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Beschluss

7 W (pat) 359/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 16. Januar 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 60 391 7 W (pat) 359/04 Verkündet am … - 2 - rhandlung vom 16. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzen- en Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf und r beschlossen Das Patent wird in der erteilten Fassung aufrechterhalten. G r ü n d e 4, ist Einspruch rhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung um Stand der Technik beruft sich die Einsprechende neben der im Prüfungsver- fahren berücksichtigten Druckschrift A1 auf folg e 5. DE 198 33 854 A1 hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Ve d Dipl.-Ing. Hilbe : I. Gegen das Patent 100 60 391 mit der Bezeichnung "Hydraulikaggregatanordnung und Verfahren zum Anschluss von Druckleitungen an ein hydraulisches Aggregat einer Hydraulikaggregatanordnung", veröffentlicht am 3. Juni 200 e gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Z 1. DE 198 08 626 end Publikationen 2. US 1 842 897 3. DE 44 37 448 A1 4. DE 197 57 864 C1 - 3 - 6. DE 38 06 840 C2 Auszug aus dem „Bremsen-Handbu7. ch“, Bartsch Verlag KG, 8. us Verlag GmbH, Ottobrunn, 9.1 Auflage 1993, S. 265 - 267. genhaltungen haben in der mündlichen Verhandlung eine Rolle mehr gespielt. ie stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. iderspricht der Ansicht der Einsprechenden in allen Punkten. ie stellt den Antrag, das Patent aufrecht zu erhalten in der erteilten Fassung. er Patentanspruch 1 lautet: Ottobrunn, 5. Auflage, 1977, S. 168 Auszug aus dem „Ate-Bremsen-Handbuch“, Autoha In der mündlichen Verhandlung macht die Einsprechende geltend, der Gegen- stand des Patents beruhe gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift DE 198 08 626 A1 (im Weiteren E1 genannt) und dem Auszug aus dem „Ate- Bremsen-Handbuch“ (1993), S. 265 - 267 (E8) nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Merkmale der unabhängigen Ansprüche 1 bis 3 seien auch nicht geeignet, die in der Streitpatentschrift (DE 100 60 391 B4) genannte Aufgabe (Abs. 0007) zu lösen. Die weiteren Entge k S Die Patentinhaberin w S D „Hydraulikaggregatanordnung, insbesondere für eine Fahrzeug- bremsanlage, umfassend ein hydraulisches Aggregat (2) mit we- nigstens zwei Leitungsanschlüssen gleichen Durchmessers, und wenigstens zwei Leitungsanschlussstücke (13, 15) gleichen Durchmessers zum Verschrauben mit jeweils einem Leitungsan- - 4 - schluss des hydraulischen Aggregats (2), wobei die Leitungsan- schlüsse und die Leitungsanschlussstücke (13, 15) einander zu- geordnet sind und im zusammengebauten Zustand gegeneinander abdichten, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Leitungs- anschlüsse unterschiedliche Einschraubtiefen (t1, t2) bis zum Er- reichen der Abdichtung mit dem zugehörigen Leitungsanschluss- stück (13, 15) aufweisen, wobei das dem Leitungsanschluss mit kürzerer Einschraubtiefe (t2) zugeordnete Leitungsanschluss- stück (15) einen Anschlag (29) aufweist, der bei einem Einschrau- ben des Leitungsanschlussstückes (15) in einen Leitungsan- schluss mit größerer Einschraubtiefe (t1) vor Erreichen der Ab- dichtung auf dem hydraulischen Aggregat (2) aufsitzt.“ er Patentanspruch 9 lautet: ls die Hydraulikanordnung (1) als betriebstauglich eingestuft wird.“ D „Verfahren zum Anschluss von Druckleitungen an ein hydrauli- sches Aggregat einer Hydraulikaggregatanordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, bei dem nach dem Einschrauben der Lei- tungsanschlussstücke (13, 14, 15, 16, 17, 18) in die Leitungsan- schlüsse des hydraulischen Aggregats (2) und vor der lnbetrieb- nahme desselben eine Dichtigkeitsprüfung mittels hydraulischen Druckes vorgenommen wird, wobei bei Feststellen eines Druck- abfalls die Hydraulikanordnung (1) als fehlerhaft eingestuft wird und die Leitungsanschlussstücke (13, 15) gleichen Durchmessers an den Leitungsanschlüssen des hydraulischen Aggregats (2) vertauscht werden und danach die Dichtigkeitsprüfung erneut durchgeführt wird, hingegen bei Ausbleiben eines Druckabfal - 5 - Weiterbildungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 sind in nachgeordne- ten Patentansprüchen 2 bis 8 angegeben. Die Patentschrift DE 100 60 391 B4 nennt als Aufgabe der Erfindung, die Vertau- schungssicherheit bei einem Anschluss von Druckleitungen an ein hydraulisches Aggregat mit möglichst geringem Zusatzaufwand weiter zu verbessern (Abs. 0007). II. Der Senat hält sich für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Über- gangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch aufgrund des Grundsatzes der „perpetuatio fori“ gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG für zuständig (insoweit dem Beschluss des 23. Senats vom 19. Oktober 2006 fol- gend, Aktenzeichen 23 W (pat) 327/04). III. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist jedoch nicht be- gründet. Die Patentansprüche sind zulässig. Ihr Wortlaut entspricht der ursprünglich einge- reichten Fassung der Patentansprüche. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. - 6 - Keine der Entgegenhaltungen offenbart eine Hydraulikaggregatanordnung mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1. Insbesondere ist - soweit Hydraulikag- gregatanordnungen in den einzelnen Druckschriften überhaupt angesprochen sind - in keinem Fall aufgezeigt, zwei Leitungsanschlüsse mit unterschiedlichen Einschraubtiefen zu versehen und an dem Leitungsanschlussstück für die kürzere Einschraubtiefe einen Anschlag anzuordnen, derart, dass beim Einschrauben die- ses Anschluss-Stückes in den Anschluss mit der größeren Einschraubtiefe der Anschlag vor Erreichen der Abdichtung auf dem hydraulischen Aggregat aufsitzt. Entgegenstehendes ist von der Einsprechenden zuletzt auch nicht mehr geltend gemacht worden. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, der zweifellos gewerblich anwendbar ist, beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur anzusehen, der hydraulische Aggregate und ihre Einbindung in hydraulische Systeme, z. B. Bremsanlagen von Kraftfahrzeugen, konzipiert und erprobt. Gemäß Beschreibung in der Streitpatentschrift geht der angefochtene Patentge- genstand aus von dem Stand der Technik nach der Druckschrift DE 198 08 626 A1. Diese beschreibt ein hydraulisches Aggregat zur Druckrege- lung in Kraftfahrzeugbremsanlagen mit Anschlussbohrungen (20, 21, 22) für Rohranschlüsse für Druckmittelleitungen zu nicht näher gezeigten Nehmerzylin- dern (Radbremszylinder der Vorder- und Hinterachse eines Fahrzeugs) und Ge- berzylindern (Hauptzylinder jedes Bremskreises). Nach Darstellung u. a. in Figur 3 und von der Patentinhaberin nicht in Zweifel gezogen, ist davon auszugehen, dass die Leitungsanschlüsse und auch die Leitungsanschlussstücke gleiche Durchmes- ser aufweisen und funktionsnotwendig im zusammengebauten Zustand eine dichte Verbindung ergeben. - 7 - Damit sind die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 für einen Fachmann aus DE 198 08 626 A1 bekannt. Die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1, die oben schon als die Neuheit des Patentgegenstandes begrün- dend festgestellt worden sind, lassen sich dieser Druckschrift jedoch nicht ent- nehmen. Mit ihnen wird erreicht, dass im Falle der Vertauschung der Anschlüsse eines Leitungspaares eine der beiden Verbindungen undicht bleibt, was einerseits durch einen späteren Drucktest und andererseits durch den aufliegenden An- schlag, ggf. durch die axiale Beweglichkeit des Anschlussrohres am undichten Anschluss, festgestellt werden kann. Ein anschließender Wechsel der beiden An- schlüsse führt dann unmittelbar zur gewünschten dichten Verbindung. Die hier- durch gegebene, aufgabengemäß angestrebte Vertauschungssicherheit bleibt auch erhalten, wenn mehrere Leitungspaare an das Hydraulikaggregat ange- schlossen werden (Anspruch 8) und eine paarweise Zuordnung zu den Anschlüs- sen möglich ist (Fig. 1, Leitungspaare 3, 5; 4, 7; 6, 8). Für die gegenüber E1 verbleibenden Unterschiedsmerkmale des Anspruchs 1, liefert der Auszug aus dem Ate-Bremsen-Handbuch (E8) dem Fachmann weder Vorbild noch Anregung. Auf Seite 267 dieses Auszugs sind Brems- und Kupplungsschlauchleitungen für Bremsflüssigkeit und Mineralöl angesprochen (li. Sp. le. Abs.) und in Figur 10 ge- zeigt, die mit verschiedenen Anschlussarmaturen ausgestattet sind. Die An- schlüsse können Außen- oder Innengewinde unterschiedlicher Länge sowie in unterschiedlichen axialen Lagen positionierte, konische Dichtflächen aufweisen. Weder ist gezeigt oder beschrieben, Schlauchleitungen einzeln, paar- oder grup- penweise mit untereinander gleichen oder verschiedenen Anschlussarmaturen für den Anschluss eines ebenfalls nicht gezeigten Hydraulikaggregats zu verwenden, noch ist ersichtlich, wie die den jeweiligen Armaturen zuzuordnenden Gewinde- bohrungen an einem Hydraulikaggregat hinsichtlich ihrer Tiefe und - bei mehreren Anschlüssen - im Vergleich untereinander gestaltet sind und ob die für den Werk- zeugangriff gestalteten Kragen der Anschlussarmaturen zugleich einen Anschlag - 8 - bilden, der ggf. Rückschlüsse auf eine fehlerhafte Verbindung zulässt. Ohne Kenntnis der angefochtenen Erfindung war es für den Fachmann daher nicht mög- lich, die Lehre des Patentanspruchs 1 aus der Zusammenschau der Entgegen- haltungen E1 und E8 aufzufinden bzw. in naheliegender Weise herzuleiten. Dass in den übrigen Entgegenhaltungen noch Anregungen zur Auffindung der Lehre des Patentanspruchs 1 enthalten sein könnten, hat die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit rechtsbeständig. Die Patentfähigkeit der Gegenstände der auf den Patentanspruch 1 rückbezoge- nen Patentansprüche 2 bis 8 und des Verfahrens nach Anspruch 9 werden von der Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 mitgetragen. Auch die Gegenstände der Patentansprüche 2 bis 9 haben somit Bestand. Tödte Eberhard Frühauf Hilber Cl