfbretter, Segelbretter, Tarnschilde, Tiefschutzsuspensorien, Tischtennisti- sche, Tontauben, Tontaubenwurfmaschinen, Trampolins, Trapez- gurte für Surfbretter, Wasserskier, Skier, Skischaber, Skiwachs, speziell an Skis und Snowboards angepasste Taschen, Wasser- skier; Christbaumschmuck zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 14. Juni 2006 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die sprachüblich gebildete Bezeichnung "Allgäu Outlet" werde von den angesproche- nen allgemeinen Verkehrskreisen als beschreibender Hinweis auf ein Verkaufs- zentrum besonderer Art im Allgäu verstanden. Alle beanspruchten Waren ließen sich im Rahmen von Factory Outlets veräußern. Die Marke weise damit lediglich auf die Waren hin, die in dem Outlet im Allgäu veräußert werden könnten. Dem Beschluss beigefügt sind diverse Internetausdrucke, die belegen sollen, dass es sich bei dem Begriff "Outlet" um eine gebräuchliche Bezeichnung eines Vertriebsortes handele. - 4 - Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie (sinngemäß) beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2006 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen. Sie hält die angemeldete Bezeichnung für unterscheidungskräftig. Fehlende Un- terscheidungskraft werde regelmäßig nur bei solchen Zeichen angenommen, die ausschließlich aus einem Punkt, aus einem Strich oder aus einfachen geometri- schen Grundfiguren, wie einem Kreis oder Dreieck, bestünden. Ein derart eindeu- tiger Fall sei hier nicht gegeben. An der Marke bestehe auch kein Freihaltungsbe- dürfnis. Ein die Waren unmittelbar beschreibender Inhalt sei der Marke nicht zu entnehmen. Der Begriff "Outlet" sei mehrdeutig und werde u. a. wie folgt über- setzt: - Platz oder Öffnung aus dem/der etwas rausgelassen wird, - Netzstecker oder Netzsteckdose, - Abfluss, Abzug, Ventil, Abnehmer, Ausgang, Durchlass. Bei der Marke "Allgäu Outlet" handele es sich auch nicht um eine geographische Herkunftsangabe. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Bezeichnung ausschließ- lich eine Aussage zu der geographischen Herkunft des Produkts enthielte. Die Anmelderin stützt ihr Eintragungsbegehren schließlich auf die Eintragung von ihrer Meinung nach vergleichbaren Marken mit dem Bestandteil "Outlet". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil einer Registrierung der als Marke angemeldeten Wortfolge das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht. Nach dieser Bestimmung sind Mar- ken von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit und der geographischen Herkunft der beanspruchten Waren dienen können. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 c Markenrichtlinie ergangen ist, verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass unmittelbar warenbeschreibende Angaben, einschließlich solcher über die geographische Herkunft, von allen frei verwendet werden können. Die Monopoli- sierung einer derartigen beschreibenden Angabe zugunsten eines einzigen Unter- nehmens ist deshalb nicht zulässig (EuGH GRUR 1999, 723, 725 - Chiemsee, Nr. 25). Im Vordergrund stehen dabei die Interessen der Mitbewerber auf dem Markt. Einer Registrierung von geographischen Bezeichnungen steht aber auch das All- gemeininteresse entgegen, welches insbesondere darauf beruht, dass Ursprungs- angaben nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betreffenden Wa- rengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können (EuGH Chiemsee, a. a. O., Nr. 26). Insoweit kommt bei der Prüfung, ob ein geographischer Begriff als Produktmerkmalsbezeichnung in Betracht kommt (und nicht nur bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), auch dem Verständnis und den Vorstellungen der Endverbraucher Bedeutung zu. Nur wenn die konkret beanspruchten Waren mit dem betreffenden Ort oder mit der Region vernünftigerweise weder gegenwär- tig noch in absehbarer Zukunft in Verbindung gebracht werden können, scheidet das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus (EuGH Chiemsee, a. a. O., Nr. 31; Ullmann, GRUR 1999, 666, 672). - 6 - Gerade in der Zusammenfassung der beiden Einzelwörter ergibt sich vorliegend für die von der Markenstelle versagten Waren ein beschreibender Sinngehalt. In dem ersten Wortbestandteil "Allgäu" wird ohne weiteres die in Süddeutschland gelegene Region erkannt werden. Den als Lehnwort in die deutsche Sprache ein- gegangenen zweiten Wortbestandteil "Outlet" werden die angesprochenen inlän- dischen Verkehrskreise ohne weiteres im Sinn von "Verkaufsstelle" (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl.) verstehen. Die Markenstelle hat ausrei- chend belegt, dass das Wort "Outlet" im Inland vielfach in diesem Sinne verwen- det wird. Dass dieses Wort daneben noch weitere Bedeutungen hat, führt entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit. Der Bedeutungsgehalt eines Markenworts ist nämlich stets konkret, d. h. in Bezug auf die beanspruchten Waren zu beurteilen. In Verbindung mit der geographischen Angabe "Allgäu" wird die angemeldete Be- zeichnung als beschreibender Hinweis auf eine Verkaufsstelle im Allgäu verstan- den. Sämtliche beanspruchten Waren können in einer solchen Verkaufsstelle an- geboten werden. Dass die Kombination des Wortes "Outlet" mit einer geographi- schen Angabe nicht eintragbar ist, entspricht im Übrigen der bisherigen Recht- sprechung des Senats (27 W (pat) 90/98 - Schwarzwald Outlet Center). Aus der Schutzgewährung für andere, nach Ansicht der Anmelderin vergleichbare Marken kann sie keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen füh- ren weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgeset- zes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu be- finden haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (EuGH GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BPatG MarkenR 2007, 351 - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya). - 7 - Ob die Bezeichnung "Allgäu Outlet" zusätzlich auch jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), kann dahingestellt bleiben, wobei aller- dings nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einer Wortmarke, die Merkmale von Waren - also auch die geographische Herkunft - beschreibt, aus diesem Grunde zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Pro- dukte fehlt (Postkantoor, a. a. O., Nr. 86). Dr. Albrecht Schwarz Kruppa Ju