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Beschluss

25 W (pat) 93/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 93/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 08.05 - 2 - … betreffend die Marke 397 07 026 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. November 2007 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende sowie der Richter Merzbach und Eisenrauch beschlossen: Die Beschwerden der Inhaberin der angegriffenen Marke und der aus der Marke 530 479 Widersprechenden gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2005 haben sich in der Hauptsache erledigt. - 3 - G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der am 18. Februar 1997 angemeldeten und unter der Nummer 397 07 026 in das Markenregister eingetragenen Wortmarke ORANCIN haben jeweils die Inhaberin der eingetragenen Marke 390 019 Orasthin und der eingetragenen Marke 530 479 Orthangin Widerspruch eingelegt. Nachdem der Erstprüfer zunächst beide Widersprüche zurückgewiesen hatte, wurde im Erinnerungsbeschluss der Markenstelle vom 22. Februar 2005 durch eine Prüferin des höheren Dienstes der Erstprüferbeschluss teilweise aufgehoben und die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 390 019 Orasthin teilweise gelöscht. Die Erinnerung der aus der Marke 530 479 Wider- sprechenden wurde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Inhaberin der angegriffenen Marke und die aus der Marke 530 479 Widersprechende jeweils Beschwerde eingelegt. Die angegriffene Marke wurde nicht verlängert. - 4 - II. Nachdem die Schutzdauer der eingetragenen Marke 397 07 026 nicht verlängert worden ist (§ 47 Abs. 3 MarkenG, § 64a MarkenG i. V. m. § 7 Abs. 1, § 3 Abs. 2 PatKostG), wird gemäß § 47 Abs. 6 MarkenG die Eintragung mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht. Die Beschwerdeverfahren haben sich daher in der Hauptsache erledigt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 48 Rdn. 9 zu einer ähnlichen Sachlage, nämlich wenn die angegriffene Marke in Folge eines Verzichts wegfällt). Für eine Kostenentscheidung besteht vorliegend kein Anlass, da keine Umstände ersichtlich sind, von dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder seine eigenen Kosten trägt (vgl. § 71 Abs. 1 und Abs. 4 MarkenG), abzuweichen. Bayer Merzbach Eisenrauch Bb