Beschluss
3 W (pat) Eu 56/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES (Aktenzeichen) 3 Ni 56/05 (EU) URTEIL Verkündet am 15. November 2007 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 724 899 (DE 596 08 893) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2007 unter Mitwirkung der Vorsitzen- den Richterin Dr. Schermer, der Richter Engels und Dipl.-Chem. Dr. Egerer, der Richterin Dr. Schuster sowie der Richterin Dipl.-Chem. Zettler für Recht erkannt: 1. Das europäische Patent 0 724 899 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang des Patentanspruchs 1, des Patentanspruchs 4, soweit er auf Patentanspruch 1 rückbezogen ist sowie des Patentan- spruchs 5, soweit er auf Patentanspruch 4 in dessen Rückbe- ziehung auf Patentanspruch 1 rückbezogen ist, für nichtig er- klärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt 1/4, die Beklagte 3/4 der Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckenden Betrages vor- läufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 2. Februar 1996 beim Europäi- schen Patentamt angemeldeten, die Priorität der österreichischen Patentanmel- dung AT 20995 vom 6. Februar 1995 in Anspruch nehmenden, u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patentes 0 724 899 B1 - 3 - (Streitpatent), das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 596 08 893 geführt wird. Das Streitpatent betrifft eine Schibindung und umfasst die 5 folgenden Patentansprüche: 1. Schibindung mit einem zwei Bindungsbacken, nämlich einen Vorderbacken und einen Hinterbacken, verbindenden Trä- ger (1), der mit den beiden Bindungsbacken um eine Querach- se im Bereich des Vorderbackens verschwenkbar gelagert ist, und mit einer Verriegelungseinrichtung, die aus einem auf einer Grundplatte (2) um eine Querachse schwenkverstellbaren Ver- riegelungshebel (3) mit einem Riegelstück (9) für ein Rast- stück (7) des über den Hinterbacken hinaus verlängerten Trä- gers (1) besteht, wobei der Verriegelungshebel (3) einen Stütz- hebel bildet, der eine in die Bewegungsbahn des entriegelten Raststückes (7) des Trägers (1) einschwenkbare Auflage (10) für das Raststück (7) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Verriegelungshebel (3) zusätzlich zum Riegelstück (9) zwei oder mehrere Auflagen (10) für das Raststück (7) in unter- schiedlichen Abständen von seiner Lagerachse (5) und zum Riegelstück (9) aufweist und in den einzelnen unterschiedlichen Schwenkstellungen für die Ver- und Entriegelung sowie die Ab- stützung des Raststückes (7) über eine Federrast (13) verrast- bar ist. 2. Schibindung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Grundplatte (2) der Verriegelungseinrichtung einen das Raststück (7) des Trägers (1) zwischen zwei Schenkeln (6) auf- nehmenden Lagerbock bildet, auf dem der Verriegelungshe- bel (3) über zwei eine das Raststück (7) umgreifende Lagerga- bel formende Seitenwangen (4) gelagert ist, die gegen das Raststück (7) vorragende, in der Verriegelungsstellung des Ver- - 4 - riegelungshebels (3) seitliche Rastansätze (8) des Raststü- ckes (7) übergreifende Riegelstücke (9) aufweisen. 3. Schibindung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Auflagen (10) des Verriegelungshebels (3) für das Rast- stück (7) als die beiden Seitenwangen (4) verbindende Quer- stege (11) ausgebildet sind. 4. Schibindung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch ge- kennzeichnet, dass die Federrast (13) für den Verriegelungs- hebel (3) zumindest aus einem durch einen Schenkel (6) des Lagerbockes gebildeten Rastkranz (16) und einer mit diesem Rastkranz (16) zusammenwirkenden, federbelasteten, vorzugs- weise verschiebbar in der Seitenwange (4) des Verriegelungs- hebels (3) geführten Rastklinke (14) besteht. 5. Schibindung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Rastkranz (16) der Federrast (13) unterschiedlich tiefe Rastausnehmungen für die Rastklinke (14) aufweist. Die Klägerin stützt die gegen sämtliche Patentansprüche gerichtete Klage darauf, dass der Gegenstand des Patents neuheitsschädlich vorweggenommen sei, zu- mindest aber gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tä- tigkeit beruhe. Zur Begründung bezieht sich die Klägerin u. a. auf folgende Druck- schriften: K4 CH 516 319 K5 DE 20 64 754 A K6 AT 371 351 K7 AT 371 735 K8 DE 27 14 853 A1 - 5 - K9 Eidesstattliche Versicherung des Herrn Borel, Erfinder und Patentinhaber der Schibindung nach CH 516 319 (K4); K10 Fotographie des Modells der Schibindung gemäß CH 516 319 (K4); K10A Fotographie gemäß K10 mit handschriftlich eingetragenen Bezugszeichen; K11 Bildfolge des Modells der Schibindung gemäß K10 in drei unterschiedlichen Schwenk- bzw. Stützstellungen; K11A wie K11 mit handschriftlich eingetragenen Bezugszeichen; K12 Detailaufnahme des Modells der Schibindung gemäß K10; K12A wie K12 mit handschriftlich eingetragenen Bezugszeichen; K13 Kopie der Figuren 1 und 2 aus DE 20 64 754 A (K5) mit handschriftlich eingetragener Schwenkbahn SB1 in Fi- gur 2; K14 US 5 318 320 A. sowie auf ein Modell der in K10 fotografierten Schibindung und bietet Zeugenbe- weis für die Behauptung der offenkundigen Vorbenutzung dieses Modells an. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 0 724 899 mit Wirkung für die Bundes- republik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. - 6 - Sie verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Vorlage der nachfolgenden, im Einspruchs- und Einspruchsbe- schwerdeverfahren vor dem Europäischen Patentamt ergangenen Entscheidun- gen B1 Entscheidung der zuständigen Einspruchsabteilung des EPA über die Zurückweisung des Einspruchs vom 29. Januar 2004; B2 Entscheidung der Beschwerdekammer 3.2.4 des EPA über die Zurückweisung der Beschwerde vom 8. Juni 2005 und des dort berücksichtigten Standes der Technik, nämlich die Druckschrif- ten K4, K7, K8 und K14, entgegen. Hiervon ausgenommen seien allerdings die auch in diesen Verfahren zu dem angeblich vorbenutzten Modell herangezogenen Anlagen K9 bis K12A, da diese nicht zum Stand der Technik gehörten. Die Be- klagte verweist darauf, dass das Streitpatent von der Nichtigkeitsklägerin bereits im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Europäischen Pa- tentamt erfolglos angegriffenen worden sei, weshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1998, 895 – Regenbecken) die Ansicht des Eu- ropäischen Patentamts als eine gewichtige, sachverständige Stellungnahme dafür zu berücksichtigen sei, dass der Gegenstand des Streitpatents neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Beklagte stützt sich hierbei auf fol- gende, weitere Dokumente: B3 Kopie der Figuren 1 und 2 aus CH 516 319 (K4) mit hand- schriftlich eingetragenen Bezugszeichen in der oberen Figur 1; B4 graphische Darstellung des Verlaufes der technischen Ent- wicklung solcher Schibindungen anhand der Figuren aus CH 516 319 (K4), sowie aus AT 366 924 (im Streitpatent als Stand der Technik genannt) und aus US 5 318 320 A (K14); - 7 - B5 erläuternde Skizze aus DE 27 14 853 A1 (K8). Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien sowie der vorgelegten Doku- mente wird auf den Akteninhalt und die Sitzungsniederschrift vom 15. Novem- ber 2007 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage erweist sich als teilweise im Umfang des Patentanspruches 1, des Patentanspruchs 4, soweit er auf Patentanspruch 1 rückbezogen ist sowie des Patentanspruchs 5, soweit er auf Patentanspruch 4 in dessen Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 rückbezogen ist, begründet. Der geltend gemachte Nichtigkeits- grund fehlender Patentfähigkeit aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ i. V. m. Art. 56 EPÜ) führt deshalb zur teilweisen Nichtigerklärung des Streitpatents in dem im Tenor genannten Umfang. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Schibindung gemäß dem Oberbegriff des Patent- anspruchs 1 (Streitpatent [0001]). Zum Stand der Technik wird ausgeführt, Schibindungen mit einem schwenkbar gelagerten Träger für die beiden Bindungsbacken ergäben die Möglichkeit, die aus den Bindungsbacken und dem Träger gebildete Schuhaufnahme über eine Verrie- gelungseinrichtung entweder starr mit dem Schi zu verbinden oder im Fersenbe- reich vom Schi abhebbar zu halten, so dass solche Schibindungen sowohl den Anforderungen einer Abfahrt als auch eines Gehens entsprächen und demzufolge als sogenannte Tourenbindungen eingesetzt würden. Neben dem für die Ver- und Entriegelung der Schuhaufnahme im Fersenbereich dienenden Verriegelungshe- bel weise die Verriegelungseinrichtung häufig noch einen Stützhebel auf, der in seiner Wirkstellung eine Auflage für den über den Hinterbacken hinaus verlänger- - 8 - ten, entriegelten Träger mit Abstand oberhalb des Schis bilde und damit eine die Geländesteigung beim Bergaufgehen ausgleichende Steighilfe biete, die ein sonst notwendiges Beugen des im Schischuh in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränk- ten Sprunggelenkes erübrige. Bei einer aus der AT 366 924 B bekannten Schibindung dieser Art bilde nicht nur der Stützhebel, sondern zusätzlich auch der Verriegelungshebel eine Auflage für den Träger. Der Stützhebel ist dabei an dem Verriegelungshebel angelenkt, der durch den Stützhebel in der Verriegelungsstellung gehalten werde, bis der Stütz- hebel verschwenkt werde. Da am Stützhebel ein weiterer Hebel angreife, zwi- schen dem und dem Stützhebel eine diese beiden Hebel auseinanderschwenken- de Feder angeordnet sei, werde der Stützhebel in Abhängigkeit von der Abstüt- zung des zusätzlichen Hebels an einer Grundplatte in eine von zwei Schwenkstel- lungen hochgeschwenkt, in denen er entweder in die Bewegungsbahn des Bin- dungsträgers oder in eine die Trägerbewegung freigebende Zwischenstellung ge- schwenkt werde. Durch diese Hebelkette aus drei zum Teil federbelasteten He- beln ergebe sich eine aufwändige Konstruktion, die lediglich zwei Abstützlagen für den Bindungsträger erlaube, nämlich eine durch den Verriegelungshebel und die andere durch den Stützhebel (Streitpatent [0002]). Eine Schibindung der eingangs genannten Art sei aus der US 5 318 320 A (K14) bekannt geworden. Bei dieser bekannten Bindung bilde der Verriegelungshebel ei- ne in die Bewegungsbahn des entriegelten Raststückes des Trägers einschwenk- bare Auflage für das Raststück. Der Verriegelungshebel habe dabei sowohl für die Verriegelung des Raststückes als auch für die eine Auflage des Raststückes die gleiche Funktionsstellung. Diese sei durch die Sicherheits-Verrastung des Verrie- gelungshebels in der Abfahrtsstellung der Bindung, bei der der Verriegelungshebel das Raststück des Trägers verriegle, definiert. Damit der Verriegelungshebel in der entriegelten Lage des Raststückes des Trägers als Auflage dienen könne, müsse der Verriegelungshebel durch einen Zusatzhebel gegen die Sicherheits- Verrastung geöffnet werden, gebe dadurch das Raststück aus der Verriegelungs- - 9 - stellung frei und werde nach dessen Hochschwenken durch manuelle Freigabe des Zusatzhebels wieder geschlossen (Streitpatent [0003]). 2. Vor diesem technischen Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift in [0004] als zu lösendes technisches Problem, eine gattungsgemäße Schibindung dadurch zu verbessern, dass bei einfacher Handhabung und konstruktiver Ausbil- dung die Möglichkeit geschaffen ist, mehrere Auflagen in unterschiedlicher Höhe für eine feinstufige Anpassung an unterschiedliche Geländesteigungen vorzuse- hen. 3. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt Patentanspruch 1, nach Merkmalen ge- gliedert, eine M1 Schibindung M1a mit zwei Bindungsbacken, nämlich einem Vorderbacken und einem Hinterbacken, M1b mit einem die beiden Bindungsbacken verbindenden Trä- ger (1), M1c mit einer Grundplatte (2) und M1d mit einer Verriegelungseinrichtung. M2 Der Träger (1) ist M2a mit den beiden Bindungsbacken um eine Querachse im Be- reich des Vorderbackens verschwenkbar gelagert, M2b er ist über den Hinterbacken hinaus verlängert und M2c er weist an seinem über den Hinterbacken verlängerten Teil ein Raststück (7) auf. M3 Die Verriegelungseinrichtung besteht aus M3a einem auf der Grundplatte (2) um eine Querachse schwenkverstellbaren Verriegelungshebel (3), M3b der Verriegelungshebel (3) weist ein Riegelstück (9) für das Raststück (7) des Trägers (1) auf, - 10 - M3c der Verriegelungshebel (3) weist weiter eine in die Bewe- gungsbahn des entriegelten Raststücks (7) des Trägers (1) einschwenkbare Auflage (10) für das Raststück (7) auf, M3d so dass der Verriegelungshebel (3) einen Stützhebel bildet. M4 Der Verriegelungshebel (3) weist zusätzlich zum Riegel- stück (9) zwei oder mehrere Auflagen (10) für das Rast- stück (7) auf. M5 Die zwei oder mehreren Auflagen (10) sind in unterschiedli- chen Abständen von der Lagerachse (5) des Verriegelungs- hebels (3) und zum Riegelstück (9) angeordnet. M6 Der Verriegelungshebel (3) ist in den einzelnen unter- schiedlichen Schwenkstellungen für die Ver- und Entriege- lung sowie die Abstützung des Raststückes (7) über eine Federrast (13) verrastbar. Hierzu wird in der Streitpatentschrift in [0007] ausgeführt: "Da der Verriegelungs- hebel in unterschiedlichen Abständen von seiner Lagerachse zwei oder mehrere Auflagen für das Raststück des Trägers aufweisen kann, bietet sich eine einfache Möglichkeit, mehrere Auflagen zu einer feinstufigeren Anpassung an unterschiedli- che Geländesteigungen vorzusehen, weil durch die Schwenkverstellung des Ver- riegelungshebels die einzelnen Auflagen nacheinander in die Bewegungsbahn des trägerseitigen Raststückes eingeschwenkt werden, so dass es keiner besonderen Versetzung der Auflagen in Schwenkrichtung bedarf, um die einzelnen Auflagen unbehindert von den anderen Auflagen einsetzen zu können". In [0010] heißt es u. a.: "Die die Schwenkstellungen für die einzelnen Funktionen des Verriegelungs- hebels festlegende Federrast unterliegt keinen konstruktiven Beschränkungen und kann daher in sehr unterschiedlicher Art ausgeführt werden, wenn nur sicherge- stellt ist, dass beim Aufwenden einer vorgegebenen Stellkraft die Federrast über den Verriegelungshebel überwunden werden kann. Die Form der federnden Rast- - 11 - klinke und die davon abhängige Ausgestaltung der Rastausnehmungen für diese Rastklinke spielt in diesem Zusammenhang ebenso wenig eine Rolle wie deren Zuordnung zum Verriegelungshebel bzw. zur Grundplatte". Weiter heißt es in [0016]: "Die Erfindung ist selbstverständlich nicht auf das dargestellte Ausfüh- rungsbeispiel beschränkt, weil es lediglich darauf ankommt, am Verriegelungshe- bel 3 Auflagen 10 für den Rastkörper 7 vorzusehen und den Verriegelungshebel 3 in den den einzelnen Funktionen zugeordneten Schwenkstellungen über eine Fe- derrast 13 festzuhalten". 4. Als zuständiger Fachmann ist vorliegend ein im Bereich des Maschinenbaus ausgebildeter Ingenieur mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Schi- bindungen anzusehen. Nach übereinstimmenden Angaben der Parteien ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Entwicklung und Konstruktion von Schi- bindungen um einen relativ kleinen, hoch spezialisierten Bereich handelt, wobei der berufserfahrene Fachmann über Kenntnisse von Schibindungen im Allgemei- nen verfügt und zugleich mit den Problemen und Anforderungen von Tourenbin- dungen, insbesondere von Steighilfen mit ver- und entriegelbarem Fersenteil, ver- traut ist. II. Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich nach dem Ergebnis der mündli- chen Verhandlung in dem aus der Urteilsformel ersichtlichem Umfang als nicht pa- tentfähig. Denn es bedurfte keiner erfinderischen Tätigkeit, um ausgehend von der Lehre der CH 516 319 (K4) als dem nächstkommenden Stand der Technik zu ei- ner Schibindung gemäß Streitpatent zu gelangen, soweit sie durch die Merkmale in den betreffenden Patentansprüchen gekennzeichnet ist. 1. Die in französischer Sprache abgefasste schweizerische Patentschrift CH 516 319 (K4) aus dem Jahre 1972 betrifft eine Schibindung mit Steighilfe. Die hierin beschriebene Schibindung [M1] ist für einen schnellen Wechsel vom Pisten- schi zum Tourenschi ausgelegt (K4, Spalte 1, Zeilen 1 bis 3) und besitzt zwei Bin- - 12 - dungsbacken, nämlich einen Vorderbacken 1 (charnière à l’avant) und einen Hin- terbacken 3 (fixation de sécurité) [M1a] sowie einen die beiden Bindungsbacken verbindenden Träger 2 (plaque) [M1b], eine Grundplatte 9 (ski) [M1c] und eine Verriegelungseinrichtung [M1d] (K4, Figuren A, B i. V. m. Spalte 1, Zeilen 10 bis 13, Spalte 2, Zeile 3). Wie beim Streitpatent ist der Träger 2 [M2] mit den beiden Bindungsbacken 1, 3 um eine Querachse im Bereich des Vorderbackens 1 verschwenkbar gelagert [M2a] (K4, in Fig. A mit gestrichelten Linien eingezeichnet). Weiter ist er ebenfalls über den Hinterbacken 3 hinaus verlängert [M2b] (K4, Figuren A, B) und weist an seinem über den Hinterbacken 3 verlängerten Teil ein Raststück 7 (cale) auf [M2c] (K4, Figur A). Das Problem der ver- und entriegelbaren Steighilfe wird in K4 durch eine Verriege- lungseinrichtung [M3] gelöst, die aus einem auf der Grundplatte 9 (ski) um eine Querachse schwenkverstellbaren Verriegelungshebel 8 (crochet articulé) [M3a] besteht (K4, Figur A, eine Einstellung mit ausgezogenen Linien, die andere Ein- stellung mit gestrichelten Linien gezeichnet). Dieser Verriegelungshebel 8 umfasst ein nicht näher beschriebenes Riegelstück zum Festlegen und Freigeben des Raststückes 7 des Trägers 2 [M3b] und darüber hinaus eine in die Bewegungs- bahn des entriegelten Raststückes 7 einschwenkbare Auflage 10 (traverse) für das Raststück 7 [M3c], so dass der Verriegelungshebel 8 zugleich einen Stützhe- bel bildet [M3d] (K4, Figur A i. V. m. Spalte 1, Zeile 20 bis Spalte 2, Zeile 8 sowie Patentanspruch). Damit sind aus der K4 die Merkmale M1 bis M3d des Patentanspruchs 1 des Streitpatents unmittelbar zu entnehmen. Was die übrigen Merkmale M4, M5 und M6 anbelangt, so wird dazu in der K4 ex- pressis verbis nichts ausgeführt. Da die Abstützhöhe des Trägers einer Schibin- dung beim Tourengehen unbedingt belastbar ausgestaltet sein muss, versteht sich die Notwendigkeit einer funktionstüchtigen Verrastung für den Fachmann auch oh- - 13 - ne besonderen Hinweis in der K4 ebenso von selbst wie die Möglichkeit einer An- passung der Höheneinstellung der Trägerplatte an unterschiedliche Geländestei- gungen im Lichte der Aufgabenstellung der K4 (K4, Spalte 2, Zeilen 6 bis 8: "…ce qui permet de maintenir la plaque à l’horizontale lors de marche en montée"). Unter diesen Umständen erscheint es bereits fraglich, ob nicht der Fachmann be- reits aus dem Gesamtoffenbarungsgehalt der K4 die konstruktive Ausgestaltung in Form der Merkmale M4, M5 und M6 in der K4 ohne Weiteres mitliest und die Schi- bindung gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents deshalb bereits neuheits- schädlich vorweggenommen ist. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Gesamtheit seiner Merkmale ergibt sich für den angesprochenen Fachmann jedenfalls ohne erfinderisches Zutun aus- gehend von der Lehre der K4 aus dem vorgebrachten Stand der Technik. 2. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der objektiven Aufgabe auszugehen, wie sie auch in der Entscheidung der Beschwerdekammer des Euro- päischen Patentamts (B1) unter Weglassung der bereits einzelne Lösungselemen- te enthaltenden Aufgabe gemäß Streitpatentschrift formuliert ist, nämlich "eine Schibindung zu schaffen, die bei einfacher Handhabung und konstruktiver Ausbil- dung eine erweiterte Anpassungsfähigkeit an unterschiedliche Geländesteigungen ermöglicht". Die Lösung dieser Aufgabe durch eine Schibindung mit den Merkmalen des Pa- tentanspruchs 1 des Streitpatents beruht indessen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ausgehend von der K4 erhält der Fachmann die Anregung zur Anordnung von zwei oder mehr Auflagen an dem Verriegelungshebel für das Raststück (M4) aus dem weiteren gattungsgleichen Stand der Technik ebenso wie die Anregung zu ei- ner Anordnung dieser Auflagen in unterschiedlichen Abständen von der Lagerach- se des Verriegelungshebels und zum Riegelstück (M5). So gehen beispielsweise aus den Druckschriften K6 und K7, die jeweils eine Vorrichtung zum Tourengehen - 14 - für eine Sicherheits-Schibindung betreffen, Maßnahmen hervor, die es ermögli- chen, die Tourenplatte in zwei sowie im Fall der K7 auch in mehr als zwei ver- schiedenen Schrägstellungen und damit unterschiedlichen Abstützhöhen festzule- gen, wobei durch Wahl anderer Schenkellängen des Bügels auch andere Anstell- winkel der Tourenplatte einstellbar sind (K6, Figuren 1 bis 3, Winkel α und ß i. V. m. Seite 2, Zeilen 44 bis 50; K7, Figuren 1 bis 3 i. V. m Seite 2, Zeilen 21 bis 26, 34 bis 36 sowie Seite 3, Zeilen 15 bis 19). Für den Fachmann bedeutet dies aber nichts anderes, als dass er zur konstrukti- ven Verwirklichung der gemäß der Lehre der K4 expressis verbis benannten An- passung der Träger- bzw. Tourenplatte an die Steigung des Geländes durch deren Ausrichtung in die Horizontale (K4, Spalte 2, Zeilen 6 bis 8) zwischen den Holmen des Verriegelungshebels 8 zusätzlich zu der Auflage 10 mindestens eine weitere Auflage vorsehen wird. Als Anzeichen dafür, dass in dem Verriegelungshebel 8 der K4 unterhalb der Auflage 10 noch eine weitere, entweder nicht dargestellte oder aus der gewählten Darstellung nicht sichtbare Querstrebe vorgesehen ist, die dann ebenso als (zweite) Auflage fungieren kann, ist zudem die an der linken Oberkante des Raststücks 7 angeformte Rastnase anzusehen, die nur im Zusam- menwirken mit einer solchen Querstrebe Sinn macht und ein Feststellen bzw. Festhalten der Trägerplatte 2 in der Abfahrtseinstellung bewirken kann. Die konstruktive Realisierung dieser dem Sinn und Zweck der Tourenbindung der K4 entsprechend erforderlichen und damit naheliegenden zweiten Auflage durch eine weitere Querstrebe zwischen den Holmen des Verriegelungshebels 8, gege- benenfalls in unterschiedlichem Abstand von der Lagerachse des Verriegelungs- hebels, liegt deshalb ebenso nahe wie das Vorsehen einer weiteren Auflage. Auch die weitere konstruktive Ausgestaltung der Schibindung durch die Verras- tung des Verriegelungshebels in den einzelnen unterschiedlichen Schwenkstellun- gen für die Ver- und Entriegelung sowie die Abstützung des Raststücks über eine Federrast und damit die Ausgestaltung der beanspruchten Schibindung durch das - 15 - Merkmal M6 führt zu keiner anderen Bewertung der beanspruchten Lehre in ihrer Gesamtheit. Auf die Möglichkeit einer Verrastung des Verriegelungshebels in senkrechter Stel- lung wird im Beschreibungsteil der K4 zwar nicht eingegangen. Gemäß der Dar- stellung der Schibindung in der Fig. B der K4 sind in den Seiteninnenwänden des Lagerbocks jedoch Einkerbungen als Rastausnehmungen erkennbar vorgesehen, in denen die senkrechten Holme des Verriegelungshebels eingreifen können. Eine Federrast und damit das Merkmal M6 gehen daraus jedoch nicht hervor. Ungeachtet dessen ist eine funktionstüchtige, belastbare Verrastung des in der K4 vorgesehenen, erkennbar verschwenkbaren Verriegelungsbügels sowohl in den vorgesehenen Schwenkstellungen als auch für die Abstützung des Raststückes für die Funktion der Schibindung unerlässlich und steht bereits deshalb für den Fachmann grundsätzlich außer Frage. Mangels anderweitiger Angaben in der K4 wird der Fachmann die Möglichkeit der konstruktiven Ausbildung einer Verrastung in Form einer Federrast in erster Linie und damit ohne Weiteres bereits aufgrund seines Grundwissens in Betracht zie- hen und zwar schon deshalb, weil es sich bei dem Mittel der Federrast um ein konstruktives Grundelement handelt, das zudem schon bei Tourenbindungen mit höhenverstellbaren und feststellbaren Tourenplatten Anwendung gefunden hat (vgl. z. B. K14, Figur 4 und Spalte 6, Zeilen 9 bis 24). Insoweit handelt es sich bei der Federrast gemäß Merkmal M6 ebenfalls lediglich um eine naheliegende, konstruktiv handwerkliche Maßnahme, die dem Fachmann keine besondere technische Leistung abverlangte. Selbst wenn deshalb der Fach- mann zwei gedankliche Schritte vornehmen musste, um zur Kombination des Streitpatents zu gelangen, nämlich zum Einen den Verriegelungshebel mit zwei oder mehreren Auflagen für den Rastkörper auszubilden und zum Anderen den Verriegelungshebel in den einzelnen Funktionen zugeordneten Schwenkstellun- gen über eine Federrast festzuhalten, so gingen diese Schritte aber weder jeder - 16 - einzeln noch insgesamt über die Fähigkeiten des Fachmanns hinaus (vgl. auch BGH GRUR 2006, 930, 934 - Mikrotom; ferner BGH-Urteil vom 10. Juli 2007 - X ZR 240/02, S. 22; BGH-Urteil vom 19. November 2002 – X ZR 121/99, Nicht- amtlicher Leitsatz in Mitt. 2004, 69). Der Senat ist daher - abweichend von der Auffassung der Einspruchsabteilung und der Beschwerdekammer des Europäi- schen Patentamts (B1 und B2) - der Überzeugung, dass der Gegenstand des An- spruchs 1 des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Leistung beruht. Bei dieser Sachlage erübrigte es sich, über die in der eidesstattlichen Versiche- rung des Herrn Borel (K9) gemachten Angaben und über das Modell der in den Anlagen K10 bis K12A fotografierten Schibindung, wie von der Klägerin beantragt, Beweis zu erheben. 3. Auch das von der Beklagten angeführte Argument, die Mitbewerber der Beklag- ten seien in den mehr als zwei Jahrzehnten zwischen der Veröffentlichung der K4 und dem Prioritätstag des Streitpatents nicht auf die Lösung des Streitpatents ge- kommen, insbesondere sei das Prinzip der Tourenbindung gemäß der K4 nicht in ein marktfähiges Produkt umgesetzt bzw. weiterentwickelt worden, und die Fach- welt habe Steighilfen vielmehr auf andere Weise realisiert, lässt den Senat zu kei- ner anderen Beurteilung der Patentfähigkeit gelangen. Bei der Frage, ob und unter welchen Umständen sich die Fachwelt veranlasst sieht, ihre Produktion von bislang bewährten Schibindungen auf einfacher zu handhabende Erzeugnisse umzustellen, handelt es sich in erster Linie um ein wirt- schaftliches Problem, das weitgehend mit der jeweiligen Lage auf dem einschlägi- gen Markt zusammenhängt. Bei Tourenbindungen handelt es sich, nach den über- einstimmenden Angaben der Parteien, um ein kleines Marktsegment, bei dem sich die Entwicklung eines einfacher zu bedienenden und höheren Ansprüchen genü- genden Produktes nur dann lohnt, wenn sich der Markt für Tourenbindungen aus- weitet, wie erst in den neunziger Jahren geschehen. Insoweit kann hier die seitens der Beklagten für das Vorliegen von Erfindungshöhe herangezogene Zeitspanne seit der Veröffentlichung der K4 nicht greifen. - 17 - Damit schließt sich der Senat der Ansicht der Klägerin an, wonach nicht besonde- re technische Schwierigkeiten, sondern allenfalls eine gewisse wirtschaftliche Zu- rückhaltung des Tourenbindungsmarktes als Ursache dafür anzusehen sind, dass die an sich naheliegende Entwicklung der Schibindung aus K4 bis zur Marktreife vor der Anmeldung des Streitpatents nicht realisiert worden ist. Demzufolge spricht auch das Zeitmoment nicht gegen die Annahme, dass in Kenntnis der Leh- re des schweizerischen Patents K4 die Entwicklung eines marktfähigen Produkts aufgrund einfacher konstruktiver Überlegungen ohne erfinderisches Zutun möglich war (BGH GRUR 1981, 42 – Pfannendrehturm; BGH GRUR 1986, 798, 800 – Ab- fördereinrichtung für Schüttgut; BGH GRUR 1987, 351, 353 – Mauerkasten II). 4. Auch Patentanspruch 4, soweit er auf Patentanspruch 1 rückbezogen ist, und Patentanspruch 5, soweit er auf Patentanspruch 4 in dessen Rückbezug auf An- spruch 1 rückbezogen ist, erweisen sich mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht gewährbar. Der Ansicht der Beklagten, wonach besonders die Ausbildung der Federrast für den Verriegelungshebel zumindest aus einem durch einen Schenkel des Lagerbo- ckes gebildeten Rastkranz und einer mit diesem Rastkranz zusammenwirkenden, federbelasteten, in der Seitenwange des Verriegelungshebels geführten Rastklin- ke gemäß Patentanspruch 4 nicht nahegelegen habe und deshalb als erfinderisch anzusehen sei, kann sich der Senat aus folgenden Gründen nicht anschließen. Aus dem Sinn und Zweck der Lehre der K4, die horizontale Lagerung der Träger- platte und damit die Anpassung an unterschiedliche Geländesteigungen (K4, Spalte 2, Zeilen 6 bis 8) durch den Stütz- bzw. Verriegelungshebel zu erreichen, wofür eine zweite Auflage für den Fachmann ohne Weiteres erkennbar erforderlich und damit jedenfalls naheliegend ist, ergibt sich zwangsläufig auch die Notwendig- keit, neben der einen aus der Zeichnung B der K4 anhand der Rastausnehmun- gen in Form von Einkerbungen in den Seiteninnenwänden des Lagerbocks er- kennbaren Raststellung für die erste Auflage noch eine weitere Raststellung für die zweite Auflage vorzusehen. Damit gelangt der Fachmann zu zwei Rasteinker- - 18 - bungen, die er zwangsläufig auf einer Kreisbahn, auf der sich der Stütz- bzw. Ver- riegelungshebel 8 bewegt (K4, Figur A, gestrichelte Darstellung), anordnen wird, und somit zu einem Rastkranz mit zwei oder gegebenenfalls mehr Rasteinkerbun- gen bzw. Rastmulden, in die dann der Verriegelungshebel eingreifen kann. Nichts anderes sieht auch die Lehre des Streitpatents in Form der Merkmale gemäß Pa- tentanspruch 4 vor, wenngleich der Eingriff des Verriegelungsbügels demgemäß mittels einer Federrast beaufschlagten Rastklinke erfolgt. Aber auch diese kon- struktive Ausgestaltung ergibt sich, ebenso wie die Anwendung des Federrastprin- zips allgemein gemäß Patentanspruch 1, aus dem Stand der Technik. Denn wie bereits für die Tourenbindung der K14 beschrieben und dort insbeson- dere aus den Figuren 4 und 6 zu entnehmen, ist dort für die Verrastung des Ver- riegelungshebels (first operative member 74) eine Welle (cylindrical shaft 62) mit einer Rastkerbe (recess 64) vorgesehen, in die ein federbelastetes (compression spring 56) Raststück (pin 68) eingreift (K14, Spalte 6, Zeilen 9 bis 24). In einer zweckentsprechenden Übertragung dieses im Übrigen grundsätzlichen Konstruk- tionsprinzips auf das schweizerische Patent K4 erkennt der Fachmann, dass er bei einer konstruktiven Umgestaltung und Anpassung an den Schwenkhebel der K4 nur die mit einer Rast versehene Welle durch einen Rastkranz und das feder- belastete Raststück durch eine federbelastete Rastklinke ersetzen musste. Eine solche Maßnahme liegt jedoch im Wissen und handwerklichen Können des Fach- manns und kann deshalb eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Auch das Merkmal des Patentanspruchs 5, wonach der Rastkranz der Federrast unterschiedlich tiefe Rastausnehmungen für die Rastklinke aufweist, geht nicht über normales fachmännisches Können hinaus. Denn für die Funktionstüchtigkeit einer solchen Verrastungseinrichtung ist es für den Fachmann unabdingbar, die Rastausnehmungen so tief auszubilden, dass eine stabile Verrastung in jeder Stel- lung des Verriegelungshebels sichergestellt ist und dieser unter Belastung sich nicht wegdrehen kann. - 19 - Die Patentansprüche 4 und 5, soweit auf Patentanspruch 1 bzw. in Rückbezug auf Patentanspruch 4 auf Patentanspruch 1 rückbezogen, haben deshalb keinen Be- stand. 5. Bestand haben dagegen die Patentansprüche 2 und 3 sowie die Patentansprü- che 4 und 5, soweit sie auf die Patentansprüche 2 und 3 rückbezogen sind. Eine durch die Merkmale des Patentanspruchs 2 ausgebildete Schibindung geht aus keiner der vorgebrachten Druckschriften hervor und ist deshalb neu. Die Ausbildung seitlicher Rastansätze an dem Raststück, in die an den Seiten- wangen der das Raststück umgreifenden Lagergabel des Verriegelungshebels wiederum ausgebildete Riegelstücke eingreifen können, ergibt jedoch auch nicht aus einer Zusammenschau des vorgebrachten Standes der Technik und lässt sich nach Ansicht des Senats daraus auch nicht unter Berücksichtigung des Wissens und Könnens eines Fachmanns herleiten. Dies gilt auch für das anhand der eingereichten Unterlagen K10 bis K12A darge- stellte Modell einer nach der K4 gefertigten Schibindung. Denn auch daraus sind weder seitliche Rastansätze an dem Raststück noch an dem Verriegelungshebel besonders ausgebildete Riegelstücke zu erkennen, die ein Ineinandergreifen er- möglichen könnten, so dass auch kein Anlass bestanden hat, hierüber Beweis durch Einvernahme des Zeugen Borel zu erheben. Der deshalb gewährbare Patentanspruch 2 trägt auch die Patentfähigkeit des aus- schließlich auf ihn rückbezogenen Patentanspruchs 3, so dass auch dieser Be- stand hat. - 20 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Dr. Schermer Engels Dr. Egerer Dr. Schuster Zettler Pü