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Beschluss

29 W (pat) 71/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 71/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 42 395.1 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Fink und den Richter am Oberlandesgericht Karcher BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Februar 2004 wird aufgeho- ben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde für die Dienstleistungen „Erstellen von Suchmaschinen für das Inter- net; Erstellen von Computerprogrammen“. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke Anwaltswoche soll für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Fachliteratur, insbesondere Bü- cher, Zeitschriften und Newsletter (Rundschreiben), insbesondere im juristischen Bereich; Klasse 41: Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektroni- scher Form, auch im Internet; Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und Newslettern in elektronischer Form, auch im Internet; Online- Publikationen von elektronischen Büchern und Zeitschriften; allesamt insbesondere im juristischen Bereich; - 3 - Klasse 42: Betrieb und Erstellen von Suchmaschinen für das Internet; Vermitt- lung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken und Com- puternetzwerken, auch im Internet; Erstellen von Computerprogram- men; allesamt insbesondere im juristischen Bereich in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 5. Februar 2004 wegen fehlender Unterschei- dungskraft zurückgewiesen. In Verbindung mit den beanspruchten Verlagserzeug- nissen, Veranstaltungen und Informationsdienstleistungen erkenne das angespro- chene Publikum in dem Begriff „Woche“ ohne Weiteres den Hinweis auf eine wö- chentliche Erscheinungsweise, die Dauer der Veranstaltung oder den jeweiligen Informationszeitraum. Es sei an die beschreibende Verwendung entsprechend ge- bildeter Wortzusammensetzungen, wie z. B. „Juristenwoche, Ärztewoche, Mana- gerwoche, Zahnarztwoche“ gewöhnt und erfasse das Gesamtzeichen daher ledig- lich als titelartigen Hinweis auf die Zielgruppe der Anwälte und die wöchentliche Erscheinungsweise bzw. Angebotsform der beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begrün- dung führt sie im Wesentlichen aus, dass sich der angemeldeten Bezeichnung kein klarer Begriffsinhalt zuordnen lasse. Der Bestandteil „Woche“ sei keine Gat- tungsbezeichnung für wöchentlich erscheinende Zeitschriften. Nach den Ausfüh- rungen der Markenstelle sei außerdem von einer Mehrdeutigkeit des Begriffs aus- zugehen. Im Übrigen spreche die große Zahl voreingetragener Marken mit dem Bestandteil „Woche“ indiziell für die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den angegriffenen Beschluss aufzuheben. - 4 - Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur beschreibenden Ver- wendung von Wortkombinationen mit dem Bestandteil „Woche“ wurde der Be- schwerdeführerin übersandt. II. Die nach § 165 Abs. 4 a. F. i. V. m. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Be- schwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Für die Waren und Dienstleistun- gen Druckereierzeugnisse, insbesondere Fachliteratur, insbesondere Bücher, Zeitschriften und Newsletter (Rundschreiben), insbeson- dere im juristischen Bereich; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektroni- scher Form, auch im Internet; Herausgabe von Zeitschriften, Bü- chern und Newslettern in elektronischer Form, auch im Internet; Online-Publikationen von elektronischen Büchern und Zeitschrif- ten; allesamt insbesondere im juristischen Bereich; Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; Vermittlung und Ver- mietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken und Computernetz- werken, auch im Internet; allesamt insbesondere im juristischen Bereich steht der Eintragung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ent- gegen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegen- über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der - 5 - Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientie- ren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Enthalten die Bestandteile einer Bezeichnung ei- nen beschreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene Publikum für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres erfasst, ist der ange- meldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unter- scheidungskraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; a. a. O. Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Dies ist für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen der Fall. 1.1. Das angesprochene Publikum erfasst die sprachüblich gebildete Wortzu- sammensetzung ohne Weiteres im Sinne von „Woche des Anwalts“ als Hinweis auf ein für Anwälte bestimmtes Informationsangebot. Bei fachbezogenen Veröf- fentlichungen und Veranstaltungen ist die titelartige Verwendung des Begriffs „Wo- che“ in Verbindung mit einer Zielgruppen- oder Themenangabe weit verbreitet (vgl. BPatG 24 W (pat) 121/01 - Venenwoche; 32 W (pat) 96/04 - Komplementär- medizinische Woche). Unabhängig davon, ob die angesprochenen Verbraucher und Abnehmer darin den Hinweis auf die Erscheinungsweise, den durch die Infor- mationen abgedeckten Zeitraum oder die Dauer der Veranstaltung erkennen, wer- den sie derartig gebildeten Angaben daher regelmäßig keinen betrieblichen Her- kunftshinweis entnehmen. 1.2. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die auf ein anwaltsspezifisches Informationsangebot ausgerichtet sein können, nämlich „Druckereierzeugnisse, insbesondere Fachliteratur, insbesondere Bücher, Zeit- schriften und Newsletter (Rundschreiben), insbesondere im juristischen Bereich; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, - 6 - auch im Internet; Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und Newslettern in elek- tronischer Form, auch im Internet; Online-Publikationen von elektronischen Bü- chern und Zeitschriften; allesamt insbesondere im juristischen Bereich“ erschöpft sich die Bezeichnung „Anwaltswoche“ daher in einer reinen Inhaltsangabe. Dabei ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass sich dieser beschreibende Aussagegehalt gleichermaßen auf die Verlagserzeugnisse wie auch auf die zugehörigen Dienstleistungen der Herausgabe und Veröffentli- chung erstreckt (vgl. BGH GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou). Ein enger beschrei- bender Bezug besteht ferner hinsichtlich der Dienstleistungen „Betrieb von Such- maschinen für das Internet; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Da- tenbanken und Computernetzwerken, auch im Internet“. Zwar handelt es sich um Dienstleistungen, die lediglich die technischen Voraussetzungen für eine Datensu- che bzw. -abfrage schaffen. Sie stehen aber in engem funktionalen Zusammen- hang mit den Datenbankdiensten, auf die sie ausgerichtet sind, und werden übli- cherweise mit diesen zusammen angeboten. Der angesprochene Nutzer nimmt die Differenzierung zwischen der Inanspruchnahme des Datenangebots und den technischen Zugangsvoraussetzungen und Suchfunktionen regelmäßig nicht wahr und wird daher auch insoweit in dem Zeichen nur den thematischen Hinweis auf anwaltsspezifische Informationen erkennen. 2. Keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt weist die Marke hingegen auf für die Dienstleistungen „Erstellen von Suchmaschinen für das Internet; Erstel- len von Computerprogrammen“. Als Programmierdienstleistungen sind sie ihrer Art nach unabhängig von thematischen Inhalten und werden daher in der Regel auch nicht mit konkreten Themenangaben bezeichnet (vgl. BGH GRUR 2005, 578, 581 - LOKMAUS). 3. Der Hinweis der Anmelderin auf voreingetragene Marken mit dem Bestand- teil „Woche“ rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, die dazu führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte - 7 - ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und Verzerrung des Wettbe- werbs darstellen (vgl. die Vorabentscheidungsersuchen zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften BPatG 29 W (pat) 13/06 - SCHWABENPOST - und 29 W (pat) - Volks-Handy). Dies setzt aber voraus, dass sich die bisherige Amts- praxis als willkürlich darstellt und nicht erkennen lässt, welche der vorangegange- nen Entscheidungen rechtmäßig und welche unrechtmäßig waren. Bei den von der Anmelderin angeführten Eintragungen handelt es sich überwiegend um Wort-/ Bildmarken, die bereits wegen der zusätzlichen grafischen Elemente mit der ver- fahrensgegenständlichen Marke nicht ohne Weiteres vergleichbar sind. Daneben zeigt die Recherche im Datenbestand der zurückgewiesenen und zurückgenom- menen Marken eine große Anzahl von Wortmarken mit dem Bestandteil „Woche“, die nicht zur Eintragung gelangt sind. Für die Annahme einer willkürlichen Amts- praxis sieht der Senat daher keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. BPatG 29 W (pat) 228/04 - DELUXE TELEVISION). Grabrucker Fink Richter Karcher wurde ab- geordnet und ist daher an der Unterschrift gehindert. Grabrucker Ko