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Beschluss

25 W (pat) 254/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 254/03 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 398 45 189 BPatG 154 08.05 - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts teilweise aufgehoben, nämlich soweit die Marke 39845189 für die Dienstleistungen „Aktualisierung von Werbematerial; Verbreitung von Werbeanzeigen; Erteilung und Weitergabe von Auskünften in Handels- und Geschäftsangele- genheiten, Personal Management, Unternehmensverwaltung; Be- ratung in betriebswirtschaftlichen, Organisations- und Personalma- nagement und Geschäftsangelegenheiten; Ermittlungen in Ge- schäftsangelegenheiten; Marktforschung; Auskünfte, Ermittlungen, Informationen, Nachforschungen, Organisationsberatung, Wert- ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Geschäftsführung, insbesondere in Beratung und Planung; Herausgabe von Werbe- texten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbe- trieben; Import- und Exportagentur Betrieb; Aufstellung von Kos- ten-Preisanalysen; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Marketing; Marktforschung; Meinungsforschung; Nachforschungen in Ge- schäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit; Organisationen - Beratung beider und Führung von Unternehmen; Organisationsbe- ratung in Geschäftsangelegenheiten; Personal-, Stellenvermitt- lung; Personalwerbung; Personalmanagementberatung; Heraus- gabe von Statistiken; Vermietung von Werbeflächen, Werbemate- rial; Werbeagentur-Dienstleistungen; Verbreitung von Werbean- zeigen; Aktualisierung, Vermietung, Verteilung von Werbeflächen, Werbematerial und Werbeschriften und Grafiken; Werbung; Wert- - 3 - ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten“ aufgrund des Wider- spruchs aus der internationalen Marke Nr 685856 gelöscht wurde. 2. Der Widerspruch aus der internationalen Marke Nr 685856 wird insoweit zurückgewiesen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde der Inhaberin der Marke 398 45 189 zurückgewiesen. 4. Kosten werden nicht auferlegt. G r ü n d e I. Die am 3. August 1998 angemeldete Marke 398 45 189 ATOZ ist am 17. Juni 1999 in das Markenregister eingetragen worden und ist u. a. für die Dienstleistungen "Aktualisierung von Werbematerial; Verbreitung von Werbeanzei- gen; Erteilung und Weitergabe von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, Personal Management, Unterneh- mensverwaltung; Beratung in betriebswirtschaftlichen, Organisati- ons- und Personalmanagement und Geschäftsangelegenheiten; Dateienverwaltung mittels Computer; Sammeln, Aktualisieren, Systematisierung und Zusammenstellen von Daten in Computer- datenbanken; Vervielfältigung von Dokumenten; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Marktforschung; Auskünfte, Ermittlun- - 4 - gen, Informationen, Nachforschungen, Organisationsberatung, Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Geschäftsfüh- rung, insbesondere in Beratung und Planung; Herausgabe von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Han- delsbetrieben; Import- und Exportagentur Betrieb; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Marketing; Marktforschung; Meinungsforschung; Nachforschungen in Ge- schäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit; Organisationen - Beratung beider und Führung von Unternehmen; Organisationsbe- ratung in Geschäftsangelegenheiten; Personal-, Stellenvermitt- lung; Personalwerbung; Personalmanagementberatung; Heraus- gabe von Statistiken; Systematisierung von Daten in Computer- datenbanken; Textverarbeitung; Vermietung von Werbeflächen, Werbematerial; Werbeagentur-Dienstleistungen; Verbreitung von Werbeanzeigen; Aktualisierung, Vermietung, Verteilung von Wer- beflächen, Werbematerial und Werbeschriften und Grafiken; Wer- bung; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Zusam- menstellung von Daten in Datenbanken; Aktualisieren von Com- puter-Software; Computer; Vermietung von Computer-Software; Weitergabe, Sammeln, Speichern von Software, Wartung; Com- puterberatungsdienste; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenban- ken, Betrieb von Datenbanken u.a. Analysieren, Aktualisieren und Weitergabe; Datenverarbeitung, Erstellen von Programmen; De- sign von Computer-Software; Leasing von Computerzugriffszeiten zur Datenbearbeitung; Erstellen von Programmen; Vermietung von Computer-Software, Datenverarbeitungsgeräten; Wartung von Computersoftware; Nachrichtenüberbringung durch Internet" geschützt. Die Eintragung wurde am 22. Juni 1999 veröffentlicht. Die Inhaberin der am 13. November 1997 international registrierten Marke 685 856 - 5 - hat dagegen Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke ist für die Waren und Dienstleistungen "09 Installations électriques et électroniques pour le calcul et la fourniture de données et de renseignements statistiques, ainsi que pour la surveillance, la vérification et la commande à distance d'opérations industrielles, cartes de crédit à mémoire ou à micro- processeur, cartes perforées; logiciels, progiciels. Electric and electronic systems for calculation and supply of statis- tical data and information, as well as for remote monitoring, checking and control of industrial operations, credit cards in the form of storage cards or chip cards, punched cards; computer software, software packages. 16 Imprimés informatiques; chéquiers; journaux et périodiques in- formatiques. Data processing forms; check books; electronic newspapers and periodicals 35 Gestion administrative, commerciale et technique de fichiers informatiques; service de saisie et de traitement de données; lo- cation de fichiers informatiques; gestion de serveurs informatiques et de réseaux de transmission de données à valeur ajoutée (sys- tèmes multimédia, vidéographie interactive, réseaux informatiques mondiaux de télécommunications). - 6 - Administrative, commercial and technical management of com- puter files; data input and processing service; computer file rental; management of computer servers and value-added data transmis- sion networks (multimedia systems, interactive videotex systems, global telecommunication networks) 36 Services informatiques en rapport avec des opérations finan- cières et monétaires relatives au commerce électronique; opéra- tions monétaires notamment au moyen de cartes bancaires ou de cartes privatives de fidélité; services de compensation; émission de chèques et de lettres de crédit; services de renseignements, de contrôle et de validation de chèques. Computer services in connection with financial and monetary op- erations relating to electronic commerce; monetary operations es- pecially by means of bank cards or customer loyalty cards; settle- ment services; issuing of checks and letters of credit; check-re- lated inquiries, control and execution services. 37 Services relatifs à l'installation chez les commerçants de termi- naux point de vente; services de maintenance d'ordinateurs. Services in connection with the installation of point-of-sale termi- nals in shops; computer maintenance services. 38 Services de télécommunications par télématique et par ré- seaux multimédia; transmission de messages et d'images assistée par ordinateurs; messagerie électronique, service de téléphonie mobile. Telecommunication services by computer communication and via multimedia networks; computer-aided message and image trans- mission; electronic messaging, mobile telephony services. - 7 - 41 Conception, réalisation et animation de cours, séminaires et toutes actions de formation dans le domaine informatique. Design, carrying out and conducting of courses, seminars and all training activities in the field of computing. 42 Programmation pour machines de traitement de l'information, notamment services de programmation dans le domaine de la monétique; programmes informatiques de sécurisation de transfert de données; travaux de recherches et développement industriel dans le domaine informatique; tous conseils techniques informati- ques, conseils en gestion informatique; élaboration et mainte- nance de bases de données informatisées et de programmes in- formatiques; location de temps d'accès à un centre serveur de ba- ses de données. Programming for data processing machines, particularly pro- gramming services in the field of automated payments systems; computer programs for secure data transfer; industrial research and development in the field of computing; all technical computer consulting, computer management consultancy; development and maintenance of computer databases and computer programs; leasing access time to a database server center" geschützt. Der Tag der tatsächlichen Eintragung der Widerspruchsmarke im inter- nationalen Register, also das Datum der Versendung der Mitteilung über die inter- nationale Registrierung, ist der 19. Februar 1998. Im Beschwerdeverfahren wurde die Benutzung der Widerspruchsmarke mit Ein- gabe vom 20. Juni 2006 bestritten. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 18. September 2000 die Löschung der angegriffenen Marke we- - 8 - gen des Widerspruchs aus der IR-Marke 398 45 189 in vollem Umfang angeord- net. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2003 hat der Erinnerungsprüfer den Erstprüferbe- schluss teilweise aufgehoben und die angegriffene Marke nur noch hinsichtlich der oben unter Abschnitt I. genannten Dienstleistungen gelöscht. Unabhängig von der Frage, ob die Inhaberin der angegriffenen Marke die Einrede mangelnder Benutzung im Schriftsatz vom 27. Juli 2001 überhaupt eindeutig er- hoben habe, sei diese unzulässig, da die Benutzungsschonfrist zu diesem Zeit- punkt noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien teilweise ähn- lich. Die „Erteilung und Weitergabe von Auskünften in Handels- und Geschäftsangele- genheiten, Personal Management, Unternehmensverwaltung; Beratung in be- triebswirtschaftlichen, Organisations- und Personalmanagement und Geschäfts- angelegenheiten; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Marktforschung; Auskünfte, Ermittlungen, Informationen, Nachforschungen, Organisationsbera- tung, Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Geschäftsführung, insbe- sondere in Beratung und Planung; Herausgabe von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Import- und Exportagentur Be- trieb; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Mar- keting; Marktforschung; Meinungsforschung“ und die Dienstleistungen der Klasse 35 der Widerspruchsmarke lägen in einem engen Ähnlichkeitsbereich. Sie seien im Bereich der Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung sowie der sie ergänzenden Dienstleistungen anzusiedeln. Entsprechendes gelte auch für die Dienstleistungen „Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeits- arbeit; Organisationen - Beratung beider und Führung von Unternehmen; Organi- - 9 - sationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Personal-, Stellenvermittlung; Per- sonalwerbung; Personalmanagementberatung; Herausgabe von Statistiken“ Eine normale Ähnlichkeit bestehe ferner zwischen den Dienstleistungen „Aktuali- sierung von Werbematerial; Verbreitung von Werbeanzeigen; Vermietung von Werbeflächen, Werbematerial; Werbeagentur-Dienstleistungen; Verbreitung von Werbeanzeigen; Aktualisierung, Vermietung, Verteilung von Werbeflächen, Wer- bematerial und Werbeschriften und Grafiken; Werbung; Wertermittlungen in Ge- schäftsangelegenheiten“ der angegriffenen Marke und der Dienstleistungen „Pro- grammation pour machines de traitement de l’information“ der Widerspruchs- marke. Zwischen den Dienstleistungen „Dateienverwaltung mittels Computer; Sammeln, Aktualisieren, Systematisierung und Zusammenstellen von Daten in Computerda- tenbanken; Vervielfältigung von Dokumenten; Beratung auf dem Gebiet der Com- puter; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Datenbanken; Aktualisieren von Computer-Software; Vermietung von Computer-Software; Weitergabe, Sammeln, Speichern von Software, Wartung; Computerberatungsdienste; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken, Betrieb von Datenbanken u. a. Analysieren, Aktualisieren und Weitergabe; Datenverar- beitung, Erstellen von Programmen; Design von Computer-Software; Leasing von Computerzugriffszeiten zur Datenbearbeitung; Erstellen von Programmen; Ver- mietung von Computer-Software, Datenverarbeitungsgeräten; Wartung von Com- putersoftware; Nachrichtenüberbringung durch Internet“ und den Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 der Widerspruchsmarke sei von einer en- gen Ähnlichkeit auszugehen. - 10 - Unter Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchs- marke seien hinsichtlich dieser Dienstleistungen der angegriffenen Marke teilweise durchschnittliche und teilweise strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen. Den erforderlichen Abstand halte die angegriffene Marke insoweit nicht ein. Der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke werde von dem Wortbestandteil geprägt, so dass sich klanglich die Wörter „ATOZ“ und „Atos“ gegenüber stünden, deren Klangbild nur geringfügig voneinander abweiche. Entgegen der Ansicht der Inha- berin der angegriffenen Marke werde die angegriffene Marke nicht in „A to Z“ auf- gespalten. Es sei von der registrierten Form auszugehen, bei der wegen der ge- schlossenen Schreibweise eine Zergliederung sach- und lebensfremd sei. Dem Kostenantrag der Inhaberin der angegriffenen Marke könne nicht stattgegeben werden. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestehe kein Anlass. Die weiteren sinngemäß gestellten Anträge seien nicht nachvollziehbar bzw. un- zulässig. Die Widersprechende sei nicht verpflichtet, sich zu der Erinnerungsbe- gründung zu äußern. Ein darauf gerichteter Antrag sei unzulässig. Es entbehre auch jeder Grundlage, im Zusammenhang mit der Erhebung des Widerspruchs von Rechtsmissbrauch zu sprechen. Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke eingelegte Erinnerung entfalte bereits aufschiebende Wirkung, so dass ein zusätzlicher Antrag überflüssig sei. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat dagegen Beschwerde eingelegt und beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2003 aufzuheben, den Widerspruch zurückzuweisen und der Widersprechenden sämtli- che Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. - 11 - Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Widersprechende den Wi- derspruch rechtsmissbräuchlich in vollem Umfang erhoben habe. So sei die Marke der Widersprechenden z. B. nicht für die Dienstleistung „Durchführung von Auktio- nen“ geschützt, die Widersprechende habe aber die Marke trotzdem in vollem Umfang mit ihrem Widerspruch angegriffen. An der Feststellung, dass der Wider- spruch rechtsmissbräuchlich gewesen sei, sei der Beschwerdeführerin gelegen, da sie Schadensersatz geltend machen wolle. Die sich gegenüberstehenden Mar- ken seien auch nicht ähnlich. Die angegriffene Marke werde wie „A to Z“ ausge- sprochen. Es sei zudem eine Benutzung der angegriffenen Marke wahrscheinlich, bei der die Buchstaben „A“ und „Z“ rot, „TO“ dagegen blau gestaltet seien. Bei „A to Z“, einem Begriff, den jeder kenne bzw. erkenne, handle es sich um ein europa- bzw. weltweites Konzept mit der Bedeutung „von A bis Zett“. Die Schreibweise der sich gegenüberstehenden Marken sei ebenfalls verschieden. Die angegriffene Marke werde mit vier Großbuchstaben geschrieben, die Widerspruchsmarke le- diglich mit großem Anfangsbuchstaben und ansonsten in Kleinbuchstaben. Die Widerspruchsmarke unterscheide sich zudem durch den Bildbestandteil von der angegriffenen Marke. Es sei Pflicht des Markenamts gewesen, den Widerspruch zurückzuweisen. Außerdem werde die Widerspruchsmarke nicht benutzt. „Atos“ sei keine bekannte Datenbank. Außerdem sähen alle Marken, die die Widerspre- chende benutze, anders aus. Die Widersprechende habe nicht dargelegt, warum die Benutzung der Widerspruchsmarke von „Atos Origin mit Fischlogo“ zu „Atos mit Fisch-Logo“ im Laufe des Verfahrens geändert worden sei. Die Widerspre- chende habe durch sämtliche Unterlagen bewiesen, dass sie den Begriff bzw. Wortinhalt „Atos Origin“ in Kombination mit einem einprägsamen Fischmotiv in Benutzung genommen habe. Die Präsentationsbroschüren und die eidesstattli- chen Versicherungen seien sehr ungenau. Inhaltlich böten die Broschüren keine Möglichkeit festzustellen, dass die Benutzung ganz konkret in Zusammenhang mit den eingetragenen Dienstleistungen stehe. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Datenbanken und unter welchen Namen sie als Dienstleistungen angeboten wür- den, oder welche Software mit welcher Funktion mit dem Namen „Atos mit Fisch- Logo“ verkauft würde. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die Widerspre- - 12 - chende die Marke „Atos“ ohne „Origin“ als Wortbestandteil zum Zeitpunkt der Ver- öffentlichung in Benutzung genommen habe. Bei einer nachträglichen Benutzung, insbesondere nach Ablauf der Benutzungsschonfrist von fünf Jahren müsste die Widersprechende sanktioniert werden, und nicht die Beschwerdeführerin. Außer- dem habe laut einer Pressemitteilung vom März 2007 die Widersprechende ihre Aktivitäten im Softwarebereich verkauft. Die Widersprechende beantragt (sinngemäß), die Beschwerde und den Kostenantrag zurückzuweisen. Sie habe eine rechtserhaltende Benutzung durch Vorlage von Broschüren und ei- desstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht. Sie benutze die Widerspruchs- marke insbesondere für “abministrative, kaufmännische und technische Dateiver- waltung mittels Computer, Datenerfassung und Datenverarbeitung, Management von Computerservern und hochwertigen Datenübertragungsnetzwerken, com- putergestützte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanz- und Geldgeschäften, Installation von Verkaufsstellenendgeräten, Computerwartung, IT-Training, Computerprogrammierung, IT-Beratung sowie Entwicklung und War- tung von Computerdatenbanken und Computerprogrammen.“ Diese Dienstleistun- gen würden gemeinsam in verschiedenen Paketen erbracht. In der eidesstat- tlichen Versicherung vom 28. September 2007, eingegangen am 15. Oktober 2007 als Ergänzung zu den 2006 eingereichten Imagebroschüren und eidesstattlichen Versicherungen, seien die Umsätze für das Jahr 2006 (Januar bis September) nach den verschiedenen Pakete aufgeschlüsselt: a) Enterprise Architecture: 77,7 M€ (ERP Server) b) Workplace Solutions: 31,2 M€ (Service Desks + Desktop Services) c) Application Management: 85,7 M€ (AM für Kunden + Pakete) d) Infrastructure Solutions: 30,4 M€ (Netzwerke) - 13 - Darunter versteht die Widersprechende nach der eidesstattlichen Versicherung vom 28. September 2007 folgendes: a) Enterprise Architecture, umfassend die administrative, kaufmännische und technische Dateiverwaltung mittels Computer, Datenerfassung und Datenverar- beitung, Management von Computerservern und hochwertigen Datenübertra- gungsnetzwerken, Computerprogrammierung, lT-Beratung und Entwicklung und Wartung von Computerdatenbanken und Computerprogrammen b) Workplace Solutons, umfassend die Installation von Verkaufsstellenend- geräten, Wartung von Computern und Computerprogrammen sowie lT-Training; c) Application Management, umfassend administrative, kaufmännische und technische Dateiverwaltung mittels Computer, Datenerfassung und Datenverar- beitung, IITraining, Computerprogrammierurig und lT-Beratung; d) Infrastructure Solutions, umfassend Management von Computerservern und hochwertigen Datenübertragungsnetzwerken, Wartung von Computern, lT- Training, Computerprogrammierung, lTBeratung und Entwicklung und Wartung von Computerdatenbanken und Computerprogrammen. Diese Dienstleistungen fielen auch unter die eingetragenen Dienstleistungsbegriffe der Widerspruchsmarke. Die vorgelegten Broschüren zeigten ebenfalls, dass die Widersprechende in die- sen Bereichen tätig sei. Die Widerspruchsmarke sei in der eingetragenen Form von der Widersprechenden bzw. mit ihrer Zustimmung von der Tochtergesellschaft benutzt. Die Abweichungen durch Zusätze wie „Enterprise Architecture“, „Workplace Solutons“, „Application Management“, „Infrastructure Solutions“ und „Worldline“ änderten den kennzeichnenden Charakter nicht. Gleiches gelte für den Zusatz „Origin“. Die Marken seien auch verwechselbar, da die angegriffene Marke - 14 - als ein Wort („ATOZ“) ausgesprochen werde und die Unterschiede zwischen „Z“ und „s“ am Wortende nicht ausreiche, eine Verwechslungsgefahr zu verhindern. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, einschließlich des Proto- kolls der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2007 Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sa- che teilweise Erfolg, denn hinsichtlich der im Tenor aufgeführten Dienstleistungen besteht keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Beschwerdegegenstand sind lediglich die im Erinnerungsbeschluss noch versag- ten Dienstleistungen der Beschwerdeführerin, so dass der Erstprüferbeschluss, dessen Löschungsanordnung weiterging (z. B. auch hinsichtlich der Dienstleistung „Durchführung von Auktionen“), nicht mehr zu überprüfen ist. Es besteht insoweit auch kein Anlass für die Prüfung einer Rechtsmissbräuchlichkeit des in vollem Umfang eingelegten Widerspruchs, für die auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Insbesondere musste die Widersprechende zum Zeitpunkt der Einlegung des Wi- derspruchs die Widerspruchsmarke noch nicht benutzen, da die Benutzungs- schonfrist noch nicht abgelaufen war. Auch stellt es keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn die Widersprechende den Widerspruch nicht beschränkt hat. Die gegentei- lige Auffassung der Beschwerdeführerin berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, dass die Löschung einer jüngeren Marke nicht nur im Identitätsbereich der Waren /Dienstleistungen einer älteren Marke möglich ist, sondern deren Schutzbereich auch nur ähnliche Waren/Dienstleistungen erfassen kann, wobei dieser Ähnlich- keitsbereich nach der Rechtsprechung ziemlich weit reichen kann. Es entspricht zudem gängiger Praxis, die Beurteilung der Ähnlichkeit der Wa- ren/Dienstleistungen und des Schutzbereichs der Widerspruchsmarke durch die - 15 - entscheidende Stelle nicht durch eine Beschränkung des Widerspruchs von vor- neherein zu begrenzen. Im Beschwerdeverfahren hat die Inhaberin der angegriffenen Marke, deren Eintra- gung am 22. Juli 1999 veröffentlicht wurde, mit Eingabe vom 20. Juni 2005 die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke zulässig nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG bestritten, da die Benutzungsschonfrist am 19. Februar 2004 ablief (§ 107 Abs. 1 MarkenG, § 116 Abs. 1 MarkenG, § 115 Abs. 2 MarkenG i. V. m. Art. 5 Abs. 2 MMA). Es obliegt somit der Widersprechenden glaubhaft zu machen, dass sie die Marke selbst oder durch einen Dritten wie ihr Tochterunternehmen, die „Atos Origin GmbH“ (vgl. § 26 Abs. 2 MarkenG) innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch, hier also im Zeitraum 18. Oktober 2002 bis 18. Oktober 2007 gemäß § 26 MarkenG benutzt hat. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Beginns der Benutzungsschonfrist bei IR-Marken gegenüber nationalen Marken sieht, beruht dies auf gesetzlichen Regelungen und darauf, dass bis zum Ablauf der Jahresfrist des Art. 5 Abs. 2 MMA der Inhaber einer IR-Marke damit rechnen muss, dass beim Internationalen Büro noch eine Schutzverweigerung eingeht und ihm daher die Obliegenheit einer Benutzung der IR-Marke vor diesem Zeitpunkt nicht auferlegt werden kann. Es besteht allerdings keine Verpflichtung der Widersprechenden, die Benutzung ihrer Marke zu beweisen, sondern nur sie glaubhaft zu machen. Im Gegensatz zum Beweis muss die Glaubhaftmachung nicht zur vollen Überzeugung führen, vielmehr genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (Ströbele/Hacker, Mar- kengesetz, 8. Aufl. § 43 Rdn. 32). - 16 - Hinsichtlich der Dienstleistungen „Services in connection with the installation of point-of-sale terminals in shops; computer maintenance services; training activities in the field of computing management of computer servers and value-added data transmission networks; Programming for data processing machines“ ist die recht- serhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke hinreichend glaubhaft gemacht. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2006 wurden Imagebroschüren vorgelegt, aus de- nen ersichtlich ist, dass die Widersprechende verschiedene Dienstleistungspakete anbietet, wie „Enterprise Architecture“, „Workplace Solutions“, Application Mana- gement“ und „Infrastructure Solutions“ und erzielte damit in den Jahren 2004 und 2005 jeweils über … Euro Umsatz. Ergänzt wurden diese Unterlagen noch mit Eingabe vom 12. Oktober 2007, wobei in der dabei eingereichten Eides- stattlichen Versicherung die Umsatzangaben für das Jahr 2006 auf die einzelnen Dienstleistungspakete weiter aufgeschlüsselt wurden. Für die Glaubhaftmachung einer ernsthaften Benutzung reicht es aus, wenn die Umsätze nur beispielhaft für ein Jahr in dem fraglichen Zeitraum angegeben werden. Auch wenn die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen die konkreten Um- sätze hinsichtlich der jeweils eingetragenen Dienstleistungen nicht im einzelnen aufgegliedert haben, lässt sich aus diesen im Zusammenhang mit den Imagebro- schüren doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass die Wider- sprechende die Marke für die Dienstleistungen „Services in connection with the in- stallation of point-of-sale terminals in shops; computer maintenance services“, welche dem Bereich „Workplace Solutions“ zugerechnet werden und für die Dienstleistungen „training activities in the field of computing“, welche im Angebot von mehreren Paketen wie „Workplace Solutions“, Application Management“ und „Infrastructure Solutions“ enthalten sind, benutzt hat. Für die eingetragenen Dienstleistungen „management of computer servers and value-added data trans- mission networks“, die dem Paket „Infrastructure Solutions“, aber auch dem Be- reich „Enterprise Archtecture“ zugeordnet werden, sind die Umsatzangaben ebenfalls ausreichend. Zwar enthält der Bereich „Enterprise Architecture“ Dienst- - 17 - leistungen ganz unterschiedlicher Art, da sie u. a. auch administrative, kaufmänni- sche und technische Dateiverwaltung umfassen, so dass die Umsatzangabe für diesen Bereich zu vage ist, um von einer Glaubhaftmachung aller dieser Dienst- leistungen ausgehen zu können, jedoch ist der Bereich, den das Paket „Infrastructure Solutions“ umfasst, sehr viel enger gefasst, so dass angesichts der erheblichen Umsätze von … Euro für das Jahr 2006 es glaubhaft er scheinen lassen, dass jedenfalls ein beachtlicher Anteil daran auf die genannte Dienstleistung „management of computer servers and value-added data transmis- sion networks“ fällt. Das Paket „Infrastructure Solutions“ umfasst des weiteren die eingetragenen Dienstleistungen „Programming for data processing machines“, so dass auch insoweit eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht wurde. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke geltend macht, die Widerspre- chende biete keine bekannte Datenbank als Produkt an, ist dies für die Glaub- haftmachung der Benutzung für die genannten Dienstleistungen unerheblich, da es insoweit nur darauf ankommt, ob die Marke für die genannten Dienstleistungen benutzt wird, nicht aber, ob die Widersprechende eine bekannte Datenbank be- treibt oder anbietet. Es handelt sich bei den genannten Dienstleistungen auch nicht nur um Hilfsdienstleistungen, da das Angebot eines ganzen Paketes die darin enthaltenen Dienstleistungen nicht zu reinen Hilfsdienstleistungen macht. Die „Aufspaltung“ solcher Pakete in einzelne Dienstleistungen ist vielmehr durch das Markenrecht vorgegeben, da das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis so gefasst sein muss, dass es klassifiziert werden kann. Die Benutzung der Widerspruchsmarke für die Dienstleistungen „Services in con- nection with the installation of point-of-sale terminals in shops; computer mainte- nance services; training activities in the field of computing management of com- puter servers and value-added data transmission networks; Programming for data processing machines“ für die hinreichende Umsatzangaben eingereicht wurden, um von einer ernsthaften Benutzung ausgehen zu können, ist auch ihrer Art nach rechtserhaltend. - 18 - Zwar weichen die Zeichen, welche in den Broschüren im Zusammenhang mit den genannten Dienstleistungen gezeigt werden, von der eingetragenen Form ab, in- dem unter dem Zeichen Zusätze wie „Workplace Solutions“ und „Infrastructure Solutions“ hinzugefügt wurden und der Fisch leicht verändert nicht mehr über dem Buchstaben „s“ der Widerspruchsmarke angebracht ist, sondern etwas weiter nach rechts verschoben wurde. Allerdings wird dadurch der kennzeichnende Cha- rakter nicht verändert, da es sich dabei um beschreibende Zusätze handelt und die veränderte Stellung des Fischmotivs für den Verkehr hinsichtlich der Kenn- zeichnungsfunktion ebenfalls keine Rolle spielt. Daher ist auch völlig unerheblich, inwieweit die Widersprechende noch weitere Marken angemeldet hat. Nach § 26 Abs. 3 MarkenG ist eine Marke auch dann rechtserhaltend benutzt, wenn die Ab- weichungen den kennzeichnenden Charakter nicht verändern und die Marke in der Form, in der sie benutzt worden ist, ebenfalls eingetragen ist. Ob der Zusatz „Origin“ ebenfalls für den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke keine Rolle spielt, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da jedenfalls für das Jahr 2006 die Widerspruchsmarke in einer rechtserhaltenden Form mit den Zusät- zen „Workplace Solutions“ und „Infrastructure Solutions“ für die genannten Dienstleistungen benutzt wurde. Ob sie daneben noch andere Marken benutzt ist unerheblich. Da nach der hier allein relevanten Einrede gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG die Benutzung der Widerspruchsmarke lediglich innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren vor der Entscheidung glaubhaft zu machen ist, kommt es auch nicht darauf an, wie und durch wen die Widersprechende ihre Marke derzeit benutzt, oder ob sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der angegriffenen Marke das Wider- spruchszeichen rechtserhaltend benutzt hat. Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke ist die Benutzung der Widerspruchsmarke dagegen nicht hinreichend glaubhaft ge- macht, da insoweit keine hinreichend konkreten Umsatzangaben eingereicht wur- den, um von einer ernsthaften Benutzung ausgehen zu können. - 19 - So werden die weiter eingetragenen Dienstleistungen „Administrative, commercial and technical management of computer files; data input and processing service; computer file rental“ zwar in der eidesstattlichen Versicherung vom 28. Septem- ber 2007 dem Bereich „Enterprise Architecture“ zugeordnet, jedoch können die genannten Umsätze für diesen Bereich nicht den einzelnen sehr unterschiedlichen Dienstleistungen dieses Pakets zugeordnet werden, so dass insoweit eine Glaub- haftmachung der Benutzung scheitert. Das gleiche gilt hinsichtlich der weiter ein- getragenen Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, für die die vor- gelegten Unterlagen nicht ausreichen, um eine ernsthaft Benutzung glaubhaft zu machen, da es an hinreichend konkreten Umsatzangaben fehlt. Es handelt sich dabei um die Waren und Dienstleistungen „Electric and electronic systems for cal- culation and supply of statistical data and information, as well as for remote moni- toring, checking and control of industrial operations, credit cards in the form of sto- rage cards or chip cards, punched cards; computer software, software packages. Data processing forms; check books; electronic newspapers and periodicals. Computer services in connection with financial and monetary operations relating to electronic commerce; monetary operations especially by means of bank cards or customer loyalty cards; settlement services; issuing of checks and letters of credit; check-related inquiries, control and execution services. Telecommunication servi- ces by computer communication and via multimedia networks; computer-aided message and image transmission; electronic messaging, mobile telephony servi- ces. Design, carrying out and conducting of courses, seminars; computer pro- grams for secure data transfer; industrial research and development in the field of computing; all technical computer consulting; leasing access time to a database server center.“ Auch insoweit ist es nicht möglich, aus den Umsatzangaben für Dienstleistungspakete mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit auf eine Einbeziehung der genannten registrierten Dienstleistungen bzw relevante Um- sätze hierfür zu schließen. Auf Seiten der Widerspruchsmarke sind somit der Beurteilung der Verwechs- lungsgefahr die Dienstleistungen „Services in connection with the installation of - 20 - point-of-sale terminals in shops; computer maintenance services; training activities in the field of computing management of computer servers and value-added data transmission networks; Programming for data processing machines“ zugrunde zu legen (§ 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen sind alle er- heblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren bzw. Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere ihre Beschaf- fenheit, ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, ihre regelmäßige Vertriebs- oder Erbringungsart, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung, ihre wirtschaftliche Be- deutung und ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder sich ergänzende Produkte und Leistungen (zur Definition der Ähnlichkeit von Wa- ren/Dienstleistungen vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 9 Rdn. 44). Insbesondere kommt es darauf an, ob der Verkehr (bei gleicher Kennzeichnung) erwartet, dass die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen unter der Kontrolle desselben Unternehmens hergestellt oder vertrieben bzw. erbracht werden, wel- ches für ihre Qualität verantwortlich ist. Die Dienstleistungen „Dateienverwaltung mittels Computer“ der angegriffenen Marke sind den Dienstleistungen „Programming for data processing machines“ ähnlich, da vielfach eine Dateienverwaltung auch Programmierungen erfordert und sich die Dienstleistungen ergänzen. Außerdem besteht eine Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen „management of computer servers and value-added data trans- mission networks“ da diese Server und ihre Verwaltung ebenfalls eine Dateien- verwaltung bieten bzw.darstellen können. Die Dienstleistungen „management of computer servers and value-added data transmission networks“ der Widerspruchsmarke weisen auch eine hohe Ähnlich- keit mit den Dienstleistungen „Sammeln, Aktualisieren, Systematisierung und Zu- sammenstellen von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Textverarbeitung; Zusammenstellung von Daten in Da- - 21 - tenbanken; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken; Betrieb von Datenban- ken u. a. Analysieren, Aktualisieren und Weitergabe; Leasing von Computer- zugriffszeiten zur Datenbearbeitung“ der angegriffenen Marke auf, da sich diese Dienstleistungen teilweise überschneiden und sich im Übrigen ergänzen. Hinsichtlich der Dienstleistungen „Aktualisieren von Computer-Software; Erstellen von Programmen; Design von Computer-Software; Erstellen von Programmen“ der angegriffenen Marke kann sogar Identität zu den Dienstleistungen „Program- ming for data processing machines“ bestehen. Die Dienstleistungen „Vermietung von Computer-Software; Weitergabe, Sammeln, Speichern von Software; Datenverarbeitung; Vermietung von Computer-Software; Wartung von Computersoftware“ der angegriffenen Marke weisen eine Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen „Programming for data processing machines“ auf, da es um sich ergänzende Dienstleistungen handelt. Diejenigen Unternehmen, die Da- tenverarbeitungsgeräte programmieren, vermieten häufig die Software oder die Programmierung kann auf die genannten Dienstleistungen bezogen sein, so dass sich die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen nahe stehen können. Die Dienstleistungen „computer maintenance services“ der Widerspruchsmarke sind den Dienstleistungen „Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Compu- ter; Wartung“ ähnlich, da sich die Dienstleistungen Wartung und Vermietung, die auf die identischen Waren gerichtet sein können, ergänzen. Die Dienstleistungen können sich nahe stehen, da die Herstellung, Wartung und Vermietung von Com- putern häufig von den gleichen Unternehmen angeboten werden und in einer hand erfolgen. „Computerberatungsdienste“ der angegriffenen Marke können mit den Dienstleis- tungen „training activities in the field of computing“ identisch sein. - 22 - Mit den „training activities in the field of computing“ sind die Dienstleistungen „Nachrichtenüberbringung durch Internet" ähnlich, da die „training activities“ über das Internet erfolgen können, wobei sowohl Aufgabenstellungen als auch Lösun- gen bzw Lösungsansätze die Form einer „Nachrichtenüberbringung durch Inter- net" haben können. Außerdem kann Gegenstand der „training activities in the field of computing“ auch die „Nachrichtenüberbringung durch Internet" sein, so dass die Dienstleistungen aufeinander unmittelbar bezogen sind. Hinsichtlich der weiteren Dienstleistungen der angegriffenen Marke besteht dage- gen keine Ähnlichkeit mit den zu berücksichtigenden Dienstleistungen der Wider- spruchsmarke. So haben die Dienstleistungen "Aktualisierung von Werbematerial; Verbreitung von Werbeanzeigen; Erteilung und Weitergabe von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, Personal Management, Unternehmens- verwaltung; Beratung in betriebswirtschaftlichen, Organisations- und Personalma- nagement und Geschäftsangelegenheiten; Vervielfältigung von Dokumenten; Er- mittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Marktforschung; Auskünfte, Ermittlun- gen, Informationen, Nachforschungen, Organisationsberatung, Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Geschäftsführung, insbesondere in Beratung und Planung; Herausgabe von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Import- und Exportagentur Betrieb; Aufstellung von Kos- ten-Preisanalysen; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Marketing; Marktforschung; Meinungsforschung; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlich- keitsarbeit; Organisationen - Beratung beider und Führung von Unternehmen; Or- ganisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Personal-, Stellenvermittlung; Personalwerbung; Personalmanagementberatung; Herausgabe von Statistiken Vermietung von Werbeflächen, Werbematerial; Werbeagentur-Dienstleistungen; Verbreitung von Werbeanzeigen; Aktualisierung, Vermietung, Verteilung von Wer- beflächen, Werbematerial und Werbeschriften und Grafiken; Werbung; Werter- mittlungen in Geschäftsangelegenheiten“ zu den Dienstleistungen „Services in connection with the installation of point-of-sale terminals in shops; computer maintenance services; training activities in the field of computing; management of - 23 - computer servers and value-added data transmission networks; Programming for data processing machines“ keine solchen Berührungspunkte, dass der Verkehr annehmen würde, die Dienstleistungen würden von demselben oder auch nur un- ter der Kontrolle ein und desselben Unternehmens erbracht, wenn sie identisch gekennzeichnet werden. Vor allem besteht zwischen den Dienstleistungen „Aktualisierung von Werbemate- rial; Verbreitung von Werbeanzeigen; Vermietung von Werbeflächen, Werbemate- rial; Werbeagentur-Dienstleistungen; Verbreitung von Werbeanzeigen; Aktualisie- rung, Vermietung, Verteilung von Werbeflächen, Werbematerial und Werbeschrif- ten und Grafiken; Werbung; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten“ der angegriffenen Marke und den Dienstleistungen „Programmation pour machines de traitement de l’information“ der Widerspruchsmarke keine und insbesondere keine normale Ähnlichkeit, da die Programmierung von Datenverarbeitungsgeräten al- lenfalls ein Hilfsmittel für die „Werbung“ und „Wertermittlung“ darstellt, jedoch an- sonsten keine engeren Berührungspunkte aufweist. Allein der Umstand, dass bei der Erbringung dieser Dienstleistungen Computerprogramme verwendet werden können, die ihrerseits, wenn auch nicht notwendig vom Verwender der Software, programmiert werden mussten, reicht für die Annahme einer Ähnlichkeit nicht aus, zumal heute in nahezu allen Bereichen Computerprogramme verwendet werden (vgl. BGH GRUR 2004, 241 GeDIOS). Soweit der Erinnerungsprüfer in seinem Beschluss auf Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl; S. 398 re Spalte verweist, der wiederum auf die Entscheidung BPatG 33 W (pat) 182/98 verweist, wird dort allenfalls eine entfernte Ähnlichkeit zwischen dem noch weiter gefassten Oberbegriff „Erstellen von EDV-Programmen“ und „Werbung“ angenommen. Selbst wenn eine Ähnlichkeit insoweit unterstellt würde, läge diese am Rande und reichten dann auch geringe Unterschiede in den Zei- chen aus, eine Verwechslungsgefahr zu verhindern. Soweit eine Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen der angegriffenen Marke und der zu berücksichtigenden Dienstleistungen der Widerspruchsmarke besteht - 24 - und diese nicht ganz entfernt ist, sind die gegenüberstehenden Zeichen - ausge- hend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - verwechselbar ähnlich. Entscheidend kommt es darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbrau- cher der in Frage stehenden Art von Dienstleistungen wirken, wobei zu berück- sichtigen ist, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH, Mar- kenR 2006, 67 -Picasso). Anzuknüpfen ist dabei an das Verbraucherleitbild des EuGH, der auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbraucher der entsprechenden Waren bzw. Dienstleis- tungen abstellt (EuGH GRUR 2004, 943 -SAT.2). Auch wenn hier teilweise lediglich der Fachverkehr zu den beteiligten Verkehrs- kreisen gehört, der Kennzeichnungen mit größerer Aufmerksamkeit begegnet als Laien, sind die Ähnlichkeiten der sich gegenüberstehenden Marken jedoch so groß, dass mit erheblichen Verwechslungen zu rechnen ist. Dabei sind auch Ver- wechslungen aufgrund klanglicher Markenwiedergaben zu berücksichtigen (z. B. bei telefonischem Kontakt oder aufgrund von Radio und gesprochener TV-Wer- bung bzw. Berichterstattung), so dass dahingestellt bleiben kann, ob in (schrift)bildlicher Hinsicht der Bildbestandteil der Widerspruchsmarke verwechs- lungsmindernd berücksichtigt werden müsste. Maßgebend ist der Gesamteindruck der Zeichen. Da die angegriffene Marke als ein einheitliches Wort in Großbuchstaben geschrieben ist und in dieser Form so- wohl schriftbildlich als auch klanglich ein Verständnis als phantasievolles Marken- wort nahe liegt, haben die angesprochenen Verkehrskreise keinen Anlass, es in "A to Z" zu gliedern und im Sinne von "A bis Z" zu verstehen, zumal keine Gestal- tungsmerkmale der angegriffenen Marke in ihrer registrierten Form in diese Rich- tung deuten. Vielmehr stellt sich "ATOZ" in seinem kennzeichnenden Charakter als einheitliches Wort dar und nicht im Sinne der Interpretation der Markeninhabe- - 25 - rin als Hinweis auf ein Konzept "von A bis Z". Soweit - auch in der mündlichen Verhandlung - geltend gemacht worden ist, dass die Marke in verschiedenen Vari- anten verwendet werden könne und die Benutzungsabsicht sich auf solche grafi- sche Gestaltungen richte, die von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne von "A to Z" aufgefasst würden, kann dies der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Grundlage für die Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr besteht, sind die Marken in ihrer registrierten Form und das sich daraus ohne analytische Be- trachtung oder extensive Interpretation ergebende Verständnis. Ob von der Ein- tragung abweichende rechtserhaltende Benutzungsformen möglich sind, die gleichzeitig als Wiedergabe von "A to Z" erscheinen, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Denn auch dann müsste der Entscheidung über die Verwechs- lungsgefahr im Widerspruchsverfahren nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 MarkenG (anders als möglicherweise bezüglich des jüngeren Zeichens im Markenverlet- zungsverfahren nach § 14 f. MarkenG) die Marke in der registrierten Form zugrunde gelegt werden. Rein vorsorglich wird noch darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der angesprochenen Verwendungsformen Bedenken bestehen kön- nen, ob dann nicht der kennzeichnende Charakter der eingetragenen Marke i. S. v. § 26 Abs. 3 MarkenG verändert wäre. Die Widerspruchsmarke wird in klanglicher Hinsicht durch den Wortbestandteil „Atos“ geprägt. Klanglich unterscheiden sich die Wörter „ATOZ“ und „Atos“ bei identischem Wortanfang „Ato“ lediglich durch den letzten Buchstaben, wobei auch bei dem Buchstaben „Z“ ein „s“-Laut mitschwingt, so dass bei gleicher Silbenzahl und identischer Vokalfolge sich die Zeichen im Gesamtklangbild verwechselbar nahe kommen. Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat daher nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die Kostenentscheidung hinsichtlich des Ver- - 26 - fahrens vor der Markenstelle und des Beschwerdeverfahrens sind MarkenG § 63 Abs. 1 Satz 1 und § 71 Abs. 1 Satz 1, wonach das Patentamt bzw. das Bundes- patentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Eine patentamtliche Kosten- entscheidung unterliegt dabei in vollem Umfang der Nachprüfung im Rechtsmittel- verfahren (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71 Rdn. 22). Das Gesetz geht, was auch durch MarkenG § 71 Abs 1 Satz. 3 deutlich wird, im Grundsatz da- von aus, dass im markenrechtlichen Verfahren, einschließlich des Beschwerde- verfahrens, jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt und dass es für eine Abwei- chung hiervon stets besonderer Umstände bedarf. Solche Umstände sind insbe- sondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Widersprechende den Widerspruch rechtsmissbräuchlich eingelegt hat. Allein dass der Widerspruch im Ergebnis nicht in vollem Umfang Erfolg hat, bedeutet nicht, dass der Wider- spruch einen Rechtsmissbrauch darstellt. Kliems Merzbach Bayer Na