Beschluss
7 W (pat) 310/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 310/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 61 475 _______________________ g. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-Ing. Hilber … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf- grund der Sitzung vom 17. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-In - 2 - beschlossen: Das Patent 101 61 475 wird widerrufen. G r ü n d e I. Die Erteilung des Patents 101 61 475 mit der Bezeichnung "Speicher- Anschlußblock", das die Priorität des deutschen Gebrauchsmusters 200 21 297 vom 15. Dezember 2000 in Anspruch nimmt, ist am 25. September 2003 veröf- fentlicht worden. Gegen die Patenterteilung hat die H… GmbH in S…, Einspruch erhoben. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Die Einsprechende, die geltend gemacht hat, dass der Patentgegenstand weder neu sei noch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, hat mit Eingabe vom 20. April 2007 ihren Einspruch zurückgenommen. Die Patentinhaberin, die der Ansicht der Einsprechenden in allen Punkten wider- sprochen hat, hat am 23. April 2007 mitgeteilt, dass sie an der vom Bundespa- tentgericht anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Sie hat zugleich um Entscheidung der Sache im schriftlichen Verfahren gebeten. Die Einsprechende hat zum Stand der Technik u. a. den Prospekt "FLUTEC Mehrwege-Kugelhähne KH3/KH4" der HYDAC International, Prospekt-Nr. 5.503.9/9.98, HYDAC Katalog 02 Rubrik 13, 8 Seiten, September 1998, (D1) ge- nannt. Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt war die deutsche Patentschrift DE 32 27 776 C1 (D2) als Stand der Technik berücksichtigt worden. - 3 - Mit Schriftsatz vom 13. April 2007 hat die Patentinhaberin zuletzt neue Patentan- sprüche 1 bis 4 und eine daran angepasste Beschreibung eingereicht und zum Ausdruck gebracht, dass sie das Patent nur noch in diesem Umfang verteidige. Sie stellt sinngemäß den Antrag, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den Patentansprü- chen 1 bis 4, den Beschreibungsseiten 1 bis 3 und der Beschrei- bung gemäß Streitpatentschrift DE 101 61 475 C2 ab Spalte 2, Zeile 29 bis Spalte 4, Zeile 64 mit handschriftlich eingetragener Änderung, jeweils vom 13. April 2007, eingegangen am 16. April 2007, sowie mit den Zeichnungen (Figuren 1 bis 3e) ge- mäß Patentschrift. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: Speicher-Anschlussblock für einen hydraulischen Druckspei- cher (1) mit Anschlüssen (S, P, T) zum Anschließen eines Spei- chergefäßes (2), einer Hydraulikpumpe (11) sowie eines Tanks (12) und mit einem 3-Wege-Hahn (8) zum Absperren und Entlasten des Speichergefäßes (2) über eine Schaltwelle (17), wobei das Absperrorgan (9) des 3-Wege-Hahns (8) nach Art einer Kugel ausgebildet ist und wobei die Anschlussbohrung zum Tank (12) und die Anschlussbohrung zum Speicher (2) über ein im Anschlussblock (3) integriertes Druckbegrenzungsventil (13) in Verbindung stehen, dadurch gekennzeichnet, dass die Schalt- welle (17) zum ortsfesten Anordnen des Absperrorgans (9) zen- trisch gelagert ist und die Bohrungsmündungen aufweisende Um- fangsfläche des Absperrorgans (9) an jeweils einer jedem Abgang zugeordneten Dichtungsanordnung (D1 - D3) anliegt und dass die - 4 - Bohrung des Absperrorgans (9) als T - Bohrung (10) ausgeführt ist. Weiterbildungen des Speicher-Anschlussblocks nach Patentanspruch 1 sind in nachgeordneten Patentansprüchen 2 bis 4 angegeben. Dem Gegenstand des angefochtenen Patents liegt die Aufgabe zugrunde, einen gattungsgemäßen Speicher-Anschlussblock dergestalt weiterzubilden, dass durch diesen nicht nur die Vorteile vorbekannter Speicher-Anschlussblöcke mit einem 2-Wege-Hahn bzw. mit einem 3-Wege-Hahn vereint sind, sondern bei dem eben- falls eine Wartung des Speichergefäßes erfolgen kann, ohne dass zu diesem Zweck die Hydraulikpumpe abgeschaltet werden muss (StrPS Abs. [0007]). II. Der Senat hält sich für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Über- gangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG analog für zuständig (im Anschluss an den Beschluss des 23. Senats vom 19. Oktober 2006 - Az.: 23 W (pat) 327/04). III. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch begründet. - 5 - Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar. 1. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur der Fachrichtung Hydraulik und Pneumatik anzusehen, der insbesondere Bauteile zum Absperren und Verteilen eines Volumenstroms in Hydraulikkreisläufen entwickelt. Gemäß Eingabe der Patentinhaberin vom 13. April 2007 geht der Anspruch 1 in seinem Oberbegriff von einem aus der Druckschrift DE 32 27 776 C1 (D2) be- kannten Speicher-Anschlussblock (Sicherheitsblock) für einen hydraulischen Druckspeicher aus. Der bekannte Sicherheitsblock weist Anschlüsse (S, P, T) zum Anschließen eines Speichergefäßes (Hydrospeicher 14), einer Hydraulikpumpe und eines Tanks auf und enthält einen 3-Wege-Hahn (3-Wege-Blockkugelhahn 6) zum Absperren und Entlasten des Speichergefäßes mittels eines kugelartigen Ab- sperrorgans, das über einen Handhebel 16 und eine (mitzulesende) Schaltwelle betätigbar ist. Im Sicherheitsblock integriert angeordnet ist ein Druckbegrenzungs- ventil 17, das mit der Anschlussbohrung (Kanal 15) zum Tank und mit der An- schlussbohrung (Kanal 13) zum Speicher in Verbindung steht. (Figur i. V. m. Sp. 3 Z. 7 bis Sp. 4 Z. 10). Diese Merkmale entsprechen insoweit den Merkmalen des Oberbegriffs des angefochtenen Anspruchs 1. D2 zeigt aber nicht, auf welche Art und Weise das Absperrorgan mit der Schalt- welle und dem Handhebel verbunden ist, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass mit der Lagerung der Schaltwelle auch das Absperrorgan ortsfest im Anschluss- block angeordnet wird, wie das im ersten kennzeichnenden Merkmal des An- spruchs 1 angegeben und im Ausführungsbeispiel nach Figur 2 der Streitpatent- schrift gezeigt ist. Auch das zweite kennzeichnende Merkmal, wonach die Um- fangsflächen der Bohrungsmündungen des Absperrorgans jeweils an einer jedem - 6 - Abgang zugeordneten Dichtungsanordnung anliegen, ist nur teilweise beim Si- cherheitsblock nach D2 verwirklicht, denn die Umfangsfläche der Bohrung 8 liegt nur teilumfänglich an Dichtringen 11, 12 an (Fig.). Dass die Bohrung des Absperr- organs gemäß dem dritten und letzten kennzeichnenden Merkmal des An- spruchs 1 in T-Form ausgebildet ist, zeigt D2 ebenfalls nicht. Das Absperrorgan besitzt nämlich einen L-förmigen Durchgang (Sp. 3 Z. 15 bis 17, Figur). Anregungen zu den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruchs 1 erhielt der Fachmann jedoch schon vor dem Prioritätstag des angefochtenen Patents aus dem Prospekt HYDAC INTERNATIONAL, FLUTEC Mehrwege-Kugelhähne KH3/KH4“ (D1), der das Datum 9.98 (letzte Seite) trägt und dessen Vorveröffentli- chung nicht bestritten ist. Auf Seite 2, rechte Spalte , Mitte, ist ein Querschnitt eines Kugelventils dargestellt, dessen teilkugeliges Absperrorgan mit einer zentrisch gelagerten Kugelspindel D bzw. Schaltwelle mit Vierkant für das Aufstecken eines Betätigungshebels fest verbunden ist, wodurch das Absperrorgan ortsfest und somit nicht schwimmend - wie das die Patentinhaberin bei dem Absperrorgan beim 3-Wege-Hahn nach D2 unterstellt – angeordnet ist. Ersichtlich liegen die Umfangsflächen des Absperror- gans an einer jedem Abgang zugeordneten Dichtungsanordnung (Dichtschalen mit Weichdichtungen an den linken und rechten Abgängen, siehe auch Seite 2, 1.4. Hinweise) an. Die Bohrung des Absperrorgans ist entweder als L-Bohrung oder als T-Bohrung wählbar (S. 3, rechte Spalte, Kap. 2.1.3, die ersten beiden Va- rianten). Die sich daraus ergebenden Schaltstellungen sind jeweils angegeben. Als Anwendung derartiger Mehrwege-Kugelhähne wird das Verteilen und Absper- ren eines Volumenstromes in Hydrokreisläufen, u. a. im Anlagenbau, genannt (S. 2 linke Sp. Pkt. 1.3. ANWENDUNG). Hierunter fallen auch Hydrokreisläufe mit Druckspeichern. Die Verwendung dieser Bauform eines 3-Wege-Hahns bei einem Sicherheitsblock gemäß D2 zur Nutzung der mit ihr verbundenen offensichtlichen Vorteile, wie ab- - 7 - gedichteter Sitz in jeder Stellung des Absperrorgans (zur Verminderung der Leckage) und geringere Druckverluste im Betrieb bei Wahl einer T-Bohrung, bietet sich dem Fachmann danach an und führt ihn unmittelbar und ohne erfinderisch tätig werden zu müssen - die noch notwendige konstruktive Einbindung des vor- handenen Druckbegrenzungsventil überschreitet nicht das fachnotorische Kön- nen - zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1. 2. Auch die Merkmale der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 begründen keine selbständige erfinderische Bedeutung, so dass sie die Patentfä- higkeit des Patentgegenstandes nicht stützen können. Eine Dichtungsanordnung gemäß Anspruch 2 ist - wie oben schon kurz erwähnt - auf Seite 2, untere Zeichnung, dargestellt. Die Anordnung von Speicheranschluss und Punpenanschluss gemäß Anspruch 3 einander diametral anzuordnen, so dass zwischen beiden eine druckverlustfreie, gemeint ist eine druckverlustarme, Flüssigkeitsverbindung mittels des Durchgangskanals der T-Bohrung im Absperr- organ herstellbar ist, liegt im Griffbereich des mit Maßnahmen zur Verminderung von Druckverlusten in hydraulischen Systemen vertrauten Fachmannes, falls die bekannte 90 Grad-Abwinkelung der L-Bohrung bei geöffneter Verbindung zwi- schen Pumpe und Speicher gemäß D2 einen unerwünscht hohen Druckverlust erzeugt. Das Merkmal des Anspruchs 4, dass dem Speicher-Anschlussblock ein elektromagnetisches Entlastungsglied zugehörig ist, betrifft lediglich eine einfache Aggregation, die im Übrigen die Patentinhaberin mit dem von ihr vorgelegten HYDAC INTERNATIONAL - Prospekt "Sicherheits- und Absperrblock SAF/DSV" - 8 - aus dem Jahr 1998 bei Sicherheits- und Absperrblöcken für Speicher als bekannt bzw. üblich nachgewiesen hat (Seite 3 rechte Spalte). Nach alledem war das angefochtene Patent zu widerrufen. Tödte Eberhard Frühauf Hilber Cl