Beschluss
17 W (pat) 328/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 16. Oktober 2007 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 56 665 17 W (pat) 328/04 Verkündet am … - 2 - hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsit- zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung beschlossen: Das deutsche Patent 100 56 665 wird in beschränktem Umfang gemäß Hauptantrag mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 6 und Einschub hinter Absatz [0004] der Beschreibung, jeweils vom 18. April 2005, eingegangen am 22. April 2005, übrige Beschreibung und Zeichnungen mit Figuren wie erteilt. G r ü n d e I. Auf die am 10. November 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge- gangene Patentanmeldung 100 56 665.0 - 34 wurde durch Beschluss der Prü- fungsstelle für Klasse H 01 H das Patent unter der Bezeichnung „Lenkstockschalter, insbesondere für Fahrzeuge“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 6. Mai 2004. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende trägt vor, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ebenso wie der Gegenstand der neuen, nunmehr geltenden Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen sei - 3 - nicht neu oder zumindest durch den Stand der Technik nahegelegt. Sie stützt ihr Vorbringen neben den bereits im Streitpatent angezogenen Druckschriften auf fol- gende Entgegenhaltungen: D1 DE 195 15 622 A1, D2 DE 198 22 271 A1, D3 DE 691 17 687 T2, D4 DE 38 02 462 A1, sowie D5 EP 0 763 447 A2, die nachträglich vom Senat eingeführt wurde. Die Einsprechende beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin hat in Erwiderung auf den Einspruchsschriftsatz einen neuen Hauptanspruch vorgelegt; ferner hat sie in der mündlichen Verhandlung drei Hilfs- anträge mit jeweils unterschiedlichen Hauptansprüchen eingereicht. Sie macht geltend, dass die im Verfahren befindlichen Druckschriften weder einzeln noch in Kombination miteinander dazu geeignet seien, den Gegenstand dieser neuen Ansprüche nahezulegen. Sie beantragt, • das Patent gemäß Hauptantrag beschränkt aufrechtzuerhalten mit Patentansprüchen 1 - 6 und Einschub hinter Absatz [0004] der Beschreibung, jeweils vom 18. April 2005, eingeg. am 22. April 2005, übrige Beschreibung und Zeichnungen mit Figu- ren wie erteilt, • hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentanspruch 1, überreicht in der mündli- chen Verhandlung, Patentansprüchen 2 - 6, Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag, • gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie gemäß Hilfsantrag 3 mit - 4 - Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen jeweils wie Hilfsantrag 1. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, hier mit einer denkbaren Gliederung versehen, lautet: „ (a) Lenkstockschalter (1), insbesondere für Kraftfahrzeuge, (b) mit einem Grundgehäuse (3) mit Boden (7) und Seitenwän- den (9, 11), mit einem Gehäusedeckel (5), (c) mit mehreren Schaltereinheiten (35, 41) und mit die Schalter- einheiten (35, 41) kontaktierenden Leiterbahnen, (d) wobei die Leiterbahnen als ein ein- oder mehrteiliges Kon- taktgitter (23, 27) ausgebildet sind, (e) welches sich über Abschnitte wenigstens einer Seiten- wand (9) und des Bodens (7) des Grundgehäuses (3) er- streckt, (f) wobei Kontaktenden des Kontaktgitters (23, 27) auf der Außenseite einer Seitenwand (9, 11) des Grundgehäuses (3) (g) zur Kontaktierung einer wenigstens teilweise auf der Außen- seite des Grundgehäuses (3) anordenbaren Schalterein- heit (41) zugänglich angeordnet sind (h) und wobei der Gehäusedeckel (5) die Kontaktenden des Kontaktgitters (23, 27) und / oder die Schaltereinheit (41) wenigstens teilweise abdeckt.“ - 5 - Hinsichtlich der Unteransprüche 2 - 6 und der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 wird auf die Akte verwiesen. Die zugrundeliegende Aufgabe soll unverändert darin bestehen, einen Lenkstock- schalter bereitzustellen, der trotz Vorhandensein mehrerer Schaltereinheiten auf einfache Art und Weise montierbar und insbesondere kontaktierbar ist (siehe Streitpatentschrift Absatz [0005]). II. Der Senat ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch weiterhin zuständig, da nach dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpe- tuatio fori eine vor dem 1. Juli 2006 begründete gerichtliche Zuständigkeit – entge- gen der Auffassung des 11. Senats (Beschl. v. 12.4.2007 - 11 W (pat) 383/06) – unbeschadet dessen fortbesteht, dass sie infolge der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG nach dem 30. Juni 2006 nicht mehr auf der Grundlage dieser Vorschrift begründet werden kann (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05 - „Infor- mationsübermittlungsverfahren II“). III. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben, er ist mit nachprüfbaren Gründen versehen und auch sonst zulässig. Er hat in der Sache aber nur insoweit Erfolg, als er zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents gemäß Hauptantrag führt. 1. Das Patent betrifft einen Lenkstockschalter (insbesondere) für Kraftfahr- zeuge in Form eines zweiteiligen, aus einem Boden mit Seitenwänden und aus einem Deckel bestehenden Gehäuses als Träger für mehrere Schaltereinheiten (z. B. für Scheibenwischer, Blinker, Fernlichtschalter / Lichthupe u. a.). Zur elektri- - 6 - schen Verbindung ist ein „Kontaktgitter“ mit Leiterbahnen vorgesehen, die über Boden und Seitenwand des Gehäuses geführt sind, so dass mehrere Schalterein- heiten an verschiedenen Stellen einfach eingebaut werden können und trotzdem nur ein Anschluss-Stecker nötig ist. Zusätzlich sind Kontakt-Enden des Kontakt- gitters auf der Außenseite einer Seitenwand des Gehäuses vorgesehen für eine dort außen ggf. anzuordnende Schaltereinheit, die nach der Montage von dem Gehäusedeckel (wenigstens teilweise) abgedeckt wird. Dadurch ist es sicherlich möglich, den Zusammenbau eines solchen Lenkstock- schalters zu vereinfachen. Dennoch bleibt das Gehäuse kompakt, es liegen keine Einzelteile frei, und der elektrische Anschluss ist wenig aufwendig. Als Fachmann für die genannte Aufgabenstellung ist ein erfahrener Techniker mit elektrotechnischer Ausbildung oder ein Entwicklungsingenieur (FH) für die Kon- struktion von Schaltergehäusen mit mehrjähriger Berufserfahrung anzusehen. 2. Die neuen Patentansprüche 1 - 6 gemäß Hauptantrag sind zulässig. Der erteilte Patentanspruch 1 umfasste nur die Merkmale (a) bis (e) des o. g. gel- tenden Patentanspruchs 1 und ein leicht abgewandeltes Merkmal (f*): (f*) wobei Kontaktenden des Kontaktgitters (23, 27) auf der Außenseite des Gehäuses zugänglich angeordnet sind. Er ergab sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 und der Lehre der Figuren 3, 4 und 6 in Verbindung mit der ursprünglichen Seite 12 Absatz 2. Gemäß Hauptantrag hat die Patentinhaberin diesen erteilten Anspruch 1 durch die o. g. Merkmale (f), (g) und (h) eingeschränkt. Dabei ergibt sich die Änderung von Merkmal (f) gegenüber Merkmal (f*) (d. h. die Einschränkung auf „eine Seiten- wand des Grundgehäuses“) ohne Weiteres insbesondere aus Figur 3 und Figur 4 - 7 - (Kontaktenden jeweils vorne links erkennbar), Merkmal (g) stammt aus dem erteil- ten Unteranspruch 3, und Merkmal (h) ergibt sich zur Hälfte aus dem erteilten Unteranspruch 2, während die zusätzliche Alternative „die Schaltereinheit … abdeckt“ durch Absatz [0012], Absatz [0041] des Streitpatents gestützt wird. Eine entsprechende Offenbarung findet sich in den ursprünglichen Unterlagen (insbe- sondere Seite 12). Die Unteransprüche 2 - 6 entsprechen den erteilten bzw. den ursprünglichen Unteransprüchen 4 - 8, nur die Rückbeziehungen wurden ange- passt. Die Patentansprüche gemäß Hauptantrag stellen somit keine Erweiterung der Anmeldung oder des Patents dar. 3. Die beanspruchte Lehre ist im Streitpatent so deutlich und vollständig offen- bart, dass ein Fachmann sie ausführen kann; dies wurde von der Einsprechenden auch nicht bestritten. Dabei wird der Fachmann den Begriff „Kontaktgitter“ lediglich dahingehend verste- hen, dass eine grundsätzlich flächige Leiterbahnanordnung (die dann natürlich in die dritte Dimension gebogen werden kann), so wie sie Figur 3 des Streitpatents zeigt, durch Ausstanzen aus einer Platte oder Folie entstanden ist; hierunter lässt sich auch ein „zusammenhängendes“ Kontaktgitter verstehen, d. h. elektrisch zunächst verbundene Leiterbahnen, wobei unerwünschte Kontaktstellen nachträg- lich aufgetrennt werden können. Ansonsten sind mit dem Begriff jedoch keine wei- teren Besonderheiten verbunden. Wie sich aus dem Vortrag der Patentinhaberin ergab, ist bei Merkmal (f) beson- ders zu berücksichtigen, dass Kontaktenden des Kontaktgitters auf der Außen- seite einer Seitenwand des Grundgehäuses angeordnet sein sollen. Hierunter sind also auf der Oberfläche der Außenseite befindliche Kontaktstellen zu verstehen, wie sie Figur 3 als zwei vom Kontaktgitter 27 senkrecht nach unten abgeknickte Endflächen (an der „langen“ Vorderseite, in Figur 4 links ebenfalls erkennbar) - 8 - zeigt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wort „auf“ (im Unterschied zu einer - hier nicht gewählten - Formulierung „an der Außenseite … angeordnet“). Ferner kommt für den Fachmann durch die Formulierung „anordenbare Schalter- einheit“ im Merkmal (g) zum Ausdruck, dass es möglich gemacht werden soll, dort eine zu kontaktierende Schaltereinheit anzuordnen, dass diese Schaltereinheit aber je nach Konfigurationswunsch auch weggelassen werden kann. 4. Der Vortrag der Einsprechenden vermochte den Senat nicht davon zu über- zeugen, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zum Anmelde- zeitpunkt nicht mehr neu war oder für den Fachmann nahegelegen hätte. 4.1 Als nächstkommenden Stand der Technik sieht die Einsprechende die Druckschrift D3 (DE 691 17 687 T2) an, die eine Lenkstockschalter-Anordnung für Kraftfahrzeuge beschreibt. Gemäß Figur 1 / Figur 3 und zugehöriger Beschreibung ist ein Deckel (104) gegenüber einem Grundgehäuse (102) mit Boden (103) und Seitenwänden (abgesetzter Rand von 102, ferner 110) vorgesehen [Merkmale (a), (b)]. Mehrere Schaltereinheiten (302, 402, 500 / 502) sind vorhanden, die über Leiterbahnen (202, 204 u. a.) in Form eines Kontaktgitters (siehe Figur 2) kontak- tiert werden, welches sich über Abschnitte einer Seitenwand (110: siehe Figur 1) und des Bodens (103) des Grundgehäuses (102: siehe Figur 4) erstreckt [Merk- male (c), (d), (e)]. Ferner könnten die in Figur 1 auf der Seitenwand (110) erkenn- baren Kontakte für die Schmelzsicherungen (810), die Relais und den Kontakt- block (600) - vgl. Seite 3 vorletzter Absatz - als „Kontaktenden des Kontaktgitters“ erkannt werden, die im Sinne von Merkmal (f) irgendwie an (auf?) der Außenseite der Seitenwand (110) zugänglich angeordnet sind; dabei könnte der Kontakt- block (600) im Sinne von Merkmal (g) eine auf der Außenseite des Grundgehäu- ses anordenbare Schaltereinheit darstellen. Allerdings deckt bei einem solchen Verständnis von Druckschrift D3 der Gehäuse- deckel (104) weder die beschriebenen Kontaktenden des Kontaktgitters noch die - 9 - Schaltereinheit (600) - auch nicht teilweise - ab, so dass Merkmal (h) nicht ver- wirklicht ist. Der Aufbau nach D3 (siehe Figur 1, Figur 3) liefert dem Fachmann auch nicht den geringsten Anlass, den Deckel (104) in Richtung der Seiten- wand (110) zur Abdeckung der dortigen Kontaktenden oder der Schalterein- heit (600) zu verlängern: eine solche Maßnahme würde dort schon von der räumli- chen Anordnung her gar keinen Sinn machen. Andererseits deckt nach dem Vortrag der Einsprechenden der Deckel (104) die Schaltereinheiten (300, 400) der seitlichen Bedienhebel teilweise ab; diese könn- ten gemäß Figur 1 als teilweise - nämlich durch die Bedienhebel selbst – an (eher nicht: auf!) der Außenseite des Grundgehäuses angeordnet bezeichnet werden [näherungsweise Merkmal (g); Merkmal (h)]. Bei einer solchen Sichtweise ist jedoch Merkmal (f) nicht verwirklicht, da die Schaltereinheiten (300, 400) vom Innern des Grundgehäuses her kontaktiert werden und gerade nicht durch „Kon- taktenden des Kontaktgitters auf der Außenseite einer Seitenwand“; hier besteht für den Fachmann ebenfalls nicht der geringste Anlass, Kontakte für diese Schal- tereinheiten außerhalb des Gehäuses vorzusehen und so eine Änderung in Rich- tung auf Merkmal (f) vorzunehmen, da das aus Grundgehäuse (102) und Deckel (104) gebildete Gehäuse genau dazu vorgesehen ist, die Schaltereinheiten in seinem Innern elektrisch anzuschließen (siehe Figur 3). Entsprechendes gilt für die Schaltereinheit 500. Soweit zusammenfassend sind aus D3 verschiedene Schaltereinheiten bekannt, deren Anordnung und Kontaktierung unterschiedliche Merkmale des Patentan- spruchs 1 nach Hauptantrag erfüllt, jedoch nie sämtliche Merkmale; und für eine Modifikation derart, dass auch das fehlende Merkmal erfüllt wäre, gab es für den Fachmann in der Anordnung gemäß D3 keinerlei Grund. D3 nimmt daher weder den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag neuheitsschädlich vorweg, noch kann sie ihn – auch nicht in Verbindung mit irgendeiner anderen Druckschrift – nahelegen. - 10 - 4.2 Die vom Senat nachträglich benannte, aus dem Recherchebericht zu einer europäischen Nachanmeldung bekannt gewordene Druckschrift D5 (EP 0 763 447 A2) beschreibt ebenfalls einen Lenkstockschalter mit mehreren Schaltereinheiten (35, 37) und einem Grundgehäuse (33), das aus Boden, Sei- tenwänden und Deckel besteht; jedoch ist der Deckel nicht als separates Bauteil beschrieben. Die Schaltereinheiten werden von als Kontaktgitter ausgebildeten Leiterbahnen (bus bars 45) kontaktiert, vgl. Figur 3 in Verbindung mit Figur 1 [näherungsweise Merkmale (a) bis (d)]. Ob sich die Leiterbahnen auch über Abschnitte der Seitenwand erstrecken, ist nicht klar erkennbar. Im Hinblick auf die Merkmale (f), (g) und (h) findet sich beispielsweise in Figur 14 eine teilweise auf der Außenseite des Grundgehäuses angeordnete Schalterein- heit (141). Jedoch sind die zu ihrer Kontaktierung vorgesehenen Kontakten- den (175) „an der Außenseite des Grundgehäuses zugänglich angeordnet“, kei- nesfalls auf der Außenseite einer Seitenwand. Ein expliziter Deckel ist nicht vor- gesehen, vielmehr wird die Schaltereinheit (141) in eine Art Buchse (173) einge- führt. Die übrigen Figuren und die Beschreibung führen nicht weiter. Daher kann D5 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag weder vorwegneh- men noch nahelegen. 4.3 Alle anderen Druckschriften liegen weiter ab. D1 (DE 195 15 622 A1) zeigt keinen Lenkstockschalter, sondern ein Steuermodul für Kraftfahrzeuge, beispielsweise eine elektronische Getriebesteuerung. Ein Gehäusedeckel, welcher auf der Außenseite einer Seitenwand des Grundgehäu- ses angeordnete Kontaktenden des dortigen Kontaktgitters (Stanzgitter 17) oder eine außerhalb des Grundgehäuses angeordnete Schaltereinheit wenigstens teil- weise abdeckt, ist nicht vorgesehen. D2 (DE 198 22 271 A1) beschreibt zwar einen Lenkstockschalter für Kraftfahr- zeuge, in dem ein Kontaktgitter verwendet wird. Eine auf der Außenseite des - 11 - Grundgehäuses angeordnete Schaltereinheit oder dort außen angeordnete Leiter- bahnen sind jedoch nicht erkennbar, ebenso wenig ein Gehäusedeckel, der außen angebrachte Teile oder Kontaktenden abdecken würde. Auch D4 (DE 38 02 462 A1) zeigt einen Lenkstockschalter, der ein Kontaktgitter benutzt; doch auch hier gibt es keine Kontakte oder Schaltereinheiten auf der Außenseite und keine Abdeckung durch den Deckel. Ebenso liefern die im Recherche- und Prüfungsverfahren entgegengehaltenen, hier fortlaufend nummerierten Druckschriften: D6 DE 43 09 711 C1 D7 DE 44 26 556 A1 D8 DE 197 56 820 A1 D9 DE 198 01 526 C2 D10 DE 30 39 832 A1 D11 US 5 661 276 A D12 US 6 103 980 A keine weiteren Hinweise bezüglich der Merkmale (f), (g) und (h), die über das aus den o. g. Druckschriften D1 - D5 Bekannte hinausgingen. Generell zeigt sich vielmehr, dass der Fachmann es gewohnt ist, Schaltereinhei- ten innerhalb von Gehäusen anzuordnen. Um stattdessen eine solche Schalterein- heit außerhalb des Gehäuses zu platzieren, dafür die Kontakte in geeigneter Weise auf der Außenseite des Gehäuses vorzusehen, und schließlich noch den Gehäusedeckel diesen Bereich (wenigstens teilweise) abdecken zu lassen, wäre eine Anregung erforderlich, die der von der Einsprechenden angeführte Stand der Technik nicht liefert. - 12 - Sonach kann es nicht als für den Fachmann naheliegend betrachtet werden, die Merkmale (f), (g) und (h) gemeinsam zu realisieren. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher patentfähig. 5. Die Unteransprüche 2 - 6 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Erfindung und sind deshalb in Verbindung mit dem Patent- anspruch 1 ebenfalls patentierbar. 6. Über die Hilfsanträge 1 - 3 brauchte bei dieser Sachlage nicht mehr befun- den zu werden. IV. Nach alledem war das Patent gemäß der Beschlussformel in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten. Dr. Fritsch Eder Baumgardt Dr. Thum-Rung Fa