Beschluss
5 W (pat) 403/07
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 403/07 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. Dezember 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 08.05 - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 299 14 453 hier: Löschungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Ganzenmüller beschlossen: I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmus- terabteilung I - vom 20. September 2006 aufgehoben. II. Das Gebrauchsmuster 299 14 453 wird gelöscht. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Löschungsverfah- rens in beiden Rechtszügen. - 3 - G r ü n d e I. Gegen das am 20. August 1999 angemeldete und am 14. September 2000 einge- tragene Gebrauchsmuster 299 14 453 war am 29. Juni 2004 Löschung beantragt worden. Mit Beschluss vom 20. September 2006 hat die Gebrauchsmusterabtei- lung I des Deutschen Patent- und Markenamtes den Löschungsantrag zurückge- wiesen und die Kosten der Antragstellerin auferlegt (Az.: Lö I 133/04). Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 10. Januar 2007 eingelegte Be- schwerde der Beschwerdeführerin (Antragstellerin). Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung aufzuheben, das Gebrauchsmuster zu löschen, sowie die Kosten der Beschwerdegegnerin (Antragsgegnerin) aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, den Löschungsantrag zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise den Löschungsantrag im Umfang der in der mündlichen Verhand- lung überreichten Hilfsanträge 1 bzw. 2 bzw. 3 zurückzuweisen sowie jeweils die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeverfahren liegt gemäß Hauptantrag - wie bereits dem vorange- gangenen Löschungsverfahren - die eingetragene Fassung der Schutzansprüche mit folgendem Wortlaut zugrunde: 1. Deck- und Fassadenplatte für die Bogenschnitt-Deckung (Deutsche Deckung) von Gebäudedächern oder -fassaden, beste- hend aus einer im Wesentlichen quadratischen Platte aus Schie- - 4 - fer, Naturstein, Faserzement od.dgl., wobei die Ecke zwischen zwei Längsseiten, die bei der Dach- oder Fassadendeckung die Sichtkante bilden, im Bogenschnitt geformt oder zugerichtet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Bogenschnittabschnitt (7) rund, insbesondere kreisrund ist und die Platte (10) symmetrisch bezüglich einer den Bogen- schnittabschnitt (7) und die Platte (10) halbierenden Diagona- len (D) ausgebildet ist, wobei der Übergangsbereich Bogen- schnitt (7) zu Längsseiten (3; 4) unstetig ist und jeweils eine Ferse (11; 12) ausbildet und die dem Bogenschnittabschnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1; 2) senkrecht zur Platten- ebene gesägt oder umgekehrt zugerichtet sind. 2. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Fersenwinkel zwischen Längs- seite (1, 2) und Bogenschnittabschnitt (7) 15° bis 30° beträgt. 3. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet‚ dass der kreisrunde Bogenschnittabschnitt (7) ei- nen Bogenmittelpunkt (B) aufweist, der auf der Diagonalen (D) liegt und um einen Abstand von dem Plattenmittelpunkt (P) der Platte (10) beabstandet ist. 4. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet‚ dass der Bogenmittelpunkt (B) in dem Quadran- ten (III) der Platte (10) liegt, in dem auch der Bogenschnittab- schnitt (7) vollständig ausgebildet ist. - 5 - 5. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet‚ dass der Bogenschnittabschnitt (7) einen Erzeu- gendenradius (E) aufweist, der kleiner oder größer als die halbe Plattenlänge und größer als der lotrechte Abstand (L) des Bogen- mittelpunktes (B) von den Längsseiten (3, 4) ist. 6. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 3 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Bogenmittelpunkt (B) re- lativ zum Plattenmittelpunkt (P) näher an dem Bogenschnittab- schnitt (7) angeordnet ist. 7. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (10) aus Schiefer besteht und die den Bogenschnittabschnitt (7) aufweisenden Längsseiten (3, 4) mit einem Handwerkzeug oder maschinell zu- gerichtet sind. 8. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die dem Bogenschnittab- schnitt (7) diagonal gegenüberliegende Ecke (8) rechtwinklig ist. 9. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 8, gekennzeichnet durch symmetrisch angeordnete Befesti- gungslöcher (13, 14, 15, 16), die nahe der dem Bogenschnittab- schnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1, 2) ausgebildet sind. - 6 - Nach Hilfsantrag 1 lauten die Schutzansprüche: 1. Deck- und Fassadenplatte für die Bogenschnitt-Deckung (Deutsche Deckung) von Gebäudedächern oder -fassaden, beste- hend aus einer im Wesentlichen quadratischen Platte aus Schiefer, Naturstein, Faserzement od.dgl., wobei die Ecke zwischen zwei Längsseiten, die bei der Dach- oder Fassadendeckung die Sichtkante bilden, im Bogenschnitt geformt oder zugerichtet ist, dadurch gekennzeichnet‚ dass der Bogenschnittabschnitt (7) rund, insbesondere kreisrund ist und die Platte (10) symmetrisch bezüglich einer den Bogen- schnittabschnitt (7) und die Platte (10) halbierenden Diagona- len (D) ausgebildet ist, wobei der Übergangsbereich Bogen- schnitt (7) zu Längsseiten (3; 4) unstetig und jeweils als Ecke aus- gebildet ist und jeweils eine Ferse (11; 12) ausbildet und die dem Bogenschnittabschnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1; 2) senkrecht zur Plattenebene gesägt oder umgekehrt zugerichtet sind. 2. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Fersenwinkel zwischen Längsseite (1, 2) und Bogenschnittabschnitt (7) 15° bis 30° beträgt. 3. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet‚ dass der kreisrunde Bogenschnittabschnitt (7) ei- nen Bogenmittelpunkt (B) aufweist, der auf der Diagonalen (D) liegt und um einen Abstand von dem Plattenmittelpunkt (P) der Platte (10) beabstandet ist. - 7 - 4. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet‚ dass der Bogenmittelpunkt (B) in dem Quadran- ten (III) der Platte (10) liegt, in dem auch der Bogenschnittab- schnitt (7) vollständig ausgebildet ist. 5. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet‚ dass der Bogenschnittabschnitt (7) einen Erzeu- gendenradius (E) aufweist, der kleiner oder größer als die halbe Plattenlänge und größer als der lotrechte Abstand (L) des Bogen- mittelpunktes (B) von den Längsseiten (3, 4) ist. 6. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 3 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Bogenmittelpunkt (B) relativ zum Plattenmittelpunkt (P) näher an dem Bogenschnitt- abschnitt (7) angeordnet ist. 7. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (10) aus Schiefer besteht und die den Bogenschnittabschnitt (7) aufweisenden Längsseiten (3, 4) mit einem Handwerkzeug oder maschinell zu- gerichtet sind. 8. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die dem Bogenschnittab- schnitt (7) diagonal gegenüberliegende Ecke (8) rechtwinklig ist. 9. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 8, gekennzeichnet durch symmetrisch angeordnete Befesti- gungslöcher (13, 14, 15, 16), die nahe der dem Bogenschnittab- schnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1, 2) ausgebildet sind. - 8 - Nach Hilfsantrag 2 lauten die Schutzansprüche: 1. Deck- und Fassadenplatte für die Bogenschnitt-Deckung (Deutsche Deckung) von Gebäudedächern oder -fassaden, beste- hend aus einer im Wesentlichen quadratischen Platte aus Schiefer, Naturstein, Faserzement od.dgl., wobei die Ecke zwischen zwei Längsseiten, die bei der Dach- oder Fassadendeckung die Sichtkante bilden, im Bogenschnitt geformt oder zugerichtet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Bogenschnittabschnitt (7) rund, insbesondere kreisrund ist und die Platte (10) symmetrisch bezüglich einer den Bogen- schnittabschnitt (7) und die Platte (10) halbierenden Diagona- len (D) ausgebildet ist, wobei der Bogenschnittabschnitt (7) einen Erzeugendenradius (E) aufweist, der kleiner oder größer als die halbe Plattenlänge und größer als der lotrechte Abstand (L) des Bogenmittelpunktes (B) von den Längsseiten (3, 4) ist, so dass der Übergangsbereich Bogenschnitt (7) zu Längsseiten (3; 4) unstetig und jeweils als Ecke ausgebildet ist und jeweils eine Ferse (11; 12) ausbildet und die dem Bogenschnittabschnitt (7) gegenüber- liegenden Längsseiten (1; 2) senkrecht zur Plattenebene gesägt oder umgekehrt zugerichtet sind. 2. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Fersenwinkel zwischen Längs- seite (1, 2) und Bogenschnittabschnitt (7) 15° bis 30° beträgt. 3. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet‚ dass der kreisrunde Bogenschnittabschnitt (7) ei- nen Bogenmittelpunkt (B) aufweist, der auf der Diagonalen (D) - 9 - liegt und um einen Abstand von dem Plattenmittelpunkt (P) der Platte (10) beabstandet ist. 4. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet‚ dass der Bogenmittelpunkt (B) in dem Quadran- ten (III) der Platte (10) liegt, in dem auch der Bogenschnittab- schnitt (7) vollständig ausgebildet ist. 5. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Bogenmittelpunkt (B) relativ zum Plattenmittelpunkt (P) näher an dem Bogenschnittab- schnitt (7) angeordnet ist. 6. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (10) aus Schiefer besteht und die den Bogenschnittabschnitt (7) aufweisenden Längsseiten (3, 4) mit einem Handwerkzeug oder maschinell zu- gerichtet sind. 7. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die dem Bogenschnittab- schnitt (7) diagonal gegenüberliegende Ecke (8) rechtwinklig ist. 8. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 7, gekennzeichnet durch symmetrisch angeordnete Befesti- gungslöcher (13, 14, 15, 16), die nahe der dem Bogenschnittab- schnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1, 2) ausgebildet sind. - 10 - Nach Hilfsantrag 3 lauten die Schutzansprüche: 1. Deck- und Fassadenplatte für die Bogenschnitt-Deckung (Deutsche Deckung) von Gebäudedächern oder -fassaden, beste- hend aus einer im Wesentlichen quadratischen Platte aus Schiefer, Naturstein, Faserzement od.dgl., wobei die Ecke zwischen zwei Längsseiten, die bei der Dach- oder Fassadendeckung die Sichtkante bilden, im Bogenschnitt geformt oder zugerichtet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Bogenschnittabschnitt (7) rund, insbesondere kreisrund ist und die Platte (10) symmetrisch bezüglich einer den Bogen- schnittabschnitt (7) und die Platte (10) halbierenden Diagona- len (D) ausgebildet ist, wobei der Bogenschnittabschnitt (7) einen Erzeugendenradius (E) aufweist, der größer als die halbe Platten- länge und größer als der lotrechte Abstand (L) des Bogenmittel- punktes (B) von den Längsseiten (3, 4) ist, so dass der Über- gangsbereich Bogenschnitt (7) zu Längsseiten (3; 4) unstetig und jeweils als Ecke ausgebildet ist und jeweils eine Ferse (11; 12) ausbildet und die dem Bogenschnittabschnitt (7) gegenüberlie- genden Längsseiten (1; 2) senkrecht zur Plattenebene gesägt oder umgekehrt zugerichtet sind. 2. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Fersenwinkel zwischen Längsseite (1, 2) und Bogenschnittabschnitt (7) 15° bis 30° beträgt. 3. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet‚ dass der kreisrunde Bogenschnittabschnitt (7) ei- nen Bogenmittelpunkt (B) aufweist, der auf der Diagonalen (D) - 11 - liegt und um einen Abstand von dem Plattenmittelpunkt (P) der Platte (10) beabstandet ist. 4. Deck- und Fassadenplatte nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet‚ dass der Bogenmittelpunkt (B) in dem Quadran- ten (III) der Platte (10) liegt, in dem auch der Bogenschnittab- schnitt (7) vollständig ausgebildet ist. 5. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Bogenmittelpunkt (B) relativ zum Plattenmittelpunkt (P) näher an dem Bogenschnittab- schnitt (7) angeordnet ist. 6. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (10) aus Schiefer besteht und die den Bogenschnittabschnitt (7) aufweisenden Längsseiten (3, 4) mit einem Handwerkzeug oder maschinell zu- gerichtet sind. 7. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die dem Bogenschnittab- schnitt (7) diagonal gegenüberliegende Ecke (8) rechtwinklig ist. 8. Deck- und Fassadenplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 7, gekennzeichnet durch symmetrisch angeordnete Befesti- gungslöcher (13, 14, 15, 16), die nahe der dem Bogenschnittab- schnitt (7) gegenüberliegenden Längsseiten (1, 2) ausgebildet sind. Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrer Begründung u. a. auf einen Stand der Technik nach dem deutschen Geschmacksmuster DE 498 07 218 (bzw. das - 12 - gegenstandsgleiche parallele WIPO-Certificat DM 045 889) sowie die Litera- turstelle PAUL FINGERHUT, “Schieferdächer”, 4. Aufl., 1996, Seite 36. Sie führt aus, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Hauptan- trag und Hilfsanträgen durch das angeführte Geschmacksmuster neuheits- schädlich vorweggenommen sei bzw. vor dem Hintergrund des beispielsweise durch die angeführte Literaturstelle belegten Fachwissens des zuständigen Fach- manns nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Dem widerspricht die Beschwerdegegnerin und führt aus, dass die Gegenstände der angegriffenen Schutzansprüche gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu seien und auch auf einem erfinderischen Schritt beruhten. Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da der Gegenstand des ange- griffenen Gebrauchsmusters sowohl nach Hauptantrag als auch nach den Hilfsan- trägen gem. §§ 1 bis 3 GebrMG nicht schutzfähig ist. 1. Zum Hauptantrag Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu. Wegen der besseren Darstellung der Abbildungen auf den dem Senat vorliegen- den Kopien der jeweiligen Unterlagen wird im Folgenden auf das mit dem DE 498 07 218 gegenstandsgleiche parallele WIPO-Certificat DM 045 889 Bezug ge- nommen. Von der Beschwerdegegnerin unbestritten zeigt diese Druckschrift sowohl in Einzeldarstellung (Fotos Nr. 15 und 16) als auch in unterschiedlichen Deckungs- verbänden (Fotos 9 bis 13) eine Deck- und Fassadenplatte nach dem Oberbegriff - 13 - des angegriffenen Schutzanspruchs 1. Darüber hinaus bestand in der mündlichen Verhandlung auch Einvernehmen darin, dass dort auch die ersten beiden, die grundsätzliche Formgebung der Platte beschreibenden, kennzeichnenden Merk- male eindeutig erkennbar sind, nämlich dass der Bogenschnitt rund ist und die Platte bezüglich einer den Bogenschnittabschnitt und die Platte halbierenden Dia- gonalen symmetrisch ausgebildet ist, wobei die Diagonale den Bogenschnittab- schnitt und die Platte halbiert. Bestritten wurde von der Beschwerdegegnerin die Übereinstimmung der ge- schmacksmustergeschützten Platte mit dem Gegenstand des angegriffenen Schutzanspruchs 1 bezüglich der beiden übrigen kennzeichnenden Merkmale, nämlich der unstetigen Ausbildung des Übergangsbereich Bogenschnitt zu Längs- seiten jeweils als Ferse sowie der die Art der Bearbeitung der Plattenlängsseiten implizierenden Angabe, dass diese senkrecht zur Plattenebene gesägt oder um- gekehrt zugerichtet sind. Der hier zuständige Fachmann, ein Dachdeckermeister mit besonderer Erfahrung im Bereich von Natursteindeckungen, versteht unter der Ferse einer Dach- oder Fassadenplatte eine Stelle am Plattenumfang, an welcher ein bogenförmiger Ver- lauf unstetig, d. h. unter plötzlicher Richtungsänderung, in den anschließenden, i. d. R. geraden Umfangsbereich übergeht. Diese als Knick oder Ecke augenfällige Stelle dient neben einer ästhetischen Wirkung insbesondere zur gezielten Was- serabführung sowie als optischer Anhaltspunkt für eine gleichmäßige Verlegung der Platten (Raster). Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass eine derartige Fersenausbildung aus dem o. a. Geschmacksmuster bzw. dem entsprechenden WIPO-Certificat deutlich und eindeutig hervorgeht. So springt neben den mehr oder weniger ein- heitlich ausgeprägten Unstetigkeitsstellen der Platten auf den Abbildungen 9 bis 13 von fertigen Dacheindeckungen insbesondere bei der in Bild 16 einzeln dargestellten Platte der unstetige (geknickte) Übergang des Eckbogens in die jeweilige gerade Seitenkante ins Auge. Selbst ohne weitere Vergrößerung lässt sich in die Geometrie dieser Platte ohne weiteres gedanklich ein Kreis legen, dessen Mittelpunkt auf der Mitte der Diagonalen zwischen den gegenüber- - 14 - liegenden nichtgerundeten Ecken liegt und dessen Radius den Radius des Eckbogens bildet. Es wird dann evident, dass die so gebildete Kreislinie nicht tangential in die Seitenlinien übergeht sondern signifikant darüber hinausläuft, was jeweils eine Unstetigkeitsstelle in diesen Bereichen zur Folge hat, welche im oben definierten Sinne eine Ferse bildet. Auch spricht der Umstand, dass gerade auf den Einzeldarstellungen (Bilder 15 und 16) diese Unstetigkeitsstellen am deut- lichsten erkennbar sind, dafür, dass die Fersenausbildung dort so gewollt ist und nicht - wie die Beschwerdegegnerin argumentiert - durch beim Behauen zufällig oder unvermeidbar auftretende Unregelmäßigkeiten aufgrund des spröden Materials (Schiefer) entstanden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in einer Geschmacksmusterschrift das geschützte Muster möglichst originalgetreu abge- bildet ist und nicht etwa in einer eher untypischen „Fehlform“. Die Angabe schließlich, dass die dem Bogenabschnitt gegenüberliegenden Längsseiten senkrecht zur Plattenebene gesägt oder umgekehrt zugerichtet sind, beschreibt eine durch die Art der Bearbeitung erzielte Beschaffenheit der Platten- längsseiten, die der oben definierte Fachmann fachnotorisch vorsieht, um eine gute Wasserableitung über die dadurch geschaffene scharfe Kante auf die nächste Platte zu gewährleisten (vgl. dazu lediglich beispielhaft die einschlägige Fachliteratur PAUL FINGERHUT, „Schieferdächer”, S. 36 „Hieb von oben”; Abb. 9.3). Damit liest der Fachmann dieses Merkmal in der Offenbarung des Geschmacksmusters DE 498 07 218 ohne weiteres mit, zumal auch entsprechend behauene Plattenränder auf den in den Abbildungen 9 bis 13 dargestellten Dach- eindeckungen erkennbar sind. Da somit diese Druckschrift im Verständnis des Fachmanns eine Deck- und Fas- sadenplatte für die Bogenschnitt-Deckung mit sämtlichen Merkmalen des ange- griffenen Schutzanspruchs 1 offenbart, ist dessen Gegenstand nicht neu. 2. Zu Hilfsantrag 1 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist ebenfalls nicht neu. - 15 - Nach dem Hilfsantrag 1 unterscheidet sich der Schutzanspruch 1 von der Fassung gemäß Hauptantrag dadurch, dass der Begriff „unstetig“ in seinem Kennzeichen durch die Einfügung „und jeweils als Ecke ausgebildet“ ergänzt ist, was nach Auf- fassung der Beschwerdegegnerin eine Klarstellung der Ausbildung der Ferse als Unstetigkeitsstelle bezweckt. Der Senat sieht jedoch diese zusätzliche Angabe - welche hinsichtlich ihrer Zuläs- sigkeit unbedenklich ist - im Lichte der oben zum Hauptantrag angestellten Be- trachtungen weder als für das Verständnis dieses Merkmals erforderlich noch als den Gegenstand des Schutzanspruchs hinsichtlich der neuheitsschädlichen Of- fenbarung durch das o. a. Geschmacksmuster einschränkend an. Insbesondere für einen Merkmalsvergleich mit der aus dem Geschmacksmuster bekannten Plattenform ist es nämlich unerheblich, ob der Übergangsbereich zwischen Bo- genabschnitt und Längsseiten der Platte im mathematischen Sinne als Unstetig- keitsstelle oder nach dem optischen Eindruck als Ecke bzw. Knick bezeichnet ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass ein derartiger Übergang erkennbar ist, der nach der Definition des Fachmanns eine Ferse bildet. Da sich somit der Merkmalsumfang des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sachlich nicht von dem nach Hauptantrag unterscheidet, gilt für dessen Schutzfä- higkeit dasselbe wie oben zum Hauptantrag ausgeführt. 3. Zu Hilfsantrag 2 Auch der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht neu. In seinen Merkmalsumfang ist zusätzlich zur Fassung nach Hilfsantrag 1 das Merkmal des eingetragenen Unteranspruchs 5 aufgenommen, dass „der Bogen- schnittabschnitt einen Erzeugendenradius (E) aufweist, der kleiner oder größer als die halbe Plattenlänge und größer als der lotrechte Abstand (L) des Bogenmittel- punktes (B) von den Längsseiten ist“. Diese Einfügung erfolgte im Anspruchs- wortlaut vor der Angabe des unstetigen Übergangsbereichs (Ferse) als weitere Definition hierfür mit der Überleitung „so dass“. - 16 - Dieses - in zulässiger Weise aufgenommene - Merkmal definiert die geometri- schen Verhältnisse von Lage und Verlauf des Eckbogens lediglich dahingehend, dass der Bogenmittelpunkt jedenfalls nicht im Mittelpunkt der Platte (Schnittpunkt der Diagonalen) liegen darf, da sonst keine Unstetigkeitsstellen und damit Fersen i. S. der geschützten Lehre entstünden. Eine Einschränkung des Gegenstandes des Schutzanspruchs 1 hinsichtlich der neuheitsschädlichen Offenbarung des zum Hauptantrag abgehandelten Geschmacksmusters ist durch die Fassung nach Hilfsantrag 2 somit nicht gegeben. Damit gelten zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 die- selben Erwägungen, wie oben zum Hauptantrag getroffen. 4. Zu Hilfsantrag 3 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht nicht auf ei- nem erfinderischen Schritt. Seine Fassung entspricht der nach Hilfsantrag 2 unter Einschränkung der Be- reichsangabe für den Erzeugendenradius von „kleiner oder größer als die halbe Plattenlänge“ auf „größer als die halbe Plattenlänge“. Damit wird die Lage des Kreisbogenmittelpunktes auf den Bereich des dem Bogenabschnitt gegenüberlie- genden Plattenquadranten beschränkt, was letztlich einen relativ großen Fersen- winkel zur Folge hat, jedenfalls einen deutlich größeren als er bei der Platte nach dem o. a. Geschmacksmuster realisiert ist. Damit ist der Gegenstand des - ebenfalls zulässigen - Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 gegenüber diesem Stand der Technik zwar neu. Er beruht jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt. Nach Überzeugung des Senats ist in der Einschränkung des Erzeugendenradius auf den Bereich jenseits des Plattenmittelpunkts nämlich keine Maßnahme zu se- hen, die in irgendeiner Weise zu einer besonders vorteilhaften Lösung des der geschützten Lehre zugrundeliegenden Problems beiträgt, zumal in der gesamten Streit-Gebrauchsmusterschrift keinerlei Gründe für eine derartige Spezifizierung erwähnt sind. Vielmehr wird der Fachmann den Erzeugendenradius für den Kreis- - 17 - bogen immer dann größer als die halbe Plattenlänge wählen, wenn er einen ver- gleichsweise großen Fersenwinkel und damit einen relativ flachen Übergang zwi- schen Bogenabschnitt und Plattenlängsseiten anstrebt. Dieser Schritt geht somit über einfache geometrische Überlegungen des Fachmanns nicht hinaus, die in diesem Rahmen zu seinem notorischen Fachwissen zu rechnen sind, so dass sich für ihn der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 in nahelie- gender Weise aus dem Stand der Technik nach dem Geschmacksmuster DE 498 07 218 ergibt. 5. Zu den Unteransprüchen Die auf den jeweiligen Schutzanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche können mit dem jeweiligen nicht bestandsfähigen Hauptanspruch ebenfalls keinen Be- stand haben. Im Rahmen der Antragslage, welche sich auf keine weiteren, etwa auf die Bestandsfähigkeit eines Unteranspruchs gerichteten Anträge erstreckt, war damit auch das angegriffene Gebrauchsmuster auch im Umfang der jeweiligen Unteransprüche zu löschen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG, §§ 92 Abs. 1 und 91 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung. Müllner Hildebrandt Ganzenmüller Cl